Inhalt

OLG Bamberg, Urteil v. 13.12.2023 – 12 U 45/23
Titel:

Architektenvertrag, Leistungsphasen, Honoraranspruch, Beweislast, Vergleichsvereinbarung, Beweiswürdigung, Abgeltungswirkung

Schlagworte:
Architektenvertrag, Leistungsphasen, Honoraranspruch, Beweislast, Vergleichsvereinbarung, Beweiswürdigung, Abgeltungswirkung
Vorinstanz:
LG Bamberg vom 15.03.2023 – 22 O 380/20 Bau
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 09.10.2024 – VII ZR 19/24

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 15.03.2023, Az. 22 O 380/20 Bau, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

A)
1
I. Der Kläger begehrt die weitere Zahlung von Architektenhonorar aus einem Architektenvertrag betreffend das Bauprojekt „…“.
2
Die Beklagte hatte ein am … im Landkreis … gelegenes weitläufiges Grundstück (“A.“) von der Voreigentümerin, der B., erworben und beabsichtigte, das Objekt einer Nutzung zum Zwecke der Naherholung und des Tourismus zuzuführen.
3
Im April 2016 schlossen der Kläger, der in der Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer als Architekt eingetragen ist, und die Beklagte mündlich einen Architektenvertrag über Architektenleistungen betreffend das Bauvorhaben „Neubau, Umbau und Erweiterung der Ferienwohnanlage „…““. Der Umfang des Auftrages und das hierfür zu zahlende Honorar sind zwischen den Parteien streitig, die Parteien sind sich aber einig, dass der Architektenvertrag wenigstens Planungsleistungen der Leistungsphase 4 und 5 der HOAI beinhalten sollte.
4
Im Zeitraum, in dem es zum Abschluss des Architektenvertrages kam, bzw. kurz davor, fanden Gespräche mit dem Planungsbüro „M.“ bzw. „T.“ statt, die aber nicht in eine Beauftragung von Planungsleistungen mündeten.
5
Die Beklagte stellte dem Kläger Bestandspläne des vorhandenen Gebäudekomplexes zur Verfügung. Der Kläger recherchierte im April 2016 zudem zu etwa vorhandenen Eingabeplänen und Werkplänen beim Staatsarchiv …. Im Zeitraum von 05.04.2016 bis 15.08.2016 erarbeitete der Kläger die Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4) für das Bauvorhaben. Am 05.04.2016 stellte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger zudem eine Vertretervollmacht (Bauherrenvollmacht) – Anlage A3 – aus.
6
Am 30.03.2017 erteilte die zuständige Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung für das Projekt „…“. Im Zeitraum vom 01.04.2017 bis 31.03.2018 erbrachte der Kläger Leistungen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung). Die Qualität und der Umfang dieser Planungsleistungen stehen zwischen den Parteien in Streit.
7
Im Februar oder März 2018 – über den genauen Zeitpunkt streiten die Parteien – sprach die Beklagte die außerordentliche Kündigung des Architektenvertrages aus. Bis zum Zeitpunkt der Kündigung hatte die Beklagte auf Abschlagsrechnungen des Klägers 59.500 € bezahlt.
8
Mit Schreiben vom 20.03.2018 (Anlage AB14) wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass die 4. und 5. Abschlagsrechnung noch nicht bezahlt seien und forderte die Beklagte dazu auf, für eine Forderung in Höhe von 47.600 € Sicherheit gemäß § 648a BGB alte Fassung bis 28.03.2018 zu leisten. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 31.03.2018 (AB15) wies die Beklagte die Forderung des Klägers zurück und erklärte, eine Zahlung von 47.600 € werde nicht erfolgen. Mit Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Klägers, Herrn Rechtsanwalt Dr. D., vom 05.04.2018 (Anlage AB16) regte der Bevollmächtigte des Klägers an, Gespräche über eine außergerichtliche Einigung zu führen. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Bevollmächtigten der Parteien schlug der damalige anwaltliche Bevollmächtigte der Beklagten, Herr Rechtsanwalt L., mit Fax-Schreiben vom 08.06.2018 (Anlage AB19) vor, die Beklagte zahle weitere 33.000 € und mit dieser Zahlung seien alle wechselseitigen Ansprüche abgegolten. Hinsichtlich des weiteren Inhaltes der Korrespondenz zwischen den Parteien im Zeitraum vom 20.03.2018 bis 08.06.2018, die im Berufungsverfahren vollständig vorgelegt wurde, wird auf die Anlagen AB13-AB19 Bezug genommen.
9
Am 08.06.2018 überwies die Beklagte 47.600 € an den Kläger. Dieser Betrag wurde am 08.06.2018 auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben. Die Überweisung erfolgte mittels handschriftlich ausgefülltem Überweisungsformular vom 08.06.2018, welches im Berufungsverfahren vorgelegt wurde. In der Spalte „Kunden-, Referenznummer – Verwendungszweck […]“, die zwei Zeilen umfasst, enthielt das Überweisungsformular folgende handschriftliche Eintragung:
„Abschlagszahlung 4+5
Restzahlung für Dienstleistung“
10
Das handschriftlich geschriebene Wort „Dienstleistung“ ist unleserlich geschrieben. Hinsichtlich des Inhaltes des Überweisungsträgers wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.08.2023 Bezug genommen.
11
Die Umsatzauskunft des Klägers über sein Girokonto bei der … enthält unter dem 08.06.2018 einen Zahlungseingang über 47.600 € mit Wertstellung vom 08.06.2018, der als Verwendungszweck die Eintragung „ABSCHLAG 2018 4+5“ enthält. Hinsichtlich des Inhaltes der Umsatzauskunft wird auf die Anlage AB10 Bezug genommen.
12
Mit Schreiben vom 21.06.2018 (Anlage AB20) erklärte der Bevollmächtigte der Beklagten sodann, die Beklagte habe versehentlich 47.600 € überwiesen. Er fordere die Rückzahlung des versehentlich zuviel gezahlten Betrages von 14.600 €. Eine Antwort des Klägers oder seines Bevollmächtigten erfolgte hierauf zunächst nicht.
13
Im Dezember 2019 rechnete der Kläger mit einer Honorarschlussrechnung, die das Datum 24.04.2018 trug und die der Beklagten am 23.12.2019 zuging, Honorar in Höhe von insgesamt 383.832,66 € (brutto) ab, wobei er für erbrachte Leistungen aus den Leistungsphasen 1-8 317.548,46 €, für die Beschaffung von Bestandsunterlagen vom Staatsarchiv in … 37,5 Std. zu je 80,00 €/Std. (= 3.000,00 € (netto)) sowie für ein Massenmodell der Wohnanlage pauschal 2.000 € in Rechnung stellte. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechnung wird auf die Anlage A1 Bezug genommen.
14
Mit Schreiben des Bevollmächtigten der Beklagten an den Kläger vom 27.01.2020 wies der Bevollmächtigte der Beklagten auf eine behauptete außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien, die im Sommer 2018 stattgefunden habe, hin und forderte den Kläger auf, bis zum 06.02.2020 zu erklären, dass er keine Ansprüche mehr gegen die Beklagte geltend mache. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20.03.2020 wiederholte der Kläger daraufhin die Forderung aus seiner Honorarschlussrechnung und stritt ab, dass es im Sommer 2018 zu einem Gespräch gekommen sei, in dem vereinbart worden wäre, dass keine weitere Abrechnung erfolgen würde. Hinsicht des Inhaltes der Schreiben vom 27.01.2020 und vom 20.03.2020 wird auf die Anlagen AB21 und AB21A Bezug genommen.
15
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, durch die Beklagte seien Architektenleistungen der Leistungsphasen 1-8 der HOAI beauftragt worden. Die Leistungen der Leistungsphasen 1-3 habe der Kläger im Zeitraum vom 05.01.2016 bis 05.04.2016 erbracht. Auch die Leistungsphase 4 sei durch ihn vollständig erbracht worden. Die Leistungen der Leistungsphase 5-8 seien vom Kläger teilweise erbracht worden und auch beanstandungsfrei geblieben. Insgesamt habe er 45% der Leistungen nach den Leistungsphasen 1-9 der HOAI erbracht. Der Geschäftsführer der Beklagten habe mehrfach Änderungswünsche geäußert, die eine Umplanung der bereits ausgearbeiteten Planung erforderlich gemacht hätten. Der Kläger habe im Jahr 2015 seinen bestehenden Arbeitsvertrag bei der Firma C. beendet und ab Ende 2015 zweieinhalb Jahre ausschließlich für die Beklagte gearbeitet.
16
Der geltend gemachte Honoraranspruch beruhe auf anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens in Höhe von 6.315.757,00 € und belaufe sich auf der Grundlage der erbrachten Leistungen auf insgesamt 367.037,89 €, so dass nach Abzug von Zahlungen der Beklagten in Höhe von 107.100 € ein Anspruch des Klägers auf 259.937,89 € verbleibe.
17
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 259.937,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2020 zu bezahlen.
18
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
19
Die Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, sie habe den Kläger lediglich mit der Genehmigungs- und Ausführungsplanung (Leistungsphasen 4 und 5 HOAI) beauftragt. Die Leistungen der Leistungsphase 5 seien so unzureichend erbracht worden, dass sie nicht verwertbar gewesen seien. Dennoch habe die Beklagte insgesamt 112.600 € an den Kläger gezahlt. Zu den 107.100 €, die per Überweisung gezahlt worden seien, kämen weitere 5.500 € hinzu, die die Beklagte in bar an den Kläger übergeben habe. 5.000 € hiervon seien dem Kläger zu Beginn der vertraglichen Beziehung übergeben worden und weitere 500 € anlässlich der Beschaffung von Unterlagen aus dem Staatsarchiv.
20
Die Beklagte behauptet weiterhin, kurz vor dem 08.06.2018 habe ein Telefonat zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten stattgefunden, in dem der Kläger den Geschäftsführer der Beklagten auf die damals noch nicht bezahlte 4. und 5. Abschlagszahlung angesprochen habe. In diesem Telefonat hätten sich die Parteien darauf geeinigt, dass mit der Zahlung von noch 47.600 € das Architektenhonorar und alle wechselseitigen Ansprüche vollständig abgegolten sein sollten. In Erfüllung dieser Absprache habe die Beklagte dann den genannten Betrag an den Kläger überwiesen.
21
II. Das Landgericht hat die Parteien in der öffentlichen Sitzung vom 07.12.2022 angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R. und F. Zudem wurde die weitere Geschäftsführerin der Beklagten, N., angehört.
22
Mit Endurteil vom 15.03.2023 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es sei nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger lediglich mit der Genehmigungs- und Ausführungsplanung nach den Leistungsphasen 4 und 5 der HOAI beauftragt worden sei. Ein Nachweis der Beauftragung von Leistungen der Leistungsphasen 1 – 3 der HOAI sei dem Kläger nicht gelungen. Bereits die Anhörung des Klägers hätte Zweifel an einer Beauftragung der Leistungsphasen 1-3 der HOAI ergeben. Auch die Angaben des Geschäftsführers und die Vernehmung der Zeugen R. und F. hätten den Klagevortrag zum Umfang der Beauftragung nicht bestätigt.
23
Zudem sei eine Forderung des Klägers, die die von der Beklagten geleisteten Zahlungen übersteige, jedenfalls durch eine außergerichtliche Einigung erloschen. Das Landgericht sei nach Anhörung des Klägers und der beiden Geschäftsführer der Beklagten davon überzeugt, dass sich die Parteien in einem Telefonat im Juni 2018 darauf geeinigt hätten, dass mit der vollständigen Zahlung der 4. und 5. Abschlagsrechnung über 47.600 € alle Honoraransprüche erledigt seien.
24
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 15.03.2023 Bezug genommen.
25
III. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner zulässigen Berufung und verfolgt seine erstinstanzlichen Klageziele weiter.
26
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, das Landgericht Bamberg habe verkannt, dass die Beklagte den Vortrag des Klägers, dass die Leistungsphasen 1-3 der HOAI beauftragt worden seien, lediglich unsubstantiiert bestritten habe. Die Beklagte hätte zumindest vortragen müssen, wer anstelle des Klägers die Leistungen der Leistungsphasen 1-3 übernommen habe.
27
Das Landgericht habe zudem die Beweisangebote des Klägers zu der klägerischen Behauptung übergangen, die im Laufe der Baumaßnahme beauftragten Fachingenieure hätten mitbekommen, dass bis zur Kündigung neben dem Kläger niemand mit Architektenleistungen beauftragt gewesen sei. Die Abstimmung mit den Fachplanern gehöre zu den Leistungen der Leistungsphase 2 nach der HOAI, während die Bereitstellung der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die Arbeiten der beteiligten Fachplaner der Leistungsphase 3 zuzuordnen sei. Hierzu hätte das Landgericht Beweis erheben müssen.
28
Das Landgericht habe die Umstände, die es zur Grundlage seiner Beweiswürdigung gemacht habe, fehlerhaft festgestellt und Zeugenaussagen fehlerhaft interpretiert. So hätten die Aussagen der Zeugen R. und F. bestätigt, dass der Kläger eine Vielzahl von Besprechungen mit Vertretern der Gemeinde durchgeführt habe, um die erforderliche Zustimmung der Gemeinde zum geplanten Vorhaben zu erreichen.
29
Das Landgericht habe zudem im Rahmen der Beweiswürdigung zu Unrecht Widersprüche in den vom Kläger vorgelegten Planungsunterlagen gesehen. Der Kläger habe lediglich statische Unterlagen aus dem Staatsarchiv … erhalten. Analoge Pläne seien bereits vorhanden gewesen. Daher habe der Kläger die Pläne bereits vor der Auskunft des Staatsarchives … ausarbeiten können. Der vom Landgericht behauptete Widerspruch zum zeitlichen Ablauf der Planerstellung habe daher nicht bestanden.
30
Schließlich habe das Landgericht rechtsfehlerhaft eine Abfindungsvereinbarung angenommen. Der Kläger habe mit seinem damaligen Rechtsanwalt Dr. D. ausdrücklich besprochen, dass kein Vergleich geschlossen werde. Darüber hinaus seien die Angaben der Geschäftsführer der Beklagten unglaubwürdig, da es lebensfremd erscheine, dass die Einigung in einem Telefonat erfolgt sei anstatt sie von den jeweiligen Bevollmächtigten schriftlich und beweissicher abfassen zu lassen. Zudem sei in der Überweisung als Verwendungszweck lediglich der Vermerk „Abschlag 2018 4+5“ angegeben gewesen.
31
Der Kläger hat im Berufungsverfahren beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bamberg, AZ: 22 O 380/20 Bau, verkündet am 16.03.2023, zu erkennen wie folgt:
„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 259.937,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.01.2020 zu bezahlen.“
32
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
33
Die Beklagte hat in ihrer Berufungserwiderung das erstinstanzliche Urteil verteidigt. Die Berufung habe keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht, die Zweifel an der Richtigkeit der in erster Instanz getroffenen Feststellungen wecken könnten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden.
34
Die Beklagte hat weiter vorgebracht, dass der Überweisungsträger vom 08.06.2018, der im Berufungsverfahren vorgelegt worden sei und der im Verwendungszweck den Vermerk „Restzahlung für Dienstleistung“ enthalte, belege, dass mit der Zahlung eine Abgeltung aller Forderungen des Klägers bezweckt worden sei.
35
Der Senat hat in der öffentlichen Sitzung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28.09.2023 den Geschäftsführer der Beklagten und den Kläger informatorisch angehört. Hinsichtlich der Ergebnisse dieser Anhörung wird auf das Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 28.09.2023 Bezug genommen (Bl. 298 ff. d.A.).
36
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
B)
37
I. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Vergütung gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Architektenvertrag. Das Landgericht Würzburg hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger den Beweis für eine Beauftragung von Leistungen der Leistungsphasen 1-3 nicht erbracht hat und etwaige verbleibende weitere Ansprüche aus dem Architektenvertrag durch die außergerichtliche Einigung über eine vergleichsweise Zahlung von 47.600 € zur Abgeltung der Forderungen aus dem Architektenvertrag erloschen sind. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat beitritt, wird Bezug genommen.
38
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend lediglich Folgendes auszuführen:
39
1. Soweit der Berufungskläger vorbringt, das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte lediglich unsubstantiiert bestritten habe, dass Leistungen der Leistungsphasen 1-3 beauftragt worden seien und es hätte der Beklagten oblegen vorzutragen, wer mit diesen Architektenleistungen stattdessen beauftragt worden sei, überspannt der Kläger die Anforderungen, die vorliegend an das Bestreiten zu stellen sind.
40
Für den Umfang der beauftragten Architektenleistungen trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast (OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2016 – 22 U 22/16; BGH, Urteil vom 05.06.1997 – VII ZR 124/96 = NJW 1997, 3017). Der Kläger hat behauptet, er sei mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 1-8 beauftragt worden. Dies hat die Beklagte substantiiert bestritten, indem sie bereits im Schriftsatz vom 15.02.2021 (Bl. 21 d.A.) ausgeführt hat, der erteilte Auftrag sei nur auf die Genehmigungs- und Ausführungsplanung gerichtet gewesen. Der Antragsteller habe selbst erklärt, dass er nur die dafür erforderlichen Pläne anfertigen werde, aber keine sonstigen Leistungen erbringen werde. Dieses Bestreiten genügt den Anforderungen, die gemäß § 138 ZPO an den Vortrag der Beklagten zu stellen sind. Ein Vortrag dazu, wer anstelle des Klägers mit Leistungen der Leistungsphasen 1-3 beauftragt wurde und ob überhaupt eine andere Person mit diesen Leistungen beauftragt wurde, war von der Beklagten nicht zu fordern.
41
Hinzu kommt, dass auch das Landgericht davon ausgeht, dass zum Zeitpunkt, zu dem die Beauftragung des Klägers behauptet wird, keine andere Person mit Architektenleistungen der Leistungsphase 1-3 beauftragt war. Dies führt jedoch noch nicht dazu, dass eine Beauftragung des Klägers anzunehmen wäre. Das Landgericht weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die Vorlage von Planungen lediglich ein Indiz für eine Beauftragung sein kann, die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung jedoch anhand aller festgestellten Umständen, insbesondere der Schilderung der Zeugen und der Parteien zu erfolgen hat.
42
2. Das Landgericht hat auch zu Recht davon abgesehen, die vom Kläger in der Klage vom 03.06.2022 benannten Zeugen (dort S. 3 der Klage, Bl. 119 d.A.) zu vernehmen.
43
Denn die unter Beweis gestellte Tatsache, seitens der Beklagten sei bis zur Kündigung des Vertragsverhältnisses neben dem Kläger niemand mit der Durchführung von Architektenleistungen beauftragt worden, ist bereits nicht entscheidungserheblich. Dass Planungstätigkeit entfaltet wurde und kein anderer Architekt in diesem Zeitraum tätig war, lässt noch nicht den Schluss zu, dass die Person, die tätig geworden ist, auch beauftragt worden war.
44
3. Der Antragsteller zeigt mit seiner Berufung darüber hinaus keine Umstände auf, die Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen zum Umfang der Beauftragung des Klägers im Rahmen des Architektenvertrages begründen würden. Das Landgericht hat den von ihm festgestellten Sachverhalt auch umfassend und zutreffend gewürdigt:
45
Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb erneute Feststellungen durch das Berufungsgericht gebieten. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen nur dann vor, wenn – aufgrund konkreter Anhaltspunkte – aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle erneuter Tatsachenfeststellungen die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, NJW 2004, 1876 BGH, NJW 2005, 1583; BGH, NJW 2003, 3400).
46
a) Soweit der Kläger vorbringt, die Zeugen R. und F. hätten in ihren Aussagen bestätigt, dass der Kläger eine Vielzahl von Besprechungen abgehalten habe, mit dem Ziel, die erforderliche Zustimmung der Gemeinde zum geplanten Vorbringen zu erreichen und das Erstgericht habe die Aussagen der Zeugen fehlerhaft interpretiert, so gibt der Kläger die Beweiswürdigung des Landgerichts lediglich verkürzt wider.
47
Das Landgericht hat auf der Grundlage der Vernehmung des Zeugen R., dem Bürgermeister der Marktgemeinde …, zwar durchaus festgestellt, dass der Zeuge gemeinsame Besprechungen zur baurechtlichen Umsetzung des beabsichtigten Bauprojekts bestätigt hat, an denen auch der Kläger teilgenommen habe. Das Landgericht hat jedoch weiter festgestellt, dass der Zeuge R. zu den vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten und deren Umfang nicht habe beitragen können, da ihm diese nicht bekannt gewesen seien. Zur Aussage des Zeugen F. hat das Landgericht festgestellt, dass dem Zeugen von den internen Absprachen zwischen den Parteien nichts bekannt gewesen sei.
48
Diese Aussage hat das Landgericht umfassend und zutreffend gewürdigt, indem es unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Beweisaufnahme und der Gesamtumstände nicht als erwiesen angesehen hat, dass der Kläger auch mit den Leistungen der Leistungsphase 1 – 3 nach der HOAI von der Beklagten beauftragt war. Die Berufung zeigt dagegen keinen Rechtsfehler dieser Beweiswürdigung auf, sondern setzt lediglich das von ihr gewünschte Beweisergebnis an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts.
49
b) Die Berufung führt auch insoweit nicht zum Erfolg, als der Kläger rügt, das Landgericht habe in den vorgelegten Planungsunterlagen zu Unrecht einen zeitlichen Widerspruch gesehen, indem es angenommen habe, der Planungsstand der Planunterlagen – Januar 2016 – sei nicht damit in Einklang zu bringen, dass das Staatsarchiv erst im Mai 2016 Bestandspläne übermittelt habe.
50
Es kann insoweit dahinstehen, ob der vom Landgericht aufgezeigte Widerspruch tatsächlich besteht. Denn nach den Ausführungen des Landgerichts handelte es sich lediglich um ergänzende Erwägungen. Selbst wenn man zugrundelegt, dass ein zeitlicher Widerspruch zwischen der Erstellung der Planunterlagen durch den Kläger und den vom Staatsarchiv übermittelten Unterlagen nicht bestanden hat, ist das Ergebnis der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
51
Das Landgericht hat das Beweisergebnis, dass der Kläger den Nachweis, dass er von der Beklagten mit der Erbringung von Leistungen der Leistungsphase 1-3 beauftragt worden sei, nicht habe führen können, auf das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des beiderseitigen Parteivorbringens gestützt. Dabei hat das Landgericht angeführt, dass die Vorlage umfangreicher Planunterlagen durch den Kläger nicht den Schluss nahelege, dass die entsprechenden Leistungen auch beauftragt gewesen seien. Dies gelte umso mehr, als von der Beklagten vorgetragen worden sei, dass ihr nur die Eingabeplanung bekannt sei und die übrigen Planunterlagen erst im Nachhinein mit Rücksicht auf den vorliegenden Prozess erstellt worden seien. Das Landgericht hat sodann ausgeführt, dass für die Argumentation der Beklagten sprechen würde, dass die Planungsunterlagen hinsichtlich der zeitlichen Abläufe widersprüchlich seien und diese Widersprüche im Laufe des Verfahrens nicht hätten aufgeklärt werden können. Im Hinblick auf die Gesamtumstände erscheine die Vermutung der Beklagtenseite, die vorgelegten Unterlagen seien erst im Zuge der gerichtlichen Forderungsdurchsetzung erstellt worden, nicht als abwegig.
52
Die Ausführungen des Landgerichts zeigen, dass das Landgericht keine Feststellung dazu getroffen hat, ob und in welchen Teilen die vorgelegten Planunterlagen nachträglich erstellt wurden. Das Landgericht hat vielmehr lediglich darauf hingewiesen, dass die Vermutung der Beklagten, die Unterlagen seien erst zum Zwecke der Forderungsdurchsetzung erstellt worden, zumindest nicht abwegig erscheine. Die Widersprüche, die das Landgericht in der zeitlichen Abfolge der Planungsunterlagen sieht, führt das Landgericht lediglich als Hilfserwägungen an, die nicht tragend für die Beweiswürdigung des Landgerichts sind. Der Senat kann daher ausschließen, dass das Landgericht zu einer anderen Beweiswürdigung gekommen wäre, wenn es keine Widersprüche in den Planungsunterlagen gesehen hätte. Daher ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
53
4. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Zahlung weiteren Honorars aus dem Architektenvertrag durch die vergleichsweise Zahlung von 47.600 € durch die Beklagte am 08.06.2018 erloschen ist.
54
Das Landgericht hat die Feststellungen, dass die Parteien eine vergleichsweise Regelung getroffen haben, auf der Grundlage einer umfassenden Beweisaufnahme unter Anhörung des Klägers sowie der Geschäftsführer der Beklagten getroffen. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (S. 13 ff. des Urteils), denen der Senat beitritt, wird Bezug genommen.
55
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich Folgendes zu ergänzen:
56
a) Soweit der Kläger vorbringt, er habe seinem damaligen anwaltlichen Vertreter erklärt, dass er keinen Vergleich abschließen wolle, so ist dieses Vorbringen bereits nicht geeignet, einen Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts aufzuzeigen.
57
Das Vorbringen des Klägers ist bereits nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger trägt nicht vor, wann der Kläger die Anweisung, es solle kein Vergleich mit der Beklagten abgeschlossen werden, an seinen Rechtsanwalt erteilt haben will. Ausweislich der vorgelegten Schreiben führte der vormalige Bevollmächtigte RA Dr. D. die Korrespondenz mit dem Anwalt der Beklagten im Zeitraum von 05.04.2018 bis 20.03.2020, wobei zwischen den Schreiben des Bevollmächtigten der Beklagten vom 21.06.2018 und dessen weiterem Schreiben vom 27.01.2020 ein Zeitraum von mehr als einem Jahr lag, in dem keine schriftliche Korrespondenz zwischen den Bevollmächtigten der Parteien stattfand. Im Hinblick auf den Zeitraum von etwas weniger als 2 Jahren, über den sich die Korrespondenz zwischen den vormaligen Bevollmächtigten der Parteien erstreckte, ist der Vortrag des Klägers, er habe gegenüber Herrn Rechtsanwalt Dr. D. erklärt, er wolle keinen Vergleich mit der Beklagten abschließen, ohne weitere zeitliche Eingrenzung nicht hinreichend substantiiert. Vor diesem Hintergrund musste auch eine Vernehmung des in der Berufungsbegründung benannten Zeugen Dr. D. unterbleiben, denn eine solche Beweiserhebung würde einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen.
58
Die Berufung vermag insoweit auch weiterhin nicht zu erklären, warum der damalige Rechtsanwalt des Klägers im Schreiben von 05.04.2018 konkrete Vergleichsverhandlungen in den Raum stellte und noch im Schreiben vom 28.05.2018 einen telefonischen Kontakt in der Woche ab dem 04.06.2018 – ersichtlich mit dem Ziel einer gütlichen Einigung – anregte, wenn der Kläger ihm mitgeteilt haben soll, er wolle keinen Vergleich abschließen.
59
b) Schließlich werden die Ausführungen des Landgerichts auch durch die im Berufungsverfahren ergänzend vorgelegten Unterlagen und die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten im Rahmen seiner informatorischen Anhörung am 28.09.2023 bestätigt.
60
Der Beklagtenvertreter hat mit dem Schriftsatz vom 21.08.2023 als Anlage die Kopie des Überweisungsbelegs eingereicht, der im Archiv der ausführenden … für die Überweisung aufbewahrt wurde. Dieser weist als Verwendungszweck „Abschlagszahlung 4 + 5 Restzahlung für Dienstleistung“ aus. Zwar ist insoweit einzuräumen, dass die vom Berufungskläger vorgelegte Kontoübersicht für die Gutschrift lediglich den Verwendungszweck „ABSCHLAG 2018 4+5“ wiedergibt. Jedoch ist der Senat davon überzeugt, dass der handschriftlich ausgefüllte Überweisungsbeleg, der von der … in Kopie versandt wurde, den Inhalt des Überweisungsträgers richtig wiedergibt. Es handelt sich um eine Ablichtung des Überweisungsträgers, der bei der ausführenden Bank aufbewahrt wurde. Eine nachträgliche Veränderung des handschriftlich ausgefüllten Überweisungsträgers ist völlig fernliegend und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Die Abweichung zwischen dem Überweisungsträger und den Erläuterungen in der Gutschrift könnte vielmehr dadurch zu erklären sein, dass die Handschrift des Geschäftsführers der Beklagten nicht leserlich war und ein Übertragungsfehler beim Übertrag in das EDV-System auftrat. Hierfür spricht, dass auch die erste Zeile des Verwendungszwecks nicht wortgleich übertragen wurde: Der handschriftliche Eintrag „Abschlagszahlung“ wurde als „ABSCHLAG 2018“ übermittelt. Die Handschrift des Geschäftsführers ist jedoch so unleserlich, dass sie nach Ansicht des Senats den Eindruck vermitteln konnte, nach dem Wort „Abschlag“ folge eine Jahreszahl, die mit den Ziffern „20“ beginne und mit nicht lesbaren Ziffern ende.
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Der im handschriftlich ausgefüllten Überweisungsträger angegebene Verwendungszweck „Abschlagszahlung 4 + 5 Restzahlung für Dienstleistung“ deutet aber den Willen des Geschäftsführers der Beklagten an, die Zahlung als Restzahlung auf das Architektenhonorar ansehen zu wollen und gibt daher einen weiteren Anhalt dafür, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts zutreffend ist. Dies stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass die Parteien bei dem von der Beklagten behaupteten Telefonat im Juni 2018 tatsächlich eine vergleichsweise Regelung getroffen haben.
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Dem steht auch der Inhalt der Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Beklagten vom 08.06.2018 nicht entgegen. Der Geschäftsführer der Beklagten hat in seiner informatorischen Anhörung vom 28.03.2023 erklärt, er habe das Schreiben seines Rechtsanwaltes L. vom 08.06.2018 nicht gesehen und habe erst wenige Tage, nachdem er den Betrag überwiesen gehabt habe, mit Herrn Rechtsanwalt L. telefoniert und ihm von der Einigung mit dem Kläger berichtet. Sein Rechtsanwalt habe ihm daraufhin vorgehalten, warum er dies gemacht habe, da der Rechtsanwalt bereits 33.000 € vorgeschlagen habe und der Rechtsanwalt der Gegenseite damit eigentlich zufrieden gewesen sei.
63
Diese Schilderung des Beklagten bewertet der Senat als glaubhaft. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden und auch die Einwendungen der Berufung zeigen keine Rechtsfehler in der Entscheidung des Landgerichts auf.
64
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
65
III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Streitsache ist gekennzeichnet durch die Besonderheiten des Einzelfalls im Tatsachenbereich. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Soweit Rechtsfragen zu entscheiden waren, liegt eine Abweichung von höchstrichterlicher oder sonstiger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht vor.