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VG Ansbach, Urteil v. 02.08.2023 – AN 16 K 22.01057
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Titel:

Kein Sterbegeld für Beamte bei Abschluss eine Sterbegeldversicherung

Normenkette:
BeamtVG § 18 Abs. 2 Nr. 2
Leitsatz:
Aus § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG folgt, dass ein zusätzliches Sterbegeld dann nicht beansprucht werden kann, wenn der Beamte bereits zu Lebzeiten Vorsorge für die Bezahlung seiner Bestattungskosten, etwa durch Abschluss einer Sterbegeldversicherung, getroffen hat. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Klage des Erben auf Gewährung von Sterbegeld für Bestattungskosten, Abschluss einer Sterbegeldversicherung ohne Zweckbindung durch den Erblasser, Einsetzen eines Dritten als Bezugsberechtigten der Sterbegeldversicherung, Sterbegeld, Bestattungskosten, Vorsorgeversicherung, Anspruchsausschluss, Schutzzweck, Nachlass, Erbenstellung, Beamter, Sterbegeldversicherung, Bestattung, Kosten
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Urteil vom 23.07.2026 – 14 B 25.281
 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Bestattungskosten als Sterbegeld.
2
Der Kläger ist Erbe der Erblasserin …
3
Die Erblasserin stand im Zeitpunkt ihrer Zurruhesetzung als Amtfrau im Dienste der Beklagten in der Besoldungsgruppe A 11. Am 7. Oktober 2021 verstarb die Erblasserin. Der Kläger lebte mit der Erblasserin, seiner Schwester, nicht in häuslicher Gemeinschaft und die Erblasserin war auch nicht Ernährerin des Klägers.
4
Zu Lebzeiten schloss die Erblasserin mit der … … … … den Versicherungsvertrag Sterbegeld-Vorsorge. Mit Bezugsrechtsverfügung vom 14. November 2012 setzte die Erblasserin Herrn … … als Bezugsberechtigten dieser Versicherung ein. Die … … teilte am 3. Februar 2022 mit, dass sie auf Grund des Todesfalles der Erblasserin die Versicherungsleistung in Höhe von 6.463,82 EUR an Herrn … … am 1. Dezember 2021 ausbezahlt habe.
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Nach dem Versterben der Erblasserin übernahm der Kläger zunächst die Bestattungskosten. Verschiedene Unterlagen wurden vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.
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Unter dem 19. Januar 2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG.
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Mit Bescheid vom 21. Januar 2022 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
8
Einen hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 1. April 2022 zurück.
9
Auf die Bescheide wird jeweils Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz vom 7. April 2022, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob der Kläger Klage auf Gewährung von Kostensterbegeld.
11
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die Erblasserin die teilweise als „Sterbegeldversicherung“ bezeichnete Lebensversicherung bei der … … zu Lebzeiten ihrem langjährigen Lebensgefährten Herrn … … zugewandt hatte. Die Versicherungsleistung sei zu keiner Zeit in den Nachlass gelangt. Der Kläger habe somit nicht über die Versicherungssumme verfügen können. Die Versicherungsleistung sei durch Herrn … nicht zweckgebunden für die Bestattungskosten zu verwenden. Herr … könne mit der Versicherungsleistung nach Belieben verfahren. Der Kläger habe nach § 1968 BGB als Erbe die Kosten der Bestattung getragen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch gegen Herrn … … als Empfänger der Versicherungsleistungen. Die Bezeichnung „Sterbevorsorge“ sei irreführend und diene dem Marketing.
12
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. April 2022 verpflichtet, dem Kläger Kostensterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG für die Bestattungskosten von Frau … … in Höhe von 4.356,52 EUR sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu gewähren.
13
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
14
Zur Erwiderung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dass das Kostensterbegeld nicht dem ungeschmälerten Erhalt des Nachlasses diene. Erstattete Beträge würden auch dann den Sterbegeldanspruch mindern, wenn dieser nicht in den Nachlass falle. Der Kläger möge sich vorrangig mit dem Empfänger dieser zweckbestimmten Leistungen auseinandersetzen. Soweit der Verstorbene selbst Vorsorge für die Bestattungskosten getroffen habe, werde der Dienstherr von der gesetzlichen Erstattungsverpflichtung vorrangig befreit. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Leistungsempfänger und derjenige, auf den die Bestattungsrechnungen ausgestellt seien, auseinanderfielen.
15
Mit Beschluss vom 13. Juli 2023 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogene Behördenakte sowie die Gerichtakte.

Entscheidungsgründe

17
Die zulässige Klage, über die auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet.
18
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Sterbegeld auf Grund des Todes der Erblasserin … … Der Bescheid vom 21. Januar 2022 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.
19
1. Einschlägige Rechtsgrundlage ist vorliegend § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor.
20
Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG ist das Sterbegeld, sofern Anspruchsberechtigte im Sinne des § 18 Abs. 1 BeamtVG nicht vorhanden sind, sonstigen Personen auf Antrag zu gewähren, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, jedoch höchstens in Höhe des Sterbegeldes nach Abs. 1 Satz 2 und 3.1.1 § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG soll sicherstellen, dass die Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung in jedem Fall gedeckt werden, um im Interesse des Ansehens der Beamtenschaft zu verhüten, dass die öffentliche Fürsorge zur Deckung der Bestattungskosten herangezogen wird, und eine standesgemäße Bestattung des Beamten gesichert wird. Die Vorschrift dient nicht der Sicherung der Hinterbliebenen oder der ungeschmälerten Erhaltung des Nachlasses (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.1961 – II C 150.59 – BVerwGE 11, 340 ff.; OVG Koblenz, U.v. 28.11.2008 – 2 A 10909-08 – juris Rn. 20; VG Hamburg, U.v. 12.3.2019 – 20 K 4535/15 – juris Rn. 27; VG Ansbach, U.v. 30.5.2022 – AN 16 K 21.00649 – juris). Aus der Ratio der Norm ergibt sich eine Beschränkung des Sterbegeldanspruchs dahingehend, dass ein zusätzliches Sterbegeld dann nicht beansprucht werden kann, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten Vorsorge für die Bezahlung seiner Bestattungskosten getroffen hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Bestattungskosten durch Leistungen aus einer von dem verstorbenen Beamten selbst vorsorglich abgeschlossenen Sterbegeldversicherung bereits gedeckt sind, weil die standesgemäße Bestattung dann jedenfalls bis zur Höhe dieses Betrages gesichert ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.1961 a.a.O.; OVG Koblenz, U.v. 28.11.2008 a.a.O.; VG Hamburg, U.v. 12.3.2019 a.a.O.; VG München, U.v. 30.6.2020 – M 21a K 19.2997 – juris Rn. 27; VG Ansbach, U.v. 30.5.2022 – AN 16 K 21.00649 – juris).
21
Zudem kann es auf die Zweckgebundenheit der Versicherungsleistung ankommen (vgl. VG Hamburg, U.v. 12.3.2019 a.a.O.). Ein Sterbegeldanspruch ist ausgeschlossen, soweit dem Anspruchsberechtigten kostendeckende Leistungen aus einer Kranken- oder Sterbegeldversicherung zugeflossen und ihm bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise folglich keine Aufwendungen entstanden sind (OVG Koblenz, U.v. 28.11.2008 a.a.O.).
22
1.2 Der Kläger hat im vorliegenden Fall die Kosten der Bestattung im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG nicht getragen.
23
Er hat daher keinen Anspruch aus § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG.
24
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfährt § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG eine Einschränkung dahingehend, dass bei Abschluss einer Sterbegeldversicherung durch den Erblasser im Grundsatz kein Anspruch aus § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG besteht, da dann bereits der Erblasser Vorsorge für seine Bestattung getragen hat. Schutzzweck des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG (bzw. seiner Vorgängernorm), so das Bundesverwaltungsgericht, ist, dem Beamten eine dem Ansehen der Beamtenschaft angemessene Bestattung zuteil werden zu lassen, damit nicht die öffentliche Fürsorge hierfür aufkommen muss. Umgekehrt ist Schutzzweck der genannten Norm gerade nicht, dem Erben einen ungeschmälerten Nachlass zu erhalten.
25
Vorliegend besteht die Fallkonstellation, dass Erbe und bezugsberechtigte Person der Sterbegeldvorsorge auseinanderfallen und damit ein Dreiecksverhältnis besteht. Ob eine Einschränkung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG im Falle des Abschlusses einer Sterbegeldversicherung durch den Erblasser auch dann notwendig ist, wenn der Versicherungsanspruch ausnahmsweise einem Dritten zusteht, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Januar 1961 (II C 150.59) ausdrücklich offengelassen.
26
Nach den obigen Ausführungen sowie dem Schutzzweck des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG kann jedoch nichts Anderes gelten und ist eine Einschränkung der Norm notwendig.
27
Das Gericht übersieht hierbei nicht, dass die Sterbegeldversicherung, wie in den meisten Fällen, offensichtlich nicht zweckgebunden ist. Eine Sterbegeldversicherung ist in der Regel dann nur zweckgebunden, wenn das zugrundeliegende Valutaverhältnis entsprechende Vereinbarungen vorsieht oder gar ein Bestattungsunternehmen oder Ähnliches als Bezugsberechtigter eingetragen ist. Auch kommt es vorliegend auf die Frage, ob der Kläger, der als Erbe gemäß § 1968 BGB die Bestattungskosten zu tragen hat, vom Bezugsberechtigten der Versicherung, … …, für die Aufwendung der Bestattungskosten Regress nehmen kann (vgl. hierzu beispielsweise BGH, U.v. 21.5.2008 – IV ZR 238-06 – NJW 2008, 2709; Joachim, Lange, zivilrechtliche Aspekte der Sterbegeldversicherung, ZEV 2012, 126), nicht an.
28
Nach Auffassung des Gerichts ist es vorliegend nicht maßgeblich, ob der Kläger als Erbe einen Anspruch gegen den Bezugsberechtigten der Sterbegeldversicherung hat, da es nach dem Schutzzweck des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG nicht darauf ankommt, dem Erben einen ungeschmälerten Nachlass zu gewähren. Entscheidungserheblich ist allein, dass die Erblasserin eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen hatte und damit zu Lebzeiten Vorsorge für ihren Tod getroffen hat, so dass dieses Geld bereits aus dem Nachlass ausgegliedert wurde. Dass dieses Geld dann nicht tatsächlich beim Erben, der die Bestattungskosten finanziert hat, eingegangen ist, ist insofern nicht erheblich. Dies ist vorliegend Ergebnis der zivilrechtlichen Gestaltung. Eine entsprechende zivilrechtliche Gestaltung kann jedoch nicht zu Lasten des Dienstherrn des verstorbenen Beamten gehen, der dann davon abhängig wäre, wie Erblasser, Bezugsberechtigte der Versicherung und Erbe die vertragliche Ausgestaltung vornehmen.
29
Schutzzweck der Norm ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine angemessene Bestattung des Beamten vor dem Hintergrund des Ansehens der Beamtenschaft. Vor dem Hintergrund dieses Schutzzweckes ist § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG dahingehend einzuschränken, dass der Erbe, auch wenn er nicht Bezugsberechtigter einer Sterbegeldversicherung ist, keinen Ersatz seiner Aufwendungen für die Bestattung verlangen kann.
30
Nach alldem war die Klage abzuweisen.
31
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.