Inhalt

LG Traunstein, Endurteil v. 25.09.2023 – 2 HK O 2649/22
Titel:

Unwirksame außerordentliche fristlose Kündigung eines Geschäftsführers mangels schwerwiegender Pflichtverletzung

Normenkette:
BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:
1. Eine außerordentliche Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags gem. § 626 Abs. 1 BGB ist unwirksam, wenn die zur Begründung angeführten Pflichtverletzungen nicht schwerwiegend genug sind, um eine sofortige Vertragsbeendigung zu rechtfertigen. (Rn. 42 – 56) (redaktioneller Leitsatz)
2. Weder die behauptete Weigerung der Aufgabenerfüllung noch die Weiterleitung interner Geschäftskorrespondenz auf die private E-Mail-Adresse des Geschäftsführers rechtfertigen im konkreten Fall eine außerordentliche Kündigung, wenn die Umstände nicht ausreichend substantiiert und nicht schwerwiegend genug dargelegt sind. (Rn. 59 – 76) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anstellungsvertrag, außerordentliche Kündigung, Weitergabe von Kundendaten, wichtiger Grund, Beendigung, Pflichtverletzung, Teilhabe, vorzeitige Beendigung, Wirksamkeit
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 24.07.2025 – 23 U 4072/23

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag der Parteien vom 14./15.09.2021 nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 16.11.2022 aufgelöst wurde.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten wegen der Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung der Beklagten vom 16.11.2022 betreffend den Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers.
2
Der Kläger wurde aufgrund Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 14./15.09.2021 (Anlage MA 1) mit Wirkung ab dem 01.11.2021 als Geschäftsführer der Beklagten tätig.
3
Auf die Vereinbarungen im Geschäftsführeranstellungsvertrag wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
4
Daneben schlossen die Parteien unter Einbeziehung der GmbH & Co. KG sowie der B.V. eine Vereinbarung zu einer virtuellen Beteiligung des Klägers an der Gruppe, vorgelegt als Anlage MA 2. Auf diese wird ebenfalls Bezug genommen.
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Die Beklagte ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der B.V., die ihrerseits durch die B.V. als alleinige Gesellschafterin vertreten wird.
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Die B.V. ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der S.a.r.l., deren Alleingesellschafterin zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigung die GmbH & Co. KG war.
7
Die Beklagte befand sich ab November 2021 in einem Refinanzierungsprozess, im Rahmen dessen die Investmentbank P als externe Beraterin der Beklagten und direkte Ansprechpartnerin für Investoren fungierte. Im Bereich der Prozesssteuerung wurde die Beklagte von dem Asset-Management Unternehmen R unterstützt.
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Im Oktober 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie eine vorzeitige Beendigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages anstrebe.
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Über die Gründe hierfür streiten die Parteien.
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Die Beklagte bot am 24.10.2022 dem Kläger gegen Abfindungszahlung in Höhe von 400.000,00 € eine Vertragsaufhebung zum 31.10.2022 an. Dies lehnte der Kläger ab.
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In der Folge legte die Beklagte einen Aufhebungsvertragsentwurf zum 31.10.2022 (Anlage MA 3) gegenüber dem Kläger vor. Parallel dazu erfolgte der Entwurf einer Information, mittels derer die Beklagte das vorzeitige Ausscheiden des Klägers kommunizieren wollte (Anlage MA 4). Auch dies lehnte der Kläger ab.
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Mit Kündigung vom 16.11.2022 (Anlage MA 6) kündigte die Beklagte den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag außerordentlich fristlos und berief den Kläger als Geschäftsführer ab. Die Kündigung ging an der früheren Adresse des Klägers am 23.11.2022 zu (Anlage B 22).
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Mit Anwaltsschreiben vom 28.11.2022 (Anlage M 7) machte der Kläger den Anspruch auf Mittel- lung der Kündigungsgründe geltend, woraufhin seitens der Beklagten mit E-Mail vom 29.11.2022 ankündigt wurde, auf dieses Schreiben gesondert zurückzukommen.
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Der Kläger trägt vor, dass keine wirksamen Kündigungsgründe für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung vorlägen, die Beklagte dieses Mittel lediglich habe nutzen wollen, um die eigentlich seitens der Beklagten beabsichtigte Vertragsbeendigung gegenüber dem Kläger durchzusetzen. Hintergrund des Bestrebens der Beklagten sei die sich aus der virtuellen Beteiligung des Klägers (Anlage MA 2) ergebende Berechtigung zur Teilhabe an Veräußerungsgewinnen. Da Stichtag aus dieser Vereinbarung der 31.10.2022 gewesen sei, habe die Beklagte alles daran gesetzt, vor diesem Stichtag den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit dem Kläger zu beenden. Zunächst habe die Beklagte gegenüber dem Kläger in einer Videokonferenz vom 14.10.2022 angekündigt zu beabsichtigen, den Vertrag zu beenden. Als der Kläger dann das Angebot der Beklagten vom 24.10.2022, gegen Abfindungszahlung in Höhe von 400.000,00 € eine Vertragsaufhebung zum 31.10.2022 zu vereinbaren, abgelehnt habe, weil sein Anspruch auf die virtuelle Beteiligung in diesem Fall völlig in Wegfall geraten wäre, habe die Beklagte daraufhin am 25.10.2022 per E-Mail versucht, dem Kläger deutlich zu machen, dass eine Vertragsaufhebung mit dem erfolgten Angebot gegenüber dem Kläger „alternativlos“ sei und den Aufhebungsvertragsentwurf zum 31.10.2022 (Anlage MA 3) gegenüber dem Kläger vorgelegt. Den Aufhebungsvertragsentwurf vom 31.10.22 begleitend habe die Beklagten dann versucht noch mehr Druck auszuüben und ihm mit E-Mail vom 31.10.2022 (Anlage MA 5) mitgeteilt, dass sein bisheriger Aufgabenbereich Finanzen nunmehr so gestaltet werde, dass er für den Vertrieb (Sales) zuständig sei und einen neuen Markt „Südamerika“ aufbauen solle, außerdem die Region „Sub-Sahara“. Zusätzlich habe die Beklagte mitgeteilt, dass dem Kläger im Bereich Finanzen nur noch ein Projekt, nämlich die Einführung eines ERP-Systems, verbleiben solle sowie der Aufbau Finance und Controlling der neuen Fertigung in der Türkei.
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Für den Kläger sei daher insgesamt der deutliche Eindruck entstanden, dass die Beklagte mit allen Mitteln habe versuchen wollen, ihn „loszuwerden“, bevor mit Beginn des 01.11.2022 seine Berechtigungen aus der virtuellen Beteiligung gemäß Anlage MA 2 wirksam würden.
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Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständliche Kündigung sei bereits formell unwirksam, weil die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden sei.
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Der Eingang bei dem Kläger unter der Adresse am 23.11.2022 (Anlage B 22) sei nicht als Zugang der Kündigung anzusehen, da die Beklagte ge- wusst habe, dass der Kläger bereits an die Adresse umgezogen war. Der Kläger habe am 25.11.2022 lediglich die zuvor bewohnte Adresse aufgesucht, um zu überprüfen, ob dort versehentlich noch Post eingegangen war. Dabei habe er Kenntnis von der Kündigung erlangt, die dort im Briefkasten eingeworfen worden war.
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Die von der Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung vorgebrachten Kündigungsgründe seien weder in der Sache zutreffend, noch für eine außerordentliche Kündigung ausreichend.
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Soweit die Beklagte zunächst die unberechtigte Herausgabe von Geschäftsgeheimnissen (Kundenkontakten) anführe, sei es bereits zu keiner solchen Herausgabe gekommen. Der Kläger habe lediglich im Rahmen der üblichen Abläufe im Zuge des Refinanzierungsprozesses die relevanten Informationen zusammengestellt bzw. zusammenstellen lassen. Eine Herausgabe an potentielle Investoren sei jedoch keinesfalls durch die Beklagte oder ihrer Organe, sondern durch die P bzw. R erfolgt. Der Kläger habe wie üblich und nach den Handling-Vereinbarungen der beteiligten Gesellschaften die Rohdaten zusammengestellt bzw. zusammenstellen lassen. Der Kläger habe weder die Befugnis noch das Ansinnen gehabt, die entsprechenden Kundendaten an den jeweiligen Investor weiterzugeben, sondern vielmehr im Rahmen der verein- baden Abläufe die entsprechenden Informationen an P bzw. dann R übermittelt, die diese ihrerseits filtern und dann in eigener Verantwortung und Zuständigkeit an Investoren hinausgeben sollten.
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Letztlich sei es auch nicht zur Herausgabe von Kundendaten gekommen, so dass bereits aus diesem Grund keine außerordentliche fristlose Kündigung auf diesen Umstand gestützt werden könne.
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Davon unabhängig habe es sich bereits auch nicht um Geschäftsgeheimnisse gehandelt, da die Beklagte keine entsprechenden Maßnahmen zur Geheimhaltung getroffen hatte. Eine solche Maßnahme habe auch nicht im Rahmen des Aufgabenbereichs des Klägers gelegen.
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Soweit die Beklagte als weiteren Kündigungsgrund die Weigerung der Aufgabenerfüllung durch den Kläger anführt, sei dies ebenfalls weder zutreffend noch für eine außerordentliche Kündigung ausreichend.
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Die entsprechenden Aussagen im Rahmen der Klageerwiderung seien weder in der erforderlichen Weise konkret, noch einlassungsfähig. Insbesondere habe der Kläger nicht geäußert, er habe auf die Arbeit bei der Beklagten „keinen Bock mehr“. Vielmehr habe der Kläger keine Beendigung des Anstellungsverhältnisses provozieren, sondern den Anstellungsvertrag entsprechend den ihm neu zugewiesenen Aufgaben vertragsgerecht fortsetzen wollen. Der Kläger habe daher im Hinblick auf die ihm neu zugewiesenen Aufgaben besonders sicherstellen wollen, welche Mitarbeiter ihm tatsächlich unterstellt und welche konkreten Aufgaben ihm übertragen worden sind. Dies habe jedoch keinerlei Blockade oder faktische Verweigerung der Geschäftsführertätigkeit beinhaltet. Darüber hinaus seien die vorgetragenen Umstände keinesfalls geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
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Der Vorwurf der unberechtigten Weiterleitung von interner Geschäftskorrespondenz auf die private E-Mail-Adresse und an außenstehende Dritte sei ebenfalls nicht geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, da die Korrespondenz nicht die aus dem Anstellungsvertrag geschuldete Aufgabe als solche betraf. Sie habe vielmehr die persönliche Rechtsstellung des Klägers betroffen. Die von der Beklagten zur Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung angeführten emails hätten bereits seitens der Beklagten nicht an seinen betrieblichen E-Mail-Account versandt werden dürfen, weil sie nicht die Funktion und Eigenschaft des Klägers als Organ der Beklagten betrafen, sondern ihn persönlich als Vertragspartner der Beklagten. Da die streitgegenständlichen E-Mails den zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrag betreffen, sei zum einen bereits keine unberechtigte Weiterleitung erfolgt und zum anderen auch diesbezüglich kein außerordentlicher Kündigungsgrund gegeben. Die Approval Matrix, die der Kläger mit Mail vom 14.11.2022 (Anlage B 17) weiterleitete, habe eine Doppelnatur als betrieblich und im Privaten seine Eigenschaft als natürliche Person betreffend. Es sei insoweit darum gegangen, dass die Beklagte dem Kläger die vertraglich von ihm geschuldete Aufgabe entzog und insoweit eine andere Person mit der Aufgabenerfüllung betraute. Dem Kläger sei damit die geschuldete Leistung unmöglich gemacht worden.
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Darüber hinaus sei diese Approval Matrix auch kein Geschäftsgeheimnis im Sinne der entsprechenden gesetzlichen Definition.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage auf Fortbestehen des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages vom 14./15.09.2021 über den 25.11.2022 hinaus bis 31.10.2023 bestehe, da streitig lediglich der Bestand des Vertragsverhältnisses in dem Zeitraum 25.11.2022 bis 31.10.2023 sei. Der Klageantrag sei insoweit auszulegen.
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Er beantragt festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 14.09.201/15.09.2021 über den 25.11.2022 hinaus bis zum 31.10.2023 fortbesteht.
hilfsweise festzustellen, dass der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag der Parteien vom 14.09./15.09.2021 durch die am 25.11.2022 zugegangene Kündigung der Beklagten vom 16.11.2022 nicht aufgelöst wurde.
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Die Beklagte beantragt
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Klageabweisung.
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Sie trägt vor, dass die Kündigung rechtzeitig gemäß § 626 II BGB erklärt worden sei. Maßge- bend sei die Kenntniserlangung der B.V. als Geschäftsführerin der B. V., diese als Alleingesellschafterin der Beklagten, die am 16.11.2023 erstmalig Kenntnis von den Kündigungsgründen der Herausgabe der Kundenkontakte erlangt habe. Selbst bei Abstellen auf die Kenntniserlangung der Partnerin und Generalbevollmächtigten der GmbH & Co. KG, Frau, am 10.11.2022 sei die mit Datum 23.11.2022 erfolgte Zustellung der Kündigungserklärung fristgerecht erfolgt.
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Die Kündigung sei auch wirksam, da die in der Klageerwiderung ab Ziffer III. (Seite 15 ff.) dargelegten Kündigungsgründe eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigten. Der Kläger habe die Herausgabe von Geschäftsgeheimnissen (Kundenkontakten) in einer Art und Weise ermöglicht, bei der es letztlich nur einem glücklichen Zufall zu verdanken gewesen sei, dass der Fehler rechtzeitig erkannt und die Herausgabe verhindert werden konnte. Insbesondere sei der Kläger auch aufgrund einer vorangegangenen Investorenpräsentation vom 30.05.2022 (Anlage B 13) sensibilisiert gewesen, da auch in diesem Fall zunächst Kundenkontaktdaten in der Präsentation enthalten waren, die sodann durch die Verantwortlichen der R entfernt und allen Beteiligten, auch dem Kläger, der Grund, nämlich die Sensibilität der Kundendaten und die absolute Vermeidung der Herausgabe an Investoren, erklärt worden sei.
32
Darüber hinaus habe der Kläger sich durch sein Verhalten suggeriert, als sei er von jeglicher Führungsverantwortung enthoben worden und habe für jede noch so unbedeutsame Entscheidung Weisungen von seinen Mitgeschäftsführern bzw. von Frau eingeholt, die nicht nur überflüssig gewesen seien, sondern einer Verweigerung der den Kläger vertraglich obliegenden Geschäftsführertätigkeit gleichgekommen seien. Er habe mit seinen Mitgeschäftsführern geführte Gespräche verzerrt wiedergegeben, beispielsweise im November 2022, bei denen er im Nachgang diverse unzutreffende Behauptungen aufgestellt habe. Entgegen der Äußerungen des Klägers sei diesem niemals mitgeteilt worden, er habe keine direkt an ihn berichtenden Mitarbeiter mehr, sondern ihm sei deutlich gemacht worden, dass er weiterhin direkte Personalverantwortung habe.
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In der Gesamtschau sei für die Beklagte eindeutig die Absicht des Klägers erkennbar gewesen, als Reaktion auf die neu vorgenommene Aufgabenzuweisung, die Wahrnehmung derselben faktisch zu verweigern und die weitere Geschäftsentwicklung der Beklagten zu blockieren.
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Daraus ergebe sich auch der weitere Kündigungsgrund der Herbeiführung einer Zerrüttung des Verhältnisses zu den Mitgeschäftsführern und der Gesellschafterin. Insbesondere die Weigerung, seiner vertraglich geschuldeten Geschäftsführertätigkeit nachzukommen und stattdessen für unbedeutende Entscheidungen Weisungen der Mitgeschäftsführer einzuholen sowie die verzerrte Darstellung geführter Gespräche durch den Kläger habe dazu geführt, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit innerhalb der Geschäftsführung vor diesem Hintergrund nicht mehr möglich gewesen sein.
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Nachdem auch die interne Geschäftskorrespondenz seitens des Klägers per E-Mail an die private E-Mail-Adresse des Klägers und an außenstehende Dritte (Anlagen B 14, B 15, B 16, B 17) erfolgte sei und dem Kläger aufgrund der IT-Richtlinie (Anlage B 18) bewusst gewesen sei, wie er mit derartigen internen Geschäftsinformationen umzugehen habe, sei darin ein weiterer wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung zu sehen.
36
Wegen der weiteren Einzelheiten und zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
37
Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört im Termin vom 17.07.2023. Auf die Sitzungsniederschrift wird ebenfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in Form des Hilfsantrags zulässig und begründet.
39
Der Hauptantrag ist jedenfalls unbegründet. Er war daher abzuweisen und über den Hilfsantrag zu entscheiden.
40
Die außerordentliche Kündigung vom 16.11.2022 ist mangels eines wichtigen Grundes, der die fristlose Kündigung rechtfertigen würde, unwirksam.
41
Es kann dahinstehen, ob die Kündigungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB eingehalten wurde, da jedenfalls die zur Begründung der fristlosen Kündigung angeführten Kündigungsgründe zur Überzeugung der Kammer nicht ausreichend sind, um die sofortige Beendigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages gemäß § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen.
42
1. Als wichtigen Grund i.S.d. § 626 I BGB führt die Beklagte an, dass der Kläger in seiner Funktion als Geschäftsführer die Weitergabe von Kundendaten vorgenommen bzw. deren Weitergabe nach außen nicht verhindert bzw. nicht sichergestellt hat, dass eine solche Weitergabe nach außen nicht erfolgen werde.
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a) Sie führt hierzu an, dass der Kläger in der - insoweit unstreitigen - Beantwortung des Fragebogens eines potentiellen Investors, die er an den Mitarbeiter und Zeugen delegiert hatte, Kontaktdaten von Referenzkunden, bei denen es sich um höchst vertrauliche Kundendaten der Beklagten handelte, unberechtigt aus dem Geschäftsbereich der Beklagten herausgab. Eine Weiterleitung an einen potentiellen Investor habe nur durch Dritte, nämlich Herrn im Hause der R, in letzter Sekunde verhindert werden können.
44
Die Beklagte hat hierzu die E-Mail des potentiellen Investors an den Kläger vom 25.08.2022 (Anlage B 5) mit dem entsprechenden Fragebogen (Anlage B 6) und die Weiterleitung der Anfrage des potentiellen Investors an den damaligen Assistenten der Geschäftsführung, den benannten Zeugen, (Anlage B 7) vorgelegt.
45
Der Kläger habe den seitens des Herrn ausgefüllten Fragebogen (Anlage B 8) zur Durchsicht vorgelegt bekommen, den Fragebogen geprüft und mit Herrn besprochen und ihn schließlich zum Versand an die P freigegeben.
46
b) Aus dieser Anlage ist für die Kammer ersichtlich, dass unter dem Fragepunkt „Referenzkunden“ eine Frage an Herrn („@Herr, wollen wir so viele nennen?“) enthalten ist.
47
Das Gericht entnimmt dieser Anmerkung, dass seitens des Verfassers des Fragebogens, letztendlich geprüft und gebilligt durch den Kläger, eine Aufforderung an die R in konkreter Person des Herrn erfolgte, die Kundendaten insoweit zu überprüfen, als jedenfalls eine Selektion bezüglich der Anzahl der genannten Kunden möglich sein sollte bzw. sogar seitens der Beklagten erbeten wurde.
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Für das Gericht wird aus diesem ausgefüllten Fragebogen in Verbindung mit der konkreten Adressierung des Herrn ersichtlich, dass der Kläger als derjenige, der die Weiterleitung des ausgefüllten Fragebogens an die P bzw. an die R billigte / in Auftrag gab, in dem Bewusstsein und der Erwartung handelte, dass seitens der R eine inhaltliche Prüfung vorgenommen werden würde.
49
Andernfalls wäre keinesfalls nachvollziehbar, weshalb Herr ausdrücklich adressiert wird.
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Auch hat der Fragebogen offensichtlich keine äußere Form erhalten, die zur direkten Weitergabe an den potentiellen Investor geeignet gewesen wäre.
51
Für das Gericht ergibt sich daher eindeutig, dass seitens des Klägers nicht davon ausgegangen worden sein kann, dass der Fragebogen in dieser Form „nach außen“, d. h. außerhalb der Gesellschaften P und R gelangen würde, ohne dass er inhaltlich geprüft oder überarbeitet werden würde.
52
c) Dies deckt sich mit den Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung, wonach er hierzu auch weder befugt noch im Rahmen der zwischen den Gesell- schaften der Beklagten, der P und der R vereinbarten Handlungsabläufe und Kompetenzverteilungen beauftragt gewesen wäre.
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Es ist insoweit für das Gericht sehr gut nachvollziehbar, dass die Weitergabe von Informationen und die direkte Korrespondenz mit potentiellen Investoren über die das Investment handelnden Gesellschaften, also die I.. Bank P und das Asset-Management Unternehmen R (und nicht über die Beklagte bzw. den Kläger unmittelbar) laufen sollte.
54
Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts auch die Weiterleitung der Rohdaten an diese Gesellschaften veranlasst und konnte und durfte darauf vertrauen, dass keine ungeprüfte Weitergabe des Fragebogens erfolgen würde.
55
Vielmehr lässt auch die weitere E-Mail-Korrespondenz, die seitens der Beklagten vorgelegt wurde, darauf schließen, dass die Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung korrekt sind, wonach die Beklagte, konkret der Kläger, die Rohdaten lieferte und alle weiteren Veranlassungen in Bezug auf die Investorensuche bzw. die Finan- zierungsseite durch die P und letztlich die R vorgenommen werden würden.
56
Eine Pflichtverletzungs des Klägers ist daher zur Überzeugung des Gerichts in der Weitergabe der Kundendaten an die P bzw. R nicht zu sehen.
57
d) Soweit seitens der Beklagten eine fehlende Absicherung gegenüber der P bzw. der R dahingehend, dass diese ihrerseits verpflichtet sind, die Fragebogen Daten in Bezug auf Geheimhaltungsvorschriften zu prüfen und deren Einhaltung sicherzustellen gerügt wird, ist zum einen für die Kammer nicht ausreichend ersichtlich, dass dies im Pflichtenkreis des Klägers gelegen hätte. Darüber hinaus würde dies im Hinblick auf die Gesamtumstände, insbesondere die zur Überzeugung der Kammer zwischen der Beklagten, der P und der R gelebte Handhabung der Informationsweitergabe, allenfalls eine Pflichtverletzung in geringfügigem Maß darstellen und wäre keinesfalls derart schwerwiegend, dass eine sofortige Beendigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages i.S.d. § 626 BGB gerechtfertigt wäre.
58
e) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es tatsächlich nicht zu einer Weitergabe der Kundendaten nach außen gekommen ist, weil - so die Überzeugung der Kammer der „übliche“ Weg eingehalten worden war, nämlich dass die Behandlung der Rohdaten, die seitens der Beklagten geliefert wurden, auf Seiten der P und der R in eigener Verantwortung erfolgt war. Es erscheint daher zur Überzeugung des Gerichts gerade nicht so, dass der Kläger eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hätte. Auf diesen Kündigungsgrund kann daher die außerordentliche Kündigung nicht gestützt werden.
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2. Der seitens der Beklagten angeführte Kündigungsgrund der Weigerung der Aufgabenerfüllung ist zur Überzeugung der Kammer bereits nach den Ausführungen der Beklagten selbst nicht ausreichend, um von einem wichtigen Kündigungsgrund ausgehen zu können.
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a) Die Darstellung erfolgt einerseits so oberflächlich, dass eine Beweiserhebung mangels konkreten Sachvortrags eine unzulässige Ausforschung darstellen würde.
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b) Andererseits ist zu berücksichtigen, dass - die Richtigkeit der Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung unter Ziffer III. 2. (Seite 19 der Klageerwiderung ff.) unterstellt diese Umstände zur Überzeugung der Kammer nicht ausreichend sind, um einen wichtigen Kündigungsgrund zur sofortigen Beendigung des Geschäftsführers-Anstellungsvertrages darzustellen.
62
Die Kammer sieht die dargestellten Verhaltensweisen des Klägers - ihre Richtigkeit unterstellt - in der Gesamtschau mit der vorangegangenen - insoweit unstreitigen - seitens der Beklagten beabsichtigten Vertragsbeendigung.
63
Es entsteht für die Kammer aufgrund der durch die Parteien vorgelegten Unterlagen folgendes Bild: Der Kläger weigerte sich, der Vertragsbeendigung zuzustimmen. Die Beklagte versuchte insoweit, durch ihre Angebote dem Kläger ein Ausscheiden „schmackhaft“ zu machen.
64
Hierbei bewertet die Kammer in keiner Weise die Gründe für ein solches Vorgehen. Vielmehr wird ersichtlich, dass seitens der Beklagten eine Beendigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages gewünscht war, was unstreitig ist.
65
Die sodann vorgelegten Anlagen im zeitlichen Rahmen des / um den 31.10.2022 belegen zur Überzeugung der Kammer, dass die Kommunikation zwischen den Parteien schwieriger wurde, insbesondere eine Verhärtung der Fronten eintrat.
66
Die seitens der Beklagten dargestellten Verhaltensweisen des Klägers ab dieser Zeit lassen sich in positivem Sinne als „Sicherheitsverhalten“ zur Vermeidung der Lieferung eines Kündigungsgrundes, in negativer Hinsicht als „Bockigkeit“ infolge einer Unmutsbekundung über das Verhalten der Beklagten verstehen.
67
Beide Lesarten sind möglich und die Kammer vermag nicht zu entscheiden, welche der tatsächlichen Sachlage entspricht. Es ist jedoch zur Überzeugung der Kammer keine ausreichende Tatsachengrundlage dafür gegeben, die Fortsetzung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist als unzumutbar anzusehen.
68
Daher kommt eine außerordentliche Kündigung aufgrund dieser Umstände nicht in Betracht.
69
3. Aus dem gleichen Grund ist der als weiterer Grund angeführte Umstand der Zerrüttung des Verhältnisses zu den Mitgeschäftsführern und der Gesellschafterin in keiner Weise ausreichend dargelegt. Im Rahmen eines professionellen Miteinanders wäre es zur Überzeugung der Kammer vor dem Hintergrund der seitens der Beklagten dargelegten Verhaltensweisen des Klägers durchaus möglich gewesen, bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu arbeiten, auch wenn die Arbeitsabläufe möglicherweise nicht, wie normalerweise gewünscht, reibungslos vonstattengegangen wären.
70
Eine so schwere Belastung des Verhältnisses zwischen den Parteien, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit innerhalb der Geschäftsführung noch nicht einmal mehr für die Zeitdauer einer ordentlichen Kündigungsfrist möglich gewesen wäre, ist zur Überzeugung des Gerichts nicht ausreichend dargelegt.
71
4. Der seitens der Beklagten als weiterer Kündigungsgrund angeführte Umstand der Weiterleitung interner Geschäftskorrespondenz auf die private E-Mail-Adresse des Klägers kann vor dem Hintergrund des Inhalts der weitergeleiteten E-Mails ebenfalls eine außerordentliche Kündigung im konkreten Fall nicht rechtfertigen.
72
Soweit die Beklagte darauf verweist, dass jegliche Weiterleitung von Geschäftskorrespondenz an private Accounts eine Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen darstellen würde, ist dies immer dann zutreffend, wenn es sich tatsächlich um Geschäftskorrespondenz handelt.
73
Vorliegend hat der Kläger allerdings nach den seitens der Beklagten vorgelegten Unterlagen E-Mails weitergeleitet, die unmittelbar die Fragestellung einer eventuellen Aufhebung bzw. Beendigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages betrafen. Es handelte sich daher um höchst persönliche, den Kläger betreffende Umstände. Ebenso handelte es sich um den Zuschnitt seiner Tätigkeitsbereiche vor dem Hintergrund der seitens der Beklagten deutlich beabsichtigten Beendigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages und der Neuordnung der Kompetenzen des Klägers. Insoweit ist auch die Approval Matrix ein Bereich, der in diesem Fall nicht nur der geschäftlichen Tätigkeit des Klägers zuzurechnen ist, sondern auch eine Vergleichbarkeit seiner Position mit den anderen Positionen innerhalb der Beklagten ermöglichen soll.
74
Der Kläger ist berechtigt, sich zur Vermeidung einer für ihn ungünstigen Entscheidung in Bezug auf die Beendigung seines Anstellungsverhältnisses insoweit rechtliche Hilfe zu verschaffen und benötigt die hierzu erforderlichen Informationen, um gegen die von ihm als ungerechtfertigt angesehene Veränderung seiner Kompetenzen vorgehen zu können.
75
Das Gericht erachtet daher die Weiterleitung der konkret seitens der Beklagten angeführten E-Mails nicht als so schwerwiegend, dass sie eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnten.
76
Daher ist in der Gesamtschau zur Überzeugung der Kammer die ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 16.11.2022 nicht wirksam.
II.
77
Da die Kündigung mangels Kündigungsgrund nicht wirksam ist, kommt es auf den streitigen Zeitpunkt des Zugangs bei Kläger für die Frage der Rechtzeitigkeit i.S.d. § 626 Abs. 2 BGB nicht an.
78
Die Kündigung vom 16.11.2022 konnte den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zwischen den Parteien mangels wichtigen Grundes nicht fristlos außerordentlich beenden. Damit besteht der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag fort.
79
Allerdings war der zunächst gestellte Klageantrag zur Überzeugung der Kammer nicht begründet, da eine Fortdauer dieses Vertragsverhältnisses bis zum Laufzeitende zum aktuellen Zeitpunkt nicht ausgesprochen werden kann. Es ist durchaus möglich, dass auch nach dem 16.11.2022 Kündigungsgründe auftreten, die dann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würden. Daher war der Klageantrag zur Überzeugung der Kammer zu weitgehend gefasst. Er war daher abzuweisen.
80
Damit war über den für den Fall der Klageabweisung gestellten Hilfsantrag zu entscheiden. Dieser ist zur Überzeugung der Kammer begründet, da nach den obigen Ausführungen die außerordentliche fristlose Kündigung vom 16.11.2022 das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet hat.
81
Die Klage war daher im Hauptantrag abzuweisen, im Hilfsantrag zuzusprechen.
82
IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.