Inhalt

AG München, Schlussurteil v. 25.05.2023 – 122 C 9472/22
Titel:

Zinsanspruch, Mahn- und Inkassokosten, Verbraucherstatus, Stufenklage, Eidesstattliche Versicherung, Streitwertbemessung, Kostenentscheidung

Schlagworte:
Zinsanspruch, Mahn- und Inkassokosten, Verbraucherstatus, Stufenklage, Eidesstattliche Versicherung, Streitwertbemessung, Kostenentscheidung
Rechtsmittelinstanzen:
LG München I, Beschluss vom 12.06.2024 – 20 S 8003/23
BGH, Beschluss vom 24.03.2026 – VI ZB 61/24

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27,50 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 102,90 € seit 10.09.2021 sowie aus 53,80 € seit 07.10.2021 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 550,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten im Rahmen der Klage noch um Verzugszinsen, Mahnkosten und Inkassokosten resultierend aus zwei Kaufverträgen.
2
Am 10.08.2021 bestellte der Beklagte bei der Klägerin das Buch mit dem Titel „Die Verwaltung der Stadt Rom in der Hohen Kaiserzeit“ zum Preis von 102,90 €, Rechnungsnummer 21240724 und am 07.09.2021 das Buch „Urteilen/Entscheiden“ zum Preis von 53,80 €, Rechnungsnummer 21270881. Diese bezahlte der Kläger trotz mehrfacher Mahnungen nicht, so dass die Klägerin am 06.12.2021 die … mit der Forderungseinziehung beauftragte.
3
Die Klägerin trägt vor, dadurch sei ihr ein Schaden i.H.v. 20,00 € entstanden.
4
Im Rahmen der Widerklage streiten die Parteien noch um einen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffend die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft.
5
Die Widerklage ist der Klägerin am 11.10.2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11.11.2022 hat der Kläger die Widerklage anerkannt und gleichzeitig Auskunft erteilt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2022 die Hauptforderung der Klage i.H.v. 156,70 € anerkannt.
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Weiter hat der Klagevertreter in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2022 Antrag auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per anno ab dem 10.09.2021 aus 102,90 Euro und ab 07.10.2021 aus 53,80 Euro nebst 7,50 Euro an vorgerichtlichen Mahnkosten nebst 38,22 Euro an Inkassokosten gestellt. Der Beklagtenvertreter hat Klageabweisung, Anerkenntnisurteil hinsichtlich der Widerklage sowie auf eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft beantragt.
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Das Gericht hat mit Verfügung vom 08.12.2022 richterlichen Hinweis erteilt.
8
Mit Schriftsatz vom 27.12.2022 hat der Klagevertreter daraufhin hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten Inkassogebühren i.H.v. 38,22 € die Klage insoweit zurückgenommen, als die geltend gemachten Inkassogebühren den Betrag von 20,00 € übersteigen und vorgetragen, die Klägerin habe mit der … eine Vereinbarung getroffen, wonach die Tätigkeit, wenn die Forderung nicht beigetrieben werden kann, mit einer Nichterfolgspauschale i.H.v. 20,00 € vergütet werde.
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Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 31.01.2023 der Teilklagerücknahme widersprochen.
10
Am 09.02.2023 ist Teil-Anerkenntnisurteil über den Hauptsacheanspruch der Klage i.H.v. 156,70 € sowie über die erste Stufe der Widerklage betreffend die Auskunft ergangen.
11
Mit Verfügung vom 09.02.2023 hat das Gericht von der in § 495a ZPO eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und in das vereinfachte Verfahren übergeleitet.
12
Mit Schriftsatz vom 23.03.2023 hat der Beklagte Terminsantrag gestellt. Am 24.04.2023 ist erneut mündlich verhandelt worden.
13
Die Klägerin beantragt zuletzt,
der Beklagte/Widerkläger hat aufgrund des sofortigen Anerkenntnisses die Kosten der Widerklage zu tragen und dass der Antrag des Beklagtenvertreters auf eidesstattliche Versicherung abgewiesen wird.
14
Der Klagevertreter stellt zuletzt keinen Antrag.
15
Der Beklagte meint im Wesentlichen, er habe die Bestellungen als Verbraucher getätigt und die Klägerin sei der … im Innenverhältnis nicht zur Zahlung der Inkassodienstleistungen verpflichtet gewesen. Außerdem habe er das Auskunftsersuchen nach Art. 15 DS-GVO mit beA bereits am 31.03.2022 an den Klägervertreter abgesandt, aber keine Auskunft von der Klägerin erhalten.
16
Darauf trug der Klägervertreter vor, dass er mit der entsprechenden Angelegenheit betreffend die Auskunft von der Klägerin nicht mandatiert worden sei.
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Eine Beweisaufnahme war nicht erforderlich.
18
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes vollumfänglich auf den Akteninhalt, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2022 und vom 24.04.2023 verwiesen.

Entscheidungsgründe

19
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
20
Der Klage hat weit überwiegend Erfolg, der Widerklage ist kein Erfolg beschieden.
21
A. Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.
22
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 102,90 € seit 10.09.2021 sowie aus 53,80 € seit 07.10.2021 sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Mahn- und Inkassokosten in Höhe von 27,50 € gemäß §§ 286 Abs. 1, 3, 288 Abs. 1 BGB.
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Dass der Klagevertreter in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2023 keinen Antrag hinsichtlich der Nebenforderungen gestellt hat, ist vorliegend unschädlich. Denn der entsprechende Antrag ist Akteninhalt. Wie aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist, hat der Klagevertreter bereits im Termin am 17.11.2022 vor dem Amtsgericht den entsprechenden Antrag hinsichtlich der Nebenforderungen gestellt. Ausweislich des Protokolls wurde der Sach- und Streitstand mit den Parteien im Termin am 24.04.2023 erneut erörtert, der bereits gestellte Antrag bezüglich der Nebenforderungen sollte erkennbar fortbestehen. Eine in der Rechtsprechung entwickelte Ausnahme, wonach von dieser Vermutung abgewichen werden kann, ist nicht ersichtlich.
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I. Der Zinsanspruch ist jedoch nur i.H.v. von 5 Prozentpunkten pro Jahr über dem Basiszinssatz gegeben, ein Anspruch auf höhere Zinsen scheidet aus. Der Beklagte ist vorliegend Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Die Darstellungen des Beklagten, wonach er beide Bücher für den Privatgebrauch bestellte und nicht im Rahmen des Kanzleibetriebs verwendete, sind seitens der Klagepartei unbestritten geblieben. Im Übrigen findet sich kein Hinweis auf den Bestellungen auf die an der gleichen Anschrift residierende Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten und auf die Rechtsanwaltseigenschaft des Beklagten. Bei den Titeln handelt es sich auch nicht um originär juristische Fachliteratur, so dass zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Beklagte beide Bestellungen für den Privatgebrauch getätigt hat. Bezüglich des weitergehenden Zinsanspruchs war die Klage daher abzuweisen.
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II. Der Beklagte ist den vorgetragenen Mahnungen und auch den Mahnkosten in Höhe von 7,50 € nicht entgegengetreten und stellte die Berechtigung der Mahnungen nicht in Abrede; auch die herangezogenen Berechnungsgrundlagen wie insbesondere der Gegenstandswert wurde nicht beanstandet. Der Beklagte bestreitet vielmehr allein, dass die Inkassokosten in der geltend gemachten Höhe tatsächlich angefallen und beglichen worden sind. Dieses Bestreiten ist jedoch nicht geeignet die Klageforderung zu Fall zu bringen.
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Der Beklagte hat den weiteren Vortrag der Klägerin auf den richterlichen Hinweis vom 08.12.2022, mit dem diese die Vereinbarung einer Nichterfolgspauschale i.H.v. 20,00 € mit der … vortrug, nicht hinreichend bestritten. Mit Darlegung der Nichterfolgspauschale hat die Klägerin der Darlegungslast, die ihr das Gericht im Hinweis vom 08.12.2022 auferlegt hat, genügt. Dass in Sachen des Mahn- und Rechtsverfolgungswesens Inkassounternehmen die dargestellte Vergütung für den Nichterfolgsfall von 20,00 €, welche regelmäßig deutlich unter dem Gebührensatz des RVG liegt, sogar noch weiter unterschreiten, erscheint vor allem auch angesichts der Neuregelung des 2300 RVG erfahrungswidrig. Unter diesen Umständen kann von der Klägerin insbesondere nicht verlangt werden, die getroffenen Vereinbarungen schriftlich vorzulegen oder im Einzelnen zu erläutern und unter Beweis zu stellen. Der Beklagte hat auch keine konkreten Tatsachen angeführt, die geeignet sind, die Richtigkeit des klägerischen Vortrags infrage zu stellen. Nach alledem hat die Klägerin gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Erstattung der Mahn- und Inkassokosten i.H.v. insgesamt 27,50 €. Hinsichtlich der weiteren Inkassokosten i.H.v. 18,22 € war die Klage mangels Einwilligung des Beklagten in die Teilklagerücknahme abzuweisen.
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B. Die Widerklage ist zulässig.
28
Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2022 die Klage um den Antrag auf eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft erweitert hat, handelt es sich um eine klageerweiternde Stufenklage gem. §§ 5, 254 ZPO. Da die Auskunftsstufe vorliegend bereits durch Anerkenntnisurteil vom 09.02.2023 rechtskräftig ausgeurteilt wurde und der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.03.2023 erneut Terminsantrag stellte, war das Verfahren fortzusetzen, vgl. dazu Urteil des OLG Köln vom 04.10.2000, Az: 26 UF 71/00 m.w.N.
29
C. Die Widerklage ist nicht begründet.
30
Der Beklagte hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Klägerin auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Trotz fehlender Antragstellung des Beklagten hierzu im Termin vom 24.04.2023 konnte eine Sachentscheidung nach dem oben Gesagten aufgrund des im Termin vom 17.11.2022 gestellten und protokollierten Sachantrags des Beklagten hierzu ergehen.
31
Der Beklagte hat gegen die Klägerin insbesondere keinen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu der Vollständigkeit und Richtigkeit der von der Beklagten zu erteilenden Auskunft gemäß §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB analog. Ein derartiger Anspruch könnte allenfalls dann bestehen, wenn Grund zu der Annahme bestünde, dass die Auskunft der Klägerin im Schriftsatz vom 11.11.2022 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht und deshalb unrichtig oder unvollständig ist. Einen begründeten Verdacht dazu, dass die Angaben unvollständig sein könnten, hat der Beklagte nicht dargetan, diesbezüglich ist nach Antragstellung in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2022 kein weiterer Vortrag des Beklagten erfolgt. Zur Begründung eines Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung reicht nicht allgemein gehaltene Skepsis gegenüber der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erteilten Auskunft. Es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig sind. Einen begründeten Verdacht dazu, dass die Angaben unvollständig sein könnten, hat der Kläger nicht dargetan. Die Widerklage war daher abzuweisen.
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D. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO.
33
E. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 93, 269 Abs. 3 ZPO. Hinsichtlich der Verfahrenskosten war eine Kostenteilung nicht veranlasst.
34
Bezüglich der Widerklage liegt ein sofortiges Anerkenntnis der Klägerin vor mit der Kostenfolge des 93 ZPO, wonach der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der Beklagte hat selbst vorgetragen, dass er das Auskunftsersuchen mit beA am 31.03.2022 an den Klägervertreter abgesandt hat. Aufgrund des unbestrittenen Vortrags des Klägervertreters diesbezüglich von der Klägerin nicht mandatiert worden zu sein, ist das Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO der Klägerin zunächst nicht zugegangen. Darauf erfolgte kein weiterer Vortrag des Beklagten. Das Auskunftsverlangen ist der Klägerin mithin erst mit Zustellung der Widerklage am 11.10.2022 bekannt geworden, mit Schriftsatz vom 11.11.2022 hat die Klägerin die Widerklage anerkannt und Auskunft erteilt, mithin sofort i.S.d. § 93 ZPO, vgl. Herget in Zöller ZPO 34. Aufl. 2022, § 93 Rn. 6.6.
35
Hinsichtlich des Hauptsacheanspruchs der Klage i.H.v. 156,70 € liegt ein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten dagegen nicht vor. Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2022 den Hauptsacheanspruch der Klage anerkannt. Allerdings wurde nicht vorgetragen, dass die fällige Forderung auch bezahlt wurde. Wer aber nicht einmal unter dem Druck der Klage eine fällige Forderung bezahlt, zeigt, damit, dass er Veranlassung zur Klage gegeben hat, denn aus seinem Verhalten ergibt sich, das er erst Recht nicht auf eine bloße Mahnung gezahlt hätte, vgl. Herget in: Zöller ZPO 34. Aufl. 2022, § 93 Rn. 6.22. Mithin war das Anerkenntnis des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2022 nicht sofortig i.S.d. § 93 ZPO und er hat die diesbezüglichen Kosten zu tragen.
36
Im Hinblick auf die mangels Einwilligung des Beklagten gescheiterte Teilklagerücknahme der Klägerin vom 27.12.2022 hinsichtlich der über 20,00 € hinausgehenden Inkassokosten und im Hinblick auf den abgewiesenen Teil der Klage ist eine Kostenteilung nicht veranlasst, da die Teilrücknahme i.H.v. 18,22 € und die Zinsdifferenz von vier Prozentpunkten nicht wesentlich ins Gewicht fallen, §§ 269 Abs. 3, 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, vgl. Herget in: Zöller ZPO 34. Aufl. 2022, § 92 Rn. 11.
37
F. Der Streitwert bemisst sich nach § 3 ZPO i.V.m. § 45 GKG.
38
Durch den Erlass des nunmehr rechtskräftigen Teil-Anerkenntnisurteils vom 09.02.2023 schied der Hauptsacheanspruch der Klage auf Zahlung von 156,70 € ebenso wie der Auskunftsanspruch der Widerklage aus dem Rechtsstreit aus und ist bei der Streitwertbemessung nicht mehr zu berücksichtigen, vgl. OLG Bamberg, Beschluss vomm 11.09.1985 – 2 WF 211/85 zitiert nach juris.
39
Der Wert des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bemisst sich gemäß § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO grundsätzlich nach dem Interesse des Klägers an einer zutreffenden Auskunft. Soweit im Wege des Teil-Anerkenntnisurteils am 09.02.2023 entschieden wurde, geht das Gericht bezüglich der in Ziff. 2 des Tenors entschiedenen Klage für den Auskunftsanspruch von einem Streitwert i.H.v. 5.000,00 € aus.
40
Jedoch ist es vorliegend nicht gerechtfertigt für den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einen Streitwert in derselben Höhe festzulegen. Der Antrag auf Verurteilung der Klägerin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu der Vollständigkeit und Richtigkeit der zu erteilenden Auskunft erfolgte erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2022 nach Anerkenntnis und Erteilung einer Auskunft durch die Klägerin und Beantragung eines diesbezüglichen Anerkenntnisurteils durch den Beklagten. Der Antrag würde „ins Blaue hinein“ am Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt. Aufgrund dessen, dass das daraufhin am 09.02.2023 ergangene Anerkenntnisurteil nunmehr rechtskräftig ist und der Beklagte die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft inhaltlich nicht angriff und keinerlei Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit vortrug, ist es gerechtfertigt diesbezüglich von einem deutlich geringeren Angreiferinteresse auszugehen und den Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufgrund der erkennbaren Missbräuchlichkeit des Antrags nur mit einem Bruchteil des Wertes des ursprünglichen Auskunftsverlangens, nämlich mit 10 %, folglich in Höhe von 500,- €, in An satz zu bringen.
41
Nach dem Ausscheiden des Hauptsacheanspruchs i.H.v. 156,70 € infolge des rechtskräftigen Anerkenntnisurteils vom 09.02.2023 war der Wert der Nebenforderungen beim Streitwert i.H.v. 50,00 € zu berücksichtigen, § 4 ZPO.