Titel:
Tierhalterhaftung, Gefährdungshaftung, Mitverschulden, Beweiswürdigung, Grundurteil, Haftungsquote, Zeugenbeweis
Schlagworte:
Tierhalterhaftung, Gefährdungshaftung, Mitverschulden, Beweiswürdigung, Grundurteil, Haftungsquote, Zeugenbeweis
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 19.09.2024 – 24 U 347/24 e
Tenor
1. Die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) sind dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von 2/3 gerechtfertigt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Ansprüche aus Tierhalterhaftung auf Grund eines Reitunfalls in …
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Die Klägerin nahm am 05.09.2019 mit ihrem 5-jährigen Wallach „…“ an einem Reitturnier in … teil. Gegen 11:30 Uhr befand sich die Klägerin und zugleich Halterin von „…“ mit diesem auf dem Abreiteplatz, auf welchem 2 Hindernisse standen, die von Springreitern zur Vorbereitung ihrer Pferde auf die Springprüfung auf dem nebenan gelegenen Turnierplatz genutzt wurden, hierbei handelte es sich einmal um einen Steilsprung und einmal um einen Boxer. Der Beklagte zu 1), ein erfahrener Reiter, fachlich geprüfter Pferdewirt und sog. Bereiter (Anlage B2) befand sich zeitgleich mit der Klägerin mit dem Pferd „…“ auf dem Abreiteplatz. Er hatte das Pferd „…“ bereits bei mindestens einem früheren Turnier geritten und war im Umgang mit ihm vertraut. Halterin des Pferdes war zum damaligen Zeitpunkt die Beklagte zu 2), die gewerbliche Betreiberin eines Ausbildungsstalls ist (Anlage B1). Das Pferd wurde mittlerweile veräußert. Der Beklagte zu 1) beabsichtigte, mit seinem Pferd über eines der beiden Hindernisse zu springen. Bei der Landung knickte das Pferd allerdings mit den Vorderbeinen ein und stürzte. Der Beklagte fiel dabei vom Pferd und stürzte ebenfalls zu Boden, wo er liegen blieb. Ungefähr zur selben Zeit stürzte die Klägerin von ihrem Pferd, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Sturz der Klägerin vor oder nach dem Sturz des Beklagten zu 1) erfolgte und ob zwischen beiden Stürzen ein Zusammenhang besteht.
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Die Klägerin behauptet, sie habe sich ca. 10 m entfernt von dem Hindernis, welches vom Beklagten zu 1) gesprungen wurde, befunden und sei im Schritt geritten. Der Beklagte zu 1) habe bei seinem Sprung schuldhaft einen Reitfehler begangen, indem er entweder nicht passend an das Hindernis herangeritten sei oder aber er habe das Pferd in der Flugphase regelwidrig gestört. Das Pferd des Beklagten zu 1) sei nach dem Sturz sofort wieder auf die Beine gekommen, über ihn hinweggesprungen und davongaloppiert. Ihr Pferd „…“ habe sich durch den Sturz des Beklagten zu 1) und das Herangaloppieren des Pferdes „…“ erschrocken, sei hochgestiegen, habe die Balance verloren und sei gestürzt. Die Klägerin sei bei ihrem unstreitig erfolgten Sturz auf den Boden so unglücklich aufgekommen, dass sie sich schwerste Kopfverletzungen zugezogen habe.
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Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) hafte der Klägerin deliktische aufgrund einer schuldhaften Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Er habe durch ein schuldhaftes Fehlverhalten vor oder während des Sprungs zum Sturz des Pferdes beigetragen. Die Beklagte zu 2) hafte als Halterin des Pferdes gemäß § 833 BGB verschuldensunabhängig.
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Die Klägerin beantragte zuletzt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldbetrag, mindestens aber 175.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin den künftig entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzen haben.
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Die Beklagten beantragten zuletzt,
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Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe das Pferd „…“ während der gesamten Zeit während des Aufwärmreitens im Griff gehabt, ein Reitfehler habe nicht vorgelegen. Die Klägerin habe sich zum Sturzzeitpunkt mindestens 25 m vom Beklagten zu 1) entfernt befunden. Zudem sei sie vor dem Beklagten gestürzt, sein Sturz sei damit nicht kausal für ihren gewesen.
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Die Beklagten sind der Ansicht, eine Haftung des Beklagten zu 1) gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheide mangels Sorgfaltspflichtverletzung aus, eine Haftung nach § 833 BGB scheide aus, da er nicht Halter des Pferdes „…“ gewesen sei. Zudem müsse sich die Klägerin auch die Tiergefahr des eigenen Pferdes anspruchsmindernd gemäß § 254 BGB zurechnen lassen. Sie habe ferner auf eigene Gefahr gehandelt und die Risiken und Gefahren des Springreitens freiwillig auf sich genommen. Es habe sich vorliegend um eine „Standard-Situation“ gehandelt, da es üblich ist, dass sich bei einem Turnier mehrere Reiter mit ihren Pferden gleichzeitig auf dem Abreiteplatz befinden.
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Das Gericht hat mit den Parteien in den öffentlichen Sitzungen … zur Sache verhandelt und die Parteien, soweit möglich, angehört. Darüber hinaus hat das Gericht die … uneidlich einvernommen.
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Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstands auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, sowie die Protokolle aus den öffentlichen Sitzungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und gegen die Beklagte zu 2) dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von 2/3 begründet. In Höhe von 1/3 sowie gegen den Beklagten zu 1) vollumfänglich ist die Klage unbegründet und demnach abzuweisen.
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Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Memmingen ist insbesondere sachlich gemäß §§ 23, 71 GVG und örtlich gemäß §§ 12, 13 ZPO zuständig.
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Der Erlass eines Grundurteils, welches eine spezielle Form des Teilurteils ist, ist gemäß § 304 ZPO zulässig. Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung dem Grunde nach zur Entscheidung reif, zur Höhe noch nicht, da hierfür eine umfangreiche Beweisaufnahme durchzuführen ist. Der Rechtsstreit lässt sich vorliegend auch ohne weiteres in Grund- und Endurteil aufzuteilen. Die Tatsachen über Grund und Betrag sind nämlich nicht annähernd dieselben und stehen auch nicht in einem so engen Zusammenhang, dass eine Grundentscheidung unzweckmäßig und verwirrend erscheint (vgl. Musielak/Voit/Musielak, 20. Aufl. 2023, ZPO § 304 Rn. 8). Im Rahmen einer Endentscheidung über eine betragsmäßige Bezifferung und Feststellung des Ersatzes künftiger immaterieller Schäden sind die Tatsachen, die der Grundentscheidung zu Grunde liegen, ohne Belang. Hier kommt es im Wesentlichen auf die Schwere der Verletzungen, die Folgen und die weiteren Auswirkungen des Sturzes auf die Gesundheit und das weitere Leben der Klägerin an.
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Die Klage ist gegen die Beklagte zu 2) dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von 2/3 gerechtfertigt. Der Anspruch ergibt sich aus § 833 S. 1 BGB.
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Im Übrigen ist unbegründet und daher im Rahmen dieses Teilurteils bereits abzuweisen.
I. Haftung der Beklagten zu 2)
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Die Beklagte zu 2) haftet der Klägerin gegenüber auf Schadensersatz aus Tierhalterhaftung gemäß § 833 S. 1 BGB, da nach der Überzeugung des Gerichts nach der durchgeführten Beweisaufnahme (§ 286 ZPO) feststeht, dass der Sturz der Klägerin durch den Sturz des vom Beklagten zu 1) gerittenen Pferdes, dessen Halterin die Beklagte zu 2) ist, und/oder das Davongaloppieren des Pferdes im Anschluss in Richtung des Ausgangs des Abreiteplatzes nahe vorbei an der Klägerin auf deren Pferd verursacht wurde.
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1. Bei der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB handelt es sich um einen Fall der Gefährdungshaftung, so dass es auf ein Verschulden nicht ankommt. Die Haftung trifft dabei den Tierhalter, welcher vorliegend unstreitig die Beklagte zu 2) ist.
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2. Der Sturz der Klägerin wurde zur Überzeugung des Gerichts durch das Verhalten des Pferdes der Beklagten zu 2) verursacht. Das Gericht stützt seine Überzeugung im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen … (Bl. 84/87 d.A.), …, soweit ihrer Aussage gefolgt werden kann (Bl. 87/89), der … … (Bl. 125/126 d.A.), … (Bl. 154/155 d.A. und Anlage K13) und der Zeugin … (Bl. 156/157 d.A.).
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a) Der Zeuge… befand sich auf dem Abreiteplatz. Er gab an, dass das Pferd des Beklagten zu 1) nach dem Sturz im Galopp Richtung Ausgang weitergelaufen ist. In diese Richtung habe sich seitlich rechts auch die Klägerin auf ihrem Pferd befunden. Den Sturz der Klägerin habe er nicht wirklich wahrgenommen, dieser sei zeitlich jedoch nach dem Sturz des Beklagten geschehen. Soweit der Zeuge in der Email vom 05.09.2022 um 08:06 Uhr an … den Sachverhalt und insbesondere die Kausalität zwischen beiden Stürzen detaillierter schilderte, gab er hierzu an, die Email sei auf Wunsch die Bitte von … formuliert habe. Diese Email wird Seitens des Gerichts bei der Beweiswürdigung daher nicht berücksichtigt.
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b) Die Zeugin … befand sich auf dem Dressurabreiteplatz neben dem Abreiteplatz, auf welchem der Unfall passierte (vgl. Skizze Anlage 2 zum Protokoll vom 21.11.2022, nach Bl. 91 d.A.). Sie gab an, der Beklagte zu 1) sei über das rechte der beiden Hindernisse gesprungen, das Pferd sei bei der Landung eingeknickt und der Reiter gestürzt. Das Pferd sei dann in Richtung der Starttafeln davongaloppiert. Ihr Eindruck sei gewesen, dass sich das Pferd der Klägerin durch diese Situation erschrocken habe, hochgestiegen sei und die Klägerin gestürzt sei. Ob sich das Pferd der Klägerin durch den Sturz oder das Davongaloppieren erschrocken habe, könne sie nicht sagen, das ganze sei unmittelbar aufeinander erfolgt, es sei wohl die Gesamtsituation gewesen. Die Stürze seien in engem zeitlichen Zusammenhang erfolgt, wobei der Sturz des Beklagten zu 1) vor dem der Klägerin gewesen sei.
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Das Gericht glaubt der Zeugin, da sie als neutrale Beobachterin des ganzen Geschehens vor Ort war und ihre Aussage ruhig und sachlich machte. Lediglich bei dem Weg, den das Pferd des Beklagten zu 1) davongaloppiert ist (in Richtung der Starttafeln), folgt das Gericht der Zeugin nicht. Insofern geht das Gericht davon aus, dass sich die Zeugin hier nicht mehr genau erinnern konnte, denn die übrigen Zeugen schilderten die Flucht des Pferdes Richtung Ausgang.
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c) Die Zeugin … stand zwischen dem Abreiteplatz und dem Prüfungsplatz mit Blickrichtung zum Prüfungsplatz (vgl. Skizze Anlage 2 zum Protokoll vom 21.11.2022, nach Bl. 91 d.A.). Den Sturz des Beklagten zu 1) und der Klägerin hat sich nicht selbst wahrgenommen, sie hat sich erst nach den Stürzen umgedreht. Die Zeugin gab zum Verhalten des Pferdes des Beklagten zu 1) aber glaubhaft an, dieses hab sich zu dem Zeitpunkt unmittelbar hinter dem Ausgang des Abreiteplatzes und damit in unmittelbarer Nähe zum Standort der Klägerin befunden. Es habe den Platz im Galopp verlassen.
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d) Die Zeugin … befand sich gerade auf dem Abreiteplatzes neben einem Hindernis. Sie gab an, der Beklagte zu 1) sei über das rechte Hindernis geritten und gestürzt. Weitere Angaben zum Verhalten des Pferdes nach dem Sturz und dem Sturz der Klägerin konnte die Zeugin bei ihrer Vernehmung nicht mehr machen. Auf Vorhalt ihres schriftlichen Unfallberichts vom 05.09.2019 (Anlage K13) gab die Zeugin allerdings an, dass diese Angaben zutreffen, da diese zeitlich deutlich näher zum Unfallgeschehen gemacht wurden und ihre Erinnerung damals noch besser war. In diesem Unfallbericht schildert die Zeugin unter anderem, dass sich die anderen Pferde dadurch erschrocken haben, unter anderem das Pferd der Klägerin. Die Örtlichkeit skizzierte die Zeugin auf einem Blatt Papier (Anlage zum Protokoll 21.11.2013, nach Bl. 159 d.A.).
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e) Die Zeugin … befand sich auf ihrem Pferd auf dem Abreiteplatz und hat das Geschehen beobachtet. Sie gab an, der Beklagte zu 1) sei mit dem Pferd über den Steilsprung gesprungen und dann gestürzt. Wenige Sekunden danach sei die Klägerin mit ihrem Pferd gestürzt. Es habe einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen beiden Stürzen gegeben.
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f) Der … gab als einziger an, der Sturz der Klägerin sei zeitlich gesehen vor dem des Beklagten zu 1) geschehen. Zudem gab er als einziger der Zeugen, die zum Verhalten des Pferdes des Beklagten zu 1) nach dem Sturz etwas sagen konnten, an, dieses sei ganz ruhig gewesen und habe sich langsam wegbewegt. Das Gericht folgt daher dem Zeugen … insoweit nicht. Das Gericht hält den Zeugen aber nicht für insgesamt unglaubwürdig. Soweit er zum Anreiten des Beklagten zu 1) an das Hindernis Angaben machte, folgt das Gericht diesen (siehe unten Ziff. C.III.2). Dies hat den Hintergrund, dass der Zeuge auch angab, sich die ganze Zeit auf den Beklagten zu 1) und dessen Anreiten auf das Hindernis und den Sprung konzentriert zu haben. Er hatte nach eigenen Angaben ja auch keinen Grund, auf die Klägerin zu achten, da er den Beklagten zu 1) betreute. Der Zeuge stand während des Geschehens neben dem Hindernis und blickte in Richtung des Beklagten zu 1). Damit blickte er aber gerade von der Klägerin weg in die andere Richtung. Zwar schilderte der Zeuge auch, dass er beim Verfolgen des Sprungs des Beklagten zu 1) seinen Kopf natürlich in Richtung der Klägerin drehte und daher den Sturz wahrgenommen hat. Das Gericht hat hier allerdings schon Zweifel, ob der Zeuge das Geschehen tatsächlich so genau wahrgenommen hat. Denn in dem Moment, als der Beklagte zu 1) stürzte, drehte der Zeuge … ja gerade erst seinen Kopf in Richtung der Klägerin. Seine Aufmerksamkeit war zudem auf den Beklagten zu 1) gerichtet. Das Gericht geht daher davon aus, dass auch angesichts der Schnelligkeit, mit der das Ganze vonstatten ging (wenige Sekunden), der Zeuge … die Vorgänge nicht im Detail wahrgenommen hat. Dass der Zeuge eine bewusste Falschaussage gemacht hat, glaubt das Gericht aber nicht. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Zeuge den Vorgang so schilderte, wie er seiner Ansicht nach tatsächlich abgelaufen ist.
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g) Gesamtwürdigung: Bei einer Gesamtbetrachtung und -würdigung aller Zeugenangaben ist das Gericht davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass sich der Sachverhalt wie oben angegeben ereignet hat und die Gesamtsituation bestehend aus dem Sturz des Beklagten zu 1) mit dem Pferd „…“ und dem anschließenden Davongaloppieren des Pferdes in Richtung Ausgang das Pferd der Klägerin „…“ erschreckt haben, so dass dieses hochgestiegen ist, gestürzt ist und die Klägerin infolgedessen vom Pferd gefallen und sich verletzt hat.
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3. In dem Unfall hat sich auch die typische Tiergefahr des Pferdes der Beklagten zu 2) verwirklicht. Hierbei handelt es sich um ein, der Natur des Tieres entsprechendes und instinktgemäßes selbständiges Verhalten des Tieres (vgl. u.a. BGH NJW 14, 2434). Der Sturz des Pferdes wurde nicht durch eine Einwirkung von außen, z.B. des Reiters, verursacht (hierzu unter Ziffer IV.2. näher). Das Pferd stürzte vielmehr auf Grund selbständigen Verhaltens beim Sprung und der Landung. Das Davongaloppieren entsprach in der Folge ebenfalls dem instinktgemäßen Verhalten des Pferdes, welches sich durch die Situation erschrocken hat und sich dieser entziehen wollte. Eine Einwirkung auf das Pferd von außen, welches das Davongaloppieren des Pferdes hervorgerufen hat, fand auch hier nicht statt und wird auch nicht behauptet.
II. Kein Ausschluss der Haftung durch eine Risikoübernahme der Klägerin
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Eine Risikoübernahme dadurch, dass sich der Geschädigte bewusst und freiwillig der normalen Tiergefahr aussetzt, schließt die Haftung gemäß § 833 BGB nicht aus (BGH NJW 82, 763). Eine Haftung ist dann ausgeschlossen, wenn sie nach dem Normzweck unangemessen erscheint, weil der Schaden nicht der Tiergefahr, sondern dem Handeln des geschädigten selbst zuzurechnen ist. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Geschädigte bewusst ungewöhnliche Risiken übernimmt, das heißt solche, die über die gewöhnlich mit einem Tier dieser Art und seiner üblichen Nutzung verbundene Gefahr hinausgehen (vgl. Sprau, in Palandt, BGB, 80. Auflage 2021, § 833 Rn. 8).
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Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob das Springreiten bereits eine solches ungewöhnliches Risiko darstellt. Denn Voraussetzung für einen Haftungsausschluss wäre, dass sich gerade diese dem Springreiten eigentümliche Gefahr verwirklicht. Dies war aber nicht der Fall. Denn die Klägerin stürzte nicht beim eigenen Springreiten, sondern befand sich ruhig auf ihrem Pferd, um sich Aufzuwärmen. Der Sturz war also nicht Folge eines ungewöhnlichen Risikos, dem sich die Klägerin ausgesetzt hat, sondern Folge eines banalen Vorgangs, nämlich dass sich ihr Pferd auf Grund des Verhalten eines anderen Pferdes erschreckt hat. Ein Haftungsausschluss ist damit fernliegend.
III. Mitverschulden der Klägerin
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Die Klägerin muss sich allerdings ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. Die Tiergefahr, die vom selbst gehaltenen Tier ausgeht und den Schaden mitverursacht, muss sich der Geschädigte entsprechend § 254 BGB anrechnen lassen. Die Ersatzverpflichtung bestimmt sich nach dem Gewicht, mit dem die Tiergefahr beider Tiere im Verhältnis zueinander wirksam geworden ist. Im Einzelfall kann eine der beiden Gefahren ganz zurücktreten (vgl. zu allem Sprau, in Palandt, BGB, 80. Auflage 2021, § 833 Rn. 13).
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Die Klägerin, die das Pferd „…“ als Halterin bereits ausgebildet hat und seit längerer Zeit mit diesem Pferd ritt, muss sich gemäß § 833 Abs. 1 BGB die von ihrem eigenen Pferd „…“ ausgehende Tiergefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen. Durch das Verhalten ihres Pferdes, welches sich erschrocken hat, hochgestiegen ist und gestürzt ist, fiel die Klägerin vom Pferd und verletzte sich schwer. In dem Verhalten des Pferdes hat sich ebenfalls eine tierspezifische Gefahr verwirklicht. Das Pferd „…“ erschreckte sich verhaltenstypisch für Pferde durch den Sturz und das Vorbeigaloppieren des Pferdes „…“ und stieg hoch, wobei es stürzte. Dass dies eine tierspezifische Gefahr ist, wird auch aus der Aussage der Zeugin … deutlich, die angab, dass sich damals mehrere Pferde auf dem Abreiteplatz befunden haben und sich auch mehrere Pferde erschreckt haben. Die Tiere haben also individuell aus eigenem Antrieb auf die Situation reagiert.
2. Verhältnis der beiden tierspezifischen Gefahren zueinander
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Bei einer Abwägung der beiden aufeinandertreffenden tierspezifischen Gefahren erachtet das Gericht die vom Pferd „…“ ausgehende und sich verwirklichte Tiergefahr für schwerwiegender. Das Verhalten des Pferdes „…“ war nämlich der Auslöser für das Verhalten des Pferdes „…“. Ohne den Sturz und das Davongaloppieren von „…“ hätte sich das Pferd der Klägerin nicht erschrocken und wäre nicht gestürzt. Das Gericht erachtet die vom Pferd „…“ ausgehende tierspezifische Gefahr jedoch nicht so schwerwiegend, dass die tierspezifische Gefahr von „…“ vollständig dahinter zurücktritt. Denn von allen anwesenden Pferden haben sich ja auch nicht alle erschrocken und sind hochgestiegen und gestürzt, sondern es war das Pferd der Klägerin, welches so massiv reagiert hat.
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Bei einer Abwägung der beiden Tiergefahren hält das Gericht daher eine Haftung der Beklagten zu 2) von 2/3 und eine Mithaftung der Klägerin von 1/3 für angemessen.
IV. Haftung des Beklagten zu 1)
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Eine Haftung des Beklagten zu 1) ist nicht gegeben.
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1. Der Beklagte zu 1) ist unstreitig nicht Halter des Pferdes, so dass eine Haftung gemäß § 833 BGB ausscheidet.
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2. Eine Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheidet ebenfalls aus. Die beweisbelastete Klägerin konnte nicht den Nachweis einer schuldhaften Rechtsgutsverletzung durch den Beklagten zu 1) erbringen. Soweit sie sich vorliegend auf einen Reitfehler des Beklagten zu 1) beruft, der ursächlich für den Sturz des Pferdes war, ist dieser Nachweis nicht geführt. Die Regelungen des Anscheinsbeweises (Beweis „prima facie“) verhelfen der Klägerin nicht zum Erfolg, da ein solcher Anscheinsbeweis nicht vorliegt. Voraussetzung seiner Anwendung ist ein sog. typischer Geschehensablauf, also ein sich aus der Lebenserfahrung bestätigender gleichförmiger Vorgang, durch dessen Typizität es sich erübrigt, die tatsächlichen Einzelumstände eines bestimmten historischen Geschehens nachzuweisen (MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 286 Rn. 50). Beim Sturz eines Pferdes beim Überspringen eines Hindernisses kommen aber mehrere Ursachen in Betracht. Ein Reitfehler ist nur eine davon. Eine andere kann ein Fehlverhalten des Pferdes sein, ein unebener Boden oder auch ein zu hohes Hindernis. Damit liegen die Voraussetzungen für den Anscheinsbeweis nicht vor.
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Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht gemäß § 286 ZPO nicht davon überzeugt, dass ein Reitfehler des Beklagten zu 1) ursächlich für seinen Sturz war. Der Beklagte zu 1) gab bei seiner informatorischen Anhörung an, passend an den Sprung herangeritten zu sein. Er hab das Pferd weder beim Sprung noch in der Flugphase gestört (Bl. 82/83 d.A.). Der Zeuge J. S. gab an, der Beklagte zu 1) sei gut an das Hindernis herangeritten, einen Einfluss auf das Pferd und eine Beeinflussung auf den Sturz habe er nicht gesehen (Bl. 84/87 d.A.). Der Zeuge…, der zwischen den beiden Hindernissen gestanden ist und in Richtung des Beklagten zu 1) geschaut hat, gab an, das Pferd habe sich den Hindernissen genährt, es habe nichts Außergewöhnliches gegeben (Bl. 157/159 d.A.).
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Von sämtlichen vernommenen Zeugen konnte keiner im Rahmen seiner Vernehmung einen Reitfehler des Beklagten zu 1) bestätigen. Damit bleibt die Klägerin diesbezüglich beweisfällig.
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Eine Haftung des Beklagten zu 1) gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheidet somit aus.
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Nachdem auch weitere Anspruchsgrundlage gegen den Beklagten zu 1) nicht erkennbar sind, war die Klage gegen ihn abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung bleibt nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.
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Da das vorliegende Teil(Grund-)urteil keinen vollstreckbaren Inhalt hat, war eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht veranlasst.