Titel:
Berufungszurückweisung, Sittenwidrigkeit, Prüfstandsbezogenheit, Abgasstrategie, Realbetriebsabweichung, Kostenentscheidung, Streitwertbestimmung
Schlagworte:
Berufungszurückweisung, Sittenwidrigkeit, Prüfstandsbezogenheit, Abgasstrategie, Realbetriebsabweichung, Kostenentscheidung, Streitwertbestimmung
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 27.06.2022 – 4 U 49/22
LG Bamberg vom 10.02.2022 – 41 O 300/21
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Urteil vom 23.04.2026 – VIa ZR 210/23
Tenor
1. Der Antrag der Klagepartei auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 10.02.2022, Aktenzeichen 41 O 300/21, wird zurückgewiesen.
3. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das in Ziffer 2 genannte Urteil des Landgerichts Bamberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.589,86 € festgesetzt.
Gründe
1
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bamberg vom 10.02.2022 und den Hinweisbeschluss des Senats vom 27.06.2022 Bezug genommen. Hinsichtlich der in der Berufung gestellten Anträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27.06.2022 verwiesen.
2
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 10.02.2022, Aktenzeichen 41 O 300/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
3
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung 29.06.2022 und vom 05.08.2022 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
4
Lediglich ergänzend ist folgendes auszuführen:
5
Der vom Kläger dargelegte Rückruf für das streitgegenständliche Fahrzeug (Anlage zum Schriftsatz vom 05.08.2022 betreffend Motorkennbuchstabe CRT) bezieht sich auf die bereits in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II (Anlage K D 16) dargelegte Strategie E. Hierzu hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss Stellung genommen (HB 7).
6
Da die beim Fahrzeug verwendete Strategie E gerade keine Prüfstandsbezogenheit hat, fehlt es an der objektiven Sittenwidrigkeit beim Handeln der Beklagten (HB 7). Es kann hierzu auf die obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (OLG Bamberg, Urteil vom 16. Februar 2022 – 3 U 312/20 –, Rn. 40, juris; OLG Köln, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – 27 U 20/21 –, Rn. 60, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 5 U 1188/22 –, Rn. 24, juris).
7
Auf die Abweichung der Abgaswerte im Realbetrieb und im NEFZ-Zyklus ist der Senat im Hinweisbeschluss eingegangen (HB 8).
8
Klägerischer Vortrag wurde gerade nicht als „ins Blaue hinein“ behandelt. Weitere Ausführungen beziehen sich nicht auf den konkreten Streitfall. Insbesondere sind die Ausführungen zu den Strategien A bis D, F unerheblich, da diese beim streitgegenständlichen Fahrzeug nach dem klägerischen Vortrag nicht angewendet wurden.
9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
10
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
11
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens war zurückzuweisen. Gründe für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit bestehen nicht. Die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV liegen nicht vor. Es gibt keinen Grund, an der Annahme eines acte clair zu zweifeln (ständ. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26.01.2022 – VII ZR 418/21, Rn. 1).