Titel:
Fahrverbot, Strafzumessung, Spezialprävention, Revisionsgericht, Verfahrensverzögerung, Existenzbedrohung, Nebenstrafe
Schlagworte:
Fahrverbot, Strafzumessung, Spezialprävention, Revisionsgericht, Verfahrensverzögerung, Existenzbedrohung, Nebenstrafe
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 12.01.2023 – 18 Ns 432 Js 183976/21 (2
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
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1. Die Überprüfung durch den Senat hat keine Rechtsfehler des auf Grund wirksamer Berufungsbeschränkung im Schuldspruch rechtskräftigen Berufungsurteils zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 28. März 2023 Bezug genommen.
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Nähere Ausführungen sind allein zur Verhängung des einmonatigen Fahrverbotes gegen den Angeklagten veranlasst:
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Die Entscheidung, ob insbesondere bei einer Straftat mit Verkehrsbezug (vorliegend § 21 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StVG) neben der Hauptstrafe die Verhängung eines Fahrverbotes zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich ist, obliegt als Teil der Strafzumessung grundsätzlich dem Tatrichter. Seine Aufgabe ist es, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie in eigener Verantwortung zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn ein Rechtsfehler vorliegt, mithin nur dann, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen angestellt hat, oder wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und nicht auszuschließen ist, dass das Urteil auf diesem Mangel beruht. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle des Revisionsgerichts ist ausgeschlossen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2005 – 3 Ss 135/05 –, juris, NZV 2005, 594).
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Dies vorausgeschickt begegnet das vom Berufungsgericht angeordnete Fahrverbot keinen rechtlichen Bedenken.
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a) Der zwischen der Tat vom 03. Juli 2021 und dem Berufungsurteil vom 12. Januar 2023 verstrichene Zeitraum von ca. 1 Jahr und 6 Monaten führt nicht dazu, dass gegen den Angeklagten kein Fahrverbot mehr verhängt werden durfte.
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Das Fahrverbot soll nach der einhelligen Meinung von Rechtsprechung und Lehre in erster Linie spezialpräventiv auf nachlässige oder leichtsinnige Kraftfahrer einwirken. Es zielt als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme vor allem auf pflichtvergessene Kraftfahrer, die, um zur Beachtung der Verkehrsregeln angehalten zu werden, eines nachdrücklichen Anrufs bedürfen (BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 1969 – 2 BvL 11/69 –, BVerfGE 27, 36-44, – juris). Diese Funktion kann das Fahrverbot auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter zwar nur dann erfüllen, wenn es in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter einwirkt. Als Nebenstrafe kann es deshalb seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen der abzuurteilenden Tat und der Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt und die hierfür maßgeblichen Umstände nicht auf einer dem Angeklagten zuzurechnenden Verfahrensverzögerung beruhen (so BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2001 – 5 StR 439/01 – juris (für einen mehr als 1 Jahr und 9 Monate zurückliegenden Pflichtverstoß); BayObLG, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 202 StRR 54/20 (für einen 2 Jahre und 8 Monate zurückliegenden Pflichtenverstoß); dagegen KG Berlin, Beschluss vom 04. März 2014, (3)121 Ss 27/14 – juris – (für einen 16 Monate zurückliegenden Pflichtenverstoß)). Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass ein Zeitraum von ca. 1 Jahr und 6 Monaten zwischen der Tat und der letzten tatrichterlichen Entscheidung nicht bereits grundsätzlich zur Unzulässigkeit der Verhängung eines Fahrverbotes gem. § 44 Abs. 1 S. 1 StVG führt (so auch Krumm, ZfSch 2017, 4-8 – juris, m.w.N.). Zu betrachten ist vielmehr der Einzelfall.
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Hierbei fällt vorliegend besonders ins Gewicht, dass der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe sowohl vor der gegenständlichen Tat vom 03. Juli 2021 (welche auf ein bereits gegen ihn verhängtes Fahrverbot zurückzuführen war) mehrfach, als auch nochmals während der Dauer des vorliegenden Strafverfahrens ordnungswidrig im Straßenverkehr aufgefallen ist. So benutzte er als Führer eines Kraftfahrzeuges am 31.07.2022 sein Smartphone (UA S. 12). Die vom Landgericht nach umfassend angestellter Gesamtschau begründete Ansicht, dass trotz des Zeitablaufs nach wie vor die Notwendigkeit besteht, auf den im Straßenverkehr offenbar besonders pflichtvergessenen Angeklagten durch ein Fahrverbot einzuwirken, ist daher vom Revisionsgericht nicht zu beanstanden.
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b) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei erwogen, dass der Strafzweck nicht allein durch eine erhöhte Geldstrafe zu erreichen war.
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Als Nebenstrafe darf das Fahrverbot nur verhängt werden, wenn der mit ihm angestrebte spezialpräventive Strafzweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 18. Mai 1972 – 4 StR 86/72 –, BGHSt 24, 348-351 – juris; OLG Köln, Beschluss vom 19. August 2005 – 83 Ss 26/05, DAR 2005, 697-698 –, juris; BayObLG, Beschluss vom 28. Januar 2020, 202 StRR 2/20). Die Erwägungen des Tatrichters müssen eindeutig und klar erkennen lassen, dass er sich dieser Zweckrichtung und Wechselwirkung bewusst gewesen ist und der Zweck der an sich verwirkten Nebenstrafe nicht auch schon durch eine empfindliche Erhöhung der Hauptstrafe zu erreichen ist (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juli 1992 – 2 Ss 187/91 – 35/92 III, NZV 1993, 76/77 – juris). Aus dem Urteil muss sich mithin ergeben, dass der Tatrichter diese Möglichkeit geprüft hat und aus welchen Gründen er sie gegebenenfalls als nicht ausreichend verworfen hat (OLG Köln a.a.O; OLG Düsseldorf a.a.O.; KG Berlin, Beschluss vom 10. Januar 2007 – (3) 1 Ss 389/06 (125/06), DAR 2007, 594 – juris).
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Vorliegend hat das Landgericht zwar knapp aber doch unzweideutig in den Urteilsgründen niedergelegt, dass unter den – ausführlich geschilderten – Umständen des Falles die Verhängung einer höheren Geldstrafe mit Verzicht auf ein Fahrverbot ausscheide (UA S. 12). Hinzu kommt, dass die vom Landgericht ausgeurteilte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro erheblich milder als die vom Amtsgericht verhängten 60 Tagessätze zu je 40 Euro ausgefallen ist.
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c) Soweit der Angeklagte schließlich vorträgt, das Fahrverbot treffe ihn existentiell, setzt er sich in Widerspruch zu den rechtsfehlerfrei vom Landgericht getroffenen Feststellungen, welches eine Existenzbedrohung gerade ausgeschlossen hat (UA S. 12). Urteilsfremdes Vorbringen kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.