Titel:
Keine Aufbrauchs- bzw. Umstellungsfrist im Vollstreckungsverfahren bei Nichtgewährung einer solchen im Erkenntnisverfahren
Normenkette:
ZPO § 890
Leitsätze:
1. Dem Schuldner einer patentrechtlichen Unterlassungsverpflichtung steht im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich keine Aufbrauchs- oder Umstellungsfrist zu; die Unterlassungspflicht ist ab Zustellung des vollstreckbaren Titels unverzüglich zu beachten. (Rn. 18 und 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein schuldhaftes Zuwiderhandeln gegen ein patentrechtliches Unterlassungsgebot liegt auch dann vor, wenn der Schuldner zwar mit der Implementierung von Umgehungslösungen begonnen, diese aber nicht vollständig umgesetzt hat und weiterhin patentverletzende Handlungen vornimmt. (Rn. 16 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO sind sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners als auch der Umfang und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (Rn. 19 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Handlungseinheit, Ordnungsgeld, Patentverletzung, Umgehungslösung, Zwangsvollstreckung, Aufbrauchsfrist, Umstellungsfrist
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 14.09.2023 – 7 O 12200/21
Tenor
I. Gegen die Vollstreckungsschuldnerin wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1.1 des Endurteils des Landgerichts München vom 14.09.2023, Az. 7 O 12200/21, ein Ordnungsgeld in Höhe von
ersatzweise 1 Tag Ordnungshaft pro …0000,00 EUR, wobei die Ersatzhaft an den Geschäftsführern der Schuldnerin zu vollziehen ist, festgesetzt.
II. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
III. Der Gegenstandswert wird auf 0.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
1. Die Vollstreckungsschuldnerin ist durch Urteil des Landgerichts München I vom 14. September 2023, Az. 7 0 12200/21 zur Unterlassung patentverletzender Handlungen verurteilt worden. Der Tenor lautet wie folgt:
„I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist,
im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents EP 2 … Daten mit codierten Videosignalen als Erzeugnis eines Verfahrens zum Betreiben eines Video-Encoders einer Kommunikationseinrichtung, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wobei das Verfahren umfasst:
Betreiben des Video Encoders zum Codieren eines Eingangsvideosignals, um einen Ausgangsbitstrom zu erzeugen, – Einsetzen eines einzelnen Binärbaums innerhalb des Video-Encoders, um zum Erzeugen des Ausgangsbitstroms wenigstens ein P-Slice und wenigstens ein B-Slice zu verarbeiten, – wobei das Verfahren gekennzeichnet ist durch: Einsetzen des eine Binarisierung repräsentierenden einzelnen Binärbaums zum Codieren des Codiereinheit- (CU/Coding Unit) Prädiktionsmodus in einem ersten Syntaxelement für den mindestens einen P-Slice als auch den mindestens einen B-Slice in Verbindung mit der Erzeugung des Ausgangsbitstroms, und Einsetzen des die Binarisierung repräsentierenden einzelnen Binärbaums zum Codieren des Prädiktionseinheit- (PU/Prediction Unit) Partitionsmodus in einem zweiten Syntaxelement für den mindestens einen P-Slice als auch den mindestens einen B-Slice in Verbindung mit der Erzeugung des Ausgangsbitstroms, wobei die eingesetzte Binarisierung da von abhängig ist, ob eine aktuelle CU des wenigstens einen P-Slice oder des wenigstens einen B-Slice die kleinste CU (SCU/smallest CU) ist.“
2
Das Urteil ist in Ziffer I. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR …OO,OO, in Ziffer II. (Auskunft- und Rechnungslegung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR ….000,00 für vorläufig vollstreckbar erklärt worden.
3
2. Die zu erbringende Sicherheitsleistung in Höhe von EUR ….000,- (EUR …000,- plus EUR …000,-) wurde von der Vollstreckungsgläubigerin mittels einer unwiderruflichen, unbedingten, zeitlich unbegrenzten, selbstschuldnerischen Bürgschaft der … AG gestellt (…). Die Bürgschaft wurde den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin durch den Obergerichtsvollzieher … am 9. Oktober 2023 zugestellt (Anlage ZV 2).
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Zusammen mit den Zustellungsunterlagen nach Anlage ZV 2 wurde die Vollstreckungsschuldnerin mit anwaltlichem Schreiben der Vollstreckungsgläubigerin vom 5. Oktober 2023 unter anderem zur Einhaltung des Unterlassungstenors aus dem Urteil der Kammer vom 14. September 2023 Ziffer 1.1 .) aufgefordert.
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3. Mit Schriftsatz vom 17. September 2023 hat die Vollstreckungsschulderin Berufung gegen das Urteil der Kammer eingelegt und Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 9. November 2023 zurückgewiesen (Anlage ZV 1).
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4. Die Vollstreckungsgläubigerin macht mit ihrem Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes geltend, die Vollstreckungsschuldnerin verstoße dauerhaft, wiederholt und vorsätzlich gegen das im Urteil vom 14. September 2023 ausgesprochene Unterlassungsgebot. Denn sie kodiere und übertrage weiterhin Daten im HEVC-Format an Nutzer in Deutschland. Die Vollstreckungsschuldnerin habe die Nutzung der Erfindung im Widerspruch zum Urteil des Landgerichts nicht eingestellt.
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Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes sei zu berücksichtigen, dass nach dem eigenen Vortrag der Schuldnerin auf S. 38 der Sextuplik vom 17. März 2023 der ...-Konzern rund … Premium-Mitgliedschaften in Deutschland mit einem monatlichen Gewinn von ca. … Millionen Euro habe. … streame für diese Premium-Abonnenten in 4K und HDR.
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Es sei ferner von einer Vielzahl von Verstößen, nämlich mindestens … auszugehen.
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Die Vollstreckungsgläubigerin beantragt,
Gegen die Schulderin werden wegen mehrfacher Zuwiderhandlungen gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. 1 . des Tenors des Urteils des Landgerichts München vom 14. September 2023 (Az. 7 O 12200/21) ein empfindliches Ordnungsgeld verhängt, dessen jeweilige Höhe in das Ermessen der Kammer gestellt wird, und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft verhängt, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist.
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Die Vollstreckungsschuldnerin hat keinen förmlichen Antrag gestellt.
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Sie trägt jedoch vor, sie habe bereits mit Verkündung des Urteils nicht klagepatentverletzende Umgehungslösungen implementiert bzw. sei dabei, diese zu implementieren. Daher könnte ihr ein schuldhaftes Zuwiderhandeln in Bezug auf den Unterlassungstenor nicht vorgeworfen werden.
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Die Ausführungen zur Höhe des Ordnungsgeldes seitens der Vollstreckungsgläubigerin seien willkürlich.
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Gegen die Vollstreckungsschuldnerin war ein Ordnungsgeld zu verhängen, weil sie entgegen dem Unterlassungstenor des gegen sie ergangenen Endurteils nach dessen Zustellung weiterhin durch ein Verfahren, das Gegenstand des Anspruchs 6 des Klagepatents ist, unmittelbar hergestellte Daten in Deutschland anbietet, sie in Verkehr bringt und sie zum Anbieten und zum in Verkehr bringen einführt, § 9 S. 2 Nr. 3 PatG.
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1. Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen, so ist er nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen.
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Die allgemeinen Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes waren zur Zeit der von der Vollstreckungsgläubigerin geltend gemachten Zuwiderhandlung der Vollstreckungsschuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung Ein vollstreckungsfähiger Titel liegt mit der Ziffer 1.1 des Endurteils vom 14. September 2023 vor. Der Titel ist der Vollstreckungsschuldnerin zugestellt worden. Infolge der erfolgten Sicherheitsleistung ist die Vollstreckbarkeit ebenfalls gegeben. Die Androhung der Verhängung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO ist im Endurteil enthalten.
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2. Die Vollstreckungsschuldnerin hat mit ihrer Erwiderung auf den Ordnungsmittelantrag vom 23. November 2023 zugegeben, dass „aufgrund der Vielzahl der Titel (tausende) die vollständige Implementierung der Umgehungslösung allerdings voraussichtlich noch wenige Wochen in Anspruch nehmen“ werde. Damit hat sie den Verstoß eingeräumt.
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Sie meint, weil sie bereits mit Verkündung des Urteils begonnen habe, Umgehungslösungen zu implementieren, die aufgrund der Vielzahl der Titel noch nicht abgeschlossen sei, sei ihr kein Verschulden vorzuwerfen.
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Dadurch nimmt sie letztlich im Vollstreckungsverfahren eine Aufbrauchs- bzw. Umstellungsfrist für sich in Anspruch, die ihr im Erkenntnisverfahren vom landgerichtlichen Urteil gerade nicht gewährt worden ist. Damit kann sie nicht durchdringen. Mangels Aufbrauchs- bzw. Umstellungsfrist hat die Vollstreckungsschuldnerin allerspätestens mit Einleitung der Vollstreckung durch die Vollstreckungsgläubigerin den Unterlassungstenor zu beachten. Das hat sie vorliegend nicht getan. Ein schuldhaftes Handeln ist mithin gegeben.
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3. a) Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes war zu Gunsten der Vollstreckungsschuldnerin – wie von ihr zurecht hervorgehoben – zu berücksichtigen, dass sie mit Verkündung des Urteils unverzüglich begonnen hat, eine Umgehungslösung zu implementieren. Weiter spricht für sie, dass bereits eine Vielzahl von Titeln auf ihrer Video-Plattform keinen Gebrauch mehr von der klagepatentgemäßen Lehre machen. Sämtliche neu verfügbaren Titel wurden vor Beginn der Zwangsvollstreckung mittels der Umgehungslösung kodiert und auch die vollständige Umkodierung der bereits vorhandenen Titel sollte in absehbarer Zeit abgeschlossen sein.
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b) Ebenfalls war indes zu berücksichtigen, dass die anwaltliche beratene Vollstreckungsschuldnerin sich zur Überzeugung der Kammer bewusst über das Unterlassungsgebot hinweggesetzt hat, indem sie es eben nur teil- und schrittweise beachtet hat.
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c) Ferner war in die Bemessung des Ordnungsgeldes einzubeziehen, dass die Vollstreckungsschuldnerin ein börsennotiertes Unternehmen mit entsprechend veröffentlichten Zahlen ist (vgl. …) und sie bereits im Erkenntnisverfahren Zahlen zu ihren in Deutschland erzielten, nicht unerheblichen Gewinnen vorgelegt hat. Diese Zahlen hat die Vollstreckungsschuldnerin im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht in Abrede gestellt.
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Entsprechend ist zur Überzeugung der Kammer ein Ordnungsgeld in Höhe von …OOO,OO EUR pro Verstoß sachgerecht.
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d) Soweit die Vollstreckungsschuldnerin darauf verweist, ihre Verstöße seien als Handlungseinheit anzusehen, rechtfertigt auch diese Betrachtungsweise aufgrund der von der Vollstreckungsgläubigerin dargestellten Vielzahl gleichzeitiger Verstöße über mehrere Wochen das verhängte Ordnungsgeld. Bei Annahme einer Handlungseinheit der Vielzahl der Verstöße durch die einzelnen Titel ist zu berücksichtigten, dass sich die Vollstreckungsschuldnerin entschlossen hat, all diese Titel jeden Tag aufs Neue ihren Kunden anzubieten.
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Allein zwischen der Aufforderung der Vollstreckungsgläubigerin vom 5. Oktober 2023 gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin zur Einhaltung des Unterlassungstitels und dem Eingang der Erwiderung der Vollstreckungsschuldnerin auf den Ordnungsmittelantrag am 23. November 2023 sind 47 Tage (24 + 23) vergangen. Dabei ist zugunsten der Vollstreckungsschuldnerin unterstellt, dass sie das Schreiben vom 5. Oktober erst am 8. Oktober erhalten hat.
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Daraus ergibt sich die Summe von … EUR (47 x …000).
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e) Da der Vollstreckungsschuldnerin eine Aufbrauchs- bzw. Umstellungsfrist nicht zustand und nicht zusteht, sie diese jedoch für sich im Vollstreckungsverfahren in Anspruch genommen hat, war sie trotz der Tatsache, dass es sich um den ersten Ordnungsmittelantrag handelt, mit der Verhängung des Ordnungsgeldes deutlich und entsprechend ihren im Verfahren sowie öffentlich verlautbarten finanziellen Ressourcen zur Einhaltung des Unterlassungstenors anzuhalten.