Titel:
Differenzschaden, Thermofenster, Verschuldensvermutung, Vorteilsausgleich, Schadensschätzung, Anwaltskosten
Schlagworte:
Differenzschaden, Thermofenster, Verschuldensvermutung, Vorteilsausgleich, Schadensschätzung, Anwaltskosten
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Endurteil vom 16.02.2026 – 17 U 1778/23
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von € 3.950,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.11.2022 zu bezahlen.
2. Weiter wird die Beklagte verurteilt, der Klagepartei weitere € 453,87 für die außergerichtliche Interessenvertretung ihrer Prozessbevollmächtigten zu erstatten.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 9.875,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten als Herstellerin des Fahrzeuges Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs eines PKWs im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal geltend.
2
Die Klagepartei hat im August 2020 einen Audi A6 Avant 3.0 TDI quattro (Fahrzeugidentifikationsnummer …67) als Gebrauchtwagen mit 30.000 km zu einem Kaufpreis von 39.500,00 € erworben. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten 3.0 Liter V6-Turbodieselmotor (235 kW) ausgestattet, der eine Leistung von 320 PS erreicht.
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Mit der Klage strebt die Klagepartei an, von der Beklagten den sog. Kleinen Schadensersatz in Gestalt von 25 % des Kaufpreises bei Behalten des Wagens zu erlangen.
4
Die Klagepartei trägt im Wesentlichen vor:
Die Beklagte habe in der Motorsteuerung des Motors eine illegale Abschalteinrichtung verwendet, um die geltenden Abgasnormen zu umgehen. Das Fahrzeug sei daher durch die Beklagte werksseitig manipuliert gewesen hinsichtlich der Schadstoffwerte.
Die Beklagte haftet aus Sicht der Klagepartei aus § 823 II BGB i.V.m. §§ 6 I, 27 I EG-FGV.
5
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von € 9.875,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.11.2022 zu bezahlen.
2. Weiter wird die Beklagte verurteilt, der Klagepartei weitere € 498,73 für die außergerichtliche Interessenvertretung ihrer Prozessbevollmächtigten zu erstatten.
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Die Beklagte beantragt,
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Die Beklagte führt im wesentlichen aus:
Sie bestreitet im wesentlichen, die Klagepartei vorsätzlich sittenwidrig getäuscht und geschädigt zu haben. Diese könne das betroffene Fahrzeug auch uneingeschränkt und technisch sicher nutzen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat am 04.07.2023 mündlich verhandelt.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
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Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Gewähr des großen Schadensersatzes gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Der Schutz der vorgenannten Regelungen erstreckt sich nicht auf das Interesse des Käufers, nicht an dem Vertrag festgehalten zu werden (BGH Urt. v. 26.6.2023 – VIa ZR 335/21, BeckRS 2023, 15117 Rn. 18 ff).
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Ein Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV besteht im Umfang der Urteilsformel.
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Die europarechtlichen Vorschriften sind nach der Rechtsprechung des BGH und des EuGH nunmehr zugunsten von Käufern als drittschützende Schutzgesetze anerkannt (vgl. BGH Urt. v. 26.6.2023 – Via ZR 335/21, BeckRS 2023, 15117 Rn. 20 ff, m.w.N.).
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Ein Gesetzesverstoß ergibt sich daraus, dass die Beklagte eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat. Unzutreffend ist eine Übereinstimmungsbescheinigung, wenn das betreffende Kraftfahrzeug mit einer gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, weil die Bescheinigung dann eine tatsächlich nicht gegebene Übereinstimmung des konkreten Kraftfahrzeugs mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausweist.
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Unter welchen konkreten Umständen eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, richtet sich nach Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Bei der Subsumtion unter Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf die Verwendung des Fahrzeugs unter Fahrbedingungen abzustellen, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind.
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Vorliegend ist zu Lasten der Beklagten von der Implementation eines unzulässigen Thermofenster auszugehen. Der EuGH hat entschieden, dass eine Software für Dieselfahrzeuge, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems bei üblichen Temperaturen und während des überwiegenden Teils des Jahres verringert, als eine unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist (EuZW 2022, 1073)
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Insofern hat die Klagepartei das Vorhandensein eines Thermofensters oder einer vergleichbaren Abhängigkeit der Abgasreinigung von den Außentemperaturen durch Bezugnahme auf Messergebnisse zu vergleichbaren Motoren hinreichend dargelegt. Insofern ist das pauschale Bestreiten der Beklagten, dass eine wie in der Klageschrift beschriebene Funktion nicht verbaut worden sei, nicht ausreichend.
18
Gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV genügt ein fahrlässiger Verstoß für die Haftung (BGH Urt. v. 26.6.2023 – Via ZR 335/21, BeckRS 2023, 15117 Rn. 38).
19
Zwar trifft hinsichtlich des Verschuldens als anspruchsbegründender Voraussetzung gemäß § 823 Abs. 2 BGB gewöhnlich den Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1984 – III ZR 20/83, NJW 1985, 1774, 1775 m.w.N.). Jedoch muss derjenige, der objektiv ein Schutzgesetz verletzt hat, Umstände darlegen und erforderlichenfalls beweisen, die geeignet sind, die daraus folgende Annahme seines Verschuldens in Form einer Fahrlässigkeit auszuräumen. Insofern besteht eine von der objektiven Schutzgesetzverletzung ausgehende Verschuldensvermutung (BGH Urt. v. 26.6.2023 – VIa ZR 335/21, BeckRS 2023, 15117 Rn. 59).
20
Der Verschuldensvermutung steht nicht die Ausgestaltung der europäischen Vorgaben entgegen. Dass die Klägerin sich insofern konkret hätte beraten lassen ist nicht erkennbar (BGH Urt. v. 26.6.2023 – Via ZR 335/21, BeckRS 2023, 15117 Rn. 60).
21
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Auskünften des Kraftfahrtbundesamtes (Anlagen B3aff). Ein entlastend wirkender Verbotsirrtum setzt zunächst voraus, dass die Beklagte die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH Urt. v. 26.6.2023 – Via ZR 335/21, BeckRS 2023, 15117 Rn. 63). Insofern ist weder eine konkrete Prüfung der Beklagten vorgetragen worden, noch warum zum damaligen Zeitpunkt mit einer Beurteilung entsprechend der jetzt vorliegenden Judikatur des EuGH zur Einordnung des Thermofensters als Abschalteinrichtung nicht zu rechnen war.
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Zur Erwerbskausalität kann sich die Klagepartei bei der Inanspruchnahme der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf den Erfahrungssatz stützen, dass sie den Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte (vgl. zum „kleinen“ Schadensersatz BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 – VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 21).
23
Für die Anwendung eines solchen Erfahrungssatzes ist nicht von Bedeutung, ob dem Käufer bei dem Erwerb des Kraftfahrzeugs die vom Fahrzeughersteller ausgegebene unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegen und ob er von deren Inhalt Kenntnis genommen hat (BGH Urt. v. 26.6.2023 – VIa ZR 335/21, BeckRS 2023, 15117 Rn. 55-57).
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Die Klagepartei hat hiernach einen Anspruch auf Erstattung des Vermögensschadens im Sinne der Differenzhypothese. Der Geschädigte wird durch Gewährung des Differenzschadens wegen der Enttäuschung des Käufervertrauens so behandelt, als wäre es ihm in Kenntnis der wahren Sachlage und der damit verbundenen Risiken gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen. Sein Schaden liegt daher in dem Betrag, um den er den Kaufgegenstand mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat. Insofern unterscheidet sich der Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht von dem unter den Voraussetzungen der §§ 826, 31 BGB zu gewährenden „kleinen“ Schadensersatz. Die damit einhergehende, zeitlich nicht absehbare Unsicherheit, das erworbene Kraftfahrzeug jederzeit seinem Zweck entsprechend nutzen zu dürfen, setzt den objektiven Wert des Kaufgegenstands im maßgeblichen Zeitpunkt der Vertrauensinvestition des Klägers bei Abschluss des Kaufvertrags herab, weil schon in der Gebrauchsmöglichkeit als solcher ein geldwerter Vorteil liegt (BGH Urt. v. 26.6.2023 – Via ZR 335/21, BeckRS 2023, 15117 Rn. 40 f).
25
Die Bemessung des Schadens erfolgt hierbei gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände. Hierbei ergibt sich aus unionsrechtlichen Vorgaben die Begrenzung der Schadensschätzung innerhalb einer Bandbreite zwischen 5 % bis 15 % des gezahlten Kaufpreises (BGH Urt. v. 26.6.2023 – Via ZR 335/21, BeckRS 2023, 15117 Rn. 72).
26
Der geschätzte Schaden kann aus Gründen unionsrechtlicher Effektivität nicht geringer sein als 5 % des gezahlten Kaufpreises. Anderenfalls wäre die Sanktionierung eines auch bloß fahrlässigen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 im Hinblick auf die Förderung der unionsrechtlichen Ziele wegen ihrer Geringfügigkeit nicht hinreichend wirksam. Die Schadensschätzung muss zu einer auch der Höhe nach für den Fahrzeughersteller fühlbaren Sanktion führen. Fühlbar in diesem Sinne ist die Sanktion allerdings nicht erst dann, wenn der zuerkannte Schadensersatz für sich betrachtet geeignet ist, eine Verhaltensänderung zu bewirken. Das wäre mit Blick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit der Hersteller einerseits und den in einem einzelnen Fall maximal in Frage kommenden Schadensbetrag andererseits kaum zu erreichen. Vielmehr genügt es, wenn einerseits jede Sanktion für sich betrachtet gemessen an dem mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Ertrag des Herstellers mit einer nicht ganz unerheblichen Einbuße verbunden ist und andererseits die Sanktionen wegen einer Vielzahl von Rechtsverstößen in ihrer Gesamtheit eine Verhaltensänderung im Sinne der Einhaltung aller Rechtsakte bewirken können. Das ist bei einer unteren Bemessungsgrenze des Schadensersatzes auf 5 % des gezahlten Kaufpreises der Fall.
27
Ein allein nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und nicht auch nach §§ 826, 31 BGB geschuldeter Schadensersatz kann umgekehrt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht höher sein als 15 % des gezahlten Kaufpreises. Die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV umfasst Fälle objektiv vergleichsweise geringfügiger Rechtsverstöße, die der Gesetzgeber lediglich als Ordnungswidrigkeit eingeordnet hat. Hinzu kommt, dass die Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV den Fahrzeughersteller bezogen auf ein einzelnes Kraftfahrzeug im Falle der mehrfachen Veräußerung mehrfach trifft, so dass ein Kumulierungseffekt eintreten kann. Denn die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB trifft den Fahrzeughersteller auch in anderen Fällen als denjenigen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nicht nur im Verhältnis zum [xxx]Neuwagenkäufer, sondern im Verhältnis zu jedem späteren Käufer des Kraftfahrzeugs als Gebrauchtwagen.
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Bei der Schätzung des Schadens innerhalb eines Rahmens zwischen 5 % und 15 % hat der Tatrichter bei der Bestimmung des objektiven Werts des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Nachteile, insbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen, zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 – VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 24). Weiter hat er den Umfang in Betracht kommender Betriebsbeschränkungen und die Eintrittswahrscheinlichkeit solcher Beschränkungen mit Rücksicht auf die Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen. Maßgebend ist dabei eine auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogene Betrachtung.
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Vorliegend schätzt das Gericht den Schaden auf 10 % des Kaufpreises.
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Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass von einem erheblichen oder besonders geringgradigen Verschulden auszugehen wäre, kann das Gericht nicht erkennen. Im Ergebnis beläuft sich der Schaden der Klägerin hiernach auf 3.950,00 €.
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Ein Vorteilsausgleich ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, aber im vorliegenden Fall nicht anzurechnen. Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen.
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Als Teil des dargestellten Schadensersatzanspruchs besteht ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer 1,3 Gebühr aus dem Wert des Obsiegens der Klagerpartei nebst Auslagenpauschale und der geltend gemachten Mehrwertsteuer in Höhe von 16 %. Bei erkennbar aus unzähligen Textbausteinen bestehenden Ausführungen, ist eine über die Regelgebühr hinausgehende Gebühr nicht in Ansatz zu bringen. Hieraus ergeben sich geschuldete Anwaltskosten in Höhe von 453,87 €.
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Der Schriftsatz vom 25.07.2023 enthält kein Vorbringen, das eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung notwendig machen würde, da die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind und auch sonst ist die Wiedereröffnung nicht veranlasst (§ 156 Abs. 1 ZPO). Entscheidungsreife war eingetreten.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.