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VG München, Beschluss v. 28.08.2023 – M 8 K 22.4180
Titel:

Ablehnung des Beiladungsantrags eines Nachbarn im Verpflichtungsklageverfahren eines Bauherrn auf Erteilung von Vorbescheiden, Kein Fall der notwendigen Beiladung, Einfache Beiladung nicht zweckmäßig

Normenkette:
VwGO § 65
Schlagworte:
Ablehnung des Beiladungsantrags eines Nachbarn im Verpflichtungsklageverfahren eines Bauherrn auf Erteilung von Vorbescheiden, Kein Fall der notwendigen Beiladung, Einfache Beiladung nicht zweckmäßig

Tenor

Der Antrag auf Beiladung der … … GbR, …-Str., … … wird abgelehnt.

Gründe

I.
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Mit ihrer Klage im Verfahren M 8 K 22.4180 begehrt die Klägerin unter Aufhebung der Vorbescheide der Beklagten vom 26. Juli 2022 und 27. Juli 2022 die Erteilung der beantragten Bauvorbescheide. Die gestellten Fragen wurden überwiegend negativ beantwortet.
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Die Beiladungsbewerberin – die … … GbR, …-Str., … … – stellte mit Schreiben vom 3. August 2023 einen Antrag auf
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Beiladung zum vorliegenden Verfahren
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Zur Begründung führte sie aus, dass die Nachbarzustimmung zu den streitgegenständlichen Vorbescheidsverfahren nicht erteilt worden sei und sie sich mit der Klägerin in Gesprächen zur Klärung nachbarrechtlicher Fragen befinde. Demgemäß berühre das vorliegende Verfahren ihre rechtlichen Interessen. Nicht zuletzt im Hinblick auf eine mögliche nachbarliche Verständigung sei eine formale Beteiligung an diesem Verfahren zweckdienlich.
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Mit Schriftsatz vom 9. August 2023 führte die Beklagte aus, es werde ins Ermessen des Gerichts gestellt, ob eine einfache Beiladung erfolge. Hinsichtlich der Vorbescheidsfrage 1 zur Befreiung vom geltenden Bauliniengefüge nach § 31 Abs. 2 BauGB könnten die Rechte des Nachbarn betroffen sein, sofern aus Sicht des Gerichts ein Anspruch auf Erteilung der Befreiung bestehe. Es sei zudem zu prüfen, ob die Beiladungsbewerberin Eigentümerin sei, da dies jedenfalls nicht den seitens der Bauherrin im Bauantrag aufgenommen Angaben entspreche.
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Die Bevollmächtigten der Klägerin teilten mit, dass keine Einwände gegen die Beiladung bestünden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
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Der Antrag auf Beiladung bleibt ohne Erfolg, da weder ein Fall der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO vorliegt (1.) noch das Gericht eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO für zweckmäßig erachtet (2.).
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1. Die Beiladung ist nicht notwendig i.S.d. § 65 Abs. 2 VwGO.
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Voraussetzung für die notwendige Beiladung wäre, dass die Beizuladende am vorliegenden Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2013 – 4 C 1/13 – juris Rn. 7; U.v. 19.1.1984 – 3 C 88.82 – juris; B.v. 9.1.1999 – 11 C 8.97 – NVwZ 1999, 296 – juris; BayVGH, B.v. 7.11.2013 – 2 ZB 12.1742 – juris Rn. 17), die von der Klägerin begehrte Sachentscheidung mithin unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestaltet, bestätigt, feststellt, verändert oder aufhebt (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2013 – 2 ZB 12.1742 – juris Rn. 17; Hoppe, in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 65 Rn. 14 m.w.N.).
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Die Beiladung ist nicht notwendig, da streitgegenständlich vorliegend Ansprüche der Klägerin auf Erteilung von positiven Vorbescheiden nach Anträgen vom 22. April 2022 (PlanNr. …2 und PlanNr. …8) sind. An diesem Rechtsverhältnis ist die Beiladungsbewerberin als Nachbarin nicht deshalb beteiligt, weil eine Vorbescheidserteilung möglicherweise ihre Nachbarrechte berührt (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2015 – 15 C 15.1263 – BeckRS 2015, 51954 m.w.N.). Ihre Rechte werden im Verpflichtungsprozess auf Erteilung eines Vorbescheids nicht unmittelbar betroffen.
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2. Zudem ist auch eine einfache Beiladung nicht zweckmäßig.
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Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Zweck der einfachen Beiladung ist es, nicht zu den Hauptbeteiligten gehörende Dritte, deren rechtliche Interessen jedoch durch die Entscheidung des Gerichts im anhängigen Klageverfahren unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteiligen, damit sie sich Gehör verschaffen können (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2012 – 1 C 11.3033 – juris Rn. 9 m.w.N.).
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Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die einfache Beiladung vorliegen, steht die einfache Beiladung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, welches aufgrund prozessualer Zweckmäßigkeitserwägungen entscheidet (vgl. Kintz in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.4.2023, § 65 Rn. 8). Das Gericht hält es nicht für zweckmäßig die Beiladungsbewerberin beizuladen.
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Das Gericht hat von Amts wegen im streitgegenständlichen Verpflichtungsprozess die mögliche Verletzung nachbarlicher Rechte (insbesondere das Rücksichtnahmegebot) – auch ohne die Beiladung der Beiladungsbewerberin – zu prüfen. Die Beiladungsbewerberin kann zudem im Falle einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung Anfechtungsklage gegen den erteilten Vorbescheid erheben; in einem solchen Verfahren wäre die Klägerin als Bauherrin notwendig beizuladen (vgl. VGH BW, B.v. 29.12.2008 – 8 S 2395/08 – juris Rn. 3). Eine Beteiligung der Beiladungsbewerberin in dem vorliegenden Verfahren zur Geltendmachung ihrer Rechte ist daher nicht zwingend. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beiladungsbewerberin die Rechtsdurchsetzung in einem Anfechtungsprozess erschwert wäre oder die nachbarliche Verständigung zwischen ihr und der Klägerin die Beteiligung in vorliegendem Verfahren erfordern würde. Die Erfolgsaussichten der Klage sind offen, sodass durch die Beiladung auch nicht der zweifachen Inanspruchnahme des Gerichts vorgebeugt wird (vgl. VGH BW, B.v. 29.12.2008 – 8 S 2395/08 – juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 21.6.1973 – IV B 38.73 – juris Rn. 5).