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OLG München, Endurteil v. 27.03.2023 – 33 U 6344/22
Titel:

Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Normenkette:
BGB § 195, § 199, § 823 Abs. 2, § 826
Leitsätze:
1. Die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis iSv § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist gegeben, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Dabei ist es weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Die erforderliche Kenntnis ist vielmehr bereits vorhanden, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dem Käufer eines mit einem EA 189 Motor ausgestattetem Fahrzeug war es in der Regel spätestens im Jahr 2018 zumutbar Klage zu erheben. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
EA 189, Abschalteinrichtung, Sittenwidrigkeit, Verjährung
Vorinstanz:
LG Traunstein, Endurteil vom 23.09.2022 – 9 O 34/22
Fundstelle:
BeckRS 2023, 5890

Tenor

1 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23. September 2022, Az. 9 O 34/22, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

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Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Erwerb eines vom „Dieselskandal“ betroffenen Pkw geltend.
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Der Kläger hat am 29. Juni 2015 bei einer am hiesigen Rechtsstreit nicht beteiligten Firma einen fabrikneuen Pkw VW Touareg zum Kaufpreis von € 67.029,00 erworben. Das Fahrzeug wurde von der VW AG hergestellt und ist im Hinblick auf den dort eingebauten, von der Beklagten hergestellten Motor von einem verbindlichen Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (nachfolgend: KBA) betroffen. Das deshalb zwingend vorzunehmende Update wurde am 16. Februar 2018 aufgespielt. Der Kläger hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 23. November 2021 (K 2) unter Fristsetzung zum 7. Dezember 2021 zur Zahlung von Schadensersatz sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufgefordert und im Januar 2022 eine Klageschrift bei Gericht eingereicht.
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Der Kläger hat vor dem Landgericht eine Haftung der Beklagten gemäß S. 826 BGB bzw. S. 823 Abs. 2 BGB iVm S. 263 StGB behauptet wegen des Vorhandenseins illegaler Abschalteinrichtungen.
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Die Beklagte hat insbesondere die Verjährung der klägerischen Ansprüche eingewandt. Bereits 2017 hätten die Medien ausführlich über Beanstandungen des KBA an den – hier betroffenen – V-TDl-Motoren verschiedener Hersteller berichtet, die Beklagte habe ebenso wie andere Fahrzeughersteller und das KBA mehrfach Pressemitteilungen zu den erlassenen Rückrufen veröffentlicht. Die Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps sei ab Dezember 2017 in den Medien omnipräsent gewesen und habe zudem auf der Internetseite der VW AG abgefragt werden können. Vorliegend sei der Verjährungsbeginn spätestens für das Jahr 2018 anzunehämen, denn zu dieser Zeit sei gegen die Beklagte öffentlichkeitswirksam ein Bußgeld verhängt und das Update beim klägerischen Pkw aufgespielt worden. Dies alles habe dem Kläger schon deshalb nicht verborgen geblieben sein können, weil zu diesem Zeitpunkt die „Dieselthematik“ aufgrund der seit mehreren Jahren andauernden medialen Berichterstattung hinsichtlich der EA 189 Fahrzeuge der Allgemeinheit bekannt war. Der Kläger sei spätestens durch das Kundenanschreiben der Beklagten im März 2018 über die Betroffenheit seines Pkw informiert worden. Hinzu komme, dass der jeweilige Kunde auch bei Durchführung des verpflichtenden Update ausdrücklich um seine Zustimmung hierzu gebeten worden sei. Verjährung sei mithin spätestens mit Ablauf des Jahres 2021 eingetreten.
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Die Klagepartei ist den Ausführungen der Beklagten zur behaupten Kenntniserlangung von der Betroffenheit des Pkw erstinstanzlich nicht entgegengetreten.
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Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen.
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Mit Endurteil vom 23. September 2022 hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von € 42.141, 14 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des fraglichen Pkw verurteilt sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.877,10. Daneben hat es den Annahmeverzug der Beklagten mit der Entgegennahme des Pkw festgestellt. Hinsichtlich des überschießenden Zahlungsantrags in der Hauptsache und hinsichtlich weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass ein Anspruch gemäß S. 826 BGB zwar verjährt sei, dem Kläger der mit der Klage begehrte Anspruch allerdings gemäß S. 852 BGB zustehe. Die hierfür erforderliche Vermögensverschiebung habe sich im Verhältnis zwischen der Beklagten als Herstellerin im Rahmen des VW-Konzerns und dem Kläger als Erstkäufer vollzogen.
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Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstrebt die Beklagte die Abänderung des landgerichtliChen Endurteils und die Abweisung der Klage insgesamt. Zwar habe das Landgericht zutreffend erkannt, dass der Anspruch gemäß S. 826 BGB verjährt sei, allerdings übersehen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Anspruch gemäß S. 852 BGB gegen die Beklagte als Motorherstellerin nicht in Betracht komme.
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Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Er vertritt die Auffassung, dass schon der Anspruch gemäß S. 826 BGB nicht verjährt sei. Denn der Kläger habe im Jahr 2018 die gemäß S. 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis nicht besessen. Die Beklagte habe die Sittenwidrigkeit ihres Handelns bestritten, der Kläger habe keine Kenntnis von der konkret eingesetzten Abschalteinrichtung gehabt und auch nicht von der Person des S. A. AG, da Herstellerin des Pkw ja die VW AG gewesen sei. Jedenfalls aber sei der Anspruch aus S. 823 Abs. 2 BGB iVm RL 2007/46/EG nicht verjährt, denn insoweit habe eine unsichere Rechtslage bestanden; eine Klageerhebung sei schon deshalb nicht zumutbar gewesen, weil im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache Vt ZR 252/19 entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung vorgelegen habe.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. März 2023 Bezug genommen.
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das Urteil des Landgerichts war abzuändern, soweit die Beklagte beschwert ist, und die Klage insgesamt abzuweisen.
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1. Dabei kann dahinstehen, ob grundsätzlich ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß S. 826 BGB oder gemäß S. 823 Abs. 2 BGB iVm Schutzgesetzen besteht, denn ein solcher Anspruch ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – jedenfalls verjährt.
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a) Gemäß S. 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß S. 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (S. 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (S. 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Kenntnis im Sinne von S. 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020, VI ZR 739/20, Rn. 8 mwN). Dabei ist es weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020, VI ZR 739/20, Rn. 8 mwN). Die erforderliche Kenntnis ist vielmehr bereits vorhanden, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen. Es muss dem Geschädigten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umständen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020, VI ZR 739/20, Rn. 8 mwN).
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bb) Nur in eng begrenzten, besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig – als erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos – einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020, VI ZR 739/20, Rn. 9 f. mwN). Unzumutbar ist die Klageerhebung, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020, VI ZR 739/20, Rn. 12 mwN). Wird die Rechtslage erst unsicher, nachdem die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, so schiebt dies den Beginn der Verjährungsfrist nicht (nachträglich) hinaus (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020, VI ZR 739/20, Rn. 15 mwN).
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cc) Nach Vorstehendem tag die den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis des Klägers im Sinne von S. 199 BGB jedenfalls im Jahr 2018 vor.
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(1) Der Kläger hat erstinstanzlich die Darstellung der Beklagten nicht bestritten, dass er aufgrund der Berichterstattung zu den EA189-Fahrzeugen allgemeine Kenntnis vom sog. Dieselskandal hatte sowie von der in den Jahren 2017 und 2018 auch ausdrücklich den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp betreffenden umfassenden Medienberichterstattung einschließlich der Bußgeldverhängung und den Pressemitteilungen zur Betroffenheit des Fahrzeugtyps vom Dieselskandal wie auch von dem an seinem Pkw wegen des verbindlichen Rückrufs des KBA vorgenommenen Update Anfang 2018.
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(2) Damit wusste der Kläger, dass der Motorhersteller basierend auf einer grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse die Motorsteuerungssoftware in dem von ihm hergestellten, im streitgegenständlichen Pkw verbauten Dieselmotor bewusst und gewollt so programmiert hatte, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte im Wesentlichen nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden, und dass er damit das KBA zwecks Erlangung der Typengenehmigung bewusst und gewollt getäuscht hat. Ihm war bekannt, dass der Hersteller die mit dieser Software ausgestatteten Motoren unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber der damit ausgestatteten Pkw, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben als selbstverständlich voraussetzten, millionenfach in den Verkehr gebracht hat. Dem Kläger war selbstverständlich auch bewusst, dass er mit dem Abschluss des Kaufvertrages eine Verpflichtung eingegangen war, die er in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht eingegangen wäre, weil das Fahrzeug für seine Zwecke nicht voll brauchbar war.
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Diese dem Kläger bekannten Tatsachen reichten aus, um den Schluss nahezulegen, dass der Einbau der Motorsteuerungssoftware, die ersichtlich auf Täuschung der zuständigen Genehmigungsbehörde abzielte, auf einer am Kosten- und Gewinninteresse ausgerichteten Strategieentscheidung beruhte, die aufgrund ihrer Tragweite von einem Vorstand oder einem sonstigen verfassungsmäßig berufenen Vertreter getroffen oder jedenfalls gebilligt worden war. Da sich die Unzulässigkeit der vemendeten Steuerungssoftware aufdrängt, konnte daraus ohne weiteres der Schluss auf ein diesbezügliches Bewusstsein des verfassungsmäßigen Vertreters und dessen Bewusstsein, dass niemand – zumindest nicht ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis – ein damit belastetes Fahrzeug erwerben würde, gezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020, VI ZR 739/20, Rn. 19 ff. mwN).
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(3) Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz eine Kenntnis von der Person des Schuldners bestreitet, ist dieser Vortrag verspätet, S. 531 Abs. 2 ZPO. Der Kläger ist erstinstanzlich dem Vorbringen der Beklagten zur Kenntniserlangung hiervon spätestens im März 2018 durch den Erhalt des Kundenanschreibens der Beklagten nicht entgegengetreten. Der nunmehrige Vortrag zum Inhalt eines Kundenanschreibens der VW AG zum VW Touareg (BK 1) geht schon deshalb fehl, weil die Beklagte erstinstanzlich eine durch sie selbst erfolgte Benachrichtigung des Klägers behauptet hat.
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Im Übrigen läge insoweit jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers vor, S. 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Denn unstreitig bezogen sich die von der Beklagten geschilderten Veröffentlichungen, Pressemitteilungen, Rückrufe und Recherchemöglichkeiten des Fahrzeugherstellers auch konkret auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp und stellten einen Zusammenhang zur Beklagten als Motorherstellerin her, weshalb sich jedenfalls aus der Zusammenschau die Verantwortlichkeit der Beklagten ergab. Damit hätte der Kläger auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht hätten, nicht ausgenutzt, sondern vielmehr die Augen davor verschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022, VII ZR 679/21, Rn. 31 mwN).
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(4) Dem Kläger war mithin spätestens im Jahr 2018 zumutbar, aufgrund dessen, was ihm damals bekannt war, Klage zu erheben und diese auf die vorgenannten Behauptungen zu stützen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020, VI ZR 739/20, Rn. 21 ff.). Eine Kenntnis von der konkreten Abschalteinrichtung war für die Verfolgung der Ansprüche offensichtlich nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020, VI ZR 739/20, Rn. 8). Hierfür genügte vielmehr der dem Kläger unzweifelhaft bekannte Vorwurf der unzulässigen Manipulation der Abgaswerte. Dass die Beklagte die Vorwürfe bestritten hat, ändert an der den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist auslösenden Kenntnis des Klägers nichts (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020, VI ZR 739/20, Rn. 5 ff.).
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dd) Soweit der Kläger vorbringt, dass im Hinblick auf die mögliche Begründung seines Anspruchs mit Verstößen gegen die RL 2007/46/EG iVm S. 823 Abs. 2 BGB eine unsichere Rechtslage bestanden habe, weshalb ihm eine Klageerhebung unzumutbar gewesen und der Anspruch deshalb nicht verjährt sei, trifft dies nicht zu.
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Der Kläger begründet seine Ansicht damit, dass in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19) die Schutzgesetzeigenschaft der Vorschriften der vorgenannten Richtlinie verneint wurde, weshalb eine hierauf gestützte Klage aussichtslos sein musste. Der Kläger übersieht in diesem Zusammenhang allerdings, dass die fragliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs erst im Mai 2020 ergangen ist, mithin nach Beginn des Laufs der hier relevanten Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2018. Selbst dann, wenn der Ansicht des Klägers beizutreten wäre, dass die Rechtslage mit dieser Entscheidung unsicher geworden wäre, wäre dies erst dann der Fall gewesen, nachdem die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hatte. Dies aber schiebt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung den Beginn der Verjährungsfrist nicht (nachträglich) hinaus (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020, VI ZR 739/20, Rn. 15 mwN).
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b) Nach Vorstehendem war der klägerische deliktische Schadensersatzanspruch mit Ablauf des Jahres 2021 verjährt, SS 195, 214 BGB. Die Klageerhebung im Jahr 2022 konnte den Lauf der bereits abgelaufenen Verjährungsfrist nicht mehr hemmen.
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2. Ein Anspruch gemäß S. 852 BGB gegen die Beklagte als Herstellerin nur des Motors scheidet deshalb aus, weil diese nichts auf Kosten der Klagepartei erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2022, VII ZR 422/21, juris Rn. 34 ff. mwN). Die vom Landgericht zur Begründung der gegenteiligen Auffassung herangezogene Konzernverbundenheit ändert hieran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2022, VII ZR 422/21, juris Rn. 37).
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3. Mangels Hauptanspruchs sind auch die geltend gemachten Nebenansprüche nicht gegeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf S. 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf S. 708 Nr. 10, S. 71 1 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des S. 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen; es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls auf der Grundlage gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung.