Titel:
Lohnsplitting, Schwarzlohnzahlung, Sozialversicherungspflicht, Beitragsnachforderung, Minijob-Anmeldung, illegale Beschäftigung
Schlagworte:
Lohnsplitting, Schwarzlohnzahlung, Sozialversicherungspflicht, Beitragsnachforderung, Minijob-Anmeldung, illegale Beschäftigung
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Urteil vom 10.03.2025 – L 7 BA 50/23
BSG, Beschluss vom 13.01.2026 – B 12 BA 21/25 B
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 14.01.2021, abgeändert durch die Bescheide vom 01.09.2021 und 27.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2022 wird abgewiesen
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
III. Der Streitwert wird auf 31874,28 Euro festgesetzt
Tatbestand
1
Zwischen den Beteiligten streitig ist eine Beitragsnachforderung nach Betriebsprüfung in Höhe der auf einer Nettolohnhochrechnung beruhenden Teilforderung von 31874,28 Euro.
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Im Rahmen einer vom 05.10.2020 – 14.01.2021 für die Zeit vom 01.12.2012 bis 30.05.2019 durchgeführten Betriebsprüfung stellte die Beklagte hinsichtlich der Beigeladenen C. (Zeitraum Mai 2016 bis März 2018), I. (Zeitraum Oktober 2017 bis März 2019), J. (Zeitraum Dezember 2012 bis Mai 2019) und K. (Zeitraum August 2018 bis Januar 2019) fest, dass für diese lediglich Minijobs bei der Beigeladenen zu 5) angemeldet und verbeitragt worden seien, tatsächlich aber ein sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsumfang mit zeitanteiligem Lohnsplitting durch Anmeldung weiterer nur scheinbar im Minijob tätiger Beschäftigter mit entsprechender Aufteilung der von den Beigeladenen erwirtschafteten Vergütungsansprüche vorgelegen hätten.
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Der Betriebsprüfung vorausgegangen waren dabei Ermittlungen des Hauptzollamtes mit aktenkundigem Abschlussbericht vom 08.09. 2020. Dabei waren die Beigeladenen und ihre ebenfalls als mit Minijobs beschäftigt gemeldeten Splittingpartner vom Hauptzollamt einvernommen worden.
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Nach erfolgter Anhörung der Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 14.01.2021 eine Beitragsnachforderung in Höhe von insgesamt 73712,15 Euro (davon 20.728,80 Euro Säumniszuschläge) fest. Dieser stünden zu viel gezahlte, verrechnungsfähige Beiträge in Höhe von 22751,33 gegenüber.
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Den am 01.02.2021 erhobenen Widerspruch begründete der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 01.03.2021 -neben weiterer Punkten – insbesondere damit, dass die von der Beklagten vorgenommene Nettolohnhochrechnung nach § 14 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, 4. Buch (SGB IV) insgesamt rechtswidrig und ohne eine notwendige Unterscheidung hinsichtlich dem gezahltem Schwarzlohnanteil und dem ordnungsgemäß gemeldeten und verbeitragten Lohnanteil (Minijob) erfolgt sei. Die Hochrechnung dürfe aber nur auf den tatsächlichen Schwarzlohnanteil bezogen sein.
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Mit weiteren Bescheiden vom 01.09.2021 und 27.10.2021 half die Beklagte dem Widerspruch letztlich in mehreren Punkten ab und korrigierte die Nachforderungssumme auf 70670,83 Euro, davon 20170,50 Euro Säumniszuschläge.
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Soweit der Widerspruch gegen die erfolgte Hochrechnung der Arbeitsentgelte der Beigeladenen C., I., J. und K. gerichtet sei, sei dem Widerspruch jedoch nicht abzuhelfen. Bei Lohnsplitting mit gemeldetem und verbeitragtem „Minijob“-Lohn einerseits und zusätzlicher Schwarzlohnzahlung andererseits, beruhe nur die Nettolohnhochrechnung der anteiligen Schwarzgeldzahlung auf § 14 Abs. 2 SGB IV. Demgegenüber sei der bisher als Nettolohn verbeitragte Lohnanteil des gemeldeten „Minijobs“ nicht nach § 14 Abs. II SGB IV hochgerechnet worden. Nachdem aber insgesamt einheitlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorgelegen hätten, jedoch bei der Beitragszahlung an die Minijobzentrale nur das anteilige geringfügige Nettoentgelt pauschal verbeitragt worden sei, sei auch der hieraus zu erhebende Sozialversicherungsbeitrag aus dem entsprechenden Bruttoentgelt zu errechnen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 22. 2. 2022 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, soweit ihm nicht durch die Bescheide vom 01.09.2021 und 27.10.2021 abgeholfen wurde.
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Die Lohnleistungen an die jeweiligen Splittingpartner seien als Nettolohnzahlungen gemäß § 14 Abs. 2 SGB IV auf einen Bruttolohn hochzurechnen. Bei dem neben dem Schwarzlohn gezahlten, gemeldeten und als Minijob verbeitragten Lohnanteil an die Beigeladenen sei ebenfalls der diesbezüglich zu errechnende Bruttolohn zu verbeitragen, da es sich insgesamt um eine voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt habe.
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Wurden also beispielsweise 450 € netto als Schwarzlohn unter den Namen des Splittingpartners ausbezahlt und weitere 450 € Lohnanspruch der Beigeladenen als Minijob gemeldet und verbeitragt, sei es zutreffend, insgesamt die Nettozahlung von 900 € auf einen Bruttolohn hochzurechnen, wobei der eine hälftige Teil auf der Tatsache einer Schwarzlohnzahlung beruhe, die andere aber zu Unrecht bisher nur als Nettolohnzahlung und Minijob verbeitragt sei, weil insgesamt keine geringfügige Beschäftigung vorgelegen habe.
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Hiergegen erhob der Klägerbevollmächtigte am 28.02.2022 Klage, die er mit Schriftsatz vom 29. 04. 2022 begründete. Die streitgegenständlichen Bescheide seien dahingehend aufzuheben, als eine Hochrechnung der Arbeitsentgelte für die Beigeladenen C., I., J. und K. nicht zu erfolgen habe. Der vorliegende Fall des Lohnsplittings entspreche keinem illegalen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 SGB IV, nachdem die Beigeladenen und die namentlich bekannten Dritten als Splittingpartner mit Minijobs angemeldet waren und eine entsprechende pauschale Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen vorgelegen habe. Das Lohnsplitting sei nicht von der Legaldefinition nach § 14 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit § 1 Abs. 3 SchwarzArbG umfasst, es sei eine enge Auslegung der erheblich sanktionsbehafteten Norm geboten.
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Hilfsweise werde geltend gemacht, dass nach BGH-Rechtsprechung nur der Teil der Lohnsumme der Beschäftungsverhältnisse der Beigeladenen hochzurechnen sei, der als Schwarzgeld ausbezahlt wurde, nicht aber der Teil, der im Rahmen eines gemeldeten Minijobs ausbezahlt wurde.
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Mit Schriftsatz vom 16. 05. 2022 erwiderte die Beklagte, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV insgesamt bei einem Lohnsplitting wie vorliegend anzuwenden sei. Eine zutreffende Anmeldung der Beigeladenen habe gerade nicht stattgefunden.
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Hinsichtlich der Berechnung der Hochrechnung sei das Nettoentgelt aus der gemeldeten Beschäftigung zusätzlich der Schwarzlohnzahlung auf einen fiktiven Bruttolohn hochzurechnen und zu verbeitragen. Dabei seien geleistete Pauschalbeiträge bei der Berechnung der Nachforderung berücksichtigt worden. Ohne die vorgenommene streitige Hochrechnung würde sich die Summe der gegenständlichen Beitragsnachforderung um 31874,28 Euro verringern.
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Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2022 hielt die Klägerseite daran fest, dass eine enge Auslegung des § 14 Abs. 2 SGB IV geboten sei und zu beachten sei, dass die Minijobpauschale für die Klägerin ungünstiger als die normale Sozialversicherung sei.
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Mit Schriftsatz vom 12. 09. 2022 legte die Beklagte nochmals dar, dass es sich sowohl bei dem an die Dritten (Splittingpartner) geleisteten Entgelte, als auch bei den an die Beigeladenen gezahlten Entgelte um Nettoentgelte handele, da nur Pauschbeiträge ohne Arbeitnehmeranteile abgeführt worden seien. Diese Entgelte seien folgerichtig auf Bruttoentgelte hochgerechnet und unter Anrechnung der bereits geleisteten Pauschalbeiträge und Umlagen verbeitragt worden.
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Mit Schriftsatz vom 20.12.2022 hielt der Klägerbevollmächtigte an der Klage fest. Die Vorgehensweise der Beklagten und die erfolgte Beitragsberechnung führe zu einer rechtswidrigen Übersanktionierung.
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Nach erfolgten Beiladungen gemäß § 75 Abs. 2, 2b SGG hörte das Gericht die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung an.
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Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben.
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Klägerseits ist sinngemäß beantragt, den Bescheid vom 14. 01.2021, abgeändert durch die Bescheide vom 01.09.2021 und 27. 10. 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. 2. 2022 aufzuheben, soweit die Beitragsforderung auf einer Hochrechnung der Arbeitsentgelte für die Beigeladenen C., I., J. und Prorentner auf Bruttoentgelte gem § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV beruht. Hilfsweise soll die Hochrechnung auf den nicht gemeldeten Entgeltteil der Beigeladenen beschränkt werden.
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Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage.
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Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten, sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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Dabei konnte das Gericht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist, keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist, und die Beteiligten vorab gehört wurden.
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Das Gericht sieht von einer wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Absatz 3 SGG ab, soweit es der zutreffenden Darlegung der Entscheidungsgründe der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 22.02.2022 folgt.
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Ergänzend und verdeutlichend wird Folgendes ausgeführt:
1). Zum Hauptantrag, fragliches illegales Beschäftigungsverhältnis i.S. § 14 Abs. 2 SGB IV:
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Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 SGB IV für „illegale Beschäftigungsverhältnisse“ umfasst auch die Fälle des Lohnsplittings. Hier werden tatsächlich vollständig sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse durch die Teilanmeldung als Minijob lediglich verschleiert, die in § 1 Abs. 3 SchwarzArbG enthaltene Aufzählung illegaler Beschäftigungsverhältnisse dient dabei der Wiedergabe des Zuständigkeitsbereiches der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (vgl. Beck OGK, Ziegelmeier, SGB IV, § 14 Rdnr. 179). Zweck der Regelung des § 14 Abs. 2 SGB IV ist die Sanktionierung und Prävention von Hinterziehungen der Sozialversicherungsbeiträge zum Schutz der Solidarsysteme und der sozialen Absicherung der Beschäftigten.
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Die Sanktionierung des vorsätzlichen Lohnsplittings mit Anmeldung eines scheinbaren Minijobs bei darüberhinausgehender Schwarzlohnzahlung entspricht dem Regelungszweck der Norm, ein relevanter Differenzierungsgrund im Verhältnis zu anderen „illegalen Beschäftigungsverhältnissen“ ist nicht erkennbar (vgl. vgl. Beck OGK, Ziegelmeier, wie vor, § 14 Rdnr. 181-183). Lediglich hinsichtlich der Frage des Umfanges der Anwendung des § 14 Abs. 2. SGB IV kommen Differenzierungen nach einem anteilig auf einen Bruttolohn hochzurechnenden Schwarzlohnzahlung und einem ordnungsgemäß verbeitragten Lohnanteil in Betracht (vgl. BGH, Beschl. Vom 07.12.2016, 1 StR 185/16, Rdnr. 20-25).
2. Zum Hilfsantrag, Beschränkung der Hochrechnung auf den Schwarzlohnteil:
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Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der nachzuleistenden Sozialversicherungsbeiträge ist nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen das bei der in § 14 Abs. 2 S. 2SGB IV vorgesehenen Sanktionierung von Schwarzlohnzahlungen zu beachtende Übermaßverbot.
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Ausgangspunkt der festzustellenden Berechnungsgrundlagen der Beitragsberechnung ist dabei die Feststellung, dass mit dem Lohnsplitting ein mehr als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit an sich voll sozialversicherungspflichtiger Entgeltzahlung und beiderseitigen Beitragspflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt wurde.
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Nur zum Schein wurden stattdessen jeweils zwei vermeintlich existente Minijobs mit jeweiligen Nettoentgelten angemeldet und pauschal verbeitragt nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen für Minijobs im gewerblichen Bereich (z.B: KV-Beitrag gem. § 249b Satz 1 SGB V; RV-Beitrag § 168 Abs. 1b SGB VI)
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Keiner der beiden Lohnteile des zugrundeliegenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses war daher ordnungsgemäß angemeldet und verbeitragt worden:
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Bei dem ausbezahlten Lohnteil, der von den Beigeladenen durch deren Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde, der aber offiziell den nicht erwerbstätigen Splittingpartnern zugeordnet wurde, handelt es sich um eine Schwarzlohnnettozahlung, welche gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV auf einen Bruttolohn hochzurechnen ist.
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Demgegenüber handelt es sich bei dem Lohnteil, der den Beigeladenen im angemeldeten Minijob zugeflossen ist, um eine Nettolohnzahlung, für die zu Unrecht lediglich Pauschbeiträge des Arbeitsgebers als Minijob abgeführt wurden. Auch bezüglich dieses Lohnteiles, der nicht als „Schwarzgeld“ i.S des § 14 Abs. 2 SGB IV zu werten ist, ist bei der gebotenen einheitlichen Betrachtung des insgesamt entlohnten Beschäftigungsverhältnisses beitragsrechtlich die tatsächliche Beitragspflicht auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gem. § 28 d SGB VI zu erstrecken. Es lagen insoweit nämlich keine geringfügigen Beschäftigungen der Beigeladenen vor i.S. des § 8 Abs. 1 Nr.1 SGB IV, da die Beigeladenen mehr als geringfügig gearbeitet haben und im Ergebnis auch ein Entgelt über den Grenzen der Geringfügigkeit verdient haben.
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Beispielsweise wurden für die Beigeladene J. in den Jahren 2013 und 2014 monatliche Entgeltzahlungen von netto 900 Euro zum Ansatz gebracht, für welche Minijobs der Beigeladenen J. und ihrem Splittingpartner M. zu je Monatsentgelt 450 Euro angemeldet waren. Hier ergibt sich das zu verbeitragende Bruttoentgelt letztlich zutreffend aus einer Hochrechnung der Nettozahlungen von insgesamt 900 Euro auf ein sozialversicherungsrechtliches Brutto von 1455,13 Euro. Für die anteilige Schwarzlohnzahlung ergibt sich die Rechtmäßigkeit der Hochrechnung der gezahlten Nettobeträge aus § 14 Abs. 2 SGB IV, für den als Minijob der Beigeladenen gezahlten Entgeltanteil dagegen aus der Tatsache, dass insgesamt ein sozialversicherungspflichtiges einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, so dass der fällige Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus den entsprechenden Bruttozahlungen zu erheben ist. Bereits zu Unrecht geleistete Pauschbeiträge sind dabei im Nachgang verrechenbar.
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Die Unterscheidung nach Teilschwarzlohnzahlung und ordnungsgemäß gemeldetem Lohnanteil, wie sie die Klägerseite aus Entscheidungen des BGH vom BGH, Beschl. vom 7.12.2016 – 1 StR 185/16 und Urteil vom 07.10.2009, 1 STR 320/09 ableitet, führt vorliegend nach den obigen Ausführungen zu keinem anderen Ergebnis. Es gibt vorliegend keinen bereits ordnungsgemäß verbeitragten Lohnanteil, da insgesamt ein einheitliches voll versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt und auch für den als Minijob angemeldeten Lohnanteil, der als Nettolohn ausbezahlt wurde, ein vom Bruttolohn abhängiger Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu erheben ist.
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Sonstige Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich geworden.
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Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 197a SGG i.V. mit § 154 Abs. 1,2 VwGO. Die Klägerin gehört nicht zum Kreis der Kostenprivilegierten nach § 183 SGG; die Klage gegen die sich aus der Hochrechnung nach § 14 Abs. 2 SGB IV ergebende Teilforderung blieb im Haupt- und Hilfsantrag erfolglos.
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Der Streitwert richtet sich nach dem Gegenstand des Rechtsstreites, § 197a SGG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1, 3 und 47 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG); dieser war bezüglich der verbeschiedenen Gesamtforderung von zuletzt 70.670,83 auf den Teil dieser Forderung beschränkt, welcher sich durch die Hochrechnung der Beitragsforderung nach § 14 Abs. 2 SGB IV ergibt, also auf 31874,28 Euro. Dies entspricht dem festzusetzenden Streitwert.