Inhalt

VG München, Berichtigungsbeschluss v. 16.03.2023 – M 26a K 21.4697
Titel:

Urteilsberichtigung, Offensichtliche Unrichtigkeit

Normenkette:
VwGO § 118 Abs. 1
Schlagworte:
Urteilsberichtigung, Offensichtliche Unrichtigkeit
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 13.02.2023 – 26a K 21.4697

Tenor

Der Tenor des Urteils vom 13. Februar 2023 wird in seiner Ziffer I. wie folgt berichtigt:
I. Der Beklagte wird – unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Regierung von Oberbayern vom 5. August 2021 – verpflichtet, dem Kläger eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 12.960,55 EUR nebst Aufwendungen für soziale Sicherung in Höhe von 949,87 EUR, mithin eine Gesamtentschädigung in Höhe von 13.910,42 EUR nebst Zinsen aus der Gesamtentschädigung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. September 2021 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Entscheidungsgründe

1
In den Tenor des Urteils vom 13. Februar 2023 wurde versehentlich die vom Gericht gewollte Verpflichtung des Beklagten, die dem Kläger zugesprochene Gesamtentschädigung in Höhe von 13.910,42 EUR ab dem 7. September 2021 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, nicht aufgenommen. Hierauf hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 9. März 2023 hingewiesen und Urteilsberichtigung beantragt.
2
Die Berichtigung erfolgt nach § 118 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit des Tenors. Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Eine Unrichtigkeit liegt vor, wenn das Erklärte vom Gewollten abweicht, wobei die Abweichung auch in einer Auslassung liegen kann. Der Berichtigung unterliegt auch die Entscheidungsformel in der Hauptsache (vgl. Eyermann/Wöckel, 16. Aufl. 2022, VwGO § 118 Rn. 3). Offenbar ist die Unrichtigkeit, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder aus den Vorgängen bei Erlass oder Verkündung auch für jeden Dritten ohne weiteres zweifelsfrei ergibt (Eyermann/Wöckel, 16. Aufl. 2022, VwGO § 118 Rn. 4).
3
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Berichtigung des Urteils vom 13. Februar 2023 gemäß § 118 Abs. 1 VwGO vorzunehmen. Der Tenor des vollständig abgefassten Urteils entspricht nicht dem Willen des Gerichts. Ausweislich der Urteilsbegründung (Rn. 51) entspricht es der Auffassung des Gerichts, dass der dem Kläger zugesprochene Betrag in Höhe von 13.910,42 EUR ab dem 7. September 2021 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist (§ 90 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB). Im Tenor der Entscheidung ist der entsprechende Ausspruch der Verpflichtung des Beklagten versehentlich unterblieben. Diese sich aus dem Zusammenhang des Urteils zweifelsfrei ergebende Unrichtigkeit des Tenors ist daher zu berichtigen.
4
Zuständig hierfür ist das Gericht, das die fehlerhafte Entscheidung erlassen hat, in der jeweiligen – nicht notwendig in derselben – Besetzung; die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Berichtigungsverfahren zur Instanz gehört (Eyermann/Wöckel, 16. Aufl. 2022, VwGO § 118 Rn. 5).