Inhalt

OLG Bamberg, Beschluss v. 21.03.2023 – 1 W 6/23
Titel:

Notarkostenprüfung, Geschäftswertbestimmung, Kapitalerhöhung, Unternehmensbewertung, Beschwerdeverfahren, Innovationsunternehmen

Schlagworte:
Notarkostenprüfung, Geschäftswertbestimmung, Kapitalerhöhung, Unternehmensbewertung, Beschwerdeverfahren, Innovationsunternehmen
Vorinstanz:
LG Aschaffenburg, Beschluss vom 02.01.2023 – 61 OH 1/22

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 02.01.2023, Az. 61 OH 1/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten streiten über die Richtigkeit notarieller Kostenrechnungen.
2
1. Mit Antrag vom 07.02.2022 haben sich die Antragsteller gegen die ihnen gegenüber jeweils erstellten Kostenrechnungen des Antragsgegners vom 08.06.2021 bzw. vom 09.06.2021 (vgl. Anlagen A1 bis A4) in jeweils formal korrigierter Fassung vom 10.10.2022 (Bl. 112 -116 d.A) gewandt, mit denen der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1) Kosten in Höhe von insgesamt 35.423,33 €, der Antragstellerin zu 2) in Höhe von insgesamt 14.275,20 €, dem Antragsteller zu 3) in Höhe von insgesamt 17.188,83 € und der Antragstellerin zu 4) in Höhe von insgesamt 1.306,37 € für die am 21.04.2021 erfolgten Beurkundungen von Gesellschafterbeschlüssen und Verfügungen über Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 1) in Rechnung stellte.
3
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 07.02.2022 gerichtliche Entscheidung über Richtigkeit der oben genannten Kostenrechnungen beantragt und die Auffassung vertreten, dass zur Geschäftswertbestimmung gemäß § 54 GNotKG der 250-fache Nennbetrag eines Geschäftsanteils zur Kostenberechnung anzusetzen sei, nachdem am 19.03.2021 fünf fremde Risikokapitalgeber im Rahmen einer Kapitalerhöhung Geschäftsanteile jeweils zu diesem Kaufpreis gezeichnet und bezahlt hätten. Die Antragsteller sind dagegen der Ansicht, dass im Hinblick darauf, dass das Stammkapital der Antragstellerin zur 1) lediglich 114.410,00 € betrage und der von der Antragstellerin zu 1) zur Vorbereitung des gegenständlichen Antrags mit der Bewertung des Unternehmens beauftragte Wirtschaftsprüfer A. nur einen Unternehmenswert von ca. 2,5 Millionen Euro zum 01.01.2022 festgestellt habe, könnten die vom Antragsgegner angenommenen Geschäftswerte nicht zutreffend sein. Außerdem seien die Geschäftsanteile am 19.03.2021 zu einem Kaufpreis zwischen 120,00 € und 250,00 € gezeichnet worden, sodass zur Bestimmung des Nennbetrages nicht nur auf den erzielten Höchstsatz, sondern allenfalls auf einen Durchschnittswert abgestellt werden könnte. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG München vom 15.06.2020 (Az. 32 Wx 104/20) sei hier zu sehen, dass die Antragstellerin zu 1) eine Innovation zu dem seit Jahrzehnten in der Medizin gebräuchlichen X. Arteriellen Einschwemm-Katheter (X.AK) entwickele, sodass sie als nicht operativ tätiges sondern nur innovativ eine neue Technologie entwickelndes Unternehmen anzusehen und daher bei der Bewertung ihrer Geschäftsanteile nicht irgendwelche Visionen oder Zukunftserwartungen einzupreisen seien. Die interne Einschätzung der betroffenen Gesellschaft beruhe nur auf Visionen bzw. einem rein subjektiven Vertrauen in die Fähigkeit des Gründers, sodass es auch hier nicht gerechtfertigt sei, den vom Antragsgegner zugrunde gelegten Wert zu akzeptieren.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die oben genannten Kostenrechnungen und die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten samt beigefügter Anlagen Bezug genommen.
5
Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der von der zuständigen Notarkasse erholten Stellungnahme vom 08.09.2022 mit Beschluss vom 02.01.2023 die Einwendungen der Antragsteller zu 1), zu 2), zu 3) und zu 4) gegen die Notarkostenrechnungen vom 08.06.2021 bzw. vom 09.06.2022 (vgl. Anlagen A1 bis A4) in jeweils formal korrigierter Fassung vom 10.10.2022 zurückgewiesen und auf Antrag des Antragsgegners vom 07.02.2022 deren Richtigkeit festgestellt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf diesen Beschluss Bezug genommen.
6
Gegen diese dem Bevollmächtigten der Antragsteller zu 1), zu 2), zu 3) und zu 4) am 03.01.2023 zugestellte Entscheidung hat der Bevollmächtigte am 13.01.2023 formgerecht Beschwerde eingelegt verbunden mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinsichtlich der gegenständlichen Kostennoten herzustellen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 13.01.2023 Bezug genommen.
7
Nach Eingang einer Stellungnahme des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 30.01.2023, auf den verwiesen wird, hat das Landgericht mit Beschluss vom 14.02.2023, auf den Bezug genommen wird, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt.
8
Der Bevollmächtigte der Antragsteller hat sich mit weiteren Schriftsätzen vom 23.02.2023 und vom 13.03.2023, auf die jeweils verwiesen wird, im Beschwerdeverfahren geäußert.
II.
9
1. Die gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG statthafte und auch im übrigen gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, §§ 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
10
Das Landgericht hat zu Recht die Einwendungen der Antragsteller gegen die Kostenrechnungen des Antragsgegners vom 08.06.2021 bzw. vom 09.06.2022, in jeweils formal korrigierter Fassung vom 10.10.2022, zurückgewiesen und auf Antrag des Antragsgegners vom 07.02.2022 deren Richtigkeit festgestellt.
11
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 02.01.2023 sowie im Beschluss vom 14.02.2023 Bezug genommen, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden.
Ergänzend sind im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen nur noch folgende Ausführungen veranlasst:
12
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer bestehen im Rahmen der von § 54 Satz 1 GNotKG eröffneten wertendwirtschaftlichen Betrachtung Anhaltspunkte für einen höheren Wert der gegenständlichen Geschäftsanteile, die eine über deren rechnerischen prozentualen Anteil am Eigenkapital der GmbH hinausgehende Wertermittlung rechtfertigen.
13
Zunächst ist festzustellen, dass die von den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bilanzen der Antragstellerin zu 1) für die Jahre 2019, 2020 und 2021, die hinsichtlich des Eigenkapitals jeweils Minusbeträge von mehreren hunderttausend Euro ausweisen, für eine hier vorzunehmende positive Wertbestimmung gemäß § 266 Abs. 3 HGB offensichtlich unbehelflich sind. Ebenso wenig kam – wie erstinstanzlich zutreffend festgestellt – eine Berücksichtigung der antragstellerseits vorgelegten Unternehmensbewertung des Wirtschaftsprüfers A. vom 20.01.2022 in Betracht, zumal dieser selbst ausdrücklich erklärt hatte, unter Ausschluss jeglicher Haftung auftragsgemäß nur ungeprüfte Angaben der Gesellschaft zur Ermittlung eines nur für interne Zwecke der Antragstellerin zu 1) gedachten groben Orientierungswertes verwendet zu haben, der keine Grundlage für eine reale Entscheidung sein sollte.
14
Dagegen hat der Antragsgegner zur Bestimmung des Wertes der Geschäftsanteile, die jeweils Gegenstand der notariellen Beurkundungsverhandlungen waren, gemäß §§ 97, 54 Abs. 1 GNotKG zu Recht auf den 250-fachen Nominalwert abgestellt, der von der Antragstellerin zu 1) selbst vor der gegenständlichen Beurkundung von neuen Gesellschaftern für deren Erwerb eines Gesellschaftsanteils als Gegenleistung vereinnahmt worden war.
15
Soweit die Beschwerde rügt, es habe sich insoweit um mehrere Veräußerungsvorgänge von Gesellschaftsanteilen zu unterschiedlichen Preisen gehandelt, sodass nicht der von einzelnen Erwerbern gezahlte Höchstpreis hätte zugrunde gelegt werden dürfen, sondern vielmehr ein Durchschnittspreis aus allen Erwerbsvorgängen hätte gebildet werden müssen, ist dem nicht zu folgen. Denn hierzu hatte der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, dass der auf die unterschiedlichen Agiobeträge angesprochene Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1) ihm gegenüber erklärt habe, dass mehrere Kapitalerhöhungsrunden nacheinander durchgeführt worden seien und sich das Aufgeld im Laufe der Zeit aufgrund des Fortschritts der Zulassungsverfahren bzw. der Entwicklungsreife erhöht habe. Die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugesagten Übernahmeerklärungen seien lediglich in der Urkunde Nr. 624/ 21 A vom 19.03.2021 zusammengefasst worden, die letzten Zusagen seien jedoch zum höchsten Wert, d.h. zum 250fachen Nominalwert erfolgt. Die Richtigkeit dieses Wertansatzes werde auch dadurch bestätigt, dass noch in einer am 10. August 2021 beurkundeten Kapitalerhöhung 13 weitere, fremde Risikokapitalgeber ebenfalls Anteile zum 250-fachen Nennbetrag gezeichnet und bezahlt hätten. Nach Ansicht des Senats ist es daher nicht zu beanstanden, den seitens der Antragstellerin zu 1) kurz vor der gegenständlichen Beurkundung jeweils selbst von ihr vereinnahmten Preis in Höhe des 250fachen Nominalwerts für einen Gesellschaftsanteil hier im Rahmen der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 vorzunehmenden Wertbestimmung anzusetzen.
16
An dieser Beurteilung ändert auch der Einwand der Antragsteller nichts, dass es sich bei der Antragstellerin zu 1) nicht um ein operativ, sondern nur um ein innovativ tätiges Unternehmen handele, bei dem die Erfolgsaussichten ihres Projektes mit hohen Risiken behaftet seien und deshalb – wie das OLG München im Beschluss vom 15.06.2022, Az. 32 WX 140/20 auch bestätigt habe – bei der Bewertung von Geschäftsanteilen nicht irgendwelche Zukunftserwartungen eingepreist werden könnten. Denn anders als in dem der vorgenannten Entscheidung des Oberlandesgerichts München zugrunde liegenden Sachverhalt, bei dem kein objektiver Vergleichswert für einen Geschäftsanteil vorlag, war ein solcher hier bereits gegeben. Vorliegend war seitens der Antragstellerin zu 1) der auf dem Kapitalmarkt gehandelte Wert des jeweiligen Geschäftsanteils in Höhe des 250fachen Nominalwertes gegenüber bisher nicht beteiligten Neugesellschaftern bereits tatsächlich realisiert worden, sodass sich – anders als in der oben genannten Entscheidung des OLG München – hier schon ein real existierender Marktwert für einen Geschäftsanteil tatsächlich gebildet hatte. Zu Recht ist daher dieser zum Zeitpunkt der gegenständlichen Beurkundungen bereits realisierte Anteilswert zur Geschäftswertbestimmung zugrunde gelegt worden; auf die Frage, ob die Antragstellerin zu 1) nur innovativ oder bereits operativ tätig ist, kommt es demnach hier nicht an.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 GNotKG i. V. m. §§ 80, 84, 81 FamFG. Die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners war nach billigem Ermessen nicht veranlasst (§ 130 Abs. 3 GNotKG, 81 Abs. 1 FamFG).
18
3. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Zwar ist gemäß §§ 129 Abs. 2, 134 Abs. 1 Satz 2 GNotKG gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde zulässig. Nach § 130 Abs. 3 GNotKG sind auf das Verfahren aber die Vorschriften des Gesetzes über die Verfahren in Familiensachen (FamFG) anzuwenden, so dass die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1 FamFG der Zulassung durch das Oberlandesgericht bedarf (vgl. BGH, Beschluss v. 19.01.2017, Az. V ZB 79/16; OLG Celle, Beschluss v. 27.04.2017, Az. 2 W 91/17).
19
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 2 FamFG. Die Entscheidung beruht auf den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalles.