Titel:
Erwerbsminderungsrente, Wartezeit, Arbeitsunfall, Berufsunfähigkeit, medizinisches Gutachten, Rentenanspruch, Klageabweisung
Schlagworte:
Erwerbsminderungsrente, Wartezeit, Arbeitsunfall, Berufsunfähigkeit, medizinisches Gutachten, Rentenanspruch, Klageabweisung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1
Zwischen den Beteiligten ist eine Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
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Der 1949 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger und lebt im Heimatland.
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In der Bundesrepublik Deutschland hat er nach eigenen Angaben als Schlosser gearbeitet. Im Heimatland absolvierte er eine Ausbildung zum qualifizierten Maschinenschlosser.
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In der Zeit von Juli 1968 bis Januar 1985 war er in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt.
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Der heimische Versicherungsträger hat Pflichtbeiträge von Februar 1992 bis Oktober 1998 und von Juli 2008 bis September 2009 mitgeteilt.
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Weitere Beiträge konnten im Heimatland nicht ermittelt werden.
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Einen Anspruch auf eine kroatische Invalidenrente hat der Kläger ab 01.07.2009 erworben.
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Seit 01.02.2015 wird von der Beklagten eine Regelaltersrente gezahlt.
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Am 16.08.1980 stürzte er bei einem Arbeitsunfall von einem Gerüst. Der Durchgangsarzt der Bau BG beschrieb Schädelprellungen, Schürfwunden am rechten Ellenbogen und Prellungen beider Kniegelenke. Knochenverletzungen wurden radiologisch ausgeschlossen.
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Am 06.02.2008 erlitt er einen Herzinfarkt und wurde stationär behandelt.
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Am 24.05.1984 stellte er erstmals einen Antrag auf Regelaltersrente, der mit Bescheid vom 17.01.1990 und Widerspruchsbescheid vom 17.10.1991 abgelehnt wurde. Die dagegen eingelegte Klage zum Sozialgericht Landshut wurde mit Gerichtsbescheid vom 17.10.1998 abgewiesen und begründet, dass die Beklagte zu Recht den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung wegen fehlender Mitwirkung versagt habe. Eine Reiseunfähigkeit lasse sich nach Überprüfung durch die gerichtliche Sachverständige Dr. T. nicht nachweisen.
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In der dagegen eingelegten Berufung wurde durch den Neurologen Dr. K. am 04.09.2002 durch ein Gutachten nach Aktenlage die Reisefähigkeit bestätigt.
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Der Chirurg und Orthopäde Dr. W. konnte in seinem Gutachten nach Aktenlage vom 30.04.2002 keine wesentliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit feststellen. Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens aus den bekannten Befunden konnte er nicht ableiten. Mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltungen, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von schweren Gegenständen seien vollschichtig möglich, auch sei der Kläger aufgrund der orthopädischen Gesundheitsstörungen in der Lage zur Untersuchung nach Deutschland anzureisen.
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Mit Urteil vom 27.11.2002 wurde die Berufung zurückgewiesen.
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Am 12.05.2009 beantragte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung.
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Der sozialärztliche Dienst der Beklagten kam nach Überprüfung der eingereichten medizinischen Unterlagen und insbesondere der Auswertung der Untersuchung am 09.02.2011 in Zagreb, zu dem Ergebnis, dass die vorliegenden Befunde keine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens im Sinne der Deutschen Rentenversicherung begründen.
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Mit Bescheid vom 08.12.2011 wurde der Antrag abgelehnt.
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Im dagegen eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, dass er seine jahrelang in Deutschland ausgeübte Tätigkeit als Schlosser nicht mehr ausüben könne.
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Am 02.04.2012 erging ein zurückweisender Widerspruchsbescheid.
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Die Beklagte erklärte, dass ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht bestehe. Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten, zu ebener Erde, ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Heben und Tragen oder Bewegen von Lasten und ohne besonderen Zeitdruck ausüben. Selbst wenn er nicht mehr in der Lage sei in seinem bisherigen Beruf zu arbeiten, könne auf eine andere Tätigkeit und auf alle ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden.
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Dagegen wurde am 06.02.2014 Klage zum Sozialgericht Landshut behoben.
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Das Verfahren wurde zunächst ausgesetzt, da ungeklärt war, ob im Heimatland weitere versicherungsrechtlich relevanten Zeiten zurückgelegt wurden.
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Nach Eingang eines aktuellen Formblattes P 5000 vom 23.02.2021 über die im Heimatland zurücklegten Zeiten errechnete sich, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmalig zum 30.11.2000 erfüllt sind.
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2012 zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsminderung zu frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden.
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Der Sachverhalt ist geklärt. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Beteiligten wurden vorher gehört.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 08.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2012 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bzw. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI.
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Gemäß § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI, § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Altersgrenze Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
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teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
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in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
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vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
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Gemäß Abs. 5 ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahre nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
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Gemäß § 53 Abs. 1 Nummer 1 SGB VI ist die Wartezeit u. a. vorzeitig erfüllt, wenn der Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsunfähig geworden ist.
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Beim Kläger sind nachweislich zuletzt Pflichtbeiträge beim heimischen Versicherungsträger von Februar 1992 bis Oktober 1998 für drei Jahre vier Monate und 16 Tage und dann erst wieder zehn Jahre später vom 05.07.2008 bis 30.09.2009 für ein Jahr zwei Monate und 16 Tage.
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Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI sind daher letztmalig zum 30.11.2000 erfüllt.
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Nach einer differenzierten und intensiven Auseinandersetzung mit den medizinischen Befunden, dem orthopädischen Gutachten Dr. W. vom 30.04.2002, dem neurologisch psychiatrischen Gutachten Dr. K. vom 04.09.2002 und unter Auswertung des Gutachtens der kroatischen Invalidenkommission aufgrund der Untersuchung vom 19.02.2011, das ein unter dreistündiges Leistungsvermögen im bisherigen Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erst ab 01.07.2009 in Zusammenhang mit der koronaren Herzerkrankung nach überstandenen Infarkt bestätigt, sieht es das Gericht als erwiesen an, dass keine Erwerbsminderung zum 30.11.2000 vorlag.
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Bei den Diagnosen aufgrund des Arbeitsunfalles, lässt sich auch keine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ableiten.
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Der Eintritt einer Erwerbsminderung zu einem späteren Zeitpunkt, wie bei dem vom Kläger vorgetragenen Herzinfarkt im Juli 2008, findet keine Berücksichtigung für einen Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung, bzw. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da nach dem 30.11.2000 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
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Ein plausibler Anhaltspunkt, dass der Herzinfarkt im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall im Jahr 1980 steht ist ausgeschlossen.
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Nach alledem ist festzustellen, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat und die Klage daher abzuweisen war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.