Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 11.08.2023 – AN 2 E 23.10013
Titel:

Kapazitätsberechnung, Studienplatzklage, Lehrverpflichtung, Dienstleistungsexport, Überbuchung, Organisationsermessen, Curricularnormwert

Normenketten:
HVZ §§ 33 ff.
LUFV § 2
LUFV § 4
AVBayHIG § 2
AVBayHIG § 4
Schlagworte:
Kapazitätsberechnung, Studienplatzklage, Lehrverpflichtung, Dienstleistungsexport, Überbuchung, Organisationsermessen, Curricularnormwert

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten streiten um die Zulassung zum vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin für das Sommersemester 2023 an der … (künftig: …) am Studienort … Die Antragstellerseite beantragte bei der … – bislang erfolglos – die Zulassung zum 1. (vorklinischen) Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen am Studienort … Mit Satzung vom 27. Juni 2022 (künftig: Zulassungszahlsatzung) setzte die … die Zulassungszahlen am Studienort … im 1. vorklinischen Fachsemester für das Wintersemester 2022/2023 auf 173 und für das Sommersemester 2023 auf 172 Studienplätze fest – für das Studienjahr insgesamt also auf 345 Studienplätze.
2
Die Antragstellerseite beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig im Studiengang Humanmedizin, 1. Fachsemester, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt gemäß der Sach- und Rechtslage des Sommersemesters 2023 zuzulassen, hilfsweise auch innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl.
3
Zur Begründung führt die Antragstellerseite sinngemäß im Kern aus, der Antragsgegner habe rechtswidrig seine Kapazität nicht voll ausgeschöpft. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.
4
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
5
Die … teilt mit Schriftsatz vom 18. April 2023 folgende Kapazitätsauslastung für das Sommersemester 2023 am Studienort … zum Vorlesungsbeginn am 17. April 2023 mit:

Fachsemester

Zulassungszahl

aktiv Studierende (ohne beurlaubte Studierende)

Studierende (mit beurlaubten Studierenden)

1

172

178

179

2

171

176

177

3

167

175

175

4

166

175

178

insgesamt

676

704

709

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die von der … vorgelegten Unterlagen und Auskünfte, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit Kapazitätsberechnung samt Erläuterungen Bezug genommen.
II.
7
1. Der zulässige Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.
8
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung insbesondere zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass die Antragstellerseite sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Hier fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Nach eingehender Überprüfung seitens der Kammer unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten ergibt sich im Ergebnis keine ungenutzte Kapazität an der … im 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin im Sommersemester 2023.
9
a) Die Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen richtet sich nach dem Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK) in der Fassung vom 1. Januar 2023, nach der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 10. Februar 2020 (GVBl. S. 87, BayRS 2210-8-2-1-1-WK) in der Fassung vom 1. Januar 2023, nach dem Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK) in der Fassung vom 2. Januar 2023 und nach der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (AVBayHIG) vom 13. Februar 2023 (GVBl. S. 66, BayRS 2030-2-21-WK). Änderungen der genannten Gesetze bzw. Verordnungen nach Beginn des Sommersemesters 2023 am 1. April 2023 bleiben außer Betracht. Denn für die Beurteilung des Vorliegens eines Rechtsanspruchs auf (außerkapazitäre) Zulassung zu einem bestimmten Semester ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewerbung um Zulassung zum angestrebten Semester maßgeblich. Dies ergibt sich zum einen aus dem Antragsbegehren, das auf die (vorläufige) Zulassung zu einem bestimmten Semester gerichtet ist, zum anderen aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass für alle Bewerber eines Semesters auf die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse abzustellen ist (vgl. so zum Ganzen für die innerkapazitäre Zulassung BVerwG, U.v. 22.6.1973 – VII C 7/71 – juris). Dieselben Erwägungen gelten der Sache nach auch im außerkapazitären Verfahren, wobei die Antragstellerseite hier die Zulassung zum Sommersemester 2023 begehrt.
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Dagegen sind das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz – BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 230, BayRS 2030-1-2-WK) und die Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern (UniVorlZV) vom 8. März 2000 (GVBl. S. 155, BayRS 2210-1-1-4-WK) gemäß § 132 Abs. 3 Nr. 2 bzw. Nr. 6 BayHIG mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten. Schließlich ist nach § 16 Abs. 2 AVBayHIG mit Ablauf des 28. Februar 2023 auch die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl. S. 201; BayRS 2030-2-21-WK) außer Kraft getreten. Insoweit sieht nunmehr die AVBayHIG entsprechende Regelungen zur Lehrverpflichtung insbesondere an Universitäten vor. Zudem bestimmt § 15 Abs. 2 AVBayHIG, dass die Vorschriften der LUFV in der am 28. Februar 2023 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden, längstens jedoch bis 28. Februar 2025, soweit die Hochschulen noch keine Leitlinien im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 AVBayHIG erlassen haben. Nach der zuletzt genannten Vorschrift regeln die Hochschulen eigenverantwortlich durch zu erlassende Leitlinien, nach welchen Grundsätzen die Erfüllung der Lehrverpflichtung, die Gewährung von Ermäßigungen, die Anordnung von Abweichungen von der Lehrverpflichtung sowie die Gewichtung und Anrechnung von Lehrtätigkeiten umgesetzt werden.
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b) Gemäß §§ 40 ff. HZV ist zunächst das Lehrangebot des Studiengangs zu ermitteln. Nach § 44 Abs. 1, Abs. 2 HZV sind hierfür die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Lehrverpflichtungen der Lehrpersonen maßgeblich. Soweit § 44 Abs. 2 HZV auf die gemäß § 16 Abs. 2 AVBayHIG mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft getretene LUFV verweist, dürfte der Verordnungsgeber die HZV wohl lediglich versehentlich nicht aktualisiert haben. Entsprechend sind im Wege der Auslegung – sofern der Verweis als unschädliche Falschbezeichnung verstanden wird –, jedenfalls aber im Wege der Analogie die für die Lehrverpflichtungen an Hochschulen einschlägigen Vorschriften der AVBayHIG anzuwenden, ggf. über § 15 Abs. 2 AVBayHIG auch die LUFV.
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aa) Auf dieser Grundlage ergibt sich – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen – das Lehrangebot wie folgt. Dabei kann offenbleiben, ob und ggf. inwieweit die* … bereits Leitlinien im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 AVBayHIG erlassen hat, ob also über § 15 Abs. 2 AVBayHIG weiterhin die Vorschriften zur Lehrverpflichtung aus der LUFV oder aber die entsprechenden Normen der AVBayHIG Anwendung finden. Denn die Festsetzungen der Lehrverpflichtungen für das Lehrpersonal an Universitäten nach § 4 Abs. 1 LUFV und § 3 Abs. 1 AVBayHIG sind – mit Ausnahme von § 3 Abs. 1 Nr. 5 AVBayHIG i.V.m. Art. 58 BayHIG, der die Lehrverpflichtung von auf Zeit verbeamteter bzw. beschäftigter Professoren der Besoldungsgruppe W2 auf lediglich 6 Lehrveranstaltungsstunden festsetzt – inhaltsgleich. Dass die nachfolgend aufgeführten W2-Stellen lediglich auf Zeit eingerichtet wären, ist – kapazitätsgünstig – aber weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Stellenanteile

Art der Stelle

Semesterwochenstunden (SWS)

Gesamtzahl der SWS

7

W3

9

63

9

W2

9

81

1

A13

5

5

28,12

A13 a.Z.

5

140,6

1

A14

8

8

2

A14

7

14

6

A14

5

30

8

A14 a.Z.

7

56

1

A15

10

10

1

A15

9

9

1

A15

7

7

1

E13

5

5

1

E14

9

9

Summe: 437,6

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Das Lehrangebot von 437,6 SWS ist gegenüber dem Vorjahr um 2 SWS gestiegen. Weggefallen ist die Ermäßigung der Lehrverpflichtung betreffend die W3-Stelle Nr. 88028358 um 5 SWS (von 9 auf 4 SWS) nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LUFV, da der Stelleninhaber nicht mehr das Amt des Vizepräsidenten der … ausübt. Spiegelbildlich und insoweit kapazitätsneutral ist in diesem Zusammenhang die zum Ausgleich der vormaligen Deputatsermäßigung aus Eigenmitteln der …geschaffene E13-Stelle (mit 5 SWS) am Anatomischen Institut weggefallen. Eine Steigerung des Lehrangebots um 2 SWS ergibt sich sodann aus einer neuen A14 a.Z.-Stelle Nr. 88026591 mit einer Lehrverpflichtung von 7 SWS im Tausch gegen die vormalige A13 a.Z.-Stelle Nr. 88026591 mit einem Deputat von 5 SWS. Schließlich findet sich im Vergleich zum Vorjahr eine weitere A14-Stelle mit 5 SWS, dagegen – kapazitätsneutral – nicht mehr eine A15-Stelle mit ebenfalls 5 SWS.
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Hinsichtlich des Studiengangs Humanmedizin am Studienort … erfolgte wie schon im Vorjahr keine Einrichtung weiterer Lehrpersonalstellen. So hat die … im vorangegangenen Studienjahr nachvollziehbar erklärt, der dortige vorklinische Studienabschnitt sei nunmehr vollständig aufgebaut. Seit dem Wintersemester 2019/2020 bietet die … über den Studiengang Humanmedizin am Studienort … hinaus einen weiteren Studiengang der Humanmedizin am Studienort … mit dem Profil „Ärztliche Tätigkeiten außerhalb von Ballungsräumen“ an. In diesem Studiengang erfolgt die klinische Ausbildung am Medizincampus … in Kooperation mit dem Campusklinikum … Die Ausbildung im vorklinischen Teil des Studiengangs – in den Fachsemestern 1 bis 4 – erfolgt dagegen am Studienort … gemeinsam mit den Studierenden des bestehenden Humanmedizinstudiengangs. Beide Studiengänge sind gemäß § 42 Abs. 3 HZV der Lehreinheit Vorklinik zugeordnet.
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bb) Etwaige drittmittelfinanzierte Mitarbeiterstellen wirken sich jedenfalls nicht auf das Lehrangebot aus. Denn diese sind regelmäßig kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen, sofern nicht ausnahmsweise konkrete Hinweise für eine Rechtspflicht der Stelleninhaber gegenüber der Hochschule bestehen, Lehrleistungen zu erbringen, oder Drittmittelgeber mit einem Einsatz in der Lehre einverstanden sind (BayVGH, B.v. 28.10.2013 – 7 CE 13.10280 – BeckRS 20123, 58943 Rn. 10). Solche Anhaltspunkte sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
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cc) Das Lehrangebot ist auch nicht durch einen zusätzlichen Einsatz weiterer Lehrpersonen aus dem klinischen Bereich aufzustocken. Im Ergebnis greift das Argument nicht durch, Lehrende in der klinischtheoretischen Medizin – insbesondere im Fach Pathologie – könnten ihre originäre Lehrverpflichtungen nicht erfüllen, so dass sie aufgrund der bestehenden fachlichen Überschneidungen im Fach Anatomie der vorklinischen Ausbildung einzusetzen seien. So besteht nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keine Verpflichtung, Lehrende in der klinischtheoretischen oder klinischpraktischen Medizin über den tatsächlichen Dienstleistungsexport hinaus in der Lehreinheit der Vorklinik zu berücksichtigen. Denn kapazitätsrechtlich ist für die Berechnung der Aufnahmekapazität betreffend die Lehreinheit Vorklinik grundsätzlich allein das dieser Lehreinheit zugeordnete Lehrpersonal maßgeblich. Personal anderer Lehreinheiten ist dagegen allein zu berücksichtigen, soweit es tatsächlich Lehre in der Lehreinheit Vorklinik erbringt (vgl. so zum Ganzen BayVGH, B.v. 24.10.2013 – 7 CE 13.10296 – BeckRS 2013, 58945 Rn. 9 f.). Der Grundsatz der „horizontalen Substituierbarkeit“, also der Austauschbarkeit der einzelnen Lehrleistungen, gilt nur im Verhältnis von Lehrpersonen derselben Lehreinheit und nicht lehreinheitsübergreifend zwischen der Vorklinik und den klinischen Lehreinheiten (BayVGH, a.a.O. Rn. 9 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 15.12.1989 – NVwZ-RR 1990, 349 hinsichtlich des Grundsatzes der „horizontalen Substituierbarkeit“). Nichts anderes gilt mit Blick auf Lehrveranstaltungen nach § 2 Abs. 2 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte, also für Lehrveranstaltungen mit klinischem Bezug bzw. für Lehrveranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden. Zwar mag es insoweit sinnvoll sein, dass entsprechende Veranstaltungen (teilweise) von Dozenten aus der klinischen Lehreinheit übernommen werden. Dies kann aber kapazitätsrechtlich – wie auch die vorgelegten Kapazitätsunterlagen zeigen – mit Hilfe eines Curricularfremdanteils geschehen, sodass es keiner Zuordnung des in Frage stehenden Lehrangebots zur Lehreinheit Vorklinik bedarf.
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dd) Aus dem Hochschulpakt 2020 und der damit zusammenhängenden Mittelverteilung lässt sich jedenfalls nicht herleiten, dass das Lehrangebot in der Lehreinheit Vorklinik höher anzusetzen wäre. Zwar sollen den Hochschulen nach dem Hochschulpakt Mittel zufließen, um zusätzliche Studienanfänger aufnehmen zu können. Aus der Vereinbarung folgt aber keine Verpflichtung zur Mittelverwendung gerade im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin. Zudem begründet der Hochschulpakt keine subjektivöffentlichen Rechte von Studienbewerbern. Vielmehr bedarf es zunächst der Umsetzung der Vereinbarungen aus dem Hochschulpakt durch die Wissenschaftsverwaltung (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – BeckRS 2010, 54275 Rn. 7 ff.; OVG Münster, B.v. 8.6.2010 – 13 C 257/10 – BeckRS 2010, 50158).
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ee) Auch aus der etwaigen Vereinnahmung von Studienbeiträgen und -gebühren lässt sich keine kapazitätsrechtliche Erhöhung des Lehrangebots herleiten. Zum einen ist das Studium in Bayern bereits seit 2013 gemäß dem zum 31. Dezember 2022 außer Kraft getretenen Art. 71 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK) bzw. nunmehr gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayHIG studienbeitragsfrei. Zum anderen würde die Vereinnahmung von Studienbeiträgen oder -gebühren auch keine Verpflichtung zur Schaffung neuer Studienplätze begründen, erst Recht nicht in einem bestimmten Studiengang. Denn Sinn und Zweck von Studiengebühren liegen darin, die Studienbedingungen zu verbessern, also gerade nicht darin, bei gleichbleibenden Studienbedingungen zusätzliche Studienplätze zu schaffen (vgl. zur entsprechenden ausdrücklichen Regelung nach Art. 71 Abs. 3 BayHSchG a.F. BayVGH, B.v. 19.4.2013 – 7 CE 13.10003 – BeckRS 2013, 50915 Rn. 19). Erst Recht lässt sich in diesem Zusammenhang kein entsprechendes subjektivöffentliches Recht begründen.
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ff) Die Überbuchungen betreffend die der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin geben derzeit noch keinen Anlass, die Berechnung des Lehrangebots des Antragsgegners in Frage zu stellen. Zwar ergab die Kapazitätsberechnung der … im aktuellen sowie in den drei zurückliegenden Studienjahren im zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengang eine Kapazität von jeweils 37 sowie im nicht zulassungsbeschränkten Masterstudiengang von jeweils 7 Studienplätzen, während im Wege der Überbuchung immatrikuliert waren im Bachelor- bzw. Masterstudiengang im Studienjahr 2019/2020 43 bzw. 20 Studierende, im Studienjahr 2020/2021 41 bzw. 17 Studierende und im Studienjahr 2021/2022 44 bzw. 15 Studierende. Derzeit, im Studienjahr 2022/2023, sind 40 Studierende im Bachelor- und 25 Studierende im Masterstudiengang eingeschrieben. Auffällig ist hier die ganz erhebliche Überbuchung im Masterstudiengang um aktuell 357%. Allerdings kann hieraus nicht gefolgert werden, dass die Kapazitätsberechnung des Antragsgegners nicht mehr tragfähig wäre, etwa weil sie sich von der tatsächlich bestehenden Kapazität gelöst hätte. Denn zu berücksichtigen ist, dass sich der Curriculareigenanteil des Masterstudiengangs auf etwa die Hälfte des Curriculareigenanteils der Humanmedizinstudiengänge beläuft. Danach entspricht die derzeitige Überbuchung im Masterstudiengang um 18 Studierende gemessen an der Lehrnachfrage etwa 9,5 Studienplätzen in den Humanmedizinstudiengängen. Tatsächlich ist der Humanmedizinstudiengang am Studienort … auf Grundlage der Berechnungen des Antragsgegners im Sommersemester 2023 im 1. Fachsemester um 6, im 2. Fachsemester um 5, im 3. Fachsemester um 8 und im 4. Fachsemester um 9 Studierende überbucht (noch ohne beurlaubte Studierende). Danach hält sich die Überbuchung im Rahmen des Masterstudiengangs in etwa im Rahmen der Überbuchungen des Humanmedizinstudiengangs, so dass noch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kapazitätsberechnung des Antragsgegners nicht an den tatsächlichen Gegebenheiten orientiert wäre. Hinzu kommt, dass jedenfalls im aktuellen Studienjahr im nicht zulassungsbeschränkten Masterstudiengang ein Zulassungsanspruch für Studierende bestand, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllten, für die … die Anfängerzahlen des Studiengangs also kaum steuerbar waren. Im Übrigen hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Einführung des Masterstudiengangs als solchen gebilligt (vgl. B.v. 30.6.2015 – 7 CE 15.10102 – BeckRS 2015, 48418 Rn. 11). Auch die vergleichsweise geringe Überbuchung im Bachelorstudiengang ist noch nicht bedenklich, auch wenn der Curriculareigenanteil in diesem Studiengang über den der Humanmedizinstudiengänge hinausgeht.
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Schließlich ist durch die erörterten Überbuchungen auch belegt, dass – wegen der Überbuchungen – weder im Bachelor- noch im Masterstudiengang ungenutzte Kapazität besteht, die in den Humanmedizinstudiengängen eingesetzt werden könnte. Dies gilt angesichts der dortigen Überbuchungen auch für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin am Studienort … gg) Schließlich besteht kein Anlass, mit Blick auf Lehrverpflichtungen und deren Umfang über die antragsgegnerseits vorgelegten Kapazitätsunterlagen hinaus weitere Informationen oder gar (weitere) Einweisungsverfügungen anzufordern.
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Zum einen hat die …eine hinreichend detaillierte Stellenübersicht vorgelegt, die einzelne, regelmäßig durch Nummern identifizierbare Stellen samt Lehrverpflichtungen ausweist, die verschiedenen Instituten bzw. Bereichen der Medizinischen Fakultät zugeordnet sind. Die …verwaltet ihre Stellen im Rahmen ihres Globalbudgets selbst und hat mit der vorgelegten Stellenübersicht dargelegt, welche Stellen ihr in welchem Umfang für die Lehre zur Verfügung stehen. Auch bestanden im Rahmen der Amtsermittlung keine hinreichenden Anhaltspunkte, um weitere Informationen anzufordern, zumal sich das Lehrangebot gegenüber dem status quo bzw. dem Vorjahr nicht wesentlich verändert hat und es im Ergebnis sogar zu einer leichten Steigerung des Lehrangebots gekommen ist.
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Zum andern hatte sich die Kammer bereits für das Wintersemester 2022/2023 ausführlich mit dort teilweise antragstellerseits vorgebrachten Einwendungen auseinandergesetzt. Insoweit sind aktuell keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die eine abweichende Einschätzung rechtfertigen könnten oder weitergehende Ermittlungen von Amts wegen erforderlich machen würden. Die Kammer hält insoweit an ihren bereits für das Wintersemester 2022/2023 dargelegten, nachfolgend wiedergegebenen Erwägungen fest:
Darüber hinaus hat die … sinngemäß ausgeführt, die aus den Kapazitätsunterlagen ersichtlichen A13 a.Z.-Stellen würden sich auf Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV) sowie die ausgewiesenen A14 a.Z.-Stellen auf Akademische Oberrätinnen und Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit beziehen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV). Ausweislich der Kapazitätsunterlagen sind insoweit die Lehrverpflichtungen von 5 SWS nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV bzw. von 7 SWS gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 LUVS stets berücksichtigt. Genauso wenig sind die festgesetzten Deputate zu beanstanden, die sich auf die ausgewiesenen A13-, A14- und A15-Stellen beziehen. Insoweit hat die … ausgeführt, diese Stellen würden sich auf wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV beziehen. Die Vorschrift sieht für die dort genannten WissenschaftlerInnen, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, eine Lehrverpflichtung von höchstens 10 SWS vor. Insoweit hat die … veranlasst durch Nachfragen einzelner Antragsteller umfassend Formulare betreffend Festsetzungen von Lehrverpflichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV vorgelegt, die im Ergebnis auch inhaltlich nicht zu beanstanden sind. Zunächst entsprechen alle aus den Formularen ersichtlichen Festsetzungen rechnerisch dem Grundsatz, wonach die maximale Lehrverpflichtung von 10 SWS gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV auf einen Anteil von 50% der Gesamtarbeitszeit für die Lehre bezogen ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2021 – 7 CE 21.10040 – BeckRS 2021, 25059 Rn. 8 ff.). Auch sieht die LUFV für die Festsetzung der Lehrverpflichtung nach § 4 LUFV keine Gremienbeschlüsse o.Ä. vor. Zwar liegen die Festsetzungen zum Teil längere Zeit zurück. Jedoch wird die Erklärung der …, die Festsetzungen seien weiterhin aktuell, dadurch bestätigt, dass ausweislich des Internetauftritts der … alle aus den Formularen ersichtlichen Stelleninhaber – bis auf den Stelleninhaber … (A15-Stelle mit einer festgesetzten Lehrverpflichtung von 7 SWS) – aktuell an der* … tätig sind. Soweit die Kammer darauf hingewiesen hat, dass aus dem Internetauftritt des Instituts für Physiologie und Pathophysiologie hervorgehe, … sei emeritiert bzw. im Ruhestand, hat die die … glaubhaft und substantiiert sinngemäß erklärt, der bezeichnete Stelleninhaber sei zwar seit 1. Oktober 2022 in Ruhestand. Im Zeitpunkt des Stichtags im Sinne von § 40 Abs. 1 HZV am 1. Februar 2022 sei geplant gewesen, die fragliche Stelle in eine A13-Stelle auf Zeit mit einem Lehrdeputat von 5 SWS zu tauschen. Da dies allerdings noch nicht umgesetzt gewesen sei, sei die fragliche Stelle unverändert (mit 7 SWS) in Rechnung gestellt worden. Der Stellentausch werde erst zum 1. April 2023 umgesetzt, wobei die getauschte Stelle erst im September 2023 mit zwei Mitarbeitern mit einem Lehrdeputat von insgesamt 5 SWS besetzt sei. Danach hat der Antragsgegner hinsichtlich der ehemals von … besetzten Stelle mit Blick auf § 40 Abs. 2 bzw. 3 HZV jedenfalls kapazitätsgünstig weiterhin ein Lehrdeputat von 7 SWS zugrunde gelegt, sodass insoweit eine Verletzung subjektiver Rechte auf Antragstellerseite ausscheidet. Da die fragliche Stelle nach dem glaubhaften Vorbringen der … zunächst unbesetzt blieb, war insoweit auch keine Neufestsetzung des Lehrdeputats veranlasst. Im Übrigen ist hinsichtlich der Festsetzung von Lehrverpflichtungen zu berücksichtigen, dass es Hochschulen grundsätzlich erlaubt ist, Personalstellen nach ihren Vorstellungen bzw. den Erfordernissen des Wissenschaftsbetriebs zu gestalten (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2 Rn. 287). Entsprechend begegnet es auch keinen Bedenken, wenn der Maximalwert von 10 SWS nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV regelmäßig nicht voll ausgeschöpft wird (BayVGH, B.v. 12.8.2021 – 7 CE 21.10040 – BeckRS 2021, 25059 Rn. 8). Auch mit Blick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot besteht kein zwingender Grund, die Lehrtätigkeit einseitig zu Lasten der Forschung oder sonstiger Aufgaben auszuweiten (vgl. BayVGH a.a.O.). Vielmehr müssen Festsetzungen innerhalb der Bandbreite von 0 bis 10 SWS sachlich gerechtfertigt sein, wobei das Organisationsermessen und das Forschungsinteresse von Lehrstuhl- und Stelleninhaber zu beachten sind (vgl. BayVGH a.a.O.). Eine besondere Abwägung zwischen kapazitätsrechtlichen und sonstigen Belangen kann danach jedenfalls bei Bestandsstellen ohne aktuelle Änderung des Stellenzuschnitts nicht verlangt werden. Vielmehr reicht es aus, sofern die Zuweisungsentscheidung einen Sachgrund aufweist, also nicht willkürlich erfolgt. Zudem ist es Hochschulen schon aus Praktikabilitätsgründen nicht verwehrt, im Rahmen der Zuweisung bestimmter Dienstaufgaben im Wege eines Anteils der Gesamtarbeitszeit eine gewisse Pauschalierung vorzunehmen. Dagegen wären strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es abweichend vom status quo im Rahmen von Neufestsetzungen etwa nach § 4 Abs. 1 LUFV zumindest im Ergebnis zu einer erheblichen Verringerung des Lehrangebots käme. Denn solche Herabsetzungen des Lehrangebots können – bezogen auf die Lehre – Stellenkürzungen gleichkommen (zur erforderlichen Abwägung bei Stellenkürzungen BayVGH, B.v. 24.8.2009 – 7 CE 09.10472 – BeckRS 2009, 45808 Rn. 11 ff.). Solche Herabsetzungen des Lehrangebots sind hier aber nicht ersichtlich.
Auf dieser Grundlage wiederum bestehen keine Bedenken, dass die … bereits 2004 bzw. 2009 Stellen eingerichtet hat, für die neben der Lehre 45% bzw. 50% Gesamtarbeitszeit in der Forschung sowie weitere 10% der Gesamtarbeitszeit in der Administration – also in der Verwaltung – vorgesehen sind. Auch sind weder Anhaltspunkte vorgebracht noch ersichtlich, dass dieser Stellenzuschnitt nicht der Realität entsprechen würde, zumal die …die Aktualität der Zuweisungen bestätigt hat. Soweit bei einer weiteren Stelle 5% der Gesamtarbeitszeit „Verwaltungsaufgaben (Praktikums- und Seminarorganisation, Studentenbetreuung)“ zugewiesen sind, ist – entgegen der antragstellerseits teilweise verkürzten Darstellungsweise – bereits sprachlich klargestellt, dass insoweit die Betreuung von Studenten im Bereich der Verwaltung, nicht aber im Bereich der Lehre gemeint ist. Im Ergebnis dasselbe gilt, sofern einer weiteren Stelle 10% der Gesamtarbeitszeit für die „Betreuung des wissenschaftl. Nachwuchses“ zugewiesen sind, da unter wissenschaftlichem Nachwuchs jedenfalls im universitären Zusammenhang nicht Studierende, sondern Personen verstanden werden, die nach einem Studienabschluss in der Wissenschaft tätig sind, also insbesondere Promovierende und Habilitierende (vgl. etwa https://www.bmbf.de/bmbf/de/forschung/wissenschaftlicher-nachwuchs/wissenschaftlicher-nachwuchs.html), zumal die Stelleninhaberin als Professorin tätig ist. In diesem Zusammenhang trifft es auch nicht zu, soweit Antragsteller behauptet haben, die Dienstaufgabe der Betreuung von Doktoranden sei Lehre (im Sinne des Kapazitätsrechts). Denn Doktoranden – also WissenschaftlerInnen, die ihr Studium bereits abgeschlossen haben – fragen schon keine Lehre im Sinne des kapazitätsrechtlichen Lehrangebots nach. Entsprechend können Lehrverpflichtungen nach § 4 Abs. 1 LUFV weder durch die Betreuung von Doktoranden erfüllt werden noch handelt es sich insoweit um Lehre im Sinne des Kapazitätsrechts. Schließlich bestehen auch keine Bedenken, soweit einer weiteren Stelle 5% der Gesamtarbeitszeit mit Blick auf die Eigenschaft als „Beauftragte Biol. Sicherheit und Gefahrstoffverwaltung“ zugewiesen sind. Auch insoweit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder geltend gemacht, dass das Organisationsermessen der … überschritten wäre, zumal auch eine pauschalisierende Berücksichtigung der besonderen Tätigkeit zulässig wäre. Weiter bestehen keine Bedenken, soweit bei einer weiteren Stelle bereits im Rahmen der Erstfestsetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV – und nicht erst im Wege der Deputatsermäßigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LUFV. – 10% der Gesamtarbeitszeit für die Tätigkeit als „Studienfachberater Humanmedizin (Semesterkoordinator 3. u. 4. Semester)“ zugewiesen sind. Insoweit hat die … auf Nachfrage der Kammer mittels dienstlicher Erklärung glaubhaft klargestellt, der Stelleninhaber sei nicht als Studienfachberater im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LUFV tätig. Vielmehr handele es sich um eine Tätigkeit im Sinne der Studienfachkoordination zusammen mit der Semesterkoordination, insbesondere für das dritte und vierte vorklinische Semester. Entgegen dem teilweisen Vorbringen von Antragstellerseite bedarf es auch keiner Erläuterung, was unter der Dienstaufgabe „Wissenschaftliche Tätigkeit“ zu verstehen ist. Insoweit ist offensichtlich, dass Stelleninhaber wissenschaftlich tätig sind, also einer Kernaufgabe der Universtäten nachgehen. Auch die Dienstaufgabe „Verantwortlichkeit für Lehre des Lehrstuhls, Modulverantwortlichkeit“ lässt ausreichend erkennen, dass es sich insoweit um eine Tätigkeit handelt, die das Lehrangebot insgesamt in den Blick nimmt, nicht aber das unmittelbare Abhalten von Lehrveranstaltungen betrifft. Zudem hat die … auf Nachfrage der Kammer insoweit klargestellt, dass administrative Tätigkeiten betroffen seien, etwa die Einteilung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Praktika, das Anlernen neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Betreuung von Praktikumsaufbauten bzw. -geräten, die Einteilung Studierender, die Pflege von Online-Plattformen sowie die Erstellung von Zeitplänen. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die FAU 10% der Arbeitszeit eines Stelleninhabers der Tätigkeit als „Verantwortlicher für mikroskopische und elektrophysische Anlagen des Lehrstuhls“ sowie weitere 10% der Arbeitszeit als Strahlenschutzverantwortlicher des Lehrstuhls zuweist. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der betroffene Lehrstuhl ausweislich seines Internetauftritts neben dem Lehrstuhlinhaber über eine weitere Professur und fünf Arbeitsgruppen verfügt, sind auch mit Blick auf den zeitlichen Umfang der Zuweisungen keine Anhaltspunkte vorgebracht oder ersichtlich, die diese willkürlich erscheinen lassen könnten. Dies gilt umso mehr, als insoweit auch eine Pauschalierung der zugewiesenen Arbeitszeit zulässig wäre. Aus den genannten Gründen gilt Entsprechendes, soweit einem weiteren Stelleninhaber an demselben Lehrstuhl 20% der Gesamtarbeitszeit zur „Koordination der Forschung“ zugewiesen sind. Genauso wenig sind Anhaltspunkte vorgebracht oder ersichtlich, wonach die Zuweisung von 10% der Gesamtarbeitszeit eines Stelleninhabers für „Strukturelle Unterstützung der Arbeitsgruppenkoordination und -Forschungsorganisation des Lehrstuhls“ willkürlich wäre, zumal der Lehrstuhl ausweislich seines Internetauftritts neben der Lehrstuhlinhaberin über zwei weitere Professuren und sechs Arbeitsgruppen verfügt. Soweit Antragsteller teilweise um nähere Erläuterungen betreffend die Zuweisung von 10% der Arbeitszeit eines weiteren Stelleninhabers für die Dienstaufgabe der Aufrechterhaltung der Forschungsinfrastruktur des Lehrstuhls gebeten haben, lässt dies bereits unerwähnt, dass die in Frage gestellte Zuweisung selbst sinngemäß erläutert, v.a. sei der Bereich der Mikroskopie, Bildverarbeitung und der zugehörigen Analyse komplexer Datensätze betroffen. Insoweit sind keine Anhaltpunkte vorgebracht oder ersichtlich, die den zeitlichen Ansatz – insbesondere mit Blick auf die Analyse komplexer Datensätze – als willkürlich erscheinen lassen könnten.
Auch soweit Antragsteller allein die Summe zeitlicher Zuweisungen mehrerer Stellen jeweils betreffend die Aufgabenbereiche elektronische Datenverarbeitung, Projektleitung nach der Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung – GenTSV) vom 12. August 2019 sowie Drittmittel in Frage gestellt haben, sind keine Anhaltspunkte geltend gemacht oder ersichtlich, die die betroffenen Zuweisungen willkürlich erscheinen lassen könnten.
Hinsichtlich Aufgaben betreffend die elektronische Datenverarbeitung gehören lediglich die Stelleninhaber (ehemals) … und Privatdozent … jeweils dem Institut für Physiologie und Pathophysiologie an, während die Stelleninhaber … und … an zwei weiteren Instituten tätig sind. Soweit die genannten Stelleninhaber unterschiedlichen Instituten angehören, ergibt sich bereits hieraus, dass ihnen jeweils Aufgaben betreffend die elektronische Datenverarbeitung zugewiesen sind. Denn entsprechende Aufgaben fallen plausibel an allen Instituten an. Auch der Umstand, dass den Stelleninhabern (ehemals) … und Privatdozent … innerhalb desselben Instituts 15% bzw. 10% der Arbeitszeit mit Blick auf die elektronische Datenverarbeitung zugewiesen sind, lässt schon mit Blick auf die Größe des Instituts mit drei Professuren keine Anhaltspunkte erkennen, die die Zuweisungen willkürlich erscheinen lassen könnten. Im Übrigen ist der ehemals … zugewiesenen Stelle speziell die Aufgabe der EDV-Unterstützung des Studiensekretariats zugewiesen, während Privatdozent … allgemein die Aufgabe der Betreuung und Pflege der elektronischen Datenverarbeitung zugewiesen ist.
Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit Projektleiteraufgaben betreffend gentechnische Anlagen in Frage stehen. Soweit entsprechende Zuweisungen betreffend die Stelleninhaber Privatdozent …, Privatdozent … und … betroffen sind, erklären sich die Zuweisungen bereits damit, dass die genannten Stelleninhaber jeweils unterschiedlichen Instituten angehören, also verschiedene gentechnische Anlagen betreuen. Soweit die Stelleninhaber … und Privatdozent … jeweils dem Institut für Physiologie und Pathophysiologie angehören, bietet die Zuweisung von insgesamt 15% der Gesamtarbeitszeit für die Projektleitertätigkeit keinen Anhalt, dass dies willkürlich geschehen sein könnte. Dies gilt umso mehr mit Blick auf den nicht unerheblichen Aufgabenkatalog nach § 27 Abs. 1 GenTSV. Zudem setzt § 27 Abs. 2 GenTSV voraus, dass einer gentechnischen Anlage auch mehrere Projektleiter zugeordnet werden können. Im Übrigen ist bereits ausgeführt, dass der … insoweit auch ein pauschalierendes Vorgehen möglich ist.
Schließlich begegnet es keinen Bedenken, dass verschiedenen Stelleninhabern – teilweise auch innerhalb derselben Institute – Dienstaufgaben im Zusammenhang mit Drittmitteln zugewiesen sind. Dies ergibt sich bereits daraus, dass gerade in medizinischen Fächern Drittmittel von besonderer Bedeutung sind, um universitäre Forschung finanzieren zu können (so veranschlagt das Statistische Bundesamt für das Jahr 2020 Drittmittel in der Fächergruppe Humanmedizin/Gesundheitswissenschaften pro Professorin bzw. Professor auf durchschnittlich 512.050,00 EUR, vgl. https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?language=de& sequenz=tabelleErgebnis& selectionname=21381-0005#abreadcrumb).
23
c) Das bislang ermittelte Lehrangebot erhöht sich um die Lehrleistung im Rahmen von Lehraufträgen sowie der sog. Titellehre von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren. Danach ergibt sich unter Berücksichtigung der Titellehre ein Lehrangebot von 445,6 SWS (437,6 SWS + 8 SWS). Zwar hat sich die sog. Titellehre verglichen mit dem vorangegangenen Studienjahr von 9,5 SWS auf 8 SWS vermindert. Mit Blick auf die oben dargestellte Steigerung des Lehrangebots um 2 SWS verbleibt jedoch insgesamt eine (geringfügige) Erhöhung des Lehrangebots. Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Professoren … und … – wie sich aus den Kapazitätsunterlagen ergibt – im aktuellen Studienjahr mit Blick auf Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG a.F. bzw. inhaltsgleich Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 BayHIG erstmals keine Lehrveranstaltungen mehr halten. Dass die Kapazitätsunterlagen tatsächlich so zu verstehen sind, hatte die … auf Nachfrage bereits für das Wintersemester 2022/2023 ausdrücklich bestätigt.
24
d) Von diesem unbereinigten Lehrangebot von 445,6 SWS ist nach Anlage 7 (Formel 3) zu § 41 HZV i.V.m. § 46 HZV der Dienstleistungsbedarf für die der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengänge abzuziehen. Hier ist der von dem Antragsgegner angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 67,6173 SWS vorsorglich um maximal 5,3839 SWS zu kürzen, so dass sich das bereinigte Lehrangebot auf höchstens 383,3666 SWS beläuft (445,6 SWS – (67,6173 SWS – 5,3839 SWS)). Die vorsorgliche Kürzung setzt sich jeweils unter dem Gesichtspunkt gemeinsamer Lehrveranstaltungen zusammen aus Kürzungen um 4,1810 SWS betreffend den Studiengang Zahnmedizin, um 0,8576 SWS betreffend den Studiengang Medizintechnik (Master), um 0,0859 SWS betreffend den Studiengang Psychologie (Bachelor) und um 0,2594 SWS betreffend den Studiengang Life Science Engineering (Bachelor). Wie die folgende Berechnung zeigt, führen die Kürzungen aufgrund Überbuchungen nicht zu einem Anordnungsspruch.
25
aa) Der Dienstleistungsexport ist im Vergleich zum vorangegangen Studienjahr nach dem Ansatz des Antragsgegners kapazitätsgünstig um insgesamt 1,6887 SWS oder 2,4% gesunken. Weggefallen ist ein Dienstleistungsexport in den Studiengang Psychologie (Master). In diesem Zusammenhang hält die Kammer allgemein daran fest, dass der Dienstleistungsexport in den vergangenen Jahren durch eine grundsätzlich nicht unproblematische Zunahme der von der Lehreinheit Vorklinik zu versorgenden, nicht zugeordneten Studiengänge geprägt ist. Während die Lehreinheit Vorklinik im Studienjahr 2010/2011 noch Dienstleistungen in lediglich sechs nicht zugeordnete Studiengänge erbracht hatte, ist nach dem Ansatz des Antragsgegners nunmehr insoweit nahezu eine Verdopplung eingetreten, so dass Dienstleistungen für elf nicht zugeordnete Studiengänge erbracht werden. Insoweit dürften künftig gesteigerte Anforderungen im Hinblick auf eine sachgerechte Abwägung zwischen den Belangen des „harten“ nc-Fachs Humanmedizin einerseits sowie den Interessen hinsichtlich der Einführung sog. „innovativer“ Studiengänge anderseits zu stellen sein.
26
bb) Der Dienstleistungsexport als solcher in die Studiengänge Pharmazie, Medical Process Management (Master), Psychologie (Bachelor in Voll- und Teilzeit), Zahnmedizin, Medizintechnik (Bachelor und Master in Voll- und Teilzeit), Advanced Optical Technologies (Master), Life Science Engineering (Bachelor), Materialwissenschaft und Werkstofftechnik (Master) und in die Lehreinheit klinische Medizin ist zulässig. Insoweit ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass in den genannten Studiengängen medizinische Lehrveranstaltungen für ein sachgerechtes Lehrangebot erforderlich sind. Auch ist nicht ersichtlich, warum – wie antragstellerseits betreffend das vorangegangene Studienjahr teilweise vorgebracht – bei Lehrveranstaltungen in nachfragenden Bachelorstudiengängen verglichen mit (früheren) Diplomstudiengängen bzw. Studiengängen, die auf ein Staatsexamen gerichtet sind, grundsätzlich von einem geringeren Anrechnungsfaktor auszugehen sein sollte. Denn allein die Aufteilung früherer Diplomstudiengänge in Bachelor- und Masterstudiengänge führt nicht dazu, dass Lehrveranstaltungen dieser Studiengänge stets weniger anspruchsvoll wären bzw. Lehrende weniger Zeit zur Vor- und Nachbereitung benötigten. Dasselbe gilt mit Blick auf Studiengänge, die auf ein Staatsexamen gerichtet sind.
27
cc) Auch der Dienstleistungsexport in den zum Wintersemester 2021/2022 eingeführten Studiengang Hebammenwissenschaft (Bachelor) ist nicht zu beanstanden. Insbesondere besteht für den genannten Studiengang eine Studien- und Prüfungsordnung, nämlich vom 30. September 2021 (zuletzt geändert durch Satzung vom 8. September 2022), die auf der Internetseite der FAU zum Abruf bereitgehalten wird. Auch bedarf es als Voraussetzung des Dienstleistungsexports keines normativ festgelegten Curricularnormwerts (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2010 – 7 CE 10.10017 – BeckRS 2010, 31182 Rn. 14 ff., wonach statt einer Studienauch eine Prüfungsordnung ausreichen kann).
28
Weiter sind die Interessen der Lehreinheit Vorklinik in dem Beschluss des Rats der … vom 3. Dezember 2021 mit Blick auf den bereits zum Wintersemester 2021/2022 neu eingeführten Studiengang Hebammenwissenschaft (Bachelor) noch hinreichend gewahrt. In rechtlicher Hinsicht ist insoweit zu berücksichtigen, dass Hochschulen aufgrund der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre sogar bei der Einrichtung von Masterstudiengängen – die regelmäßig für Studierende angeboten werden, die bereits erfolgreich ein Hochschulstudium abgeschlossen haben – ein hinreichender Handlungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, der es ihnen ermöglicht, neue Studiengänge zulasten der Kapazität auch zulassungsbeschränkter Studiengänge einzuführen, um damit der Schwerpunktbildung, der Internationalisierung oder den Veränderungen in Wissenschaft und Forschung und auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2015 – 7 CE 15.10102 – BeckRS 2015, 48418 Rn. 11). Weiter stellt der bezeichnete Beschluss der* … insbesondere sinngemäß darauf ab, lediglich zur Abrundung des Lehrangebots des neuen Studiengangs würden kleinere Importe etwa aus der Medizin benötigt. Dies sei konzeptionellsachlich sinnvoll und für die wissenschaftliche Ausbildung der Hebammen unverzichtbar. Die fragliche Lehre könne auch nicht von Lehrenden des neuen Studiengangs oder von anderen nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen erbracht werden. Hinsichtlich der Lehreinheit Vorklinik werde sich der Export bzw. Import zwangsläufig kapazitätsmindernd auswirken. Dies sei jedoch im Rahmen der Abwägung als vertretbar einzustufen. Die Kapazitätsminderungen berührten die betroffenen Studiengänge nicht in einer Weise, die generell Plan- bzw. Zielwerte in Frage stelle. Berücksichtigt würden der grundsätzlich politisch erwünschte und geförderte Aufbau eines neuen medizinnahen Studiengangs mit der Zielgröße von 30 neuen Studienplätzen ebenso wie die Belange der StudienbewerberInnen im Studiengang Medizin, der nach wie vor mit einem sehr hohen Bewerberüberhang konfrontiert sei. Angesichts der Tatsache, dass der neue Studiengang nicht durch neue Landesmittel ausfinanziert sei, sondern in den bestehenden Strukturen auf Bestandsmittel zurückgegriffen werden müsse, erscheine es in der Abwägung der Belange faktisch unausweichlich und im Ergebnis angemessen, einen gewissen, relativ geringen kapazitätsmindernden Export aus der Lehreinheit der Vorklinik zuzulassen, der nicht durch neues Personal auszugleichen sei. Danach dürfte der Handlungs- und Gestaltungsspielraum der … insoweit nicht überschritten sein, zumal die … den Curricularanteil betreffend den Export ausweislich der Kapazitätsunterlagen im Vergleich zum vorangegangenen Studienjahr ganz erheblich von 0,0879 SWS auf 0,0251 SWS gesenkt hat.
29
Für das aktuelle Studienjahr ist – im Unterschied zum Vorjahr – nicht mehr entscheidungserheblich, inwieweit der erörterte Beschluss vom 3. Dezember 2021 ausweislich Ziff. 1 des Tenors Rückwirkung zu dem Beginn des Wintersemesters 2021/2022 entfalten kann (vgl. allgemein BayVGH, B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090, BeckRS 2010, 54275 Rn. 16), obwohl die … mit vorangegangenen Beschluss vom 25. November 2020 über die Einrichtung des neuen Studiengangs noch unzutreffend davon ausgegangen war, die Einrichtung des Studiengangs wirke sich auf die Ausbildungskapazität insbesondere der Humanmedizinstudiengänge nicht aus. So enthält der Beschluss vom 3. Dezember 2021 jedenfalls auch eine neue und – wie dargestellt – inhaltlich zureichende Abwägungsentscheidung, sodass der Beschluss jedenfalls für die Zukunft Wirksamkeit entfaltet, also insbesondere für das aktuelle Studienjahr.
30
dd) Aufgrund rechnerischer Kompensation durch den Antragsgegner wirkt es sich vorliegend im Rahmen des Dienstleistungsexports nicht aus, dass der Curricularwert des Studiengangs Zahnmedizin in Höhe von 10,9775 SWS den Curricularnormwert in Höhe von 8,86 SWS – dies entspricht 80,71% des Curricularwerts – übersteigt. Denn der Antragsgegner hat gerade nicht den Dienstleistungsexport von 1,0983 SWS pro StudentIn angesetzt, der sich nach seinen Berechnungen aus den Curricularwerten ergibt. Vielmehr hat er dem Dienstleistungsexport lediglich 80,71% der an sich berechneten 1,0984 SWS pro StudentIn, also 0,8865 SWS pro StudentIn zugrunde gelegt. Damit wurde der Dienstleistungsexport in dem Verhältnis von Curricularwert zu Curricularnormwert gekürzt. Auf diese Weise wurde die Überschreitung des Curricularnormwerts auch für den Dienstleistungsexport rechnerisch beseitigt.
31
ee) Auch bedarf es keiner Verringerung des Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin wegen etwaig vorhandener Doppel- oder Zweitstudierender, die ggf. in den Studiengängen Human- und Zahnmedizin immatrikuliert sind bzw. waren, etwa in dem Maße, in dem Lehre im Zahnmedizinstudium nicht in Anspruch genommen wird, da entsprechende Veranstaltungen bei regelmäßigem Studienverlauf bereits besucht wurden und diese Kenntnisse auf die Ausbildung anrechenbar sind. Denn zum einen handelt es sich insoweit nicht um einen der in § 49 Abs. 1, Abs. 3 HZV bzw. §§ 40 ff. HZV aufgeführten Überprüfungstatbestände der Aufnahmekapazität. Zum anderen sieht auch § 46 HZV keine Berücksichtigung von Doppel- und Zweitstudenten in den nachfragenden Studiengängen vor. Darüber hinaus ist ein Doppelstudium in zwei zulassungsbeschränkten Fächern nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 1 Satz 3 BayHIG möglich und damit nur ausnahmsweise genehmigungsfähig. Außerdem können sich Zweitstudierende wegen der Anrechnung ihrer bereits erbrachten Studienleistungen ohnehin in einem höheren Fachsemester immatrikulieren. Aber auch soweit dies nicht der Fall sein sollte, wäre nicht ersichtlich, dass das Kapazitätserschöpfungsgebot die Berücksichtigung von Zweitstudierenden verlangt, da dies eine einseitige Übersteigerung dieses Gebots darstellen würde. Schließlich bleiben auch solche Studierende unberücksichtigt, die erfolglos an Lehrveranstaltungen teilgenommen haben und diese bzw. zugehörige Prüfungen in kommenden Semestern wiederholen müssen (vgl. so BayVGH, B.v. 12.08.2021 – 7 CE 21.10044 – BeckRS 2021, 25077 Rn. 15).
32
ff) Hinsichtlich der Dienstleistungsexporte bestehen auch keine Bedenken, soweit teilweise antragstellerseits Gruppengrößen von 15 und 20 betreffend Seminare bzw. von 30 betreffend Übungen in den Studiengängen Advanced Optical Technologies (Master), Pharmazie, Medizintechnik (Bachelor), Medical Process Management (Master) und Life Science Engineering (Bachelor) mit der Begründung gerügt wurden, diese bewegten sich unter den Obergrenzen der aktuellen Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 und seien deswegen zumindest begründungspflichtig.
33
Die Gruppengröße stellt im Rahmen der Kapazitätsberechnung keinen exakt an der Ausbildungswirklichkeit zu messenden Wert, sondern eine abstrakte Größe dar (BayVGH, B.v. 2.12.2021 – 7 CE 21.10042 – juris Rn. 9). Gruppengrößen müssen grundsätzlich so bemessen sein, dass festgelegte Curricularnormwerte erreicht werden (vgl. BayVGH a.a.O.; B.v. 1.12.2020 – 7 CE 19.10126 – juris Rn. 15). Auch verlangt das Kapazitätsrecht regelmäßig keine Anpassung der Gruppengröße an die tatsächlichen Verhältnisse des Studiengangs. Denn die Kapazitätsberechnung basiert auf festgesetzten Parametern innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode. Zudem besitzt die Hochschule einen Gestaltungsspielraum, wie sie verbindliche Curricularnormwerte ausfüllt. Dieser Spielraum wird überschritten, sofern Curricularnormwerte etwa manipulativ kapazitätsverknappend aufgeteilt werden oder sonst willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt würde (vgl. so zum Ganzen BayVGH, B.v. 2.12.2021 – 7 CE 21.10042 – juris Rn. 9). Da das Kapazitätsrecht danach auf einer abstrakten Berechnung beruht, ohne dass Gruppengrößen regelmäßig an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden müssten, besteht jedenfalls dann keine Begründungsobliegenheit der Hochschulen betreffend die verwendeten Gruppengrößen, solange diese sich in den Bandbreiten der aktuellen Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 bewegen. Denn alles andere würde jedenfalls im Ergebnis dazu führen, dass Hochschulen die verwendeten Gruppengrößen gerade nicht abstrakt verwenden, sondern mit Blick auf die tatsächlichen Gegebenheiten begründen müssten (a.A., eine konkret studiengangsbezogene Begründungsobliegenheit annehmend OVG Münster, B.v. 19.05.2020 – 13 C 66/19 – BeckRS 2020, 9953 Rn. 12 f.).
34
Auf dieser Grundlage ist hier nicht ersichtlich, dass sich der Ansatz der in Frage stehenden Gruppengrößen außerhalb des Gestaltungsspielraums der … bewegen würde. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die aktuellen Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 grundsätzlich eine Bandbreite der Gruppengröße für Seminare von 15 bis 30 sowie für Übungen grundsätzlich von 30 bis 60 vorsehen. Die von der … verwendeten, hier in Frage stehenden Gruppengrößen von 15 bzw. 20 betreffend Seminare sowie von 30 betreffend Übungen liegen also gerade innerhalb der genannten Bandbreiten. Auch soweit die … in diesem Zusammenhang sinngemäß ausgeführt hat, sie habe hinsichtlich der fraglichen Gruppengrößen nicht die aktuellen Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz verwendet, sondern die Vorgaben der Kapazitätsverordnung aus 1975, ist weder ein willkürliches noch manipulatives Vorgehen ersichtlich (vgl. auch BayVGH, B.v. 2.12.2021 – 7 CE 21.10042 – BeckRS 2021, 41441 Rn. 10). Ein solches Vorgehen liegt im Übrigen auch deswegen fern, weil die … insbesondere in den in Frage stehenden Studiengängen betreffend Vorlesungen nicht der aktuellen Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz mit einer grundsätzlichen Bandbreite der Gruppengröße von 60 bis 100 gefolgt ist, sondern stattdessen kapazitätsgünstig Gruppengrößen von 150 oder 200 verwendet hat.
35
gg) Die erfolgte Kürzung des angesetzten Dienstleistungsexports beruht auf dem Umstand, dass der Antragsgegner insoweit entgegen der Systematik des Kapazitätsrechts gemeinsame Lehrveranstaltungen kapazitätsrechtlich doppelt berücksichtigt hat.
36
Betroffen sind hierbei zunächst solche Lehrveranstaltungen, die jeweils gemeinsam sowohl von Studierenden der Lehreinheit Vorklinik als auch von Studierenden solcher Studiengänge besucht werden, die Lehre aus der Vorklinik nachfragen. In diesen Fällen ist der Lehraufwand bzw. die Lehrnachfrage betreffend die gemeinsame Veranstaltung bereits im Curriculareigenanteil des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengangs berücksichtigt. Darüber hinaus fällt für die gemeinsame Lehrveranstaltung nach den Grundsätzen der Kapazitätsberechnung kein weiterer Lehraufwand an, der sodann auf Nachfrageseite angesetzt werden könnte. Anschaulich wird dies etwa für eine gemeinsame Lehrveranstaltung, die die Dozentin bzw. den Dozenten (zuzüglich Vor- und Nachbereitung) für 2 SWS beansprucht. Hierbei beläuft sich der Lehraufwand bzw. die Lehrnachfrage für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengang bei einer unterstellten Gruppengroße von 150 sowie eines Anrechnungsfaktors von eins auf (gerundet) 0,0133 SWS, was sich im Curriculareigenanteil des betroffenen, der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengangs niederschlägt. Zumindest steigt dieser Lehraufwand aber nicht, sofern an der Veranstaltung über den Kreis der Studierenden aus der Lehreinheit Vorklinik hinaus noch weitere Studierende teilnehmen. Wird die gemeinsame Lehrveranstaltung dagegen zusätzlich als Dienstleistungsexport berücksichtigt – etwa bei gleicher Gruppengröße und identischem Anrechnungsfaktor wiederum mit 0,0133 SWS pro Studierenden – würde der Lehraufwand bzw. die Lehrnachfrage doppelt berücksichtigt, nämlich jeweils kapazitätsmindernd im Curriculareigenanteil sowie als Abzug vom Lehrangebot in Gestalt des Dienstleistungsexports. Eine solche zweifache Berücksichtigung des Lehraufwands ist aber nicht gerechtfertigt, da die Dozentin bzw. der Dozent in dem gewählten Beispiel nicht etwa Lehre von 2 SWS in dem der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengang sowie weitere 2 SWS in dem nachfragenden Studiengang erbringt, sondern aufgrund der Gemeinsamkeit der Veranstaltung insgesamt lediglich 2 SWS. Dabei steht das übrige Lehrdeputat der Dozentin bzw. des Dozenten für weitere Lehrveranstaltungen zur Verfügung.
37
Strukturell ähnlich liegt der Fall bei Lehrveranstaltungen, die zwar exklusiv für nachfragende Studiengänge angeboten werden, die insoweit angebotenen Veranstaltungen aber jeweils gemeinsam von Studierenden mehrerer nachfragender Studiengänge besucht werden. Insoweit fällt zwar Lehraufwand über die Lehreinheit Vorklinik hinaus an, jedoch lediglich einmal für die gemeinsame Lehrveranstaltung betreffend mehrerer nicht zugeordneter Studiengänge, nicht aber mehrfach für jeden nicht zugeordneten Studiengang.
38
Der Kürzung des Dienstleistungsexports betreffend gemeinsame Lehrveranstaltungen steht auch nicht § 46 Abs. 1 HZV entgegen. Zwar definiert die Vorschrift Dienstleistungen als Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Jedoch fallen im Rahmen gemeinsamer Lehrveranstaltungen – wie gezeigt – schon nach dem Wortlaut der Vorschrift keine (gesondert) zu erbringenden Dienstleistungen an. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll das Lehrangebot der Lehreinheit mit Blick auf zugeordnete Studiengänge insoweit unberücksichtigt bleiben, als es für nicht zugeordnete Studiengänge verbraucht wird. Entsprechend ist nach Anlage 7, Ziff. I.2 Satz 1 zu § 41 HZV das Lehrangebot zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen an Deputatsstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Hieraus ergibt sich auch, dass der Dienstleistungsexport auf Seite des Lehrangebots – und nicht der Lehrnachfrage – berücksichtigt wird, also eine Kompensation auf Angebotsseite erfolgt. Im Fall gemeinsamer Veranstaltungen werden aber gerade keine gesonderten Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge erbracht. Werden etwa alle Lehrleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge – um zu Argumentationszwecken ein Extrembeispiel zu wählen – allein im Rahmen gemeinsamer Veranstaltungen erbracht, wird das gesamte der Lehreinheit zur Verfügung stehende Lehrangebot für zugeordnete Studiengänge eingesetzt, nicht anders als in dem Vergleichsfall, in dem die Lehreinheit überhaupt keine Dienstleistungsexporte zu erbringen hat. Dabei spricht jedenfalls das Kapazitätserschöpfungsgebot dafür, auch im erstgenannten Fall – in dem alle Lehrleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge mit Hilfe gemeinsamer Veranstaltungen erbracht werden – keinen Abzug auf Lehrangebotsseite anzuerkennen – bzw. allgemeiner, einen entsprechenden Abzug zu versagen, soweit gemeinsame Veranstaltungen betroffen sind. Würde dagegen das Lehrangebot auch im erstgenannten Fall (vollständig) um den Dienstleistungsexport gemindert, würde sich dies zu weit von den tatsächlich zugrundeliegenden Verhältnissen lösen, zumal gerade auf Seite des Lehrangebots kapazitätsrechtlich durchaus eine konkrete Betrachtungsweise angelegt wird, etwa was für die Lehre zur Verfügung stehende Stellen, Verminderungen von Lehrverpflichtungen, Stellenwidmungen oder Stellenkürzungen angeht. Auch wird mit den vorgenommenen Kürzungen nicht die Lehrnachfrage Studierender in nicht zugeordneten Studiengängen ignoriert, sondern vielmehr auf Angebotsseite berücksichtigt, dass kein gesonderter Lehraufwand erfolgt.
39
Nach alledem ist § 46 Abs. 1 HZV jedenfalls vor dem Hintergrund des Kapazitätserschöpfungsgebots – ggf. auch restriktiv – dahingehend auszulegen, dass lediglich einmal angefallener Lehraufwand grundsätzlich nicht zusätzlich kapazitätsmindernd als Dienstleistungsexport berücksichtigt werden kann (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 18.11.2004 – 2 NB 391/13 – juris Rn. 46 f.; B.v. 25.8.2018 – 2 NB 247/16 – juris Rn. 18; VGH Mannheim, B.v. 31.7.2008 – NC 9 S 2978/07 – juris Rn. 10 f.; VG Gelsenkirchen, B.v. 18.5.2006 – 4 Nc 35/05 – BeckRS 2007, 21326; VG Potsdam, B.v. 13.8.2021 – VG 2 L 939/20.NC – BeckRS 2021, 25055 Rn. 52 ff.; VG Sigmaringen, B.v. 9.11.2007 – 6 K 1426/07, BeckRS 2007, 28469 Rn. 43 f.; VG Regensburg; B.v. 29.4.2021 – RO 1 E 20.10043 u.a. – nicht veröffentlicht; a.A. BayVGH, B.v. 16.12.2019 – 7 CE 19.10012 – BeckRS 2019, 34608 Rn. 17 auf die Berechnung der Lehrnachfrage pro StudentIn und anschließender Multiplikation mit der Anzahl immatrikulierter Studierender abstellend, was allerdings nichts an der mehrfachen Berücksichtigung des Lehraufwands im Curriculareigenanteil (pro StudentIn) sowie im Dienstleistungsexport (pro StudentIn) ändern dürfte).
40
Auch hat der Antragsgegner keinen weitergehenden Lehraufwand im Fall gemeinsamer Lehrveranstaltungen geltend gemacht. Soweit der Antragsgegner für das Wintersemester 2022/2023 sinngemäß vorgebracht hatte, bei gemeinsamen Lehrveranstaltungen sei bewusst eine Gruppengröße von 300 gewählt worden – z.B. werde die Vorlesung Makroskopische und Topographische Anatomie durchschnittlich von 232,5 Studierenden der Humanmedizin und 56,5 Studierenden der Zahnmedizin besucht – steht dies im Widerspruch zu dem zumindest auch im vorangegangenen Studienjahr gehaltenen Vortrag, wonach hinsichtlich gemeinsamer Lehrveranstaltungen keine rechnerische Kompensation erfolge. Darüber hinaus fällt auf, dass die … ausweislich der Kapazitätsunterlagen auch bei nicht gemeinsam durchgeführten Vorlesungen eine Gruppengröße von 300 gewählt hat, also soweit ersichtlich gerade nicht zwischen gemeinsamen und nicht gemeinsamen Lehrveranstaltungen differenziert. Letztlich bedarf diese Frage bzw. die weitergehende Frage keiner Entscheidung, ob sich – unabhängig von etwaigen Intentionen der … – bereits allein aus dem objektiv gegebenen Umstand einer Gruppengröße von 300 für die Behandlung gemeinsamer Lehrveranstaltungen etwas anderes ergibt. Denn auch unter der Annahme unzureichender rechnerischer Kompensation gemeinsamer Lehrveranstaltungen ergibt sich hier – wie die nachfolgende Berechnung zeigt – kein Anordnungsanspruch. So stellen sich die gemeinsamen Lehrveranstaltungen bzw. die entsprechenden Kürzungen des Dienstleistungsexports auf Grundlage der glaubhaften Auskunft des Antragsgegners wie folgt dar:

Studiengang

gemeinsam durchgeführte Vorlesungen

Kürzung pro StudentIn in SWS

Berechnung der Kürzung insgesamt in SWS

Zahnmedizin

Makroskopische und Topographische Anatomie

0,0133

Skalierung der Summe von 0,0917 auf den Curricularnormwert im Studiengang Zahnmedizin durch Multiplikation mit dem Faktor 0,807105 (80,7105%) – vgl. ausführlich oben unter Ziff. I.1. Buchst. c) und dd)

0,0917 x 0,807105

= 0,0740

Anzahl Studierender: 56,5

0,0740 x 56,5

= 4,1810

Funktionelle Anatomie des Bewegungsapparats des Menschen

0,0100

Allgemeine Histologie und Embryologie des Menschen, Histo I

0,0067

Spezielle Histologie Histologie und Embryologie des Menschen, Histo II

0,0100

Zellphysiologie

0,0067

Physiologie I: Vegetative Physiologie

0,0133

Physiologie II: Neuronale und hormonelle Prozesse und Regelungen

0,0133

Neuroanatomie

0,0050

Biochemie und Molekularbiologie I

0,0067

Biochemie und Molekularbiologie II

0,0067

Summe

0,0917

Medizintechnik (Master)

M1 Medizinische Vertiefungsmodule (gemeinsam mit Studierenden des Studiengangs Advanced Optical Technologies (Master))

0,0067

Anzahl Studierender: 128

0,0067 x 128

= 0,8576

Psychologie (Bachelor)

M17 Ergänzungsbereich: Physiologie

0,0017

Anzahl Studierender: 50,5

0,0017 x 50,5

= 0,0859

Life Science Engineering (Bachelor)

B18 Bioinformatik

0,0133

Anzahl Studierender: 19,5

0,0133 x 19,5

= 0,2594

Summe

5,3839

41
hh) Soweit die … Curricularanteile in solchen Studiengängen verändert hat, die mit Dienstleistungsexporten aus der Lehreinheit Vorklinik versorgt werden, ergeben sich keine Bedenken. Kapazitätsungünstig ist insoweit lediglich hinsichtlich des Studiengangs Psychologie (Bachelor) eine nicht unerhebliche Erhöhung des Curricularanteils von 0,0117 SWS auf nunmehr 0,0225 SWS zu verzeichnen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang bereits aus den Kapazitätsunterlagen ersichtlich, dass es insgesamt zu einer Umorganisation der Exporte in die Lehreinheit Psychologie gekommen ist, die ersichtlich auch dazu geführt hat, dass nunmehr kein Dienstleistungsexport (zuletzt 0,0093 SWS) mehr in den Studiengang Psychologie (Master) erforderlich ist. Dies berücksichtigt hat sich der Curricularanteil des Dienstleistungsexports in die Lehreinheit Psychologie lediglich geringfügig von 0,0117 SWS auf nunmehr 0,0132 SWS (0,0225 SWS – 0,0093 SWS) erhöht. Da sich die Curricularanteile betreffend die Exportstudiengänge Advanced Optical Engineering, Medizintechnik (Master), Materialwissenschaften und Werkstofftechnik sowie Hebammenwissenschaft (Bachelor) allesamt kapazitätsgünstig vermindert haben, bestehen auch im Rahmen einer Gesamtschau keine Bedenken gegen die angesetzten Curricularanteile.
42
ii) Im Übrigen beruht die Erhöhung des Dienstleistungsexports betreffend einzelne Exportstudiengänge im Vergleich zum Vorjahr auf § 46 Abs. 2 HZV und einem Anstieg der Studienanfängerzahlen. Die genannte Vorschrift sieht vor, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen für nicht zugeordnete Studiengänge anzusetzen sind, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Auch ist die zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs maßgebliche Studienanfängerzahl in nicht zugeordneten Studiengängen nicht um einen Schwund zu reduzieren (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2021 – 6 C 18.19 – BeckRS 2021, 47111 Rn. 13 ff.; BayVGH, B. v. 25.7.2005 – 7 CE 05.10069 – juris, BayVGH, B.v. 5.6.2015 – 7 CE 15.10009 – juris). Denn § 46 Abs. 2 HZV regelt ausdrücklich, dass zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs die Studienanfängerzahlen heranzuziehen sind. Gegen diese ersichtlich aus Praktikabilitätsgründen getroffene Vereinfachungsregelung bestehen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine durchgreifenden Bedenken (BayVGH, B.v. 27.8.2010 – 7 CE 10.10278 – BeckRS 2010, 31677 Rn. 12; BVerwG a.a.O.).
43
e) Nach Anlage 7 zu § 41 HZV (Formel 5) wird das bereinigte Lehrangebot mit dem Faktor 2 multipliziert, um mit Blick auf die zu ermittelnde jährliche Aufnahmekapazität zunächst das Lehrangebot bezogen auf ein Studienjahr bzw. zwei Semester zu errechnen. Danach ergibt sich hier ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von höchstens 766,7332 SWS (383,3666 SWS x 2).
44
f) Nach Anlage 7 zu § 41 HZV (Formel 5) kann sodann unter Berücksichtigung der Anteilquote von 0,7035 bezogen auf den Studiengang Humanmedizin am Studienort … und den gewichteten Curricularanteil aller der Lehreinheit zugeordneter Studiengänge die jährliche Aufnahmekapazität des hier in Frage stehenden Studiengangs Humanmedizin am Studienort … berechnet werden. Danach ergeben sich hier für das Studienjahr maximal 344 Studienplätze.
45
aa) Offenbleiben kann, ob der von dem Antragsgegner berechnete, gewichtete Curricularanteil von 1,5714 SWS mit Blick auf gemeinsame Lehrveranstaltungen der Humanmedizinstudiengänge und dem Bachelorstudiengang Molekulare Medizin kapazitätsgünstig zu kürzen ist. Nach der glaubhaften Auskunft des Antragsgegners handelt es sich hierbei – nach der Bezeichnung und unter Angabe der Curricularanteile des Bachelorstudiengangs – um die Vorlesungen Allgemeine Histologie und Embryologie (0,0100 SWS), Spezielle Histologie und Organgenese (0,0100 SWS), Grundlagen der Physiologie d. M. und Grundlagen der Bioinformatik – Allgemeine Physiologie (0,0050 SWS), Vegetative Physiologie (0,0133 SWS), Neurophysiologie und Neuroanatomie – Neuroanatomie (0,0050 SWS), Neurophysiologie und Neuroanatomie – Neurophysiologie (0,0133 SWS), Biochemie und Molekularbiologie I (0,0067 SWS) sowie Biochemie und Molekularbiologie II (0,0067 SWS). Auch im Fall dieser gemeinsamen Lehrveranstaltungen fällt bezogen auf den Bachelorstudiengang kein gesonderter Lehraufwand an, sofern Studierende des Bachelorstudiengangs an Veranstaltungen für Studierende der Humanmedizin teilnehmen. Dies spricht für die Annahme struktureller Vergleichbarkeit mit den bereits erörterten gemeinsamen Veranstaltungen im Rahmen des Dienstleistungsexports. Allerdings dürfte hier – im Unterschied zu der im Rahmen des Dienstleistungsexports erörterten Problematik – keine Kompensation auf Seite des Lehrangebots betroffen sein. Hier kann die Frage offenbleiben, da sich auch bei einer Herausnahme der oben bezeichneten Curricularanteile von insgesamt 0,0700 SWS im Bachelorstudiengang Molekulare Medizin kein Anordnungsanspruch ergibt. So ergibt sich bei der beschriebenen Herausnahme der fraglichen Curricularanteile ein gewichteter Curricularanteil von 1,5671 SWS, da sich in einem ersten Schritt der Curricularanteil im Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) von 1,9833 SWS um die dargestellten 0,0700 SWS auf 1,9133 SWS vermindert. Hieraus folgt, dass der Curricularanteil des genannten Studiengangs nicht mit 0,1202 SWS (1,9833 SWS multipliziert mit der Anteilsquote von 0,0606), sondern lediglich mit 0,1159 SWS (1,9133 SWS multipliziert mit der Anteilsquote von 0,0606) in den gewichteten Curricularanteil der Lehreinheit eingeht. Um die entsprechende Differenz von 0,0043 SWS (0,1202 SWS – 0,1159 SWS) vermindert sich damit auch der gewichtete Curricularanteil der Lehreinheit nämlich von 1,5714 SWS auf 1,5671 SWS (1,574 SWS – 0,0043 SWS). Danach ergeben sich 344,2006 Studienplätze (766,7332 SWS x 0,7035 / 1,5671). Rechtlich ist hinsichtlich des gewichteten Curricularanteils maßgeblich, dass die Summe aus Curriculareigenanteil und Curricularfremdanteil dem Curricularnormwert von 2,42 SWS gemäß § 48 Abs. 1 i.V.m. Anlage 9 HZV für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Teil entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2020 – 7 CE 19.10125 – BeckRS 2020, 14709 Rn. 10 f.; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2 Rn. 556). Hier liegt sogar – kapazitätsgünstig – eine Unterschreitung des Curricularnormwerts vor, sodass nicht ersichtlich ist, dass subjektive Rechte der Antragstellerseite verletzt sein könnten.
46
bb) Keine Bedenken bestehen, soweit die … zur Berechnung des Curricularanteils für Seminare eine Gruppengröße von 20 und für Übungen von 30 verwendet hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. II.1. Buchst. d) ff) Bezug genommen.
47
cc) Der Berechnung der Curricularanteile durch den Antragsgegner liegt auch zutreffend das Verständnis einer Semesterwochenstunde dahingehend zugrunde, dass eine solche Semesterwochenstunde pro Semester 14 Veranstaltungsstunden umfasst, oder anders ausgedrückt, dass die Vorlesungszeit eines Semesters (durchschnittlich) 14 Wochen umfasst, in denen Lehrveranstaltungen gehalten werden. Auch insoweit kann offenbleiben, ob vorliegend die Vorschriften der LUFV über § 15 Abs. 2 AVBayHIG weiterhin anwendbar sind oder aber allein auf die Normen der AVBayHIG abzustellen ist. So bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 3 LUFV, dass eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 45 Minuten pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters umfasst. Inhaltlich vergleichbar sieht § 2 Abs. 1 Satz 2 AVBayHIG vor, dass eine Lehrveranstaltungsstunde den Aufwand abbildet, den eine ordnungsgemäß vor- und nachbereitete 45-minütige Präsenzvorlesung regelmäßig erfordert. Da Lehrveranstaltungen allgemeinbekannt grundsätzlich allein während der Vorlesungszeit gehalten werden, kann davon ausgegangen werden, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 AVBayHIG – der nicht ausdrücklich von Vorlesungszeit spricht – insoweit nichts anderes meint als § 2 Abs. 1 Satz 3 LUFV. Auch verwenden LUFV und AVBayHIG die Bezeichnung Lehrveranstaltungsstunde im Sinne von Semesterwochenstunde, wie etwa aus § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 LUFV bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1, § 4 AVBayHIG ersichtlich ist. Im Weiteren kann zu der Frage, über wie viele Wochen der Vorlesungszeit die Lehrveranstaltungsstunden bzw. Semesterwochenstunde zu halten sind, nicht mehr unmittelbar auf die Definition der Vorlesungszeit aus § 2 UniVorlZV zurückgegriffen werden. Denn – wie bereits ausgeführt – ist die gesamte Verordnung gemäß § 132 Abs. 3 Nr. 6 BayHIG mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten. Da sich allerdings in den Gesetzesmaterialien zum BayHIG hierzu allein eine entsprechende Feststellung, aber keine Begründung findet (vgl. Landtags-Drucksache 18/22504, S. 154), der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber soweit ersichtlich keine Nachfolgeregelung geschaffen hat und beispielsweise § 4 Abs. 4 Satz 4 AVBayHIG (wie zuvor schon die LUFV) den Begriff der Vorlesungszeit voraussetzt, ist davon auszugehen, dass keine inhaltlichen Änderungen beabsichtigt waren. Auch aus diesem Grund kann, wenn auch lediglich im Rahmen der Auslegung des Rechtsbegriffs der Vorlesungszeit im Sinne der AVBayHIG und LUFV, weiterhin auf § 2 UniVorlZV zurückgegriffen werden. Nach Abs. 1 der genannten Vorschrift belief sich die Vorlesungszeit des Wintersemesters auf 17 und die des Sommersemesters auf 14 Kalenderwochen. Allerdings wurde die Vorlesungszeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UniVorlZV vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Januar, vom Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern sowie am Dienstag nach Pfingsten unterbrochen. Darüber hinaus ging aus § 2 Abs. 3 Satz 2 UniVorlZV hervor, dass die Vorlesungszeit ferner unterbrochen wurde durch gesetzliche Feiertage außerhalb der genannten Zeiten. Danach ergibt sich im Rahmen der Auslegung nach Abzug der Unterbrechungen von der 17- bzw. 14-wöchigen Vorlesungszeit eine jährliche Vorlesungszeit von 28 Kalenderwochen oder im arithmetischen Mittel von 14 Kalenderwochen pro Semester. Denn zunächst umfasst die Unterbrechung vom 24. Dezember bis 6. Januar – je nachdem, wie genau die Feiertage im jeweiligen Kalenderjahr fallen – in etwa zwei Wochen im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag. Darüber hinaus sind als weitere unterbrechende Tage, die stets in die Vorlesungszeit und auf einen Vorlesungstag von Montag bis Freitag fallen, der erwähnte Dienstag nach Pfingsten sowie die Feiertage Pfingstmontag, Christi Himmelfahrt und Fronleichnam zu nennen, also insgesamt weitere vier Tage. Hinzu kommen Feiertage, die zwar in die Vorlesungszeit, aber nicht notwendig auf die Wochentage Montag bis Freitag fallen, nämlich der Tag der Arbeit (1. Mai) und Allerheiligen (1. November). Zwar beginnt das Sommersemester regelmäßig erst nach Ostern. Ausnahmsweise kann aber auch der in § 2 Abs. 3 Satz 1 UniVorlZV benannte Zeitraum von Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (also weitere vier auf Montag bis Freitag fallende Unterbrechungstage) zumindest teilweise in der Vorlesungszeit liegen. Nach alldem ist jedenfalls unter Berücksichtigung überschlägiger Durchschnittswerte im Rahmen einer zur Vereinfachung notwendigen pauschalierten Auslegung sowohl von einer durchschnittlich zweiwöchigen Unterbrechung der Vorlesungszeit über die „Weihnachtsferien“ als auch durchschnittlich von einer weiteren einwöchigen Unterbrechung im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag auszugehen (so auch, allerdings unmittelbar zur UniVorlZV BayVGH, B.v. 20.4.2020 – 7 CE 20.10022 – BeckRS 2020, 9638 Rn. 10). Insgesamt ergibt die Auslegung danach jährlich bzw. über zwei Semester 28 Kalenderwochen (17 + 14 – 2 – 1 = 28), in denen Lehrveranstaltungen gehalten werden, also im arithmetischen Mittel pro Semester 14 Kalenderwochen.
48
g) Gemäß § 51 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachrichtungs- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die … hat die Schwundberechnung anhand des sog. Hamburger Modells durchgeführt, was nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.4.2011 – 7 CE 11.10004 oder B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – beide juris) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2010 – 7 CE 10.10075 – juris), weshalb beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden müssen (vgl. BayVGH, B.v. 26. 5. 2015 – 7 CE 15.10110 – juris).
49
Nach der inhaltlich nicht zu beanstandenden Berechnung des Antragsgegners beläuft sich der Schwundausgleichsfaktor auf 0,9802. Für das Studienjahr 2022/2023 ergeben sich somit gerundet 351 Studienplätze (344,2006 Studienplätze / 0,9802 = 351,1534 Studienplätze). Bei einer grundsätzlich gleichmäßigen Aufteilung auf das Winter- und Sommersemester sowie unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis der …, bei ungerader Studienplatzanzahl im Wintersemester einen weiteren Studienplatz zu vergeben, folgen hieraus 176 Studienplätze im Wintersemester 2022/2023 und 175 Studienplätze im Sommersemester 2023.
50
h) Danach ist die Kapazität im 1. Fachsemester (im Sommersemester 2023) erschöpft. Denn nach dem glaubhaften Vorbringen der … mit Schriftsatz vom 18. April 2023 studieren bei einer Aufnahmekapazität von 175 Studierenden im 1. Fachsemester 179 Studierende, darunter eine beurlaubte Studierende bzw. ein beurlaubter Studierender. Beurlaubte Studierende sind in diesem Zusammenhang deswegen zu berücksichtigen, weil diese das Lehrangebot nicht dauerhaft entlasten, sondern vielmehr kapazitätsdeckend einen Studienplatz belegen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2016 – 7 CE 16.10171 – BeckRS 2016, 50799 Rn. 9).
51
Danach liegt eine Überbuchung um vier Studienplätze bzw. auf Grundlage der Kapazitätsberechnung der FAU um sieben Studienplätze vor. Solche noch geringen Überbuchungen können dem Antrag nach § 123 VwGO nicht zum Erfolg verhelfen. So ergibt sich aus dem Umfang der Überbuchung noch kein Anhaltspunkt, dass der Antragsgegner etwa willkürlich Studienplätze losgelöst von der tatsächlichen Kapazität bzw. den entsprechenden Berechnungen vergeben hätte. Im Übrigen besteht mit Blick auf überbuchte Studienplätze kein Anordnungsanspruch. Denn die Antragstellerseite besitzt jedenfalls keinen subjektiv öffentlichrechtlichen Anspruch auf einen der überbuchten Studienplätze. Denn diese sind ihrerseits an Studierende vergeben, die sich hinsichtlich ihrer Studienplätze ebenfalls auf die grundrechtliche Gewährleistung aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen können (vgl. OVG Greifswald, B.v. 18.6.2008 – 1 N 1/07 – BeckRS 2008, 142985). Dies gilt umso mehr, als sich die Rechtsbeziehungen zwischen der Antragstellerseite, Studierenden auf überbuchten Studienplätzen und dem Antragsgegner strukturell vergleichbar einem Konkurrentenstreitverfahren darstellen, wobei sich Studierende auf überbuchten Studienplätzen regelmäßig in dem zentralen Bewerbungsverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung aufgrund besserer Qualifikation gegenüber der Antragstellerseite durchgesetzt haben werden. Jedenfalls auf dieser Grundlage liegt in dem Umstand, dass Antragsteller ggf. aufgrund Überbuchung keinen Anordnungsanspruch besitzen, auch keine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Entsprechend war auch ein solcher Hinweis nicht zu erteilen. So besteht zumindest bis zum Abschluss der Immatrikulationen im jeweils streitgegenständlichen Semester (noch) kein Anordnungsanspruch, da bis dahin ungewiss ist, wie die Kapazität – ggf. sogar durch Überbuchungen – ausgeschöpft wird. Stellt sich mit Abschluss der Immatrikulationen heraus, dass (jedenfalls) mit Blick auf Überbuchungen kein Anordnungsanspruch besteht, ist von Anfang an kein Anordnungsanspruch entstanden und nicht etwa im Sinne der Erledigung des Antragsverfahrens nachträglich untergegangen.
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Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, dass bis zum Vorlesungsbeginn im Sommersemester 2023 am 17. April 2023 bislang noch nicht berücksichtigte Studienplätze wieder frei geworden sein könnten. So bezieht sich die Mitteilung der … über die Auslastung im Sommersemester 2023 vom 18. April 2023 auf den Stand zum Vorlesungsbeginn am 17. April 2023. Etwaige Exmatrikulationen oder Höherstufungen in andere Semester nach Vorlegungsbeginn wären dagegen nicht mehr entscheidungserheblich (vgl. zu Exmatrikulationen BayVGH, B.v. 14.02.2017 – 7 CE 17.10003 – BeckRS 2017, 103974 Rn. 8).
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Im Übrigen stehen vorliegend aufgrund der vollständigen Ausschöpfung der Kapazität auch keine Teilstudienplätze etwa beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zur Verfügung.
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i) Auch der Hilfsantrag hinsichtlich der Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen hat keinen Erfolg. Denn insoweit ist die Antragstellerseite ihrer Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO nicht nachgekommen, da in keiner Weise Anhaltspunkte hinsichtlich etwaiger Fehler betreffend die Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen vorgebracht sind.
55
Nach alldem war der Antrag abzulehnen.
56
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
57
3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und Ziff. 18.1, 1.5 des Streitwertkatalogs. Da es in den Risikobereich der Antragstellerseite fällt, sofern sie ggf. mehrfach Anträge auf einstweilige Zulassung zum Studium betreffend verschiedene Universitäten gestellt haben sollte, wäre auch unter diesem Gesichtspunkt keine Absenkung des Streitwerts veranlasst (BayVGH, B.v. 25.5.2005 – 7 C 05.10472 – BeckRS 2005, 39363). Soweit lediglich die Beteiligung an einem Vergabeverfahren beantragt ist, führt dies nicht zu einer Herabsetzung des Streitwerts. Denn auschlaggebend ist, dass die Antragstellerseite dem Grunde nach die vorläufige Zulassung zum Studium sowie die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt.