Inhalt

AG München, Beschluss v. 27.03.2023 – 722 UR III 57/22
Titel:

Eintragung, Berichtigung, Glaubhaftmachung, Verschulden, Kindeseltern, Bindungswirkung, Nachweis, Geburtseintrag, Unrichtigkeit, Eltern, Anforderungen, Richtigkeit, Beweis, Beurkundung, keine Bindungswirkung, Nachweis der Unrichtigkeit, kein Verschulden

Schlagworte:
Eintragung, Berichtigung, Glaubhaftmachung, Verschulden, Kindeseltern, Bindungswirkung, Nachweis, Geburtseintrag, Unrichtigkeit, Eltern, Anforderungen, Richtigkeit, Beweis, Beurkundung, keine Bindungswirkung, Nachweis der Unrichtigkeit, kein Verschulden

Tenor

Gemäß § 48 des Personenstandsgesetzes wird nach Anhörung der Beteiligten und nach Äußerung der Stadtverwaltung – Standesamtsaufsicht – München gebührenfrei angeordnet:
Dem Geburtenbucheintrag beim Standesamt München-Pasing Nr. …005 vom … 2005 ist folgender Vermerk beizuschreiben:
Berichtigung der Namensführung der Eltern und des Kindes:
Mutter:
Familienname: H…, Identität nicht nachgewiesen
Vorname(n): Fa… A… H…
Kind:
Familienname: F…
Vorname(n): M… Ab… S…
Vater:
Familienname: F…Identität nicht nachgewiesen
Vorname(n): Ab… S… O…

Gründe

1
Die zulässigen Berichtigungsanträge der Kindeseltern und der Standesamtsaufsicht München sind begründet.
2
Die Identität der Kindeseltern und eine wirksame Eheschließung sind nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.
3
Die Berichtigung eines Personenstandsregisters setzt voraus, dass die ursprüngliche Beurkundung nachweislich unrichtig ist und die Richtigkeit der beantragten Änderung zweifelsfrei feststeht. An den Nachweis der Unrichtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist der volle Beweis erforderlich, eine bloße Glaubhaftmachung genügt nicht. Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Eintragung bilden können (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.07.2020, Az. 31 Wx 151/19, m.w.N.).
4
Dies ist hier nicht der Fall. Das Gericht schließt sich der ausführlichen Begründung des OLG Schleswig, Beschluss vom 12.08.2016, Az. 2 W 73/15, im Verfahren betreffend den Geburtseintrag der jüngeren Schwester Ja… an. Insbesondere haben die Kindeseltern wiederholt gefälschte Urkunden und – ausgehend von den nun behaupteten Identitäten – falsche eidesstattliche Versicherungen vorgelegt. Das Gericht kann sich unter diesen Umständen keine Überzeugung bilden, dass die nun behaupteten Identitäten richtig sind.
5
Dabei entfaltet der Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 05.03.2014, Az. UR III 10/11, betreffend den Geburtseintrag der älteren Schwester L… keine Bindungswirkung i.S.d. § 54 Abs. 1 PStG, da das Gericht davon überzeugt ist, dass die dort angeordnete Berichtigung fehlerhaft ist (vgl. Helms, StAZ 2021, 268).
6
Hinsichtlich der Namensführung der Eltern ist dem Antrag der Standesamtsaufsicht München zu folgen, wonach die derzeit von ihnen verwendeten Namen mit einem Vermerk nach § 35 PStV einzutragen sind.
7
Auch wenn eine wirksame Eheschließung nicht nachgewiesen ist, kann die Eintragung des Vaters aufgrund der vorgelegten wirksamen Vaterschaftsanerkennung erfolgen.
8
Hinsichtlich der Namensführung des Kindes wurde durch die Antragsteller zwar ein aktueller irakischer Reisepass Nr. A1…2 vorgelegt und zudem auf eine irakische ID-Karte verwiesen. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, auf welcher Urkundengrundlage die irakischen Dokumente der in Deutschland geborenen Kinder ausgestellt wurden. Sie können daher nicht den sicheren Nachweis der Identität erbringen und als Grundlage einer Berichtigung herangezogen werden. Auch insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen des OLG Schleswig und insbesondere darauf verwiesen, dass durch die Eltern für die im Irak geborene Tochter M… auch eine gefälschte Geburtsurkunde vorgelegt wurde.
9
Eine Berichtigung der Namensführung des Kindes erscheint mit Blick auf dessen Persönlichkeitsrecht bei großzügiger Betrachtungsweise auch ohne einschränkenden Zusatz nach § 35 PStV möglich (vgl. KG, Beschluss vom 05.11.2012, Az. 1 W 771/11). Das rechtswidrige Verhalten der Eltern sollte den in Deutschland geborenen und schon oder bald volljährigen Kindern, die kein eigenes Verschulden trifft, nicht lebenslang zum Nachteil gereichen. Zumindest für diese Kinder wurden von den Eltern soweit bekannt keine gefälschten Urkunden vorgelegt. Es erscheint sachgerecht, ihnen eine gesicherte Identität zu ermöglichen.