Titel:
Architektenvertrag, Leistungsphasen, Beweislast, Vergütungsanspruch, Vergleich, Vertragsauslegung, Zeugenbeweis
Schlagworte:
Architektenvertrag, Leistungsphasen, Beweislast, Vergütungsanspruch, Vergleich, Vertragsauslegung, Zeugenbeweis
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Bamberg, Urteil vom 13.12.2023 – 12 U 45/23
BGH, Beschluss vom 09.10.2024 – VII ZR 19/24
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 259.937,89 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Architektenvertrag betreffend das Projekt „… am … See“.
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Die Beklagte hatte von der Voreigentümerin (…) ein am … See (Landkreis …) gelegenes umfangreiches Grundstück („…“) erworben und wollte dieses einer Nutzung für Zwecke der Naherholung und des Tourismus zuführen.
3
Vor diesem Hintergrund schlossen die Parteien am 05.04.2016 mündlich einen Architektenvertrag über Planung und Überwachung der Baumaßnahme „Neubau, Umbau und Erweiterung der Ferienwohnanlage , … am … See'“ (Landkreis …), wobei der Leistungsumfang im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.
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Der Kläger erarbeitete die Leistungsphase 4, Genehmigungsplanung, im Zeitraum vom 05.04.2016 bis 15.08.2016.
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Am 15.09.2016 fand eine Gemeinderatssitzung statt, in der die Rahmenbedingungen des Projektes besprochen wurden, um eine Genehmigungsfähigkeit des Projektes zu erzielen. Die Genehmigungsplanung wurde nach Wünschen der Gemeinde im Zeitraum vom 15.09.2016 bis 15.12.2016 überarbeitet.
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Am 30.03.2017 wurde durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung für das Projekt „… am … See“ erteilt.
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Weiterhin erbrachte der Kläger im Zeitraum vom 01.04.2017 bis 31.03.2018 diverse Leistungen der Leistungsphase 5, Ausführungsplanung, wobei der Umfang wie auch die Qualität der Leistungen zwischen den Parteien in Streit steht.
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Der Kläger rechnete seine Leistungen in mehreren Abschlagsrechnungen ab, die die Beklagte zunächst auch beglich. Die 4. und 5. Abschlagsrechnungen i.H.v. 47.600,00 € indes waren Gegenstand einer Mahnung in Verbindung mit der Forderung nach einer Sicherheitsleistung.
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Schlussendlich wurde der Architektenvertrag durch die Beklagte gekündigt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dies bereits am 09.02.2018 oder erst am 31.03.2018 stattfand.
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Unter dem Datum 24.04.2018 hat der Kläger seine Leistungen insgesamt in Höhe von 383.832,66 € abgerechnet (Anlage K1), worauf die Beklagte einen Teilbetrag bezahlte, dessen Höhe zwischen den Parteien ebenfalls streitig ist.
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Der Kläger behauptet, er habe stets auf einen schriftlichen Vertrag bestanden, sei diesbezüglich aber vom Geschäftsführer der Beklagten immer vertröstet worden.
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Er sei von der Beklagten mündlich mit den Leistungsphasen 1 bis 8 der HOAI beauftragt worden und entsprechend auch von dem Geschäftsführer der Beklagten den Verantwortlichen der Marktgemeinde Stadtlauringen als der mit der Durchführung des gesamten Projekts beauftragte Architekt vorgestellt worden.
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Dem Honoraranspruch seien anrechenbaren Kosten in Höhe von 6.315.757,00 € zugrunde zu legen.
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Der Kläger behauptet weiter, die Leistungsphasen 1 bis 4 der HOAI, also Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung, vollständig erbracht zu haben. Die Leistungsphasen 1 bis 3 habe er im Zeitraum vom 05.01.2016 bis 05.04.2016 erbracht. Gerade die Planung sei reichlich schwierig gewesen, weil die Beklagte immer wieder ihre Wünsche geändert habe, sodass bereits fertige Pläne deswegen hätten geändert werden müssen. Er habe zudem die Leistungsphasen 5 bis 8, also Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe und Objektüberwachung, teilweise erbracht, wobei die erbrachten Leistungen beanstandungsfrei gewesen seien. Sofern die Fachplaner Beschwerden angemeldet hätten, seien diese allesamt unbegründet gewesen. Die Leistungen der Leistungsphase 8 habe er vom 01.04.2017 bis zum 31.03.2018 erbracht. Alles in allem habe er 43 % der gesamten Leistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 9 der HOAI erbracht.
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Das Projekt sei so umfangreich gewesen, dass er deswegen seinen Arbeitsvertrag bei der Firma … gekündigt habe, um sich voll dem Projekt der Beklagten widmen zu können
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Die Beklagte habe auf die Schlussrechnung lediglich einen Betrag von 107.100,00 € bezahlt, sodass noch ein Betrag – unter Berücksichtigung der ausgeführten Leistungen – von 259.937,89 € zur Zahlung offen stehe. Diese Honorarhöhe sei weiterhin üblich und ortsangemessen.
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Die ausgesprochene Kündigung sei grundlos erfolgt, es handle sich um eine freie Kündigung.
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Der Kläger beantragte zuletzt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 259.937,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.01 .2020 zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt:
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Die Beklagte behauptet, sie hätte dem Kläger lediglich einen Auftrag für die Genehmigungs- und Ausführungsplanung (Leistungsphasen 4 und 5 der HOAI) erteilt, wobei die Leistungen nach Leistungsphase 5 nicht erbracht worden seien oder aber so unzureichend gewesen seien, dass diese nicht verwertbar gewesen seien. Weitere Leistungen habe der Kläger weder erbringen können noch wollen. Die Beklagte habe auch nur die Genehmigungs- und Ausführungsplanung benötigt.
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Der Kläger habe zugesagt, die Planung „nebenher“ für einen „Freundschaftspreis“ zu übernehmen, da die Parteien seit langer Zeit bekannt seien. Die dann erfolgte Abrechnung anhand der europarechtswidrigen HOAI-Mindestsätze sei so nie Thema gewesen. Dennoch habe die Beklagte auf die Rechnungen des Klägers insgesamt 112.600,00 € bezahlt.
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Die anrechenbaren Kosten seien unzutreffend ermittelt worden, und die zugrunde liegende Kostenermittlung sei nicht vorgelegt worden.
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Es habe keine Vorplanung, keinen Vorentwurf, keine Kostenschätzung und/oder Kostenberechnung nach DIN 276 gegeben. Die Pläne würden allesamt nicht die Anforderungen der HOAI erfüllen, weshalb es auch zu zahlreichen berechtigten Beschwerden der Fachplaner gekommen sei.
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Seit August/September 2017 habe der Kläger dann keine messbaren Leistungen mehr erbracht, was zu Verzögerungen und Mehrkosten geführt habe.
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Anlässlich der 4. und 5. Abschlagsrechnungen habe der Geschäftsführer der Beklagten am 08.06.2018 mit dem Kläger telefoniert. In diesem Telefonat hätten sich die Parteien auf eine Zahlung von 47.600,00 € geeinigt, wobei mit dieser Zahlung dann sämtliche Honoraransprüche des Klägers abgegolten sein sollten.
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Die als Anlage bei Gericht eingereichten Ordner mit Plänen seien der Beklagten unbekannt und offenbar durch den Kläger erst im Nachhinein für das Gericht erstellt worden.
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Die Kammer hat mündlich zur Sache verhandelt und eine Beweisaufnahme durchgeführt. Sie hat den Kläger und die Geschäftsführer der Beklagten, Herrn … und Frau …, informatorisch angehört. Es wurde weiter Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und …. Hinsichtlich des Inhalts der informatorischen Anhörungen sowie der Vernehmungen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 07.12.2022 und vom 15.02.2023 verwiesen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschrift vom 07.12.2022 (Bl. 189 bis 197 d.A.) und vom 15.02.2023 (Bl. 207 bis 218 d.A.) sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
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I. Dem Kläger steht kein Honoraranspruch gegen die Beklagte mehr zu, da sämtliche beauftragten Leistungen durch die Beklagte bezahlt bzw. aufgrund einer Einigung zwischen den Parteien erledigt wurden.
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1. Dass zwischen den Parteien ein Architektenvertrag abgeschlossen wurde, ist unstreitig. Streitig war jedoch der Umfang des mündlichen Architektenvertrages. Während der Kläger eine umfassende Beauftragung mit sämtlichen Leistungsphasen der HOAI behauptet, trägt die Beklagte lediglich eine Beauftragung mit der Genehmigungs- und Ausführungsplanung nach den Leistungsphasen 4 und 5 der HOAI vor.
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Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger lediglich mit der Genehmigungs- und Ausführungsplanung nach den Leistungsphasen 4 und 5 der HOAI beauftragt wurde.
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a) Zwar trug der Kläger mit Schriftsatz vom 10.09.2021 vor, dass er in einem Gespräch am 05.04.2016 vom Geschäftsführer der Beklagten den Auftrag erhalten habe, sämtliche Leistungen der Leistungsphase 1 bis 8 der HOAI zu erbringen. Dies wurde beklagtenseits aber beharrlich und substantiiert bestritten.
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Bei einer Honorarklage ist der Architekt grundsätzlich für den Auftragsumfang darlegungs- und beweisbelastet. Allein die Berufung auf die HOAI genügt hierbei nicht, weil diese Honorarrecht, jedoch kein Vertragsrecht ist. Damit ist auch der bloße Verweis auf die Geltung der HOAI in der Rechnung vom 24.04.2018 (Anlage A1) nicht ausreichend, um hier einen zwingenden Rückschluss auf die tatsächliche Beauftragungssituation zuzulassen.
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Allein die Tatsache, dass der Kläger mit der Replik vom 21.04.2021 fünf Aktenordner vorlegt, welche umfassendes Planmaterial und Zeichnungen enthalten, erlaubt ebenfalls noch nicht den Rückschluss auf das Bestehen eines Vertragsverhältnisses hinsichtlich der Leistungsphasen 1 bis 3 der HOAI.
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Die Auslegung des Werkvertrags und der Inhalt der vertraglichen Verpflichtung des Architekten kann nämlich nicht in einem Vergleich der Gebührentatbestände der HOAI und der vertraglich vereinbarten Leistung bestimmt werden. Die Grundlagenermittlung der Leistungsphase 1 ist nicht allein deshalb Gegenstand eines Ingenieurvertrags über die Vor- und Entwurfsplanung der Leistungsphasen 2 und 3, weil sie einen den weiteren Leistungsphasen notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt darstellt oder weil sie tatsächlich erbracht wurde. Denn diese Wechselbeziehung besteht regelmäßig zwischen jeder vorangehenden und nachfolgenden Leistungsphase. Sie allein macht eine Teilleistung nicht zu einer Leistung, die nach dem Vertrag über die jeweils nachfolgenden Leistungen geschuldet ist und deshalb zu vergüten wäre. Die Leistungsphasen 1 bis 3 werden nicht allein deswegen Gegenstand des Architektenvertrags über Leistungen bei Gebäuden, weil sie notwendige Vorleistungen der Leistungsphase 4 sind (BGH, Urteil vom 6. 12. 2007 – VII ZR 157/06 in NJW 2008, 1880, zitiert nach beckonline mit zahlreichen Verweisen auf weitere Rechtsprechung).
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Die Vorlage entsprechender Planungen kann hierbei ein Indiz für eine Beauftragung darstellen, zwingend ist dies jedoch nicht. Vielmehr war anhand der Schilderungen der Parteien und der Aussagen der Zeugen zu eruieren, ob hinsichtlich der Leistungsphasen 1 bis 3 der HOAI tatsächlich ein Auftrag erteilt worden war.
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b) Dieser Nachweis ist dem Kläger aber nicht zur Überzeugung der Kammer gelungen.
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Bereits aus der informatorischen Anhörung des Klägers selbst ergeben sich erhebliche Zweifel daran, dass er mit Leistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 3 der HOAI beauftragt war.
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Der Kläger führte nämlich zum Kontakt mit dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn …, selbst aus, dass ein Mitarbeiter ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass dieser einen Planer für das Projekt „… am … See“ suche. Dieser Mitarbeiter habe dann wohl den Herrn … kontaktiert und mitgeteilt, dass der Kläger für ihn planen könne. Daraufhin sei es im Herbst 2015 zu mehreren Gesprächen zwischen ihm und Herrn … gekommen. Zeitgleich sei auch die Planungsfirma … in … angefragt worden, wobei mit dieser letztlich – aufgrund mangelnder Einigung über die Vergütung – kein Vertrag zustande gekommen sei. Daraufhin sei er durch Herrn … mit Eingabeplanung beauftragt wurden, die er auch ausgeführt habe. Dies habe er sich am 05.04.2016 auch schriftlich durch den Herrn … bestätigen lassen, weil er aufgrund des Streits mit der Planungsfirma … wegen der Vergütung aufsichtig geworden sei. Gleichzeitig sei er von Herrn beauftragt worden, weitere Planungsleistungen für ihn zu erbringen. Dies habe das Gesamtprojekt am … See betroffen, für das dem Herrn die Planungsleistungen der Firma … zu teuer gewesen seien (Sitzungsniederschrift vom 07.12.2022, Seite 3/Bl. 191d.A.).
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Auch auf Nachfrage konnte der Kläger nicht genau darlegen, ob tatsächlich über Leistungsphasen gesprochen worden sei. Er führte hierzu selbst aus, dass er nicht wisse, ob es ihm gelungen sei, das so zu kommunizieren, dass es sein Gesprächspartner verstanden habe. Herr … habe ihm aber gesagt, dass er den Planungsauftrag bis zum Ende bekäme. Er habe das übernehmen sollen, was das Planungsbüro … nicht als Auftrag bekommen habe (Sitzungsniederschrift vom 07.12.2022, Seite 4/Bl. 192 d.A.).
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Auf Frage, was dieses Planungsbüro nach Kenntnis des Klägers hätte machen sollen, räumte der Kläger ein, dass er nicht genau wisse, was … habe machen sollen. Er habe jedenfalls die Eingabeplanung und die Werkplanung machen sollen, darüber hinaus aber keine Vermarktungs- und Maklerleistungen erbringen sollen, wie die Firma … sie angeboten hätte (Sitzungsniederschrift vom 07.12.2022, Seite 5/Bl. 193 d.A.).
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Auf Vorhalt des Beklagtenvertreters, dass der Kläger demnach nur die Eingabeplanung und Werkplanung beauftragt bekommen hätte, gab der Kläger nur an, dass er einschließlich Werkplanung alle Architektenleistungen erbringen sollte, ohne diese jedoch näher zu benennen. Dass er alle Architektenleistungen habe erbringen sollen, untermauerte er mit der Aussage, dass er sehr häufig auf der Baustelle draußen gewesen sei (Sitzungsniederschrift vom 07.12.2022, Seite 5/Bl. 193 d.A.).
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Angesprochen auf die zeitlichen Abläufe der Beauftragung erläuterte der Kläger sodann, dass am 05.04.2016 jedenfalls eine schriftliche Beauftragung durch die Erteilung der Vollmacht und durch die unterschriebene Planung erfolgt sei. Diese Eingabeplanung sei dann auch [Anm.: bei der Gemeinde] eingereicht worden. Danach seien Diskussionen wegen eines Stegs und einer Parkpalette geführt worden. Dann habe es eine Gemeinderatssitzung gegeben, zu der er habe erscheinen müssen. Im Nachgang zur Gemeinderatssitzung sei dann klar gewesen, was los sei und wie es weitergehen könnte. Auf dieser Grundlage habe er dann mit der Werkplanung beginnen sollen. In diesem Zusammenhang sei dann der Gesamtauftrag erteilt worden (Sitzungsniederschrift vom 07.12.2022, Seite 5/Bl. 193 d.A.).
45
Schon anhand dieser Ausführungen liegt nahe, dass tatsächlich lediglich Leistungen ab der Leistungsphase 4 der HOAI beauftragt waren. Die erste konkrete Planungsleistung, die durch den Kläger selbst geschildert wurde, ist die nämlich die Eingabeplanung nach Leistungsphase 4 der HOAI. Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum der Kläger vorbereitende Schritte zur Eingabeplanung, wie die Grundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung, erst im Nachhinein und mithin zu einem Zeitpunkt, in dem es auf diese – mit Ausnahme vielleicht der Grundlagenermittlung – vorgelagerten Planungsschritte schon nicht mehr ankam, begonnen haben soll. Gleichsam ist auch eine dementsprechende Auftragserteilung für die Kammer nicht schlüssig dargelegt.
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Auch durfte der Kläger schon nach seinen eigenen Ausführungen nicht davon ausgehen, automatisch mit der kompletten Planung und Errichtung eines Gebäudes beauftragt worden zu sein, nur weil dies (zumindest früher) so üblich gewesen sei. Dem Kläger war nämlich sehr wohl geläufig, dass es in den letzten Jahren aufgekommen ist, dass nunmehr einzelne Leistungsphasen beauftragt werden (vgl. Sitzungsniederschrift vom 07.12.2022, Seite 5/Bl. 193 d.A.).
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Der Kammer ist nicht entgangen, dass der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung die Fragen nach dem Auftragsumfang nur ausweichend beantwortete. Dies spricht aber nicht für die Glaubhaftigkeit des Klägers und für die Richtigkeit des prozessualen Vortrags.
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c) Die informatorische Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten bestätigte dagegen den klägerischen Vortrag teilweise, dies vor allem hinsichtlich der Vertragsanbahnung.
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So bekräftigte dieser, dass es Kontakt zu dem Planungsbüro … gegeben habe, diesem der Auftrag aber nicht erteilt worden sei, sowie die Umstände zur Anbahnung der Beauftragung des Klägers (Sitzungsniederschrift vom 07.12.2022, Seite 6/Bl. 194 d.A.). Er stritt auch nicht ab, die Eingabeplanung des Klägers unterschrieben zu haben (Sitzungsniederschrift vom 07.12.2022, Seite 8/Bl. 196 d.A.). Er räumte sogar ein, bis zu jenem Zeitpunkt von Leistungsphasen überhaupt noch nichts gehört zu haben.
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In einem Punkt war der Vortrag des Geschäftsführers der Beklagten immer stringent und abweichend vom klägerischen, nämlich in der Frage des Leistungsumfangs. Es sei explizit nur über die Eingabeplanung gesprochen und diese beauftragt worden (Sitzungsniederschrift vom 07.12.2022, Seite 7/Bl. 195 d.A.).
51
Zum Zwecke der Eingabeplanung habe er einen Plan von der … (Voreigentümerin) in digitaler Form erhalten, wofür er 5.000,00 € bezahlt habe. Anhand dessen habe der Kläger die Eingabeplanung machen sollen. Dieser habe dann mitgeteilt, dass er mit diesen Planunterlagen nichts anfangen könne und er sich daher noch Pläne in … im Archiv holen müsse, was er dann auch gemacht habe. Auf dieser Basis habe die Eingabeplanung dann erstellt werden können (Sitzungsniederschrift vom 07.12.2022, Seite 7/Bl. 195 d.A.).
52
Diese Ausführungen stellen sich für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar dar und decken sich auch mit den Angaben des Klägers, dass er sich für seine Planung die entsprechenden Unterlagen aus dem Staatsarchiv in … besorgt habe. Dass der Kläger bereits vorher Pläne gehabt haben muss, um die Eingabeplanung, die er sich nach eigenen Angaben am 05.04.2016 habe abzeichnen lassen (vgl. hierzu auch Ordner 3.0 „Eingabeplanung“, dort Gliederungsziffer 3.1.), zu erstellen, erschließt sich aus den zeitlichen Abläufen. Die Pläne aus dem Staatsarchiv lagen ausweislich des Ordners 1.0 „Vorentwurf“, dort Gliederungsziffer 1.6, erst am 03.05.2016 vor. Diese fanden dann offenbar Eingang in die analogen Pläne, welche auf den 28.05.2016 datieren. Nicht nachvollziehbar ist dagegen, dass die ursprünglichen Planunterlagen Eingang in die Vorentwürfe des Ordners 1.0 „Vorentwurf“, dort Gliederungsziffer 1.3., gefunden haben sollen, weil diese Vorentwürfe als Datum den 01.06.2016 tragen, ein Datum das mithin deutlich vor der Übersendung der Planunterlagen des Staatsarchivs … liegt.
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d) Soweit sich der Kläger zum Nachweis einer vollumfänglichen Beauftragung auf die Zeugen … und … beruft, denen er durch den Geschäftsführer der Beklagten als der mit der Durchführung des gesamten Projekts beauftragten Architekten vorgestellt worden sein soll, führt auch dies letztlich nicht zum Erfolg.
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Der Zeuge …, Bürgermeister der Marktgemeinde …, gab hierzu an, dass der Herr … den Herrn … zu einem Gespräch im Jahr 2016 mitgebracht und mitgeteilt habe, dass er diesen aus einer Tätigkeit als Architekt bei der Firma … kenne, und dass der Herr … sich jetzt um das Projekt am … See kümmere. Aus einem mitgebrachten Gesprächsvermerk vom 25.08.2016 betreffend den Bauantrag wegen der Nutzungsänderung des „…“ entnahm der Zeuge, dass er mit Herrn … und Herrn A. … die Punkte Brandschutz, Wasserversorgung, Anfertigung eines Stegbaus, Planung einer Verkaufsstelle, sowie Planung eines Parkdecks besprochen habe. Zu diesen jeweiligen Punkten habe er den Herren … und … seine Meinung und Einstellung mitgeteilt, also wie er es baurechtlich im Gemeinderat mittragen würde (Sitzungsniederschrift vom 15.02.2022, Seite 4/Bl. 210 d.A.).
55
Zu den Absprachen zwischen den Parteien betreffend ihre vertraglichen Beziehungen konnte der Zeuge nichts beitragen, da ihm diese nicht bekannt gewesen seien (Sitzungsniederschrift vom 15.02.2022, Seite 5/Bl. 211 d.A.).
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Auf Frage des Beklagtenvertreters, ob der Zeuge anhand der mit dem Beklagtengeschäftsführer und dem Kläger geführten Gespräche schlussfolgern könne, welche Vereinbarungen zugrunde gelegen haben könnten, führte dieser aus, dass der zentrale Punkt stets die Frage gewesen sei, ob die Baugenehmigung entsprechend der Vorstellungen der Beteiligten erteilt werden kann. Gedanken darüber, was der genaue Auftragsumfang zwischen dem Kläger und der Beklagten sein könnte, habe er sich aber nicht gemacht (Sitzungsniederschrift vom 15.02.2022, Seite 5/Bl. 211 d.A.).
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Auch der Zeuge … hatte mit dem Kläger nur im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung zu tun, von den internen Absprachen zwischen den Parteien sei ihm nichts bekannt (Sitzungsniederschrift vom 15.02.2022, Seite 9 f./Bl. 215 f. d.A.).
58
Die Zeugen konnten jedenfalls mangels eigener Kenntnis die Behauptung des Klägers, er sei mit den Leistungsphasen 1 bis 3 gemäß HOAI beauftragt gewesen, nicht bestätigen. Vielmehr ist der Kläger bei den beiden Zeugen nur im Rahmen der Genehmigungsplanung in Erscheinung getreten. Dies spricht dafür, dass der Kläger erstmals im Rahmen der Genehmigungsplanung als Architekt in Erscheinung getreten ist, weil seine Tätigkeit erstmals im Rahmen der Leistungsphase 4 nach HOAI tatsächlich – wohl auch aufgrund Vorhandenseins von Altplänen als Planungsgrundlage – erforderlich wurde. Dies stimmt mit den Schilderungen des Geschäftsführers der Beklagten zum Leistungsumfang überein.
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e) Nach Würdigung aller Gesamtumstände ist es dem Kläger nicht gelungen, zur Überzeugung der Kammer nachzuweisen, dass er auch mit den Leistungen gemäß Leistungsphasen 1 bis 3 der HOAI beauftragt worden ist.
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An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Zeugen … und … bestehen keinerlei Zweifel. Die Zeugen standen weder im Lager des Klägers noch der Beklagten und sagten ohne Tendenz in irgendeine Richtung aus.
61
Zwar verkennt die Kammer nicht, dass sich der Zeuge … und der Geschäftsführer der Beklagten schon seit geraumer Zeit kennen, allerdings hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass hier keine Gefälligkeitsaussage erfolgte. Der Zeuge … ist sich als 1. Bürgermeister und ehemaliger Polizeibeamter der Bedeutung der Wahrheitspflicht vor Gericht bestens bewusst und die Kammer hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass sich der Zeuge hieran gehalten hat. Er berichtete sogar von sich aus – damit die Kammer dies entsprechend würdigen kann – dass der Geschäftsführer der Beklagten vor der mündlichen Verhandlung kurzen telefonischen Kontakt zu ihm aufgenommen habe, wobei es dem Geschäftsführer der Beklagten nur darum gegangen sei, auf eine wahrheitsgemäße Aussage hinzuwirken. Eine unzulässige oder gar erfolgreiche Beeinflussung des Zeugen vermag die Kammer hierin nicht zu erkennen.
62
Die Aussagen der Zeugen sind mit den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten in Einklang zu bringen, wobei der Kammer bewusst ist, dass dieser ein persönliches wirtschaftliches Interesse am Verfahrensausgang hat. Nichtsdestoweniger erachtet die Kammer den Geschäftsführer der Beklagten für glaubwürdig, auch wenn ersichtlich war, dass der Geschäftsführer der Beklagten emotional durch die Angelegenheit mitgenommen war. Er schilderte schlüssig und nachvollziehbar die Umstände der Vertragsanbahnung und der Beauftragung, die teilweise auch mit den Ausführungen des Klägers übereinstimmten.
63
Auch wenn der Kläger im Verlauf des Prozesses umfangreiche Planunterlagen vorlegte, kann eine entsprechende Beauftragung nicht mit der Argumentation unterstellt werden, dass derartige Leistungen nach allgemeiner Lebenserfahrung nur aufgrund eines Auftrags erbracht würden. Mit dieser Argumentation wäre der überwiegende Anteil an Bauverfahren wegen der Vergütung von (Nachtrags-)Arbeiten obsolet; denn für den Handwerker dürfte dann Ähnliches zu unterstellen sein, nämlich dass dieser nur nach entsprechender Auftragserteilung tätig wird. Dennoch ist der Kammer eine Vielzahl von Verfahren bekannt, in denen es um die Auftragserteilung für erbrachte (Nachtrags-)Leistungen ging, ohne dass für diese eine entsprechende Beauftragung vorlag oder nachgewiesen werden konnte. Vorliegend konnte eine Beauftragung ebenfalls nicht einfach unterstellt werden.
64
Dies gilt umso mehr, als beklagtenseits vorgetragen wurde, dass der Beklagten nur die – ja auch gegengezeichnete – Eingabeplanung bekannt sei und die übrigen vorgelegten Ordner mit den Planunterlagen erst im Nachhinein mit Rücksicht auf den vorliegenden Prozess erstellt worden seien (Schriftsatz vom 06.07.2021, Seite 4/Bl. 61 d.A.).
65
Für dieses Argument sprechen insbesondere die zeitlichen Abläufe. So will der Kläger die Grundlagenermittlung und Vorplanung, welche im Ordner „1.0 Vorentwurf“ enthalten sind, aus analogen Planunterlagen aus dem Staatsarchiv … entwickelt haben. Der Planungsstand ist mit Januar 2016 ausgewiesen. Die Pläne aus dem Staatsarchiv … stammen indes von Mai 2016. Dies ist in zeitlicher Hinsicht nicht in Einklang zu bringen. Ebenso sind in dem Order „1.0 Vorentwurf“ ebenfalls Planunterlagen enthalten, die handschriftlich den Datumseintrag 10.12.2017 aufweisen (Register Aufmaßpläne, Plan 2. Untergeschoss und Plan Erdgeschoss). Hier will sich der Kläger nach seinen Ausführungen aber bereits mit den Leistungen nach Leistungsphase 8 befasst haben. Dagegen sollen die Leistungen der Leistungsphase 1 bis 3 nach dem klägerischen Vortrag bereits am 05.04.2016 abgeschlossen gewesen sein. Hier lagen aber ebenfalls die analogen Altpläne aus dem Staatsarchiv … noch nicht vor. Alles in allem ist der klägerische Vortrag hier in höchstem Maße widersprüchlich. Diese Widersprüche konnten im Lauf des Verfahrens auch keiner weiteren Aufklärung zugeführt werden.
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Der Geschäftsführer der Beklagten ließ mehrfach anklingen, – und dies war in den mündlichen Verhandlungen auch deutlich spürbar – dass die Kündigung des Architektenvertrags nicht im Guten erfolgt sei. So habe der Kläger nach der Mitteilung, dass die Zusammenarbeit beendet sei, im Rahmen eines persönlichen Gesprächs geäußert „jetzt wirst du erstmal sehen, was ich mit dir mache“. Danach sei er aufgestanden und habe die Tür zugeknallt (Sitzungsniederschrift vom 07.12.2022, Seite 7/Bl. 195).
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An der Richtigkeit dieser Schilderung hat die Kammer keinerlei Zweifel, nachdem sie den Kläger in zwei mündlichen Verhandlungen als durchaus aufbrausend und leicht erregbar wahrnehmen durfte.
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All dies lässt die Vermutung der Beklagtenseite, dass die vorgelegten Unterlagen erst zum Zwecke der gerichtlichen Forderungsdurchsetzung erstellt worden seien, zumindest nicht abwegig erscheinen.
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2. Ob der Kläger zusätzlich auch mit den Leistungsphasen 6 bis 8 der HOAI beauftragt war – woran bereits erhebliche Zweifel bestehen –, kann vorliegend dahinstehen, da die den beklagtenseits geleisteten Zahlbetrag übersteigenden Forderungen des Klägers – unabhängig von ihrem tatsächlichen Bestehen – durch eine außergerichtliche Einigung einer Erledigung zugeführt wurden.
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Der Geschäftsführer der Beklagten ließ im schriftlichen Vorverfahren vortragen, dass im Zuge der 4. und 5. Abschlagsrechnung des Klägers über einen Gesamtbetrag von 47.600,00 €, welche mit Schreiben vom 20.03.2018 (Anlage B 12) geltend gemacht wurden, ein Streit über die Höhe des Architektenhonorars und mögliche Regressansprüche entstanden sei. Die Parteivertreter standen diesbezüglich offenbar auch in schriftlichem Kontakt, um eine gütliche Streitbeilegung herbeizuführen (vgl. insoweit Anlagen B 12 bis B 16). Am 08.06.2018 – so der Beklagtenvortrag weiter – sei es dann zu einem Telefonat zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn …, gekommen. Hierbei habe der Kläger auf seiner vollständigen Forderung beharrt. Der Geschäftsführer der Beklagten habe sich dann zur vollständigen Zahlung unter der ausdrücklichen Zusicherung bereit erklärt, dass mit einer entsprechenden Zahlung dann alle Honoraransprüche erledigt seien. Dies sei ihm vom Kläger zugesichert worden (Schriftsatz vom 06.07.2021, Seite 2/Bl. 59 d.A.).
71
Dass Vergleichsbemühungen entfaltet wurden, ist durch die Vorlage des außergerichtlichen Schriftverkehrs nachgewiesen. Die Behauptung des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vom 15.02.2023 (Sitzungsniederschrift, Seite 10/Bl. 216 d.A.), dass er keinen Grund gehabt habe, auf seine Gehaltsforderung zu verzichten, und dass er dies auch seinem damaligen Rechtsanwalt gesagt habe, erachtet die Kammer in Anbetracht der Anlage B 14 als bloße Schutzbehauptung. Es ist schwer vorstellbar, dass der damalige Rechtsanwalt des Klägers entgegen des ausdrücklich erklärten Wunsches seines Mandanten eine vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits in die Wege leitet bzw. zumindest die Möglichkeit einer solchen in Aussicht stellt. Der vormalige Rechtsanwalt des Klägers ist der Kammer aus zahlreichen Bauprozessen als überlegter und seriöser Interessenvertreter seiner Mandanten bekannt, der sich nicht über den erklärten Willen seiner Mandantschaft hinwegsetzt und sich damit womöglich noch in eine Haftung begeben würde.
72
Während der Kläger angab, sich an das beklagtenseits behauptete Telefonat nicht erinnern zu können, war dieses dem Geschäftsführer der Beklagten noch reichlich präsent. Dieser schilderte eindrücklich, dass er am 08.06.2018, wobei er hinsichtlich des genauen Datums unsicher war, einen Anruf auf seinem Handy erhalten habe. Es sei auf jeden Fall ein Sonntagvormittag zwischen 10 und 12 Uhr gewesen. Es sei der Herr … dran gewesen, der gesagt habe, dass er sich verwählt habe. Er [Anm.: Herr …] habe dann zu ihm gesagt, dass er [Anm.: Herr …] doch noch 45.000,00 € zu bekommen hätte, und ob sie das nicht ohne die Anwälte regeln sollten, damit alles zwischen ihnen erledigt sei. Der Kläger habe darauf entgegnet, dass er einverstanden sei und damit alles erledigt sein solle (Sitzungsniederschrift vom 15.02.2023, Seite 4/Bl. 210 d.A.). Das Geld sei dann auch am nächsten Tag überwiesen worden (Sitzungsniederschrift vom 15.02.2023, Seite 5/Bl. 211 d.A.). Seine Ehefrau habe das Telefonat mithören können, weil er gewohnheitsmäßig wegen seiner Schwerhörigkeit mit laut gestelltem Handy telefoniere (Sitzungsniederschrift vom 15.02.2023, Seite 11/Bl. 217 d.A.).
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Diese Angaben werden durch die Angaben der … gestützt, die im Rahmen ihrer informatorischen Angaben die Ausführungen ihres Mannes, des Geschäftsführers der Beklagten, bestätigte. Sie führte hierzu aus, dass sie sich an dieses Telefonat noch erinnern könne, wenn auch nicht mehr an das genaue Datum. Sie wisse nur noch, dass es ein Sonntagvormittag gewesen sei. Das Handy ihres Mannes habe auf dem Klavier gelegen und geklingelt. Sie habe noch gesagt „Wer ruft denn jetzt am Sonntagvormittag an?“. Ihr Mann habe dann gefragt, ob der Kläger einverstanden sei mit dieser Zahlung, es seien 45.000,00 € oder auch 40.000,00 € gewesen, den genauen Betrag wisse sie nicht mehr. Der Kläger habe mit „ja“ geantwortet. Sie könne sich auch noch erinnern, dass sie anschließend zu ihrem Mann gesagt habe, dass der [Anm.: der Kläger] von ihr keinen Cent mehr bekommen hätte (Sitzungsniederschrift vom 15.02.2023, Seite 11 f./Bl. 217 f. d.A.).
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Die Kammer erachtet diese Aussage als glaubhaft. Sie verkennt bei der Würdigung dieser Angaben nicht, dass es sich bei den Geschäftsführern der Beklagten um Eheleute handelt, die offensichtlich ein wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang des Verfahrens haben. Nichtsdestoweniger erachtet die Kammer die Angaben auch deswegen für schlüssig, weil sie sich in den wesentlichen Punkten deckten, jedoch keineswegs abgestimmt wirkten. Dass der Geschäftsführer der Beklagten stets vergleichsbereit war, zeigte sich nicht nur in der außergerichtlichen Korrespondenz, sondern auch im Rahmen der ersten Güteverhandlung. Die Kammer hat daher keinen Grund daran zu zweifeln, dass ein derartiges Telefonat stattgefunden hat. Der Kläger gab indes lediglich an, sich an ein solches Telefonat nicht mehr erinnern zu können. Er antwortete ausweichend und mit der Gegenfrage, warum er auf seine Forderungen verzichten solle. Dass der Kläger präsente Erinnerungen verneint, und er eine vergleichsweise Einigung im vorliegenden Prozess vehement abgelehnt hat, zwingt indessen nicht zu dem Rückschluss, dass es das von der Beklagtenseite geschilderte Telefonat nicht gegeben hat. Hierbei hat die Kammer durchaus berücksichtigt, dass der 08.06.2018 ein Freitag war und daher die zeitlichen Angaben nicht völlig kohärent sind. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass es an einem Sonntag im Juni das von den Beklagtengeschäftsführern geschilderte Telefonat gegeben hat. Dies passt auch in den zeitlichen Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz. Dass hier Irritationen hinsichtlich des genauen Datums sowie hinsichtlich des Vergleichsbetrages bestanden, ist angesichts des lange zurückliegenden Sachverhalts auch nicht weiter verwunderlich und kein Grund, an dem Wahrheitsgehalt der Angaben beider Geschäftsführer der Beklagten zu zweifeln. Im Gegenteil spricht diese – geringfügige – Inkohärenz dafür, dass kein nachträglich konstruierter Vortrag vorliegt.
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Die tatsächliche Zahlung der 4. und 5. Abschlagsrechnung ergibt sich bereits aus der Schlussrechnung des Klägers vom 24.12.2019 (Anlage A 1, dort Seite 6, korrektes Datum der Rechnungsstellung war nach eigenen Angaben des Klägers der 24.12.2019; dies scheint in Anbetracht einer Zahlungsfrist bis 15.01.2020 plausibel).
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Damit ist aber Erfüllung, verbunden mit einem Verzicht auf weitere Honorarforderungen, eingetreten, sodass der Anspruch des Klägers für weitere Planungsleistungen – sofern solche überhaupt beauftragt und/oder erbracht worden sein sollten – jedenfalls erloschen ist.
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3. Auf die Frage, was als Honorar vereinbart wurde und ob die Mindestsätze der HOAI zur Bestimmung der taxmäßigen Vergütung herangezogen werden können, kommt es mangels Forderung schon nicht mehr an.
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II. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung, sodass die Klage auch hinsichtlich der Zinsforderung abzuweisen war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.