Inhalt

OLG Bamberg, Beschluss v. 25.04.2023 – 12 U 96/22
Titel:

Vergütungsanspruch, Erforderlichkeit der Leistung, Architektenvertrag, Werkvertragsrecht, Annahmeverzug, Planungsphase, Kostenentscheidung

Schlagworte:
Vergütungsanspruch, Erforderlichkeit der Leistung, Architektenvertrag, Werkvertragsrecht, Annahmeverzug, Planungsphase, Kostenentscheidung
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 08.03.2023 – 12 U 96/22
LG Hof vom 30.11.2022 – 35 O 24/21
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 09.07.2025 – VII ZR 114/23

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 30.11.2022, Aktenzeichen 35 O 24/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention sind von der Streithelferin zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Hof ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 86.385,74 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 30.11.2022, Aktenzeichen 35 O 24/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2
Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 08.03.2023 Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
I.
3
1. Die Gegenerklärung der Streithelferin vom 29.03.2023, der sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.03.2023 angeschlossen hat, sieht die Rechtsauffassung des Senats in einem Wertungswiderspruch zu den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts, insbesondere des Werkvertragsrechts. Mit Abschluss des Werkvertrags verpflichte sich der Besteller zur Vergütung. Verliere er nach Vertragsschluss das Interesse an der Erbringung der Werkleistungen, gebe ihm das Gesetz die Möglichkeit der Kündigung gem. § 648 BGB an die Hand. Diese lasse allerdings die Vergütungspflicht des Bestellers grundsätzlich unberührt. Wenn nun im Bereich des Architekten- und Ingenieursvertrags der Besteller eine Fortführung der bereits in Auftrag gegebenen Leistungen nicht mehr benötigt, etwa weil er das Bauvorhaben nicht mehr oder in geänderter Form weiterführen will, so müsse er sich ebenfalls auf die Kündigung gem. § 648 BGB, gegebenenfalls auch auf andere gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Beendigungstatbestände, verweisen lassen. Entfiele beim Interessenfortfall des Bestellers die Vergütungspflicht automatisch, würde beim Architekten- und Ingenieursvertrag über das Kriterium der „Erforderlichkeit“ gem. § 650p Abs. 1 BGB eine zusätzliche Möglichkeit zur Vertragsauflösung ohne Vergütungspflicht geschaffen, die dem Werkvertragsrecht unbekannt sei. Dies könne nicht richtig sein, da auch der Architekten- und Ingenieursvertrag dem Werkvertragsrecht unterfalle.
4
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Streithelferin hat der Senat keinen eigenständigen Beendigungstatbestand für Architekten- und Ingenieursverträge geschaffen. Er hat vielmehr den in diesem Vertragsbereich seit langem – auch schon vor Einführung des § 650p BGB – anerkannten Grundsatz angewendet, dass der planende Architekt für nicht erforderliche Leistungen keine Vergütung beanspruchen kann (vgl. BGH, Urteil vom 02.11.1972 – VII ZR 77/71 –, WM 1972, 1457, 1458; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.1997 – 22 U 156/96 –, NJW-RR 1997, 915, 916).
5
Die von der Rechtsvorgängerin der Streithelferin erbrachten Leistungen waren verfrüht und damit nach dem seinerzeitigen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks nicht erforderlich (§ 650p Abs. 1 BGB). Soweit die Klägerin und die Streithelferin davon ausgehen, die Rechtsvorgängerin der Streithelferin habe bereits alle für ihre Planungen der Leistungsphase 3 erforderlichen Unterlagen und Kenntnisse gehabt, widerspricht dies den erstinstanzlichen Feststellungen. Tatsächlich waren selbst auf Basis einer grundsätzlich unveränderten Fortführung der Planungen für das beabsichtigte Bauvorhaben noch entscheidende Punkte offen; darüber hinaus hatte die Beklagte hinreichend deutlich kommuniziert, dass eine grundlegende Änderung des Bauvorhabens erwogen werde, was selbstverständlich ebenfalls Auswirkungen auf die weitere Planung mit sich bringe.
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Mit ihren Einwendungen gegen diese Tatsachenfeststellungen vermögen die Klägerin und die Streithelferin nicht durchzudringen, wie im Hinweisbeschluss vom 08.03.2023 dargelegt. Insbesondere erschließt sich nicht, auf welche Formulierung die Gegenerklärung ihre These stützt, das Landgericht habe auf S. 12 der Entscheidungsgründe festgestellt, es hätten keine Unklarheiten mehr bestanden. Der Senat versteht die Ausführungen genau im gegenteiligen Sinn. Das Landgericht spricht zwar von „einigen Informationen“, die nach dem 17.04.2020 durch das Architekturbüro G. erteilt worden seien, die maßgebliche Erklärung des Zeugen J. habe aber nach wie vor gefehlt. Dabei ging es um so wesentliche Fragen wie das Raumkonzept, dessen Änderung während der Planungsphase erwogen wurde. Wie die Klägerin ohne Kenntnis des Raumkonzepts tragfähige Planungen etwa im Bereich der Lichtberechnung für die Büroarbeitsplätze und Leistung der Leuchten erbringen konnte, erschließt sich nicht.
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Soweit die Berufung argumentiert, § 650p Abs. 1 BGB statuiere keinen Fortfall des Vergütungsanspruchs für nicht erforderliche Leistungen, hat sie durchaus Recht. Einen solchen Fortfall hat der Senat auch nicht angenommen. Zwar entsteht der Vergütungsanspruch bereits mit Abschluss des Werkvertrags; die Fertigstellung des Werks ist eine Frage der Fälligkeit (BeckOGK/Merkle, Stand: 01.01.2023, § 631 Rn. 556). Unstreitig ist die Rechtsvorgängerin der Streithelferin auch mit Planungsleistungen der Leistungsphase 3 beauftragt worden. Gegenstand des Architekten- und Ingenieursvertrags ist aber gem. § 650p Abs. 1 BGB die Erbringung nur derjenigen Leistungen, die nach dem Stand der Planung des Bauvorhabens erforderlich sind. Die abgerechneten Leistungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin waren aber nicht erforderlich und damit nicht geschuldet. Für nicht geschuldete Leistungen ist auch keine Vergütung zu erbringen. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts und muss nicht für den Architekten- und Ingenieursvertrag gesondert geregelt werden. Deshalb findet sich – wie die Streithelferin richtig ausführt – in § 650p BGB keine Regelung zur Vergütungspflicht. Dass die Vorschrift für nicht erforderliche Leistungen von einem Vergütungsanspruch des Unternehmers ausginge, folgt aus dem Fehlen einer Vergütungsregelung damit nicht. Ergänzend wird auch insoweit auf den Hinweisbeschluss vom 08.03.2023 Bezug genommen, in dem diese Frage bereits umfassend thematisiert wurde.
8
Die Rechtsauffassung, dass nicht erforderliche Leistungen nicht zu vergüten sind, schafft entgegen den Ausführungen in der Gegenerklärung für den Architekten- und Ingenieursvertrag keine zusätzliche Möglichkeit des Bestellers, sich bei Interessenfortfall nach Vertragsschluss aus seiner Verpflichtung zur Vergütung zu lösen, etwa indem er für die Planung erforderliche Vorgaben unterlässt oder durch bloße Erklärung den Fortgang der Planungen dauerhaft „einfriert“. Mit dieser These vermengt die Berufung zwei unabhängig voneinander zu betrachtende Thematiken. Die eine Fragestellung betrifft das Schicksal des Werklohnanspruchs bei Erbringung nicht erforderlicher Leistungen. Die andere Fragestellung betrifft die Konsequenzen einer auf lange Zeit oder gar dauerhaft ausbleibenden Vorgabe der für die Planung erforderlichen Grundlagen durch den Auftraggeber. Dieser ist nicht rechtlos gestellt und gezwungen, auf seinen Honoraranspruch endgültig zu verzichten, wenn die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers ausbleiben. Das Gesetz gibt ihm nämlich in § 642 Abs. 1 BGB die Möglichkeit, den Besteller unter Setzung einer angemessenen Frist zur Erteilung der benötigten Vorgaben oder zur Erklärung über den beabsichtigen weiteren Planungsverlauf – gegebenenfalls auch das Schicksal des bestehenden Vertragsverhältnisses – aufzufordern. Kommt der Besteller dem nicht nach, befindet er sich in Annahmeverzug, so dass der Unternehmer gem. § 642 Abs. 1 BGB von ihm Entschädigung verlangen bzw. unter den Voraussetzungen des § 643 BGB die Kündigung aussprechen kann. Sein Vergütungsanspruch bleibt dann gem. § 645 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich bestehen. Den Widerspruch zur Wertung des § 648 BGB, den die Berufung sieht, gibt es deshalb nicht.
9
Von der Möglichkeit, die Beklagte zur Erteilung der notwendigen Vorgaben oder einer Aufhebung des Planungsstopps in angemessener Zeit aufzufordern, hat die Rechtsvorgängerin der Streithelferin indes keinen Gebrauch gemacht. Sie hat vielmehr ohne weitere Kommunikation die zwar beauftragten, aber nach dem Stand der Planung und Ausführung des Vorhabens noch nicht erforderlichen, Leistungen der Planungsphase 3 sofort ausgeführt, ohne auch nur für eine nennenswerte Zeit weitere Vorgaben oder eine Freigabe der gestoppten Planungen durch die Beklagte abzuwarten. Auch später hat sie keine entsprechende Aufforderung an die Beklagte gerichtet. Insbesondere konnte die in erster Instanz ausgesprochene Fristsetzung gem. § 642 BGB einen Verzug der Beklagten mit den für den Fortgang der Planungen erforderlichen Erklärungen nicht begründen. Diese Aufforderung mit Fristsetzung hatte einen gänzlich anderen Gegenstand, nämlich das Vorbringen eventueller Rügen der Planungsleistungen, um auf diese Weise eine Abnahmewirkung herbeizuführen.
10
Aufgrund der Besonderheiten des Architekten- und Ingenieursvertrags gem. § 650p BGB, auf die im Hinweisbeschluss vom 08.03.2023 bereits vertieft eingegangen wurde, konnte die Rechtsvorgängerin der Streithelferin mit ihrem Vorgehen einen Vergütungsanspruch nicht begründen.
11
2. Auch in Ansehung der Gegenerklärung bleibt der Senat bei seiner Auffassung, dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
12
Entgegen der Auffassung der Berufung hat der Senat keinen Vertragsaufhebungsgrund für den Besteller von Architekten- und Ingenieursleitungen geschaffen. Die streitentscheidende Frage ist das Schicksal des Honoraranspruchs für die Erbringung beauftragter, aber noch nicht erforderlicher Leistungen. Diese ist längst höchstrichterlich im Sinne der hier vertretenen Auffassung geklärt (BGH, Urteil vom 02.11.1972 – VII ZR 77/71 –, WM 1972, 1457, 1458) und wird auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.1997 – 22 U 156/96 –, NJW-RR 1997, 915, 916) und der überwiegenden Literatur (Kniffka/Koebele/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, 11. Teil, Rn. 223; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl. 2020, Rn. 878; Schmidt, in: v. Westphalen/Thüsing, VertrR/AGB-Klauselwerke, Stand: 48. EL März 2022, Teil Klauselwerke, Architektenvertrag, Rn. 57) nicht anders gesehen. Ob der Honoraranspruch als noch nicht entstanden gilt oder der Besteller im Wege des Schadensersatzes so zu stellen ist, als sei der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt (also die verfrühte Planung nicht erbracht und damit auch nicht in Rechnung gestellt) worden, bleibt sich dabei im Ergebnis gleich.
II.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Da die Klägerin nicht ausdrücklich Berufung eingelegt und allenfalls ihre Berufungsbegründung als – dann allerdings gem. § 517 ZPO verfristete – Berufungseinlegung ausgelegt werden kann, ist nicht sie, sondern die Streithelferin Berufungsführerin. Dadurch wird aber die Streithelferin nicht zur Partei des Berufungsverfahrens. Berufungsklägerin ist nach wie vor die Klägerin. Der Sonderfall, dass die Klägerin der Berufung widerspricht, liegt ersichtlich nicht vor. Daher ist die Klägerin und nicht die Streithelferin mit den Verfahrenskosten zu belasten (BGH, Beschluss vom 18.01.2022 – VI ZB 36/21 –, NJW-RR 2022, 404, Rn. 7).
14
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
15
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.