Inhalt

OLG München, Urteil v. 26.09.2023 – 5 U 4157/20
Titel:

Insolvenzantragstellung, Sittenwidrige Schädigung, Patronatserklärung, Zahlungsunfähigkeit, Bilanzmanipulation, Immobilienverwertung, Prozesskostenerstattung

Schlagworte:
Insolvenzantragstellung, Sittenwidrige Schädigung, Patronatserklärung, Zahlungsunfähigkeit, Bilanzmanipulation, Immobilienverwertung, Prozesskostenerstattung
Vorinstanz:
LG München I vom -- – 6 O 17969/18
Fundstelle:
BeckRS 2023, 58301

Tenor

1. Ziffern 1 und 3 des Versäumnisurteils des OLG München vom 04.07.2023, Az. 5 U 4157/20, werden aufrechterhalten.
2. Ziffer 2 des Versäumnisurteils des OLG München vom 04.07.2023, Az. 5 U 4157/20, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung des Beklagten zu 3) und Widerklägers zu 2) vom 17.07.2020 wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29.06.2020 abgeändert und der Widerklage und Drittwiderklage des Beklagten zu 3) stattgegeben wie folgt:
Der Kläger und der Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 3) EUR 61.786,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2023 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass der Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner dem Widerkläger zu 2) für alle entstandenen und noch entstehenden Schäden, die auf der streitgegenständlichen Klage beruhen, schadensersatzpflichtig sind und diese Schadensersatzpflicht auf vorsätzlichen unerlaubten Handlungen des Widerbeklagten und des Drittwiderbeklagten beruht.
3. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits entsprechend der Verteilung in Ziffer 3 des Versäumnisurteils vom 04.07.2023. Die Kostengrundentscheidung in Richtung auf den Beklagten zu 4) ist überholt (§ 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Kläger und Drittwiderbeklagter können jedoch die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht die Beklagten zu 1) bis 3) jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 5.100.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Parteien streiten im Wege der Klage, der Widerklage und der Drittwiderklage um deliktische Ansprüche.
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Erstinstanzlich machte der Kläger gegen die Beklagten zu 1) bis 3) (sowie gegen den ehemaligen Beklagten zu 4)) deliktische Schadensersatzansprüche geltend, die er im wesentlichen auf den Vorwurf stützt, die Beklagten hätten kollusiv zusammengewirkt, am 02.10.2014 einen unberechtigten Insolvenzantrag über das Vermögen der ... und als Folge am 19.11.2014 einen unberechtigten Insolvenzantrag bezüglich des Vermögens des Klägers persönlich zu stellen, um zum Nachteil der jeweiligen Masse Gelder und Honorare zu generieren und sich auf Kosten des Klägers zu bereichern. Durch das konspirative Verhalten der Beklagten sei dem Kläger u.a. durch die Entwertung seiner Gesellschaftsanteile ein Vermögensschaden in Höhe von ca. EUR 50 Millionen entstanden, von dem er im Wege der offenen Teilklage einen Betrag in Höhe von EUR 5 Millionen geltend macht.
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Die Beklagten zu 2) und zu 3) begehrten erstinstanzlich im Wege der Widerklage und der Drittwiderklage gegen den Klägervertreter persönlich die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Widerbeklagten und Drittwiderbeklagten aufgrund der von ihnen behaupteten unredlichen Klageerhebung.
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Der Kläger und Widerbeklagte hat sich mit verschiedenen, von ihm dominierten Firmen der ... Gruppe u.a. im Zeitraum zwischen 2009 und 2014 als Immobilienentwickler betätigt. Er war Geschäftsführer und Alleingesellschafter der ... GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Am Stammkapital der Insolvenzschuldnerin von EUR 10 Mio war der Kläger direkt zu 50% und über die von ihm im alleinigen Anteilsbesitz gehaltene ... GmbH indirekt zu 50% beteiligt. Die Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin und deren Tochtergesellschaften hat er am 02.10.2014 niedergelegt und zuvor den Beklagten zu 2) als neuen Geschäftsführer berufen (Anlage B 40). Dieser hat am gleichen Tag Insolvenzantrag mit gleichzeitigem Antrag auf Eigenverwaltung über das Vermögen der Schuldnerin gestellt (Anlage K 9). Am 06.10.2014 wurde der Beklagten zu 1) als Insolvenzgutachter bestellt. Der Beklagte zu 1) ist seit dem 08.10.2014 mit Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens als vorläufiger Insolvenzverwalter in dem Verfahren tätig und wurde mit Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts vom 24.02.2015 als Verwalter bestellt. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der ... GmbH, einer auf die Sanierung und Restrukturierung von Immobiliengesellschaften spezialisierten Beratungsgesellschaft. Der Beklagte zu 3) war bei der ... AG vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2012 und anschließend bei der Insolvenzschuldnerin vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2014 als Syndikusanwalt angestellt. Er war zudem bis Juli 2014 Geschäftsführer verschiedener ... Tochtergesellschaften, insbesondere der ... GmbH, und langjähriger Generalbevollmächtigter der Schuldnerin und der ... GmbH. Im März 2015 ist der Beklagte zu 2) der von dem Beklagten zu 3) geführten ... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beigetreten. Als Geschäftsführer der ... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat der Beklagte zu 3) den Beklagten zu 1) im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bei deren Immobilienverwertung unterstützt.
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Der ehemalige Beklagte zu 4) war einer der geschäftsführenden Partner der ... mbB, die u.a. als Treuhänderin für die Anleihegläubiger der Insolvenzschuldnerin agierte.
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Die Insolvenzschuldnerin hat als Beteiligungsholding über Tochtergesellschaften zwei Gesundheits- und mehrere Wohnimmobilien in Deutschland erworben, diese wollte sie sodann entwickeln, realisieren, selbst betreiben oder gewinnbringend verkaufen. Durch notariellen Kauf- und Übertragungsvertrag vom 31.03.2009 erwarb die Schuldnerin die Immobilie des ehemaligen Bundeswehrkrankenhauses in L. -Wiederitzsch als ihre prominenteste Immobilie von der Bundesrepublik Deutschland für EUR 5.904.945,39 sowie auch das ehemalige Bundeswehrkrankenhaus in Amberg zum Kaufpreis in Höhe von EUR 4.380.718,16 ebenfalls durch notariellen Kauf- und Übertragungsvertrag vom 31.03.2009. Die Entwicklung beider Immobilien gestaltete sich problematisch. Nachdem die Insolvenzschuldnerin erfolglos an einer Ausschreibung des Freistaats Sachsen für ein septisches Zentrum in L. teilgenommen hatte, entschloss sie sich im April 2011, eine Anleihe nach dem SchVG 2009 in Höhe von EUR 30 Millionen für die Laufzeit von 3,5 Jahren zu begeben. Der Rückzahlungsanspruch aus der Anleihe wurde mit sechs erstrangigen Grundschulden im Gesamtnennbetrag von EUR 30 Millionen besichert. Darüber hinaus wurden zur Absicherung der Ansprüche der Anleihegläubiger auf vereinbarte Zinszahlungen sämtliche gegenwärtige und zukünftige Mietforderungen aus der ..., L., bis zur Höhe von EUR 1.950.000 sicherungshalber abgetreten. Die Insolvenzschuldnerin hatte sich verpflichtet, diese auf ein Konto des Treuhänders ... weiterzuleiten (Abtretungsvereinbarung vom 01.04.2011, Anlage K 3). In Bezug auf das Bundeswehrkrankenhaus in L. hatte die Insolvenzschuldnerin ein Wertermittlungsgutachten des Sachverständigenbüros ... erstellen lassen, das im Wertpapierprospekt vom 28.03.2011 abgedruckt war und in dem ein Verkehrswert der Immobilie in Höhe von EUR 30,75 Millionen ermittelt wurde, bezogen allerdings nicht auf den IstZustand, sondern den hypothetischen Zustand im Vollbetrieb eines Krankenhauses und spezialisierten Zentrums für septische Chirurgie (Anlage B 5). Dieses Projekt wurde in der Folgezeit nicht realisiert. Da die Vorvermarktung der Anleihe durch die emissionsbegleitende Bank, ... AG, nicht in der erwünschten Form verlief und die Anleihe durch die Creditreform ... AG mit der Bewertung „BB“ eingestuft wurde, unterzeichnete der Kläger am 29.03.2011 ein als Patronatserklärung bezeichnetes Schriftstück (Anlage K 13). Bis Ende 2013 war die Rechtsvorgängerin der Schuldnerin in Form einer AG organisiert. Vorstand und Alleinaktionär war der Kläger, der Aufsichtsrat war besetzt durch die Mitglieder ... als Aufsichtsratsvorsitzender, Dr. ... und ... . Für die Schuldnerin unterschrieb der Aufsichtsratsvorsitzende ... mit Datum vom 28.03.2011 mit dem Zusatz „aufgrund Beschlusses des Aufsichtsrats der ... AG vom 28.03.2011“ die Patronatserklärung. Der Aufsichtsratsbeschluss wurde im Umlaufverfahren durch die Aufsichtsratsmitglieder ... , Dr. ... und ... gefasst. Er wurde am 28.03.2011 durch die Mitglieder ... und ... und am 29.03.2011 durch das Mitglied Dr. ... unterzeichnet.
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Die Patronatserklärung hat auszugsweise folgenden Wortlaut § 1.1., § 1.2 und § 1.3..:
„ § 1 Patronatserklärung gegenüber der ... AG
(1) Sollte die ... AG nicht in der Lage sein, ihre fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern der Anleihe fristgerecht zu erfüllen, wird Herr ... die ... AG mit den zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten notwendigen finanziellen Mitteln ausstatten, maximal jedoch bis zu dem Betrag, in Höhe dessen infolge Zeichnung von Inhaber-Teilschuldverschreibungen der Anleihe der ... AG Mittel zugeflossen sind, zuzüglich der auf die gezeichneten Inhaber-Teilschuldverschreibungen aufgelaufenen und nicht von der ... AG getilgten Zinsen.
(2) Die finanziellen Mittel werden der Gesellschaft jeweils auf erstes Anfordern des Vorstands der ... AG zur Verfügung gestellt. Die finanziellen Mittel werden der Gesellschaft im Wege eines zum Zeitpunkt der Mittelgewährung marktüblich verzinsten Darlehens ausbezahlt. Alternativ steht es Herrn ... frei, die erforderlichen Mittel durch Einlagen in das Eigenkapital der ... AG zu gewähren.
(3) Diese Vereinbarung begründet allein Pflichten von Herrn ... gegenüber der ... AG, nicht aber gegenüber den Inhabern der TeilSchuldverschreibungen der Anleihe oder sonstigen Dritten.“
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Die Wirksamkeit der Vereinbarung sowie deren Qualifizierung ist zwischen den Parteien streitig. Nach der Vereinbarung erfolgte ein verbessertes Rating „BBB“ durch die Creditreform, das auf die Patronatsvereinbarung als „weitere Sicherheit“ besonders abstellte. Die Anleihe wurde vom 04.04.2011 bis zum 08.04.2011 öffentlich zum Kauf angeboten. In der Presseerklärung vom 04.04.2011 nahm die Schuldnerin auf dieses Rating ausdrücklich Bezug (Anlage B 10). Die Anleihe wurde sodann laut Pressemitteilung der Schuldnerin vom 08.04.2011 (Anlage B 11) vollständig am Markt platziert. Am 14.04.2011 zahlte die ... AG als die die Anleihebegebung begleitende Bank EUR 29.140.403,27 an die Insolvenzschuldnerin aus (EUR 30 Mio abzüglich EUR 825.000 Provision und weiterer Kosten). Nachdem der Schuldnerin zunächst nur ca. 19,2 Mio EUR an Fremdgeldern aus der Begebung der Anleihe zugeflossen waren, kaufte der Kläger bzw. die damalige ... AG den Rest der Anleihen zunächst selbst auf, platzierte diese jedoch in der Folgezeit. Die Anleihe war am 13.10.2014 zur Rückzahlung fällig. Im Folgenden gelang es der Schuldnerin nicht, Investoren für das „Projekt L.“ zu finden bzw. dieses als Klinik zu entwickeln. In der Aufsichtsratssitzung vom 20.08.2013 wurde der Kläger als Vorstand aufgefordert, eine Planung zur Herstellung der notwendigen Liquidität zur Rückführung der Schuldverschreibung bis zur nächsten Aufsichtsratssitzung vorzulegen. Da der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachkam, haben die Aufsichtsratsmitglieder ... und Dr. ... mit Schreiben vom 01.12.2013 und 03.12.2013 ihr Mandat als Aufsichtsrat niedergelegt (Anlage B 13). Der Kläger beschloss sodann die Umwandlung der Insolvenzschuldnerin in eine GmbH. In der Hauptversammlung vom 12.12.2013 wurde der Formwechsel der Schuldnerin beschlossen und anschließend zum 22.01.2014 vollzogen. Zum Geschäftsführer wurde der Kläger bestellt. Dieser war auch der Alleingesellschafter. Die Kostenrechnung des Notars für den Formwechsel wurde von der Insolvenzschuldnerin bis zur Insolvenzeröffnung nicht bezahlt.
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In Interviews vom 20.11.2013 (Anlage B 14) sowie vom 12.05.2014 (“Bond Magazine“, Anlage B 16) und vom Juli 2014 (“Anleihe Finder“, Anlage B 17) erklärte der Kläger jeweils, die Rückzahlung der Anlage sei sichergestellt, u.a. durch die Veräußerung anderer Liegenschaften, zur Not könne er private Mittel zur Deckung einer etwaigen Liquiditätslücke einsetzen. Der Zufluss von Geldern aus dem Verkauf von Liegenschaften gelang dem Kläger bzw. der Schuldnerin bis zur Stellung des Insolvenzantrags nicht (bis auf einen Zufluss in Höhe von EUR 100.000 am 19.09.2014 aus einem Kaufvertrag der Tochtergesellschaft ... GmbH & Co. KG mit den Eheleuten ... ). Die durch die Vermietung der Immobilie in L. durch die Insolvenzschuldnerin eingenommenen Mietzahlungen inclusive Nebenkosten führte diese ab März 2014 entgegen der ursprünglich übernommenen Verpflichtung gegenüber den Anleihegläubigern (vgl. Abtretungsvereinbarung vom 01.04.2011, erwähnt in Anlage B 10) nicht mehr an den Treuhänder, den ehemals Beklagten zu 4) ab (Anlage B 18), sondern verwandte die freigewordene Liquidität von monatlich knapp EUR 90.000, um fällige Verbindlichkeiten innerhalb der Unternehmensgruppe der Insolvenzschuldnerin zu bezahlen. Die Liquiditätsprobleme der Schuldnerin verschärften sich im Laufe des Jahres 2014. Zinsen und Tilgungen für ein Darlehen bei der ... Sparkasse konnten nicht mehr bezahlt werden. Im Juni 2014 nahm die Schuldnerin einen Kredit in Höhe von EUR 1,5 Millionen bei einem H. F. Office mit einer Laufzeit bis zum 30.09.2014 und einer Verzinsung von 10% auf. Im Juli legte der Beklagte zu 3) seine Geschäftsführerämter in Tochtergesellschaften der Insolvenzschuldnerin nieder, und der Kläger übernahm diese. Am 11.08.2014 beauftragte die Schuldnerin die ... GmbH als Gesellschaft für Restrukturierungsberatung, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, mit der Analyse der wirtschaftlichen Situation der Insolvenzschuldnerin samt Tochtergesellschaften und mit der Prüfung von Möglichkeiten der Refinanzierung der zum 11.10.2014 fälligen Anleihe (Anlage B 20). Diskutiert wurden in der Folgezeit zwischen den Beteiligten, insbesondere dem Kläger und den Beklagten zu 2) und zu 3) sowie auch Herrn Rechtsanwalt ... als durch den Kläger eingeschalteten Insolvenzrechtsspezialist (Anlagen B 20 ff), die Möglichkeiten, die Anlage zu refinanzieren bzw. ein Schutzschirmverfahren einzuleiten. In diesem Zusammenhang schrieb der Kläger mit E-Mail vom 19.08.2014 (Anlage B 24) an den Beklagten zu 3) und zur Kenntnis an den Beklagten zu 2), dass er die Einschätzung teile, wonach die Option der Einberufung einer Gläubigerversammlung nicht in Betracht gezogen werden solle. Er sei sich mit den Beklagten zu 2) und zu 3) einig, dass in den nächsten 3 Wochen entweder die Platzierung einer Schuldverschreibung gesichert oder ein Schutzschirmverfahren beantragt werden müsse. Die Refinanzierung der Anleihe konnte nicht realisiert werden. Auf Bitte des Klägers (Anlage B 24) entwarfen die Beklagten zu 2) und zu 3) Mitte August 2014 für die Schuldnerin einen Schutzschirmantrag nach § 270 b InsO aF und nahmen Kontakt mit der ... GmbH & Co KG, einer Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft, auf. Die ... GmbH & Co KG, die beauftragt worden war, die nach § 270 b InsO aF geforderte Bescheinigung über die nur drohende Zahlungsunfähigkeit und Sanierungsfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zu erstellen, teilte mit E-Mail vom 22.08.2014 mit, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nach § 270 b InsO aF nicht vorlägen. Zur Begründung wurde insbesondere auf die fehlenden liquiden Mittel der Schuldnerin zur Begleichung ihrer fälligen Verbindlichkeiten verwiesen (Anlage B 27). Die Beschaffung liquider Mittel zur Ausstattung der Insolvenzschuldnerin als Vorbereitung für ein etwaiges Schutzschirmverfahren gelang dem Kläger in der Folgezeit nicht. Die Beklagten zu 2) und zu 3) bereiteten ab dem 05.09.2014 in Abstimmung mit dem Kläger einen Insolvenzantrag mit Antrag auf Eigenverwaltung vor. In diesem Zusammenhang erarbeitete der Beklagte zu 3) einen Überschuldungsstatus und eine Überschuldungsbilanz zum 31.08.2014 (vgl. Anlage B 29). Für den 21.09.2014 war das Stellen eines Insolvenzantrags mit Antrag auf Eigenverwaltung durch den Kläger vorgesehen. Von diesem Vorhaben nahm der Kläger am gleichen Tag Abstand (Anlage B 31). Unmittelbar nach dieser Entscheidung des Klägers kündigte der Beklagte zu 2) mit E-Mail vom 21.09.2014, 23:27 Uhr, den Beratervertrag vom 11.08.2014 (Anlage B 32). Zur Begründung verwies er u.a. darauf, dass „seit 7 Wochen alle realistischen Optionen einer Refinanzierung der Anleihe untersucht und keine realistische Möglichkeit identifiziert (worden sei), mit dem vorhandenem Aktivvermögen diese Refinanzierung zu erreichen“ und die Notwendigkeit zur Stellung des Insolvenzantrags durch alle involvierten Experten und Gutachter bestätigt worden sei. Am 28.09.2014 versuchte der Kläger, bei der ... GmbH, einer seit 23.04.2015 insolventen Tochtergesellschaft der Insolvenzschuldnerin, die Rückzahlung eines von ihm ausgereichten Gesellschafterdarlehens in Höhe von EUR 300.000 über den Buchhalter ... zu erreichen, was dieser wegen der fälligen Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft ablehnte (Anlage B 35). Am 29.09.2014 teilte der Kläger dem Treuhänder Rechtsanwalt ... mit, dass er nach wie vor von einer vollständigen Rückzahlung der Anleihe ausgehe (Anlage B 36). Mit E-Mail vom 30.09.2014 erklärte die Firma ... GmbH, eine der wesentlichen Anleihegläubigerinnen, gegenüber dem Kläger, eine Schutzschrift gegen die Eigenverwaltung beim Amtsgericht München zu hinterlegen (Anlage B 37). Mit E-Mail vom 01.10.2014 informierte der Beklagte zu 3) den Kläger darüber, dass aufgrund des zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Bankhaus ... AG geschlossenen Zahlstellenvertrags spätestens am 06.10.2014 die gesamte Anleihesumme samt Zinsen in Höhe von EUR 31.950.000 auf dem Zahlstellenkonto hinterlegt sein müsse (Anlagen B 38, B 39). Am 02.10.2014 legte der Kläger sein Amt als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und sämtlicher ihrer Tochtergesellschaften nieder und berief zuvor den Beklagten zu 2) zum Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und deren Tochtergesellschaften. In einer Pressemitteilung (Anlage B 40) vom gleichen Tag erklärte er, auf dem Gelände der ehemaligen Bundeswehrklinik in L. solle in Abstimmung mit den zuständigen Behörden eine Einrichtung zur Unterbringung von Asylbewerbern entstehen, eine Rückführung der Anleihe zum Fälligkeitstermin könne nicht erfolgen, und er habe sich entschlossen, den Weg zu einer gerichtlichen Sanierung zu ermöglichen und darüber hinaus zur Vermeidung jeglicher Interessenkonflikte sein Geschäftsführeramt niederzulegen. Am 30.09.2014 hatte die Insolvenzschuldnerin fällige Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 228.543,22 (hiervon waren zum 02.10.2014 Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 95.007,36 seit mindestens einem Monat fällig und unbezahlt) zuzüglich fälliger Gehaltsverpflichtungen in Höhe von EUR 27.365,85 (Anlage B 41). Zudem schuldete die Insolvenzschuldnerin der ... -Sparkasse zum 02.10.2014 fällige Zinsen in Höhe von EUR 71.204,81 (Anlage B 42). Zum 02.10.2014 verfügte die Insolvenzschuldnerin über ca. EUR 14.000 an liquiden Mitteln (Anlage B 43, Anlage K 9 S.3). Der vom Beklagten zu 2) am 02.10.2014, dem Tag seiner Geschäftsführerbestellung, gestellte Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und auf Anordnung der Eigenverwaltung (Anlage K 9) bezog sich auf die Eröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung. Im Insolvenzantrag wurde beantragt, nach § 270a Abs. 1 S.2 InsO aF Herrn Rechtsanwalt ... zum vorläufigen Sachwalter zu bestellen. Als Anlage 4 wurde eine Überschuldungsbilanz vorgelegt. Unter Ziffer 5b) des Insolvenzantrags „Immobilienwirtschaftlicher Status quo und Sanierungsbeiträge“ ist zur ... Entwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG (einer 90%igen Tochter der Insolvenzschuldnerin) Folgendes ausgeführt:“.. Die Liegenschaft wird gegenwärtig parzelliert und befindet sich im Abverkauf. Fünf Kaufverträge über zu vermessende Grundstücke im Gegenwert von EUR 1.505.000,00 sind bereits abgeschlossen und werden vollzogen.. Mit Datum vom 19. September 2014 hat die ... bereits EUR 100.000,00 aus einem der Verkäufe vereinnahmt. Voraussichtlich in der zweiten Oktoberwoche ist mit weiteren Zuflüssen von EUR 1.165.000,00 zu rechnen, wobei hiervon EUR 300.000,00 aufgrund Abtretung an die ... Bank AG fließen werden, so dass bei der ... netto EUR 865.000,00 verbleiben. Hiervon können an die Schuldnerin nach Abzug von Erschließungskosten ca. EUR 700.0000,00 ausgeschüttet werden.“ (Anlage K 9 S.13)
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Am 05.10.2014 wandte sich der Kläger per E-Mail an den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen, ... , und bat ihn insbesondere, in der kommenden Woche zur Abwendung der Insolvenz der Schuldnerin die Anleihebestände durch Zahlung von EUR 31.950.000 inclusive Zinsen zu übernehmen. Er habe die Insolvenz in Eigenverwaltung beantragen müssen, da die Zeitspanne bis zum Rückzahlungstermin der Anleihe am 06.10.2014 nicht ausreichend gewesen sei. Er verwies u.a. darauf, dass er „für die Anleihe komplett eine Patronatserklärung gegenüber der ... GmbH gegeben habe“ (Anlage B 48). Mit Schreiben vom 10.10.2014 (Anlage B 49) wandte er sich an seinen damaligen, ihn strafrechtlich beratenden Rechtsanwalt ... und erklärte, dass die Insolvenz der Schuldnerin durch die Probleme mit der L. Immobilie „unumgänglich“ geworden sei. Mit Schreiben an das Insolvenzgericht vom 06.10.2014 hat sich der ehemalige Beklagte zu 4) in seiner Eigenschaft als Treuhänder der Anleihegläubiger gegen ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ausgesprochen. Zur Begründung hat er u.a. auf die bestehende Verpflichtung des Klägers aus der sog. harten Patronatserklärung Bezug genommen, der der Kläger nicht entsprochen habe. Im Anhörungstermin vom 08.10.2014 vor dem Insolvenzgericht nahm der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der Schuldnerin den Antrag auf Eigenverwaltung zurück, nachdem das Insolvenzgericht darauf hingewiesen hatte, dass aufgrund der Patronatserklärung Umstände vorlägen, die erwarten ließen, dass die Anordnung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen würde (beigezogene Akte LG München I Az. 6 O 20103/17 Anlage K 16). Der Beklagte zu 1) wurde am 08.10.2014 mit Beschluss des Amtsgerichts München – Insolvenzgericht – Az. 1503 IN 3140/14 zum vorläufigen Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Am 17.11.2014 erfolgte die Bestellung zum vorläufigen starken Insolvenzverwalter nach Erstattung seines vorläufigen Gutachtens, zu dessen Erstellung er am 06.10.2014 beauftragt worden war. Das finale Gutachten reichte der Beklagte zu 1) am 20.02.2015 beim Amtsgericht München ein. Mit Beschluss vom 23.02.2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Mit Schreiben vom 13.10.2014 (Anlage K 10) forderte der Beklagte zu 1) den Kläger auf, gemäß § 1 Abs. 2 der Patronatserklärung vom 28.03.2011, den zur Rückzahlung der Anleihe fälligen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von EUR 31.950.000 bis zum 17.10.2014 zu bezahlen. Nachdem die Frist ergebnislos verstrichen war, forderte der Beklagte zu 1) den Kläger mit Schreiben vom 05.11.2014 auf, zumindest einen Teilbetrag von EUR 12 Mio zu bezahlen. Der Kläger ließ daraufhin durch seinen anwaltlichen Vertreter und Steuerberater, Rechtsanwalt ..., mitteilen, dass ihm die verlangte Zahlung nicht möglich sei (Anlage K 12 S. 5). Am 19.11.2014 stellte der Beklagte zu 1) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers persönlich (Anlage K 12).
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Am 04.11.2014 unterschrieb der Kläger als Alleingesellschafter der Insolvenzschuldnerin mit Zustimmung des Beklagten zu 1) einen Dienstleistungsvertrag mit der ... GmbH (Anlage B 45). In diesem Vertrag wurde u.a. vereinbart, dass der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der Gesellschaften der ... Gruppe die Organverantwortung wahrnehmen und die optimale Verwertung der Liegenschaften der Schuldnerin übernehmen solle. Gemäß § 2.1. des Vertrags wurde ein wöchentliches Honorar in Höhe von EUR 7.500 vereinbart. Der Beklagte zu 2) war in der Folgezeit bis zum 05.01.2017 u.a. Geschäftsführer der ... GmbH, Nachfolger in dieser Position war der Beklagte zu 3).
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In der Anleihegläubigerversammlung vom 12.01.2015 beschlossen die Gläubiger, dass der Treuhänder eine Verwertung der bestellten Sicherheiten (nämlich die auf dem Grundbesitz der ... L. GmbH eingetragenen Briefgrundschulden von nominal EUR 30 Mio) nicht umgehend einzuleiten habe. § 6 des Treuhandvertrags vom 18.02.2011 (Anlage K 31) wurde dahingehend ergänzt, dass mit der Einleitung von Verwertungsmaßnahmen bis zum 31.12.2016 abgewartet werden könne.
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Am 27.02.2015 stellte der Kläger über seine damals verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte ... und ..., Rechtsanwalt ..., Eigeninsolvenzantrag und Antrag auf Restschuldbefreiung (Anlage B 65 und Anlage B 1). Diesem Antrag war in Anlage 5 ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis beigefügt, in dem unter Ziffer 6) eine Forderung aus Patronat in unbestimmter Höhe angegeben war. Der Gesamtforderungsbestand wurde mit EUR 11,85 Mio und zusätzlich dem Patronat benannt. U.a. hatte der Kläger gegenüber der Anleihegläubigerin  ..., die eine Anleihe der Insolvenzschuldnerin in Höhe von EUR 3,5 Mio gezeichnet hatte, eine persönliche Bürgschaft in Höhe der gezeichneten Anleihe übernommen. Die Anleihegläubigerin ... nahm den Kläger aus der persönlichen Bürgschaft in Anspruch und erwirkte am 13.11.2014 gegen den Kläger einen Arrestbeschluss in Höhe von EUR 3,5 Mio (Landgericht München I Az. 12 O 21474/14), der durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf der Privatimmobilie des Klägers vollzogen wurde, nachdem der Kläger keine Zahlungen leistete.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts München – Insolvenzgericht – vom 16.04.2015 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 1501 IN 370/14, Anlage B 66). Rechtsanwalt ... wurde zum Insolvenzverwalter bestimmt. In diesem Verfahren wurde insbesondere die Wirksamkeit der Patronatserklärung vom 29.03.2011 diskutiert, wobei der Kläger, vertreten damals durch Rechtsanwalt ... (Kanzlei ... & ...), in einer rechtlichen Ausarbeitung vom 02.06.2015 (Anlage K 33) u.a. von einer wirksamen Vereinbarung des Patronats ausging. Im Prüftermin vom 01.07.2015 widersprach der Kläger der Forderung aus der Patronatserklärung. Am 27.07.2016 hat der Kläger, vertreten durch den Drittwiderbeklagten, Antrag auf Einstellung des gegen ihn gerichteten Insolvenzverfahrens gem. § 212 InsO gestellt. Dieser wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 21.10.2016 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Klägers, vertreten durch den Drittwiderbeklagten, die mit Beschluss des Landgerichts München I vom 14.12.2016 zurückgewiesen wurde (Az. 14 T 20876/16). Der Kläger, wiederum vertreten durch den Drittwiderbeklagten, erhob gegen den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts München I Anhörungsrüge, Gegenvorstellung und Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, die mit Beschluss des Landgerichts München I vom 19.01.2017 zurückgewiesen wurden (Az. 14 T 20876/16). Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 06.03.2017 Verfassungsbeschwerde ein. Ein weiterer Antrag des Klägers auf Aufhebung des gegen ihn gerichteten Insolvenzverfahrens gemäß § 212 InsO analog, vertreten durch den Drittwiderbeklagten, folgte am 07.11.2017 (beigezogenes Verfahren Anlage B1-1). Ferner wurde beantragt, eine Gläubigerversammlung auch zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob dem Kläger aus der Masse Prozesskostenhilfe zu gewähren sei. Dem daraufhin einberufenen Termin vom 28.11.2017 zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung vor dem Amtsgericht München (Az. 1501 IN 3701/14) blieben der Kläger und der Drittwiderbeklagte als sein Verfahrensbevollmächtigter fern (vgl. beigezogene Akte Anlage B1-2). Mit Beschluss vom 05.11.2018 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 14.12.2016 bzw. 19.01.2017 nicht zur Entscheidung an (vgl. Beschluss des Amtsgerichts München vom 24.07.2023, Az. 1501 IN 3701/14, S. 7, Anlage B 116).
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Mit E-Mail vom 27.12.2017 (Anlage K 19) wandte sich der Kläger, vertreten durch den Drittwiderbeklagten, an den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Klägers, Rechtsanwalt ..., und verwies auf die Strafanzeige vom 27.12.2017 gegen die Beklagten sowie einen behaupteten Schaden in Höhe von derzeit EUR 46,855 Mio, der durch das Ingangsetzen des Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... GmbH dem Vermögen des Klägers durch die Handlungen der Beklagten entstanden sei, und mahnte die Vornahme verjährungsunterbrechender Maßnahmen durch Rechtsanwalt ... an. ... antwortete mit E-Mail vom 28.12.2017 (Anlage K 20) und gab die vom Kläger behaupteten Rechtsansprüche aus der Insolvenzmasse frei. Gleichzeitig erklärte er, dass er „die behaupteten Ansprüche nicht ansatzweise erkennen und anhand ihrer Darlegungen nachvollziehen“ könne.
16
Mit Schriftsatz vom 31.12.2017 hat der Kläger, vertreten durch den Drittwiderbeklagten, unbedingt (Teil-)Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) erhoben und diese gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Höhe von EUR 5,4 Mio in Anspruch genommen (Landgericht München I Az. 6 O 20103/17). Gleichzeitig hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 27.04.2018 zurückgewiesen, da die Angaben des Klägers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einer Prüfung nicht standhielten (beigezogene Akte Landgericht München I Az. 6 O 20103/17, Bl. 107 ff d.A.). Gegen diesen Beschluss hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Diese wurde durch Beschluss des OLG München vom 23.10.2018 zurückgewiesen (beigezogene Akte Bl. 153 ff d.A.). Der Kläger hat daraufhin den Vorschuss nicht einbezahlt und das Verfahren nicht weiter betrieben.
17
Parallel zur Klageerhebung im Verfahren Landgericht München I, Az. 6 O 20103/17, hat der Kläger am 27.12.2017, vertreten durch Rechtsanwalt ..., Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft München I gegen die Beklagten zu 1) bis 3) sowie zusätzlich gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Klägers persönlich, Herrn Rechtsanwalt ... , erstattet (Anlage B 95). Diese stimmt in Ziffern I bis V wörtlich mit der Klageschrift vom 31.12.2017 überein und enthält die klagegegenständlichen klägerischen Behauptungen. Der Kläger erhebt gegen die Beklagten im wesentlichen den Vorwurf kollusiv und bandenmäßig begangener Untreue- und Bankrottstraftaten im Zusammenhang mit unberechtigten Insolvenzantragstellungen über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und über sein eigenes Vermögen zu seinem Nachteil. Mit Verfügung vom 21.03.2018 hat die Staatsanwaltschaft München I gemäß § 152 Abs. 2 StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen (Anlage B 96). Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Klägers vom 28.04.2018 gab die Generalstaatsanwaltschaft keine Folge (Anlage B 97, Bescheid vom 26.06.2018). Während des gegen ihn laufenden Strafverfahrens wegen Kapitalanlagebetrugs, Amtsgericht München (Az. 1125 Cs 312 Js 205600/14), in dem die Beklagten zu 2) und zu 3) als Zeugen geladen waren, wandte sich der Kläger unter Beifügung seiner Strafanzeige gegen die Beklagten zu 1) bis 4) vom 27.12.2017 an die zuständige Staatsanwältin und an den bayerischen Justizminister (Anlage B 98). Mit Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 10.02.2021 wurde das Schreiben des Klägers als Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid vom 21.03.2018 gewertet und dieser Beschwerde keine Folge gegeben (Anlage B 100). Bereits am 19.03.2019 (Anlage B 101) ließ der Kläger über die Kanzlei ... eine weitere Strafanzeige gegen den Beklagten zu 3) erstatten wegen Untreue, Betrugs und Bankrottstraftaten ab Juli 2014 im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Generalbevollmächtigter und Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften der ... Gruppe. Mit Verfügung vom 14.06.2019 hat die Staatsanwaltschaft München I im Hinblick auf diese Strafanzeige von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen (Anlage B 102). Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Klägers gab die Generalstaatsanwaltschaft München keine Folge, Bescheid vom 20.08.2019 (Anlage B 103).
18
Aufgrund der Tätigkeit des Klägers für die ... Gruppe, insbesondere der Umstände der Begebung der Mittelstandsanleihe für die Insolvenzschuldnerin, ermittelte die Staatsanwaltschaft München I aufgrund einer Strafanzeige der Treuhänder der Unternehmensanleihe, Kanzlei ... , vom 21.10.2014 gegen den Kläger wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs. Am 20.05.2015 und 06.05.2015 wurde der Kläger jeweils als Beschuldigter in Anwesenheit seines damaligen Strafverteidigers Rechtsanwalt ... vernommen (Anlagen B 104 und B 105). In der Vernehmung vom 20.04.2015 (Anlage B 104,S.6) hat der Kläger u.a. angegeben, die Insolvenzschuldnerin sei dadurch in die Insolvenz gerutscht, da das „Projekt L. “ nicht habe realisiert werden können. Die Mieteinnahmen seien ab März 2014 nicht mehr auf das Treuhandkonto einbezahlt worden, da nicht mehr genügend Liquidität vorhanden gewesen sei und die Mieten zur Begleichung der laufenden Kosten für das Projekt L. benötigt worden seien (vgl. auch Beschuldigtenvernehmung vom 06.05.2015, S.2). Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 22.09.2020 (Az. 1125 Cs 312 Js 205600/14, Anlage B 93) wurde der Kläger wegen 4 tatmehrheitlicher Fälle des Kapitalanlagebetrugs zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Verteidigt wurde er u.a. durch den Drittwiderbeklagten. Gegenstand der Verurteilung waren öffentliche Aussagen des Klägers im Zeitraum vom Oktober 2013 bis 19.08.2014, wonach sich die Insolvenzschuldnerin gut entwickle und eine Rückführung der Anleihe nicht gefährdet sei. Durch Berufungsurteil des Landgerichts München I vom 05.05.2021 wurde das erstinstanzliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Kläger zu einer Gesamtgeldstraße von 90 Tagessätzen verurteilt wurde (Anlage B 94). Das Urteil ist rechtskräftig.
19
Wegen der vorgenannten Strafanzeigen vom 27.12.2017 und 19.03.2019 sowie der Eingabe vom 11.09.2020 an das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat der Beklagten zu 3) am 19.03.2019 Strafanzeige wegen Verleumdung gegen den Kläger erstattet. Das Amtsgericht München hat den Kläger am 25.10.2022 wegen Verleumdung unter Einbeziehung der Verurteilung vom 05.05.2021 zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen verurteilt (Az. 814 Cs 312 Js 193199/21). Die Berufungen des Klägers und der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil hat das Landgericht München I durch Urteil vom 19.04.2023 als unbegründet verworfen (Az. 26 Ns 312 Js 193199/21, Anlage B 107).
20
Mit Beschluss des Amtsgerichts München – Insolvenzgericht – (Az. 1503 IN 3140/14) vom 12.09.2017 wurde die Vergütung des Beklagten zu 1) für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf EUR 1.079.616,50 festgesetzt. Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wurde gestattet und erfolgte am 20.11.2017.
21
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers persönlich ist weiterhin anhängig (Amtsgericht München, Insolvenzgericht, Az. 1501 IN 3701/14). Das Amtsgericht München hat zuletzt mit Beschluss vom 24.07.2023 die mit Beschluss vom 16.04.2015 angekündigte Restschuldbefreiung auf Antrag des Beklagten zu 1) versagt, da der Kläger Auskunfts- und Mitwirkungspflichten aus der Insolvenzordnung seit seinem Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens vom 27.07.2016 sowie seine Erwerbsobliegenheit vorsätzlich verletzt und hierdurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt habe (Anlage B 116).
22
Mit Schriftsatz vom 17.12.2018 hat der Kläger schließlich, vertreten durch den Drittwiderbeklagten, die streitgegenständliche (Teil-)Klage erhoben mit dem Ziel, dass die Beklagten zu 1) bis 3) sowie der ehemals Beklagte zu 4) (bis zur Rücknahme der Klage hinsichtlich des Beklagten zu 4) am 26.09.2023) gesamtschuldnerisch zu einer Zahlung in Höhe von EUR 5 Mio verurteilt werden. Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger erstinstanzlich nicht gestellt. Ebenfalls am 27.12.2018 hatte der Kläger die Klageschrift dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt  ... zukommen lassen, verbunden mit der Bitte, auch im Hinblick auf den ursprünglich mitverklagten Beklagten zu 4) die Schadensersatzansprüche freizugeben. Dem entsprach Rechtsanwalt  ... mit Schreiben vom 27.12.2018 (einpaginiert als Bl. 35 d.A.), wobei er zugleich ausführte, sich den Vortrag nicht zu eigen zu machen und sich nicht der Ansprüche gegenüber den vier beklagten Personen zu berühmen. Zudem wies er darauf hin, dass wesentliche Teile der Sachverhaltsdarstellungen unzutreffend sein dürften. Dies wiederholte er in einem Schreiben an den Beklagten zu 3) vom 14.08.2019 (Anlage B 50).
23
Unter dem Az. 31 O 14128/18 ist zwischen dem Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter der Schuldnerin und Rechtsanwalt ... als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Klägers persönlich (sowie dem hiesigen Kläger als Beklagtem zu 2)) ein Rechtsstreit anhängig, in dem der Beklagte zu 1) als dortiger Kläger die Tabellenfeststellung einer Forderung aus dem Patronat in Höhe von EUR 32.681.917,81 geltend macht. Rechtsanwalt ... tritt dem im wesentlichen mit der Behauptung entgegen, dass zwar ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger aus der Patronatsvereinbarung dem Grunde nach bestehe, die Höhe der Forderung aber noch nicht abschließend geklärt und eine Feststellung zur Insolvenztabelle dem Grunde nach von der Insolvenzordnung nicht vorgesehen sei (Schriftsatz vom 04.02.2019, Anlage K 32; Schreiben vom 14.08.2019, Anlage B 50). In diesem Verfahren ist am 13.03.2020 ein Zwischenurteil ergangen (Anlage K 39), wonach die Klage zulässig sei, soweit der dortige Kläger die Anträge auf den Primäranspruch aus der Patronatserklärung des dortigen Beklagten zu 2) und hiesigen Klägers stütze. Auch im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch aus dem nicht erfüllten Patronat hält die Kammer die Forderungsanmeldung für wirksam (Beschluss vom 20.10.2022, vom Kläger vorgelegt mit Schriftsatz vom 01.12.2022 als Anlage „B1“).
24
Unabhängig davon wurde im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eine Forderung in Höhe von EUR 1.368.943,91 zugunsten des Beklagten zu 1) festgestellt (Rechtsgrund waren Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an den Kläger aus der Kapitalrücklage unter Verstoß gegen § 57 AktG). Zugunsten der Anleihegläubiger wurde im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eine Forderung in Höhe von EUR 30 Mio angemeldet und festgestellt.
25
Mit notariellem Anteilskaufvertrag vom 07.08.2017 wurden die Geschäftsanteile an der ... L. GmbH samt Gesellschafterdarlehen für einen Kaufpreis in Höhe von EUR 10,22 Mio an die ... GmbH & Co. KG und die ... GmbH veräußert. Geschäftsführer der ... L. GmbH war in diesem Zeitraum der Beklagte zu 3). Zuvor hatte der Kläger am 13.01.2016 gegenüber dem Gläubigerausschuss erklärt, dass er einen Veräußerungserlös zwischen 12 Mio und 15 Mio EUR für erzielbar halte und als Gesellschafter der ... GmbH die Erreichung eines Verkaufserlöses von EUR 12 Mio EUR durch einen Beitrag von bis zu EUR 2 Mio zu unterstützen bereit sei (Anlage B 87). Am 18.09.2014 hatte der Kläger dem Sächsischen Immobilien- und Baumanagement (... ) die Immobilie zum Erwerb für EUR 17.196.287,00 (Anlage B 85) angeboten.
26
Insgesamt wurde im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin durch den Verkauf der Liegenschaften der ... Gruppe ein Ertrag von ca. 25 Mio realisiert, die Anleihegläubiger erhielten eine Quote von ca. 65%, die Nichtanleihegläubiger von ca. 30%.
27
Erstinstanzlich hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen, die Beklagten hätten den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Sie hätten sich gemeinschaftlich verabredet, unberechtigt über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und gegen den Kläger persönlich Insolvenzantrag zu stellen, wissentlich gestützt auf einen Anspruch aus einem Patronatsvertrag, der nicht existiert habe. Ihr Ziel sei es gewesen, sich auf diese Weise unrechtmäßig auf Kosten der Masse der Insolvenzschuldnerin und des Vermögens des Klägers persönlich zu bereichern. Das Vermögen des Klägers habe sich dadurch von über 50 Mio EUR im Jahr 2014 auf Null reduziert. Der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) seien Studienfreunde. Der Beklagte zu 3) sei ebenfalls mit dem Beklagten zu 2) befreundet und habe diesen im August 2014 für die ... Gruppe angeworben. Aus der Platzierung der Anleihe seien der Insolvenzschuldnerin tatsächlich nur EUR 20 Mio (abzüglich Verkaufsprovisionen) zugeflossen. Die Beklagten zu 2) und zu 3) hätten die Insolvenzantragstellung des Beklagten zu 1) über das Vermögen des Klägers persönlich vom 19.11.2014 vorbereitet und wissentlich falsch angegeben, es bestehe ein fixer, unbedingter und fälliger Zahlungsanspruch gegen den Kläger aus dem Patronatsvertrag in Höhe von EUR 31,95 Mio. Dies habe auch der Beklagte zu 1) gewusst, der die Aktenlage umfassend gekannt habe. Diese Angaben seien erfolgt, um das Insolvenzgericht und auch den Kläger arglistig zu täuschen. Tatsächlich sei der Patronatsvertrag nicht abgeschlossen worden, es fehle der erforderliche Aufsichtsratsbeschluss zur Zeichnung des Patronatsvertrags mit dem Kläger als Vorstandsmitglied, es sei auch keine spätere Heilung durch nachträgliche Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB eingetreten. Es existiere lediglich eine im Entwurfsstadium gebliebene Absichtserklärung für einen Patronatsvertrag zwischen dem Kläger und dem Aufsichtsrat der ... AG. Der Beklagte zu 3) sei selbst unmittelbar an der Herbeiführung des Patronatsvertrags beteiligt gewesen und habe in positiver Kenntnis von der Unwirksamkeit dieses Vertrags den Beklagten zu 2) motiviert, den Kläger aus diesem nichtigen Patronatsvertrag unberechtigt in Anspruch zu nehmen. Wenn überhaupt unterfielen dem Patronatsvertrag nur Anleihen in einem Gesamtwert von 19,2 Mio EUR, da der Kläger die restlichen Anleihen selbst erworben und sodann begeben habe. Der selbst erworbene Anteil der Anleihe unterfiele nicht dem Patronat. Dass der Anspruch aus dem Patronat tatsächlich keinen Bestand habe, werde auch durch den Umstand belegt, dass Rechtsanwalt ... selbst als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Klägers persönlich den Primäranspruch aus dem Patronat bestritten habe, und durch den weiteren Umstand, dass dieser nicht zur Tabelle festgestellt werden könne, was das Landgericht München I durch Verfügung vom 12.03.2020 (Anlage K 40) im Tabellenfeststellungsstreit (Az. 31 O 14128/18) mitgeteilt habe. Zur Abwendung der Krise bei der Insolvenzschuldnerin habe der Kläger dem Beklagten zu 2) vorgeschlagen, den Rückzahlungsanspruch der Anleihegläubiger von 3,0 auf 3,5 oder 4,0 Jahre zu prolongieren. Dieser Plan sei von den Beklagten zu 2) und zu 3) bis zur Insolvenzantragstellung am 02.10.2014 hintertrieben worden. Tatsächlich sei am 12.01.2015 in der Anleihegläubigerversammlung ein Moratorium bis zum 31.12.2016 beschlossen worden. Der Rückzahlungsanspruch sei um 2 Jahre verlängert worden, die Laufzeit der Anleihe habe damit insgesamt 5,5 Jahre betragen, und die Anleiheverbindlichkeit sei gestundet worden. Den Beklagten zu 1) und zu 2) sei daher spätestens im Januar 2015 positiv bekannt gewesen, dass ein Insolvenzgrund bei der Insolvenzschuldnerin nicht bestehe und aufgrund des Moratoriums die fällige Verbindlichkeit beseitigt worden sei. Dies habe umso mehr zu gelten, als der Insolvenzschuldnerin Anfang 2015 aus dem Verkauf einer Immobilie in Sylt ein Betrag in Höhe von EUR 2 Mio und im März 2015 aus dem Verkauf einer Immobile in ... nochmals EUR 1,6 Mio zugeflossen seien, woraus die Zinsverpflichtungen gegenüber den Anleihegläubigern hätten befriedigt werden können. Zudem seien aus den Kaufverträgen „... “ der Tochtergesellschaft ... bereits am 19.09.2014 EUR 100.000 und weitere EUR 1,165 Mio in der zweiten Oktoberwoche zugeflossen, wovon an die Insolvenzschuldnerin insgesamt EUR 700.000 zur Gläubigerbefriedigung ausgekehrt worden seien. Das Insolvenzverfahren hätte eigentlich beendet werden müssen. Dies sei aber nicht erfolgt, da die Beklagten bereits vor Insolvenzantragstellung den Plan gefasst hätten, sich an dem Insolvenzverfahren durch das Generieren unberechtigter Honorare zu Lasten des Klägers und der Anleihegläubiger zu bereichern. Aus diesem Grund hätten die Beklagten zu 2) und zu 3) auch bereits im Vorfeld durch unzutreffende Abwertungen des Immobilienvermögens am Steuerberater der Insolvenzschuldnerin, Herrn ..., vorbei, falsche Feststellungen zum Überschuldungsstatus der Insolvenzschuldnerin getroffen und deren Bilanzen gefälscht. Der Kläger habe im Jahr 2014 beabsichtigt, die zur Rückzahlung der Anleihe erforderlichen Mittel in Höhe von 19,2 Mio EUR durch eine bestmögliche Verwertung der Immobilien der Insolvenzschuldnerin zu generieren, der Substanzwert des Unternehmens vor Durchführung des Insolvenzverfahrens habe bei EUR 60 Mio gelegen. Das Insolvenzverfahren hätte vermieden werden können, jedenfalls aber hätten die Voraussetzungen für die Eigenverwaltung vorgelegen; es hätte allenfalls der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit bestanden, da die Anleiherückführung nicht zeitgerecht hätte erfolgen können. Stattdessen habe der Beklagte zu 2) die Insolvenz der Schuldnerin durch den überflüssigen Insolvenzantrag vom 02.10.2014 erst herbeigeführt in dem Wissen, dass das Insolvenzgericht keine materiell rechtliche Prüfung eines Zahlungsanspruchs vornehmen würde. Durch die im Insolvenzverfahren erzielten Erlöse aus Immobilienverwertungen und Mieteinnahmen von über EUR 27 Mio hätten die Anleihegläubiger als einzige Gläubiger der ... GmbH daher vollständig befriedigt werden können, obwohl die Immobilien unter Wert veräußert worden seien. Der Kläger sei unter dem Vorwand der Beklagten zu 2) und zu 3), wonach das Insolvenzgericht der Eigenverwaltung nicht zustimme, wenn er Geschäftsführer bliebe, zur Niederlegung seiner Geschäftsführermandate bestimmt worden. Der vom Beklagten zu 2) als Antrag auf Eigenverwaltung formulierte Insolvenzantrag sei schließlich nur formal und zur Täuschung des Klägers als solcher deklariert worden. Der Beklagte zu 2) habe bei der Antragstellung bewusst wahrheitswidrig angegeben, dass die Insolvenzschuldnerin bereits zahlungsunfähig und überschuldet sei. Es habe daher von vornherein festgestanden, dass ein Regelinsolvenzverfahren, das der Kläger habe vermeiden wollen, durchgeführt würde. Das Insolvenzverfahren sei durchgeführt worden, obwohl spätestens durch das Moratorium am 12.01.2015 sichergestellt worden sei, dass keine fälligen Verbindlichkeiten mehr vorliegen und der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit weggefallen wäre. Zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags durch den Beklagten zu 2) vom 02.10.2014 habe das Vermögen des Klägers geprüft EUR 50,2 Mio EUR betragen (Vermögensaufstellung vom 02.05.2014, Anlage K 5). Zum Zeitpunkt der Klageerhebung betrage das Vermögen des Klägers nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters ... 6,8 Mio EUR und sei zusätzlich mit einem angeblichen Anspruch der Insolvenzschuldnerin aus dem Patronatsvertrag belastet und weiteren Ansprüchen in Höhe von EUR 5,5 Mio EUR, die der Beklagte zu 1) gegen den Kläger geltend mache (Gläubigerverzeichnis ... , Anlage K 6). Der Schaden für den Kläger belaufe sich daher auf mindestens EUR 50,2 Mio, sein Vermögen sei auf Null reduziert. Die Beklagten zu 1) bis 3) hätten unbedingt das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin durchführen wollen, um sich an dem erheblichen Immobilienvermögen der ... Gruppe zu bereichern. Am 05.10.2014 habe ein konspiratives Treffen zwischen den Beklagten zu 1), zu 2) und dem zukünftigen Vorsitzenden des Gläubigerausschusses, ... , stattgefunden (Anlage K 7), obwohl der Beklagte zu 1) damals noch keine offizielle Funktion gehabt habe. Dort sei besprochen worden, wie man das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und deren Tochtergesellschaften im Rahmen eines Regelinsolvenzverfahrens unter sich aufteilen könne und werde. Dem Beklagten zu 2) sei es entsprechend seiner Absprache mit dem Beklagten zu 1) auch gelungen, den Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter durchzusetzen gegen den Vorschlag des Amtsgerichts, das ... vorgeschlagen haben. Als Ausgleich habe ... das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers sowie der ... GmbH auf Grund eines Angebots der Beklagten zu 1) und zu 2) erhalten, um sich ebenfalls durch Generieren von Honoraren bereichern zu können.
28
Auch die Tatsache, dass der Beklagte zu 1) bereits 2 Tage nach seiner Bestellung zum Gutachter am 06.10.2014 dem Amtsgericht München ein 72 seitiges vorläufiges Gutachten vorgelegt habe, bestätige das kollusive Zusammenwirken der Beklagten zu 1) bis 3) wie auch der Umstand, dass der Beklagte zu 2) den Beklagten zu 1) als seinen Freund aus Studienzeiten ins Spiel gebracht habe. Entsprechend ihrem Tatplan hätten die Beklagten zu 1) und zu 2) dann bereits am 13.10.2014 den Kläger aus dem angeblichen Patronatsvertrag in voller Höhe in Anspruch genommen. Ihr Ziel sei es gewesen, dem Kläger gem. § 80 InsO seine Vermögensverfügungsbefugnis zu nehmen, damit er den über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin gestellten Insolvenzantrag nicht mehr zurücknehmen könne und sich, durch den Kläger unbehindert, auf Kosten der Masse zu bereichern. Die Minderung der Quote hätte durch die Inanspruchnahme des Klägers aufgrund des unberechtigten Insolvenzantrags gegen dessen Vermögen wieder neutralisiert werden sollen. Aufgrund des nicht marktgerechten Verkaufs der Immobilie in L. sei dem Kläger allein ein Schaden in Höhe von EUR 20 Mio entstanden. Durch die Maßnahmen der Beklagten zu 1) bis 3) seien Substanzwerte der ... Gruppe in Höhe von EUR 32,8 Mio vernichtet worden. Ziel der Beklagten zu 1) und zu 2) sei es gewesen, den Kläger persönlich durch eine wissentlich falsche Insolvenzantragstellung, die eine Straftat verwirkliche, in die Insolvenz zu treiben, wobei es dem Beklagten zu 1) nur darum gegangen sei, ein Insolvenzverfahren „zu erhalten“, mit dem er ein Honorar von ca. 2 Mio EUR erzielen könne. Dazu sollte der Kläger selbst unter die Aufsicht eines Insolvenzverwalters gestellt werden, um zu verhindern, dass er als faktischer Alleingesellschafter der Insolvenzschuldnerin den Beklagten zu 2) wieder von der Geschäftsführung abberufe. ... habe zunächst die Zahlungsunfähigkeit aufgrund des nur behaupteten Zahlungsanspruchs aus dem Patronat testiert, damit es für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers einen Insolvenzgrund gebe und er Honorar in Höhe von 1 Mio EUR generieren könne. Um das Generieren unberechtigter Honorare sei es auch den Beklagten zu 2) und zu 3) gegangen. Diese hätten eigens auch eine gemeinsame Rechtsanwaltsgesellschaft und eine Immobilienberatungsgesellschaft gegründet, um Vermittlungsprovisionen für veräußerte Immobilien abrechnen zu können. Auf diese Weise hätten sie bislang ca. EUR 1,2 Mio an Honoraren abgerechnet. Der Dienstvertrag vom 04.11.2014 zwischen der angeblich insolventen Schuldnerin und der vom Beklagten zu 2) neu gegründeten ... GmbH sei geschlossen worden, um die Insolvenzmasse zu schädigen; der Kläger habe diesen Auftrag nicht als Geschäftsführer der ... gezeichnet, Geschäftsführer sei der Beklagte zu 2) gewesen. Der Beklagte zu 1) habe diesen Vertrag genehmigt und sich dadurch u.a. gem. § 283 Abs. 1 Nr.1, 2 StGB strafbar gemacht. Der Beklagte zu 3) sei heute Geschäftsführer der Erwerbergesellschaft L., die nunmehr die Immobilie zu einem jährlichen Mietzins von über EUR 3 Mio an die Bundesrepublik Deutschland vermietet habe. Die Beklagten hätten den Kläger auch dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, dass die Immobilie Leipzig, für die ein Gutachten des Sachverständigen ... aus dem Jahr 2011 über einen Verkehrswert in Höhe von EUR 30,85 Mio vorliege, ohne aktuelle gutachterliche Bewertung für lediglich EUR 3,1 Mio EUR veräußert worden sei. Zum Zeitpunkt des Geschäftsanteilsverkaufs am 07.08.2017 habe der Verkehrswert der Immobilie tatsächlich bei EUR 32,5 Mio gelegen. Die Anleihegläubiger hätten der Veräußerung der Geschäftsanteile zu einem Immobilienwertansatz von lediglich EUR 3,1 Mio auch nicht zugestimmt.
29
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihn die Beklagten nicht nur vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, sondern auch die Voraussetzungen des § 283 StGB objektiv und subjektiv erfüllt hätten.
30
Mit Schriftsatz vom 01.04.2019 (Bl. 65 ff d.A.) hatten die Beklagten zu 2) und zu 3) analog § 110 Abs. 1 ZPO beantragt anzuordnen, dass der Kläger ihnen wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten habe. Auf Hinweisbeschluss vom 01.08.2019 haben die Beklagten zu 2) und zu 3) den Antrag mit Schriftsatz vom 17.08.2019 (Bl. 185 d.A.) zurück genommen.
31
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von EUR 5.000.000,00 zu verurteilen (Schriftsatz vom 17.12.2018, Bl. 2 d.A.). Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragten Klageabweisung (Schriftsätze vom 09.04.2019, Bl. 73 d.A., und vom 14.04.2019, Bl. 93 d.A.). Widerklagend beantragten darüber hinaus die Beklagten zu 2) und zu 3) festzustellen, dass ihnen der Kläger als Widerbeklagter zu 1) und der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Drittwiderbeklagter gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, für alle entstandenen und noch entstehenden Schäden aus der streitgegenständlichen Klage Schadensersatz zu leisten und diese Schadensersatzpflicht auf unerlaubten Handlungen des Widerbeklagten und des Drittwiderbeklagten beruhen.
32
Der Beklagte zu 1) trug erstinstanzlich vor, er sei kein Studienfreund des Beklagten zu 1), kenne ihn lediglich flüchtig. Der Kläger selbst habe die Immobiliengesellschaft ... GmbH als Dienstleisterin ausgesucht und dem Beklagten zu 1) vorgeschlagen, diese weiterhin insbesondere mit der Verwertung verschiedener Grundstücke zu beauftragen. Diesem Vorschlag sei der Beklagte zu 1) nach Prüfung gefolgt. Der Kläger habe den Vertrag vom 04.11.2014 aus freien Stücken unterschrieben als zu 50% unmittelbarer und zu 50% über die ...  GmbH mittelbarer Gesellschafter. Die Anleihe sei von der Insolvenzschuldnerin vollständig am Mark platziert worden bis auf einen geringeren Betrag von ca. EUR 78.000, der bei der Insolvenzschuldnerin verblieben sei (vgl. Pressemitteilung der Schuldnerin vom 11.08.2011, beigezogene Akte LG München I Az. 6 O 20103/17 Anlage B1-4). Die Rückzahlung der Anleihe sei von den Gläubigern nicht gestundet worden. Diese hätten lediglich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 12.01.2015, drei Monate nach Fälligkeit, beschlossen, dass der Treuhänder nicht verpflichtet sei, Verwertungsmaßnahmen vor dem 31.12.2016 einzuleiten. Die Schuldnerin sei im Oktober 2014 zahlungsunfähig gewesen. Wertgegenstände seien innerhalb des Drei-Wochen-Zeitraums nicht liquidierbar gewesen. Die Verwertung von Beteiligungen der Insolvenzschuldnerin an Gesellschaften, die Grundstücke besaßen, sei im Oktober 2014 eingeleitet worden, sei aber problematisch verlaufen. Kurzfristige Erlöse, erst recht in Größenordnung für eine Rückführung der Anleihe, seien nicht zu erwarten gewesen. Es sei dem Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren erst nach jahrelangen intensiven Bemühungen gelungen, dass die durch ihre Treuhandstellung privilegierten Anleihegläubiger eine Befriedigung von ca. 2/3 und die Nichtanleihegläubiger von ca. 1/3 erlangen (Sachstandsbericht vom 14.04.2017 bis 13.10.2017 Anlage K 14). Vor seiner Einsetzung als Insolvenzgutachter habe es am 05.10.2014 keine Vorbesprechung zwischen ihm, dem Beklagten zu 2) und Herrn ... als späterem Vorsitzenden des Gläubigerausschusses gegeben. Er habe erst nach seiner Bestellung zum Insolvenzgutachter erstmals Kontakt zu dem Beklagten zu 2) gehabt. Er habe dann innerhalb von 2 Tagen ein 23 seitiges Gutachten erstellt, woraufhin am 08.10.2014 das Amtsgericht München das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und ihn zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt habe. Sein endgültiges, 78 Seiten umfassendes Gutachten habe er am 20.02.2015 beim Amtsgericht München eingereicht, woraufhin am 24.02.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Er sei verpflichtet gewesen, den Anspruch gegen den Kläger aus der Patronatserklärung auf Zahlung auf erstes Anfordern gegen diesen geltend zu machen, um auf diese Weise ein endgültiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin abzuwenden. Als diese Zahlung ausgeblieben sei, habe er den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gestellt, da dessen Zahlungsunfähigkeit offenkundig gewesen sei und Anlass zur Sorge bestanden habe, dass der Kläger ohne Kontrolle durch einen Insolvenzverwalter Vermögen beiseite schaffen würde. Außerdem liefen zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger in Form des Arrestbeschlusses durch Frau ... in Höhe von EUR 3,5 Mio, LG München I Az. 12 O 21474/14). Durch die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags hätten Einzelvorteile besonders schnell agierender Gläubiger verhindert bzw. rückgängig gemacht werden können. Der Kläger habe am 29.03.2011 im Innenverhältnis eine harte Patronatserklärung abgegeben (Anlage K 13). Diese habe er auch dazu eingesetzt, die Unternehmensanleihe 2011 am Markt zu platzieren. Der Beklagte zu 1) sei als vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Befugnis ausgestattet worden, Forderungen der Insolvenzschuldnerin einzuziehen, so dass er den Kläger berechtigterweise zur Zahlung aus der Patronatserklärung aufgefordert habe. In der Folge sei der Beklagte zu 1) mit Rücksichtnahme auf die Insolvenzgläubiger verpflichtet gewesen, Insolvenzantrag über das Vermögen des Klägers persönlich zu stellen. Eine Strafbarkeit des Beklagten zu 1) aus § 283 StGB scheitere bereits an den fehlenden Voraussetzungen des § 283 Abs. 6 StGB. Soweit Gelder aus der Insolvenzmasse an Dritte geflossen seien, hätten werthaltige Gegenleistungen dieser Dienstleister vorgelegen. Die ...  GmbH & Co. KG habe Grundstücke aus ihrem Eigentum veräußert. Im Rahmen der Liquidation dieser Gesellschaft sei am 28.02.2017 eine Vorabausschüttung in Höhe von EUR 568.794,62 in die Insolvenzmasse der Schuldnerin gelangt. Aus dem Verkauf einer Immobilie auf Sylt, die im Eigentum einer 100prozentigen Tochter der Insolvenzschuldnerin (... Haus ... GmbH & Co. KG) gestanden habe, sei der Schuldnerin am 29.12.2015 ein Betrag in Höhe von EUR 1.983.307,81 zugeflossen und am 18.04.2016 ein weiterer Betrag in Höhe von EUR 46.264,77. Soweit der Kläger dahingehend interpretiert werden könne, dass er dem Beklagten zu 1) zum Vorwurf mache, den Insolvenzantrag vom 19.11.2014 über das Vermögen des Klägers persönlich unberechtigt gestellt zu haben, könne er damit nicht durchdringen, da der Kläger selbst am 24.01.2015 in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit unter Einbeziehung seiner Verpflichtung aus dem Patronat Eigeninsolvenzantrag gestellt habe (Anlage B 65). Dieser habe zusammen mit dem Gläubigerantrag des Beklagten zu 1) zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16.04.2015 geführt. In seinen eigenen Insolvenzantrag habe der Kläger die Forderung aus dem Patronat aufgenommen, auf die sich auch der Beklagte zu 1) bezogen habe. Für die Zahlungsfähigkeit des Klägers komme es auf die seinerzeit in voller Höhe berechtigte Zahlungsaufforderung des Beklagten zu 1) an den Kläger an. Da der Kläger zum Zeitpunkt 13.10.2014 und auch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen die Forderung nicht hätte erfüllen können, sei er zahlungsunfähig gewesen. Innerhalb der Frist bis zum 31.12.2016 (Anlegerversammlung vom 12.01.2015) sei die freihändige Veräußerung der Immobilie Leipzig nicht gelungen, so dass der Treuhänder im Februar 2017 die Zwangsvollstreckung beantragt habe. Das örtlich zuständige Amtsgericht Leipzig habe am 20.02.2017 die Zwangsversteigerung angeordnet. Es sei dann doch noch der freihändige Verkauf der von der Insolvenzschuldnerin gehaltenen Geschäftsanteile an der Tochtergesellschaft (... L. GmbH) gelungen. Aufgrund einer mit dem Treuhänder geschlossenen Abwicklungsvereinbarung sei diesem der gesamte Kaufpreis von 10,22 Mio EUR zugeflossen, wohingegen dieser im Gegenzug die Löschung der Grundpfandrechte bewilligt habe. Die Angaben des Klägers zum Wert der Immobilie seien unzutreffend. Der Kläger verschweige ein weiteres Gutachten des Sachverständigen ... vom 15.05.2014, das an marktüblichen Mieten im Rahmen des Ertragswertverfahrens (und nicht an den der tatsächlichen Nutzung nicht entsprechenden Vorgaben des Klägers) orientiert einen Verkehrswert der Liegenschaft von EUR 15,4 Mio angebe und dessen Veröffenltlichung der Kläger verhindert habe. Aus einem Memo des Klägers an den Gläubigerausschuss (Anlage B 87) folge, dass er selbst einen Verkaufserlös von über EUR 10 Mio für schwer erreichbar gehalten habe. Insgesamt habe der Beklagte zu 1), insbesondere aufgrund eines Ortstermins vom 19.07.2017 mit der zuständigen Rechtspflegerin des Amtsgerichts Leipzig und Anhörung eines Grundstücksbewertungssachverständigen, die Bewertung treffen dürfen, dass der freihändige Verkauf der Anteile an der Tochtergesellschaft der Insolvenzschuldnerin in L. zusammen mit den Gesellschafterdarlehen zu einem Kaufpreis von EUR 10,22 Mio (mit Earn out) gegenüber der Zwangsversteigerung, in der in der Regel der Zuschlag bei 70% des Verkehrswertes erteilt werde, vorzugswürdig sei. Der Treuhänder und der Gläubigerausschuss hätten sich dieser Sichtweise angeschlossen und den Beklagten zu 1) am 07.08.2017 zum Abschluss des Anteilskaufvertrags autorisiert.
33
Die Beklagten zu 2) und zu 3) haben erstinstanzlich erklärt, die klägerische Sachverhaltsdarstellung sei im wesentlichen unzutreffend und lückenhaft, die rechtliche Bewertung verfehlt, die vom Kläger behaupteten Schadensersatzansprüche bestünden nicht und seien jedenfalls verjährt. Eine sog. harte Patronatserklärung sei wirksam zustande gekommen, da der damalige Aufsichtsrat der Insolvenzschuldnerin am 28./29.03.2011 einen wirksamen Beschluss nach § 108 Abs. 1 AktG (ggfs. i.V.m. §§ 177 ff BGB) dahingehend gefasst habe, im Wege des Umlaufverfahrens, die Patronatserklärung mit dem Kläger abzuschließen und hierzu den damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden ... zu ermächtigen. Der Kläger habe sich bei der Begebung und Vermarktung der Anleihe gerade auf das durch die Patronatserklärung verbesserte BBB-Rating der Creditreform öffentlichkeitswirksam gestützt. Der vorübergehende Erwerb von Anleihen im Wert von 10,4 Mio EUR durch die ... AG habe keine Auswirkungen auf den Haftungsumfang der klägerischen Patronatserklärung. Gem. § 1.1. der Patronatserklärung werde auf den direkten Mittelzufluss bei der Insolvenzschuldnerin abgestellt, dieser sei in vollem Umfang erfolgt. Zudem habe der Kläger über die ... GmbH in den Jahren 2011 bis 2014 sämtliche Anleihebestände der ... GmbH (ca. 10 Mio EUR) nachplatziert (vgl. Gutachten Ernst & Young, Anlage K 15). Tatsächlich seien die Angaben des Klägers im Jahr 2014, wonach er die Anleihe zur Not aus privaten Mitteln zurückführen könne und über ein Privatvermögen von über EUR 50,8 Mio verfüge, unzutreffend. Das von ihm erstellte Vermögensverzeichnis sei durch den Steuerberater ... nur anhand der vom Kläger vorgelegten Unterlagen auf Plausibilität geprüft worden. Ausweislich der Vermögensauskunft habe das Vermögen des Klägers vornehmlich aus Beteiligungen an der Insolvenzschuldnerin und der zwischenzeitlich ebenfalls insolventen ... GmbH bestanden bzw. aus an diese ausgereichten Darlehen sowie überhöht angegebenen Werten von Ferienimmobilien in Kitzbühel und auf Mallorca. Tatsächlich habe der Kläger nicht über ausreichendes Vermögen oder Liquidität verfügt, um die Insolvenzschuldnerin mit Mitteln für die Rückführung der Anleihe auszustatten. Unzutreffend sei weiter der klägerische Vortrag, wonach die Beklagten zu 2) und zu 3) im Juli/August 2014 die Anrufung der Anleihegläubigerversammlung und Beschlussfassung über eine Stundung hintertrieben hätten. Der Kläger habe hierzu keinerlei Aktivitäten unternommen, er habe den vom Beklagten zu 3) ausgearbeiteten Zeitplan vom 22.06.2014 (Anlage B 19) unbeantwortet gelassen. Die Schuldnerin habe schließlich spätestens ab August auch nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um eine Anleihegläubigerversammlung vorzubereiten und einzuberufen. Der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) hätten sich erstmals durch Vermittlung der Anleihegläubigerin und Sprecherin der Schutzgemeinschaft der Anleihegläubiger, Frau ..., anlässlich eines Gesprächs vom 29.07.2014 in den Geschäftsräumen der Insolvenzschuldnerin kennengelernt, eine Anwerbung des Beklagten zu 3) durch den Beklagten zu 2) habe nicht stattgefunden. Der Kläger habe in den Sommermonaten 2014 als primäres Ziel eine Refinanzierung der Anleihe durch die Emission einer neuen Anleihe bzw. eines Schuldscheindarlehens vorgegeben und nachrangig das eines Schutzschirmverfahrens. Als beides nicht hätte realisiert werden können, sei der Eigeninsolvenzantrag in Abstimmung mit ihm geplant worden, wobei dem Kläger aufgrund der E-Mail vom 30.09.2014 der Firma ... GmbH (Anlage B 37, B 38) bewusst gewesen sei, dass das geplante Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung auch scheitern könne. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der von ihm verfassten Presseerklärung vom 02.10.2014 (Anlage B 40):“ …Gleichzeitig wird Herr ... zum Geschäftsführer eben dieser Gesellschaften ernannt, der sich vorbehaltlich 0der Entscheidung des Insolvenzgerichts bereit erklärt hat, die ... GmbH durch die gerichtliche Sanierung zu führen.“ Dem Kläger sei auch bewusst gewesen, dass nur durch die Berufung eines externen Sanierungsexperten aus der Immobilienwirtschaft der Antrag auf Eigenverwaltung überhaupt Aussicht auf Erfolg haben konnte; er sei zu keinem Zeitpunkt aus seinem Geschäftsführeramt gedrängt worden. In Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer des Klägers, Herrn ... habe der Beklagte zu 3) die Überschuldungsbilanz, die für den Eigeninsolvenzantrag notwendig gewesen sei, erarbeitet. Die Insolvenzschuldnerin sei selbst unter Außerachtlassung der Forderungen der Anleihegläubiger am 02.10.2014 überschuldet gewesen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der fünf Grundstückskaufverträge, die die ...  GmbH & Co. KG (... ) im Jahr 2014 abgeschlossen habe (Anlagen B 51 bis B 58). Die in der ... per 02.10.2014 verfügbare Liquidität habe sich auf EUR 57.910,45 belaufen. Die von den Eheleuten ... im September auf den Kaufpreis geleisteten EUR 100.000 seien für infrastrukturelle Maßnahmen, die die ... den Käufern geschuldet habe, verwendet worden. Die weiteren Kaufpreiszahlungen, die Ende 2014 durch die übrigen Käufer geleistet worden seien, seien für die Rückzahlung von Darlehen der Insolvenzschuldnerin und zur Begleichung von Bauhandwerkerrechnungen benötigt worden. Das vom Kläger mit EUR 60 Mio behauptete Immobilienvermögen der Schuldnerin sei deutlich überhöht. Der Kläger verschweige in diesem Zusammenhang auch ca. EUR 19 Mio an auf den Immobilien lastenden Bankverbindlichkeiten, die sonstigen zur Tabelle der Insolvenzschuldnerin festgestellten Verbindlichkeiten von ca. EUR 2 Mio sowie die laufenden Verbindlichkeiten in den Tochtergesellschaften von ca. EUR 1 Mio. Der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) hätten unter Aufsicht des Beklagten zu 1) und des Gläubigerausschusses die Immobilien der ... Gruppe seit Oktober 2014 teilweise über einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren wertschöpfend bewirtschaftet, insbesondere umgebaut, in Stand gesetzt, Erschließungsmaßnahmen durchgeführt und u.a. in Abstimmung mit der Stadt Amberg zwei Flüchtlingsheime ausgebaut und langfristig vermietet. Erst durch die Vielzahl an Bewirtschaftungsmaßnahmen und einen weit gespannten Veräußerungsprozess sei eine für die Gläubiger akzeptable Insolvenzquote erreicht worden, ohne eine Vollbefriedigung zu erreichen. Der Vortrag des Klägers und des Drittwiderbeklagten zum gescheiterten Antrag auf Eigenverwaltung sei unzutreffend und erfolge wider besseren Wissens. Der Antrag auf Eigenverwaltung sei durch den Beklagten zu 2) vorbereitet und nachdrücklich vertreten worden, das Insolvenzgericht habe dem Antrag jedoch keine Aussicht auf Erfolg beigemessen, weil gegen die Anordnung der Eigenverwaltung zwei Schutzschriften beim Insolvenzgericht hinterlegt gewesen seien (... und Treuhänder ... , Anlagen B 38 und K 21). Die Zahlungsverpflichtung für die Insolvenzschuldnerin habe der Kläger selbst begründet, nachdem er am 04.11.2014 und damit zeitlich nach Ablehnung der Eigeninsolvenz als alleiniger Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin den Dienstleistungsvertrag mit der ... GmbH unterschrieben habe. Die Beklagten zu 2) und zu 3) seien in die Insolvenzantragstellung des Beklagten zu 1) über das Vermögen des Klägers persönlich nicht eingebunden gewesen. Der Kläger habe seine aus der Patronatserklärung resultierende Verpflichtung zur Liquiditätsausstattung der Insolvenzschuldnerin entgegen seiner wiederholten vorherigen Zusage verletzt. Seine damaligen anwaltlichen Vertreter aus den Kanzleien ... und Partner sowie ... hätten die Wirksamkeit des Patronats nie in Zweifel gezogen. Die Kanzlei ... habe im Gegenteil den Eigenantrag des Klägers mit Antrag auf Restschuldbefreiung beraten. Der klägerische Vortrag zu einem behaupteten Moratorium der Anleihegläubiger am 12.01.2015 sei bewusst falsch. Die Anleihegläubigerversammlung habe lediglich die Verpflichtung des Sicherheitentreuhänders ... + ..., die Zwangsversteigerung der Immobilie in L. zu betreiben, bis zum 31.12.2016 aufgeschoben, die Fälligkeit der Rückzahlungs- und Zinsansprüche der Anleihegläubiger seien hiervon unberührt geblieben. Den Anleihegläubigern sei es ausschließlich darum gegangen, einen potentiell schlechteren Veräußerungserlös aus einer sofortigen Verwertung zu vermeiden. Es hätte dem Kläger in dem bis zum 25.02.2015 laufenden Eröffnungsverfahren freigestanden, den Beklagten zu 2) als Geschäftsführer abzuberufen und den Insolvenzantrag zurückzunehmen. Der klägerische Vortrag, wonach der Beklagte zu 3) durch das Aufstellen einer vorläufigen Überschuldungsbilanz die Bilanzen gefälscht habe, sei unzutreffend, da im Rahmen der Überschuldungsbilanz potentielle Einzelveräußerungserlöse der Aktiva und nicht die Verkehrswerte anzusetzen seien. Sämtliche Grundstückstransaktionen im Insolvenzverfahren seien stets mit Zustimmung der Gesellschafter, insbesondere des Beklagten zu 1) sowie des Gläubigerausschusses und des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger sowie auch des Treuhänders ... + ... durchgeführt worden. Dies gelte auch für die Immobilie in L. . Unter Zugrundelegung einer Immobilienbewertung von 10,22 Mio EUR seien die Geschäftsanteile/Gesellschafterdarlehen an der ... L. GmbH mit Anteilskaufvertrag vom 07.08.2017 veräußert worden. Dies entspreche in etwa der Bewertung der Creditreform ... AG vom Mai 2014 (Bewertung von EUR 10.762.500 bis EUR 16.912.500). Sie entspreche auch der eigenen klägerischen Bewertung, denn der Kläger selbst habe am 13.01.2016 dem Gläubigerausschluss gegenüber erklärt, dass er einen Veräußerungserlös zwischen EUR 12 Mio und 15 Mio für erzielbar halte und notfalls EUR 2 Mio beisteuern würde (Anlagen B 85, B 87). Der vom Kläger weiterhin angesetzte Wert für die Immobilie in L. in Höhe von EUR 30 Mio sei nicht realistisch und beruhe allein auf der fiktiven Annahme eines Vollbetriebs als septisches Zentrum (so die Vorgaben für das ... -Gutachten vom März 2011), zu dem es nie gekommen sei. Der Kläger unterschlage auch, dass der Sachverständige ... auftragsgemäß im Mai 2014 ein weiteres Wertgutachten erstattet habe, in dem er den Verkehrswert mit EUR 15,4 Mio EUR angegeben habe (Anlage B 79), was auf Geheiß des Klägers nicht veröffentlicht worden sei (E-Mail des Klägers vom 22.08.2014, Anlage B 84). Am 19. Juli 2017 habe eine Begehung der Immobilie u.a. mit den Sachverständigen Dipl. Ing. ... und Dip. Ing. ... des Sachverständigenbüros ... sowie der zuständigen Rechtspflegerin Stanke stattgefunden. Es sei von den Sachverständigen ein voraussichtlicher Verkehrswert von EUR 15 Mio genannt worden. In Abstimmung mit der Rechtspflegerin und dem Beklagten zu 1) habe man sich zu einem freihändigen Verkauf in Höhe von EUR 10,22 Mio entschieden, da auch bei einer Zwangsversteigerung in der Regel nur 70% des voraussichtlichen Verkehrswertes erreichbar seien und dies mit zusätzlichen Unwägbarkeiten verbunden sei. Erst ab dem 11.06.2018 habe sich die BImA für eine Anmietung des Gebäudes interessiert. Hierzu seien dann in der Folgezeit weitere Investitionen von über EUR 2 Mio vorgenommen worden. Zur Übergabe sei es im Herbst 2019 gekommen. Erst seit diesem Zeitpunkt sei das Objekt an das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) vermietet. Die ... L. GmbH habe 2017 Erlöse aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ca. EUR 750.000 erzielt, im Jahr 2017 in Höhe von ca. EUR 800.000 und 2018 in Höhe von EUR 950.000 (Anlagen B 89, B 90).
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An der Immobilienberatungsgesellschaft ... GmbH des Beklagten zu 2) sei der Beklagte zu 3) nie beteiligt gewesen. Der Beklagte zu 2) sei im März 2015 der Rechtsanwaltsgesellschaft des Beklagten zu 2) beigetreten.
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Im Wege der Widerklage und Drittwiderklage führen die Beklagten zu 2) und zu 3) aus, den Widerbeklagten sei bewusst, dass die Kostenerstattungsansprüche der Widerkläger infolge der Insolvenz des Klägers vollständig ungedeckt seien. Dennoch hätten sie das streitgegenständliche Klageverfahren angestrengt, das im wesentlichen auf bewusst falschem Sachvortrag und willkürlich ins Blaue hinein aufgestellten Behauptungen beruhe. Die Details hierzu ergäben sich im Einzelnen aus dem Verteidigungsvorbringen gegen die Klage. Insbesondere dürfe auch der Drittwiderbeklagte als Rechtsanwalt keine Behauptungen aufstellen, die er als unwahr erkannt habe. Dies treffe insbesondere zu auf den gänzlich beweislosen klägerischen Vortrag, wonach sich die Beklagten zu 1) bis 3) kollusiv mit dem Ziel verabredet hätten, die ... GmbH und den Kläger nacheinander in die Insolvenz zu treiben, um sich sodann am Vermögen der Insolvenzschuldnerin und des Klägers zu bereichern sowie den unhaltbaren Vorwürfen, die Insolvenzschuldnerin sei nicht zum 02.10.2014 zahlungsunfähig gewesen und die Immobilie Leipzig sei im August 2017 EUR 30 Mio wert gewesen und sei unter Wert verkauft worden. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte hätten jedenfalls nach Lektüre der Stellungnahmen der Beklagten zu 1) bis 3) im PKH – Verfahren die mangelnden Erfolgsaussichten erkannt oder jedenfalls bewusst davor die Augen verschlossen.
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Die Widerbeklagten haben hierzu erstinstanzlich vorgetragen, es bestehe kein Feststellungsinteresse. Der Antrag der Beklagten zu 2) und zu 3) auf Stellung einer Prozesssicherheit gem. § 110 ZPO analog sei zurückgewiesen worden. Der Kläger nehme das rechtsstaatlich gesicherte Klageverfahren für sich in Anspruch, hierin sei keine deliktische Handlung zu sehen. Durch die Prozessvertretung des Drittwiderbeklagten sei den Beklagten zu 2) und zu 3) kein Schaden entstanden.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch gemäß § 826 BGB zu. Die Insolvenzantragstellung gegen die ... GmbH sei nicht als sittenwidrige Handlung i.S.d. § 826 BGB zu qualifizieren, dies zeige bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht. Die Schuldnerin sei bereits am 02.10.2014 zahlungsunfähig gewesen, ein Eröffnungsgrund i.S.d. § 16 InsO habe vorgelegen. Die Schuldnerin habe über keine ausreichenden liquiden Mittel verfügt, um ihre Außenstände (auch jenseits der Anleihe) binnen 3 Wochen zu bedienen. Schon vor der eigentlichen Fälligkeit der Anleihe hätte sie die Zahlung an die Zahlstelle der Anleihe leisten müssen, die Mittel hierzu habe die Schuldnerin nicht gehabt, auch nicht aufgrund ihres Immobilieneigentums. Eine Prolongation der Anleihe sei bis zur Fälligkeit nicht erreicht worden. Auch aufgrund der Patronatsvereinbarung sei binnen 3 Wochen die nötige Liquidität nicht herstellbar gewesen. Weiter fehle es bezüglich des Insolvenzantrags gegen den Kläger persönlich an einer sittenwidrigen Handlung der Beklagten, nachdem das Insolvenzgericht auf den Antrag hin das Verfahren eröffnet habe. Die Zahlungsunfähigkeit des Klägers ergebe sich zudem daraus, dass er nicht in der Lage gewesen sei, binnen 3 Wochen die offenen Verbindlichkeiten zu tilgen, insbesondere den Betrag aus der Patronatsvereinbarung, sei es auch als Schadensersatzanspruch. In der eingetretenen Insolvenz habe der Anspruch aus der Patronatsvereinbarung dem Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter zugestanden. Die Vereinbarung sei wirksam zustande gekommen, das Handeln des Aufsichtsratsvorsitzenden sei jedenfalls nachträglich durch Zeichnung des Umlaufbeschlusses durch das Aufsichtsratsmitglied ... am Folgetag genehmigt worden. Der Kläger könne sich nicht auf eine Unwirksamkeit berufen. Selbst wenn man die Insolvenzantragstellung als sittenwidrige Handlung i.S.d. § 826 BGB ansehen wolle – wie nicht –, fehle es jedenfalls an einem kausalen Schaden, da die Kausalität durch den Eigenantrag des Klägers unterbrochen worden sei. Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Handeln i.S.d. § 826 BGB bestünden nicht. Aus Sicht des Beklagten zu 2) sei aufgrund der wirtschaftlichen Eckdaten die Stellung des Insolvenzantrags sogar geboten gewesen, um Insolvenzstraftaten zu vermeiden. Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB bestünde nicht, denn die Beklagten treffe keine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich des Vermögens der Schuldnerin und des Klägers. Soweit das Vermögen der Schuldnerin betroffen sei, sei der Kläger nicht aktivlegitimiert. Auch eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283 StGB scheide aus. Der Beklagte zu 1) sei schon kein tauglicher Täter i.S.d. § 283 StGB (vor der Antragstellung). Gleiches gelte für den Beklagten zu 2), der noch am Tag der Übernahme der Geschäftsführerposition Insolvenzantrag gestellt habe, und für den Beklagten zu 3). Soweit der Kläger rüge, der Verkauf des Klinikgrundstücks in L. während des laufenden Insolvenzverfahrens sei zu einem zu niedrigen Preis erfolgt, könne er den behaupteten Schaden zum einen nicht geltend machten (§ 92 S.2 InsO). Zum anderen seien eine Pflichtverletzung der Beklagten und ein behaupteter Schaden nicht schlüssig dargelegt. Der Vertragsschluss sei im übrigen im Konsens mit dem Gläubigerausschuss erfolgt.
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Die Widerklagen seien unbegründet. Der Vortrag des Widerbeklagten zur streitigen Insolvenz der Schuldnerin Anfang Oktober 2014 stelle sich noch als zulässig zugespitzte rechtliche Bewertung dar und sei nicht sittenwidrig. Es reiche auch nicht aus, dass zwischen den Parteien im zuvor unter dem Az. 6 O 20103/17 (Landgericht München I) und dem dortigen Prozesskostenhilfeverfahren bereits kontroverser Sachvortrag ausgetauscht hat worden sei. Der Vortrag des Widerbeklagten zu seiner eigenen Insolvenz im November 2014 sei nicht als sittenwidrig zu qualifizieren. Die Frage der Zahlungsunfähigkeit des Klägers hänge maßgeblich von der rechtlichen Einordnung der Patronatsvereinbarung ab; der klägerische Vortrag sei ggf. in tatsächlicher Hinsicht unvollständig, aber nicht sittenwidrig erfolgt. Der Vortrag zur angeblich kollusiven Herbeiführung der Insolvenz der ... GmbH durch die Beklagten zu 1) bis 3) sowie zum behaupteten „Unterwertverkauf Leipzig“ sei geprägt durch streitigen Sachvortrag der Parteien. Zu einer tieferen Prüfung des vielschichtigen wirtschaftlichen Zusammenhangs sei der Kläger vor Klageerhebung nicht verpflichtet gewesen. Die Klageerhebung sei insoweit jedenfalls nicht sittenwidrig erfolgt. Zwar sei der Vortrag des Klägers und Widerbeklagten zu einer Verletzung des § 283 StGB durch die Beklagten so fernliegend, dass hier möglicherweise die Grenzen der Rechtsprechung des BGH zur Frage der sittenwidrigen Klageerhebung überschritten seien; durch die Behauptung sei aber kein abtrennbarer Teil der Verfahrenskosten entstanden. In gleicher Weise sei eine Haftung des Drittwiderbeklagten nicht zu bejahen; für diesen gelten als Prozessbevollmächtigten von Berufs wegen noch großzügigere Grenzen für den Sachvortrag. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege würde beeinträchtigt, wenn sich aufgrund eines den Rechtsanwalt treffenden Haftungsrisikos für ein zwar zweifelhaftes, aber nicht völlig ausgeschlossenes Begehren eines Mandanten kein Rechtsanwalt mehr finden würde.
39
Der Kläger hat gegen das ihm am 30.06.2020 zugestellte Ersturteil am 24.07.2020 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 30.09.2020 begründet hat. Gleichzeitig hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbingen. Im Hinblick auf die Hinweisverfügung des Senats vom 14.09.2022 konkretisiert der Kläger sein Vorbringen mit Schriftsatz vom 01.12.2022 (Bl. 563 ff d.A.) explizit auf den Vorwurf, der Insolvenzantrag über das Vermögen des Klägers persönlich sei unberechtigt erfolgt. Hierauf stütze er den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gem. § 826 BGB. Der Beklagte zu 1) habe wider besseren Wissens die Zahlungsunfähigkeit des Klägers behauptet und Insolvenzantrag aufgrund eines nicht bestehenden Patronats gestellt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung und in der Folgezeit habe jedenfalls kein fälliger Zahlungsanspruch aus dem Patronat bestanden. Das sei dem Beklagten zu 1) auch wegen der Ablehnung des Insolvenzverwalters ... zur Eintragung eines vom Beklagten zu 1) behaupteten Primäranspruchs und eines vermeintlichen Schadensersatzanspruchs aus dem Patronatsvertrag positiv bekannt gewesen. Es sei ihm auch deshalb positiv bekannt gewesen, weil nur er die Aktenlage und die fehlende Beschlusslage gem. § 112 AktG gekannt habe. Durch den missbräuchlichen Einsatz der Instrumentarien der Insolvenzordnung hätten die Beklagten verhindern wollen, dass ein Gericht die materiellrechtliche Prüfung des Zahlungsanspruchs vornehme. Das Insolvenzverfahren sei dann ohne Vorliegen eines Insolvenzgrundes eröffnet worden. Die sittenwidrige Handlung der Beklagten stelle sich zusammenfassend dergestalt dar, dass die Beklagten ihren Plan umgesetzt hätten, gegen den Kläger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchzusetzen, damit dieser nicht als ehemaliger Gesellschafter durch Änderung der Geschäftsführung die Rücknahme des als „Eigenverwaltungsantrag getarnten Insolvenzantrags“ für die ... AG in der vorläufigen Phase des Insolvenzeröffnungsverfahrens zurücknehmen konnte; auch hier mit der Begründung des Fehlens eines Insolvenzgrundes für die ... AG. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung direkt und mittelbar über seine Beteiligungsgesellschaft 100% der Aktien an der ... AG gehalten, die wiederum Beteiligungen an verschiedenen Tochterimmobiliengesellschaften gehalten habe. Sein Beteiligungsvermögen, ausschließlich bestehend aus Immobilienvermögen, habe sich im Jahr 2014 auf EUR 50,2 Mio belaufen und sei heute auf Null reduziert. Diesen Schaden hätten die Beklagten zu 1) bis 3) kollusiv vorsätzlich herbeigeführt, der Beklagte zu 1) durch das Erteilen falscher Auskünfte, der Beklagte zu 2) durch Ausnutzen seiner rechtlichen Machtstellung und der Beklagte zu 3) durch arglistiges Verhalten. Der Insolvenzantrag des Beklagten zu 2) sei gegen den Kläger „evident ohne Bestehen des behaupteten Insolvenzgrundes Zahlungsunfähigkeit wegen Patronatsforderung gestellt worden“. Der Insolvenzantrag des Beklagten zu 1) über das Vermögen der ... AG sei ebenso ohne Grund erfolgt, da die Anleihegläubiger der Prolongation der Anleihe vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugestimmt hätten. Der Verwertung des Vermögens des Klägers, sowohl seines gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsvermögens als auch seines privaten Immobilienvermögens, hätte es daher nicht bedurft. Auch in der Verwertung des Grundstücks Leipzig sowie des weiteren Immobilienvermögens seien schädigende Handlungen zu sehen.
40
Der Beklagte zu 3) hat gegen das ihm am 30.06.2020 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 17.07.2020 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29.08.2020 begründet. Der Beklagte zu 3) wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er trägt vor, die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 2) habe dessen außergerichtliche Kosten für die erste Instanz beglichen. Daher verfolge der Beklagte zu 2) die Widerklage und Drittwiderklage im Berufungsrechtszug nicht mehr. Bei ihm, dem Beklagten zu 3), hingegen trete keine Versicherung ein. ... als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Klägers habe dem Drittwiderbeklagten wiederholt unmissverständlich kommuniziert, dass er die streitgegenständlichen Ansprüche nicht zu erkennen vermöge. Damit sei belegt, dass eine bemittelte Partei bei verständiger Würdigung von der Klageerhebung abgesehen hätte, erst recht aufgrund der vorausgegangenen Stellungnahmen der Beklagten im Prozesskostenhilfeverfahren. Dieser Gesichtspunkt reiche bereits für sich genommen für die Annahme der Sittenwidrigkeit der Klageerhebung durch eine insolvente Person aus. Anstatt dem Kläger von der Klage abzuraten, lasse sich der Drittwiderbeklagte seinen Honoraranspruch von einem Freund des Klägers bzw. dessen Familie bezahlen und verfolge damit auf dem Rücken der Beklagten die Umsatzinteressen seiner Kanzlei. Dadurch handele er selbst sittenwidrig. Das erstinstanzliche Urteil könne keinen Bestand haben, weil es weder die Aussichtslosigkeit der Klage noch den Ausfall des Kostenerstattungsanspruchs bei den Beklagten in die Sittenwidrigkeitsprüfung einbezogen habe. Der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Kostenerstattungsanspruch sei keine Insolvenzforderung, weshalb für diesen nur das (nicht vorhandene) insolvenzfreie Vermögen des Insolvenzschuldners hafte. Über insolvenzfreies Vermögen verfüge der Kläger ausweislich des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 24.07.2023 (Anlage B 116), in dem die Restschuldbefreiung abgelehnt wurde, nicht. Ein von einem insolventen Kläger gerichtlich in Anspruch genommener Beklagter erleide einen wesentlichen Nachteil, denn er müsse sich selbst bei einer aussichtslosen Klage dem Verfahren stellen, obwohl er mit seinem Kostenerstattungsanspruch ausfallen werde. Dies widerspreche dem Grundsatz der Waffengleichheit, der auch in Bezug auf den Kostenersatz herrsche. Der insolvente Kläger führe den Prozess, wie man es von einer Partei erwarte, die gegen ein negatives Kostenurteil immun sei; substantiierten Gegenvortrag, den die Beklagten zu 2) und zu 3) den ins Blaue hinein erhobenen und beweislosen Vorwürfen entgegengesetzt hätten, habe er regelmäßig unkommentiert gelassen und im Gegenzug neue Vorwürfe, in der Regel ohne Beweisantritt, konstruiert. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte hätten das Klageverfahren zudem mit unlauteren Mitteln geführt, da sie bewusst falsch oder zumindest leichtfertig ins Blaue hinein vorgetragen hätten, dass der Beklagte zu 3) heimlich und am Wirtschaftsprüfer vorbei die Bilanz der ... gefälscht haben soll, um auf diese Weise die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin vorzutäuschen. Gleiches gelte für den Vortrag, wonach der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) an dem Insolvenzantrag über das Vermögen des Klägers persönlich mitgewirkt hätten. Unlauter sei auch das bewusste Verschweigen des eigenen Insolvenzantrags des Klägers vom 25.02.2015. Gerade auch im Hinblick auf die Verbescheidung der Strafanzeigen des Klägers vom 27.12.2017 und vom 19.03.2019, denen jeweils durch die Staatsanwaltschaft München I mit Verfügungen gem. § 152 StPO keine Folge gegeben wurde, hätte eine bemittelte Partei von der Klageerhebung, die sich auf die substanzlosen und falschen Vorwürfe aus den Strafanzeigen stützte, zweifelsfrei abgesehen. Der Drittwiderbeklagte habe von diesen Vorgängen Kenntnis gehabt, da er zumindest mit Rechtsanwalt ..., der am 27.12.2017 eine der Strafanzeigen verfasst habe, zusammengearbeitet habe. Dies folge aus dem vom Drittwiderbeklagten eingereichten Prozesskostenhilfeantrag vom 31.12.2017, der im wesentlichen wortgleich mit der Strafanzeige vom 27.12.2017 sei. Im Hinblick auf den Vorwurf des sog. Unterwertverkaufs der Immobilie in L. sei dem Kläger bekannt gewesen, dass die Immobilie in L. zum Zeitpunkt des Anteilskaufvertrags keinen Verkehrswert in Höhe von ca. EUR 30 Mio aufgewiesen habe (so auch die Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Klägers wegen Kapitalanlagebetrugs, Landgericht München I vom 05.05.2021, Anlage B 94). Der Kläger habe bewusst die Existenz des Wertgutachtens des Sachverständigenbüros ... vom 03.06.2014 über EUR 15,4 Mio verschwiegen sowie sein Veräußerungsangebot an den ... vom September 2014 über EUR 17,2 Mio sowie sein eigenes Angebot an den Gläubigerausschuss vom 13.01.2016, das im Prinzip auf eine Bewertung der Immobilie von lediglich EUR 10 Mio hinauslaufe. Zumindest ins Blaue hinein seien seine Angaben erfolgt, wonach die Liegenschaft seit 2017 voll vermietet gewesen sei und im Jahr 2017 eine Nettomiete in Höhe von EUR 1,625 Mio und im Jahr 2018 eine Nettomiete über EUR 3,15 Mio erzielt habe.
41
Im übrigen wiederholen und vertiefen die Beklagten zu 1) bis 3) ihr erstinstanzliches Vorbringen.
42
Nach Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 14.09.2022 (Bl. 553 ff d.A.) hat der Senat mit Beschluss vom 03.05.2023 (Bl. 583 ff d.A.) den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen.
43
Der Senat hat durch Versäumnisurteil vom 04.07.2023 die Berufung des Klägers vom 24.07.2020 gegen das Urteil des Landgerichts München I, Az. 6 O 17969/18, vom 26.09.2020 zurückgewiesen. Darüber hinaus hat er der Berufung des Beklagten zu 3) und Widerklägers zu 2) vom 17.07.2020 stattgegeben und das Urteil des Landgerichts München I abgeändert, in dem festgestellt wurde, dass der Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner dem Widerkläger zu 2) für alle entstandenen und noch entstehenden Schäden, die auf der streitgegenständlichen Klage beruhen, schadensersatzpflichtig sind und diese Schadensersatzpflicht auf vorsätzlichen unerlaubten Handlungen des Widerbeklagten und Drittwiderbeklagten beruhen.
44
Gegen das dem Drittwiderbeklagten am 25.07.2023 und dem Kläger persönlich am 13.07.2023 zugestellte Versäumnisurteil hat der Drittwiderbeklagte unter Anzeige der Interessenvertretung für den Berufungsbeklagten und Drittwiderbeklagten am 25.07.203 und am 28.07.2023 Einspruch eingelegt. Zur Begründung tragen der Kläger und der Drittwiderbeklagte insbesondere vor, zumindest gegenüber dem Drittwiderbeklagten und Rechtsanwalt könne kein Schadensersatzanspruch des Beklagten zu 3) bestehen. Aus Sicht des Drittwiderbeklagten habe der vorgetragene Sachverhalt auf fundierten Tatsachen basiert. Der Sachverhalt sei auch durch die weiteren Rechtsanwälte ... und ... geprüft worden und habe zur Strafanzeige des Rechtsanwalts ... vom 27.12.2017 geführt. Der Haftungsanspruch sei durch ... ohne Einschränkungen freigegeben worden, die Klage sei zulässig gewesen. Sittenwidriges Handeln des Klägers und des Drittwiderbeklagten schieden vor diesem Hintergrund aus. Gegen die Schädigungsabsicht habe gesprochen, dass der Kläger die Gerichtskosten zur Durchführung des Rechtsstreits habe bezahlen können. Die Beklagten und Widerkläger hätten gewusst, dass der Kläger Insolvenzschuldner ist und hätten die Hinterlegung einer Sicherungssumme verlangen können für den Fall, dass der Kläger seine Klage verliere und die Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht gedeckt sei; die Sicherungszahlung hätte sogar zu einer Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage werden können, § 110 ZPO analog. Diese Möglichkeit habe der Widerkläger nicht genutzt und keinen entsprechenden Antrag gestellt. Die Erhebung einer Klage für einen Insolvenzschuldner aus freigegebenem Recht sei nicht sittenwidrig. Im Zweifel könnten die Widerkläger ihre Ansprüche zur Tabelle anmelden. Sie dürften dann nicht einmal mit ihrer Forderung ausfallen, denn das Massekonto des Insolvenzschuldners umfasse einen bezifferbaren Kontowert, der EUR 7,0 Mio übersteige. Der Drittwiderbeklagte ist im übrigen der Ansicht, persönlich nicht passiv legitimiert zu sein. Im übrigen bestehe der Schadensersatzanspruch des Klägers, da über sein Vermögen das Insolvenzverfahren ohne Insolvenzgrund in Gang gesetzt worden sei und allein aufgrund der Behauptung eines Zahlungsanspruchs aus einem angeblich zustande gekommenen Patronatsvertrag, ohne dass dieser Anspruch jemals geprüft oder materiell rechtlich festgestellt worden sei. Der spätere Geschäftsführer der ... GmbH, der Beklagte zu 2) habe auf Geheiß des Beklagten zu 3) auf den vermeintlichen Patronatsanspruch in seinem Insolvenzantrag, dem Eigenantrag der ... , hingewiesen. Der Beklagte zu 1) habe dann den Insolvenzantrag gegen den Kläger persönlich auf den Zahlungsanspruch aus dem Patronatsvertrag gestützt. Allein aufgrund der bewussten Falschinformation des Beklagten zu 3) gegenüber den Beteiligten, wonach der Anspruch aus dem Patronat bestehe, sei der fatale Insolvenzantrag gegen den Kläger erst gestellt worden. Der Beklagte zu 3) habe gelogen und seine anwaltliche Vertrauenspostionen ausgenutzt und gegen den Kläger, seinen ehemaligen Mandanten, eingesetzt. Er habe dann zusammen mit dem Beklagten zu 2) die ... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gegründet mit dem Ziel, hierüber Gebühren für die Erledigung der Aufgaben des Insolvenzverwalters, des Beklagten zu 1) abzurechnen; gleiches gelte für die ... Gesellschaft der Beklagten zu 2) und zu 3), die zusätzlich Vermittlungsgebühren aus Immoblienverkäufen abgerechnet hätten. Zielsetzung des strategischen Insolvenzantrags gegen den Kläger persönlich sei es gewesen sicherzugehen, dass der Kläger den Beklagten zu 2) nicht mehr als Geschäftsführer absetzen und den Eingeninsolvenzantrag über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin zurücknehmen könne.
45
Im Einspruchstermin vom 26.09.2023 nahm der Kläger seine Klage gegen den Beklagten zu 4) zurück.
46
Der Kläger und der Drittwiderbeklagte beantragen zuletzt,
das Versäumnisurteil vom 04.07.2023 aufzuheben und die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, wie in der Klageschrift vom 17.12.2018 beantragt (“die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von EUR 5.000.000,00 zu verurteilen“).
47
Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen zuletzt, das Versäumnisurteil vom 04.07.2023 in Ziffer 1),3) und 4) aufrechtzuerhalten.
48
Darüber hinaus beantragt der Beklagten zu 3) im letzten Schriftsatz vom 11.09.2023 vor der mündlichen Verhandlung (Bl. 697 d.A.),
1.
Der Kläger und der Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 3) EUR 61.786,17 zu bezahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Kläger und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten zu 3) sämtliche, den Betrag gemäß vorstehendem Antrag Ziff.1 übersteigenden materiellen Schäden, die dem Beklagten zu 3) aus der streitgegenständlichen Klage künftig entstehen, zu ersetzen.
49
In der letzten mündlichen Verhandlung (Bl. 739 d.A.) beantragt der Beklagte zu 3),
im Hinblick auf die Widerklage und Drittwiderklage das Versäumnisurteil vom 04.07.2023 aufrecht zu erhalten und in Ziffer 2) wie folgt abzuändern:
Der Kläger und der Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 3) EUR 61.786,17 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
50
Kläger und Drittwiderbeklagter beantragen hierzu,
das Versäumnisurteil vom 04.07.2023 in Ziffern 1), 2) und 3) aufzuheben und die Widerklage und die Drittwiderklage abzuweisen.
51
Der Beklagte zu 3) trägt zur Begründung seines Antrags insbesondere vor, in erster Instanz seien den Beklagten zu 2) und zu 3) außergerichtliche Kosten (berechnet nach RVG 2020) in Höhe von EUR 55.711,52 entstanden. Hiervon entfielen 50% auf den Beklagten zu 3), d.h. EUR 27.855,76. In der zweiten Instanz seien den Beklagten zu 2) und zu 3) Kosten in Höhe von EUR 67.860,82 entstanden, hiervon entfielen 50% (EUR 33.930,41) auf den Beklagten zu 3). Die Kostenbelastung für den Beklagten zu 3) für die erste und zweite Instanz belaufe sich danach auf EUR 61.786,17. Der Drittwiderbeklagte betreue den Kläger seit 2016 als Rechtsanwalt. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte seien sich seit November 2018, im Anschluss an die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 14.12.2016 bzw. 19.01.2017 im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers persönlich (Az. 1501 IN 3701/14) bewusst, dass die Argumentation, wonach der Kläger nicht zahlungsunfähig und vielmehr Opfer eines gegen ihn verschwörerisch eingeleiteten Insolvenzverfahrens sei, keine Aussicht auf Erfolg habe. Dennoch habe der Drittwiderbeklagte für den Kläger im Dezember 2018 die streitgegenständliche offene Teilklage in Höhe von EUR 5 Mio erhoben, in der er sich auf die identische Argumentation stütze, wonach der Kläger nicht zahlungsunfähig und in Wahrheit Opfer eines gegen ihn verschwörerisch eingeleiteten Insolvenzverfahrens sei. Der Kläger habe in dem Verfahren mehrfach gelogen; er sei wegen der Vorwürfe, die auch klagegegenständlich seien, zwischenzeitlich wegen Verleumdung verurteilt worden (Urteil des Landgerichts München I vom 19.04.2023, Az. 26 Ns 312 Js 193199/21, Anlage B 107). Dies zeige, dass es das eigentliche Klagemotiv des Klägers gewesen sei, Rache an den Beklagten zu nehmen. Dies begründe u.a. die Sittenwidrigkeit der Klageerhebung. Hierbei habe der Drittwiderbeklagte den Kläger und Widerbeklagten unterstützt und darüber hinaus auch täterschaftlich die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt. ... habe sich von der Rechtsauffassung des Klägers und des Drittwiderbeklagten distanziert und dies mehrfach kommuniziert. Der Drittwiderbeklagte sei der spiritus rector des Prozesskostenhilfeantrags vom 31.12.2017. Rechtsanwalt ... habe diesen Antrag einfach in die Strafanzeige vom 27.12.2017 übernommen. Der Drittwiderbeklagte habe Kenntnis von der mangelnden Erfolgsaussicht der Klage gehabt; die Entscheidungen des Insolvenzgerichts bis hin zum Bundesverfassungsgericht sowie die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft München I und der Generalstaatsanwaltschaft, die die klägerische Argumentation jeweils abschlägig verbeschieden hätten, seien ihm jeweils bekannt gewesen. Er habe als Gehilfe des Klägers und auch selbst sittenwidrig gehandelt, da es ihm darauf angekommen sei, die Partnerschaft ... über die Werthaltigkeit seiner Gebührenansprüche zu täuschen, um in den Genuss einer Stellung als Partner mit monatlichen Entnahmen in Höhe von EUR 9.500 zu gelangen. Dem Beklagten zu 3) sei ein entsprechender Vermögensschaden entstanden.
52
Mit Schriftsatz vom 26.09.2023 haben der Kläger und der Drittwiderbeklagte der ... Partnerschaft mbh, der der Drittwiderbeklagte während der Dauer des Verfahrens zeitweilig angehörte, den Streit verkündet.
53
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Ersturteil, das Versäumnisurteil vom 04.07.2023, die mit Verfügungen vom 14.09.2022 (Bl. 553 ff d.A.), vom 22.08.2023 (Bl. 681 ff d.A.) und vom 03.05.2023 (Bl. 585 ff d.A.) erteilten Hinweise, den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 03.05.2023 (Bl. 583 ff d.A.), das Sitzungsprotokoll vom 26.09.2023 (Bl. 735 ff d.A.) und sämtliche von den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
II.
54
A. Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
55
I. Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsbegründung des Klägers genügt noch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr.2 ZPO.
56
Im Ansatz zutreffend weisen die Beklagten allerdings darauf hin, dass der Kläger nach seiner Klarstellung im Berufungsverfahren mit seiner Klage allein einen Schadensersatzanspruch verfolgt, den er aus dem Insolvenzantrag vom 19.11.2014 und der damit ausgelösten Einleitung des über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens ableitet (siehe näher unten II.). Das Landgericht hat diese Klage abgewiesen, weil der Kläger zahlungsunfähig gewesen sei und ihm auch wegen des Eigenantrags vom 27.02.2015 kein kausaler Vermögensschaden entstanden sei. Jedenfalls die zweite tragende Begründung des Landgerichts zu den Folgen des Eigenantrags hat der Kläger jedoch in seiner Berufungsbegründung nicht angegriffen, so dass die Berufungsbegründung deswegen unzureichend sein könnte (Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, § 520 Rn. 26).
57
Gleichwohl meint der Senat, dass die Berufung im Ganzen noch ausreichend begründet wurde. Der Kläger wurde auf die gegebene Streitgegenstandsmehrheit erstmals vom Senat nach Eingang der Berufungsbegründung hingewiesen. In erster Instanz ging das Gericht von einem einheitlichen, mehrfach begründeten Streitgegenstand aus. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 30.09.2020 eine Beteiligung der Beklagten zu 2) und zu 3) neben dem Beklagten zu 1) an der aus seiner Sicht unberechtigten Insolvenzantragstellung des Beklagten zu 1) vom 19.11.2014 über sein Vermögen weiter behauptet und das erstinstanzliche Urteil unter verschiedenen Aspekten bekämpft. Insbesondere hätten sich die drei Beklagten verabredet, um mit den Mitteln der Insolvenzordnung das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und das Privatvermögen des Klägers unberechtigt zu verwerten. Vor dem Hintergrund eines einheitlichen Streitgenstandes führt jedoch das Unterlassen des Klägers, sich in der Berufungsbegründung auch mit dem Eigenantrag zu befassen, nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, sondern nur zu einer Minderung der Wirkung der eigenen Argumentation. Die möglichen prozessualen Konsequenzen, die sich aus dem zweiten vom Landgericht ausgeführten Abweisungsgrundes ergeben, waren dem Kläger auf der Grundlage der Urteilsgründe vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist jedoch nicht vollständig erkennbar, so dass die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht formal an dessen unzureichender Begründung scheitern darf (Art. 103 Abs. 1 GG; § 139 Abs. 3 ZPO). Der Umstand wiederum, dass die Ausführungen in der formell ordnungsgemäßen Berufungsbegründung tatsächlich oder rechtlich neben der Sache liegen, macht die Berufung nicht unzulässig, da weder Schlüssigkeit noch Vertretbarkeit Zulässigkeitsvoraussetzungen sind (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 2023, 35. Auflage, Rn. 36 zu § 520).
58
II. Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein (deliktischer) Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aufgrund des behaupteten missbräuchlich und manipulatorisch gegen ihn eingeleiteten Insolvenzverfahrens zu.
59
Allerdings ist die Berufung nicht bereits unter dem Gesichtspunkt einer mangels bestimmtem Klageanspruch (§§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 260 ZPO) unzulässig erhobenen Klage unbegründet. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 01.12.2022 (Bl. 563 ff d.A.) auf den Hinweis des Senats vom 14.09.2022 (Bl. 553 ff d.A.) den Klagegegenstand auf die Behauptung beschränkt, wonach der Insolvenzantrag über das Vermögen des Klägers auf Grund kollusiven Zusammenwirkens der Beklagten missbräuchlich gestellt worden sei. Damit hat er nachträglich die Zulässigkeit der Klage hergestellt. Zwar haben die Beklagte zu 2) und zu 3) erstinstanzlich aus Sicht des Senats bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Klage auf verschiedene Streitgegenstände stützt. Diese Rechtsauffassung hat das Erstgericht nicht geteilt, ein erforderlicher rechtlicher Hinweis ist unterblieben (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 35. Auflage, 2024, Rn. 23 zu § 253). Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Senats ein großzügiger Maßstab bei der Bewertung der Zulässigkeit der Klage des Klägers anzulegen. Unter Anwendung dieses Maßstabs ist die Zulässigkeit zu bejahen.
60
1. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt.
61
In der Insolvenzantragstellung vom 19.11.2014 ist weder eine vorsätzliche sittenwidrige Handlung zu sehen noch wurde durch diese dem Vermögen des Klägers kausal ein Schaden zugefügt.
62
a) Die Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers durch den Beklagten zu 1) durch den Insolvenzantrag, der zur Verfahrenseröffnung am 16.05.2015 (Anlage B 66) geführt hat, stellt keine unerlaubte Handlung i.S.d. §§ 823, 826 BGB dar. Mangels einer solchen Haupttat scheidet auch eine Haftung der Beklagten zu 2) und zu 3) als Teilnehmer aus (§ 830 Abs. 2 BGB). Wer sich zum Vorgehen gegen seinen Schuldner eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens bedient, greift grundsätzlich auch dann nicht unmittelbar und rechtswidrig in den geschützten Rechtskreis des Schuldners ein, wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren Nachteile erwachsen. Der Gläubiger ist deshalb nicht verpflichtet, zuvor mit Sorgfalt zu prüfen, ob er sich zur Ingangsetzung des Verfahrens für berechtigt halten darf, oder gar seine Interessen gegen die des Schuldners abzuwägen. Den Schutz des Schuldners, gegebenenfalls auch durch Interessenabwägung, übernimmt vielmehr das Verfahren selbst nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BGH, Urteil vom 3.10.21961 – VI ZR 242/60 –, juris; OLG Celle, Urteil vom 27.02.1998 – 4 U 130/97 – Rn. 30; jeweils zum behaupteten unberechtigten Konkursantrag).
63
Der Beklagte zu 1) hat nach dem Vortrag des Klägers einen sachlich nicht gerechtfertigten Insolvenzantrag gegen ihn gestellt. Damit hat der Beklagte zu 1) aber lediglich das gesetzliche Zulassungs- und Prüfungsverfahren nach § 14 Abs. 1 InsO in Gang gesetzt. Dieses Verfahren ist vorgeschaltet, um den Schuldner vor den schweren Nachteilen zu bewahren, welche eine schematische Eröffnung der Insolvenz in der Regel mit sich bringen würde, auch wenn alsbald die Einstellung erfolgte.
64
Die Prüfung, ob der Insolvenzantrag zulässig und begründet ist, findet von Amts wegen mit der Möglichkeit einer objektiven Klärung statt (§ 27 InsO). Soweit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens – auch zu Unrecht – erfolgt, liegt darin ein Hoheitsakt, der haftungsrechtlich nicht mehr dem Antragsteller zugerechnet werden kann.
65
b) Anders ist es nur bei der vorsätzlichen, sittenwidrigen Schadenszufügung durch ein mit unlauteren Mitteln betriebenes Verfahren, wie z.B. der mit unwahren Angaben erschlichenen Insolvenzeröffnung bzw. einem rechtsmissbräuchlichen Antrag, der ausschließlich insolvenzwidrige Zwecke verfolgt (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 19.05.2011 – IX ZB 214/10 –, Rn. 5, juris; OLG Celle aaO, Rn. 30).
66
aa) Der Beklagte zu 1) stützt den Insolvenzantrag vom 19.11.2014 (Anlage K 12) auf den Anspruch der Insolvenzschuldnerin aus der Patronatserklärung vom 28./29.03.2011.
67
Der Kläger begründet seine Behauptung der missbräuchlichen Insolvenzantragstellung durch den Beklagten zu 1) aufgrund Vorbereitung durch die Beklagten zu 2) und zu 3) in erster Linie mit der These, dass die Patronatsvereinbarung nicht wirksam abgeschlossen worden sei, sich aus ihr zur Zeit der Insolvenzeröffnung jedenfalls kein fälliger Anspruch ergeben habe, deswegen keine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe und die Beklagten all dies positiv gewusst hätten, aber dennoch der Zahlungsanspruch gegenüber dem Insolvenzgericht behauptet worden sei.
68
Die Ausführungen des Klägers vermögen in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen, eine sittenwidrige Handlung der Beklagten ist in dem klägerischen Vortrag nicht erkennbar, genauso wenig wie vorsätzliches Handeln der Beklagten.
69
(1) Der Eröffnungsgrund wurde durch das erkennende Insolvenzgericht geprüft, das aufgrund seiner Feststellungen und Wertungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnet hatte. Der Antrag des Beklagten zu 1) enthielt auch nach der Darstellung des Klägers keine falschen Tatsachen oder sonstige falsche tatsächliche Angaben; ob eine Haftung aus der vorliegenden Patronatserklärung bestand, ist eine Rechtsfrage. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts war auch nicht dadurch „manipuliert“, dass der Beklagte zu 1) die genauen Abläufe zum Zustandekommen der Patronatsvereinbarung vom 28./29.03.2011 in seinem Antrag nicht darstellte. Eine unzutreffende rechtliche Bewertung von Erklärungen und Vereinbarungen durch die Beklagten begründet keine deliktische Haftung. Im übrigen vertrat der Beklagte zu 1) als vorläufiger Insolvenzverwalter die Interessen des dortigen Insolvenzverfahrens, nicht die Interessen des Klägers. Eine verfahrensfremde Ausnutzung des Insolvenzantragsrechts liegt nicht vor, soweit er dabei von einem Anspruch gegen den Kläger ausging (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19.05.2011 – IX ZB 214/10 –, juris).
70
(2) Die Rechtsfrage, ob die Patronatsvereinbarung vom 28./29.03.2011 wirksam zustande gekommen ist, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, dass die Rechtsbehauptung des Beklagten zu 1) keinen falschen Tatsachenvortrag enthält. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Senat die rechtliche Einordnung des Landgerichts im erstinstanzlichen Urteil vom 25.05.2020 (S. 31 ff d.A.) teilt, wonach die Patronatsvereinbarung vom 29.03.2011 jedenfalls durch schriftliche Genehmigung des Aufsichtsratsbeschlusses vom 28.03.2011 durch das Mitglied ... vom 29.03.2011 wirksam geworden ist (§ 112 AktG, §§ 177 ff BGB; vgl. OLG München, Urteil vom 22.07.2003 – Az. 19 U 1867/04 –, ZIP 2004, 2102, 2104).
71
Der Beklagte zu 1) hat im Zusammenhang mit der Insolvenzantragstellung gegenüber dem Insolvenzgericht keinen bewusst falschen tatsächlichen Vortrag erbracht. Die entgegenstehenden Behauptungen des Klägers sind substanz- und beleglos. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte zu 1) den Insolvenzantrag gegen den Kläger persönlich (19.11.2014) vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin (23.02.2015) stellte und daher die Rechtsfrage, ob und welche Ansprüche sich nach Insolvenzeröffnung aus dem Patronat ergeben, und auch die Rechtsfrage der Fälligkeit dieses Anspruchs nicht primär relevant wurde. Im Verfahren des Landgerichts München I, Az 31 O 14128/18, auf das der Kläger meint, seine Position stützen zu können, steht aber diese Frage, auf die es im hiesigen Verfahren nicht ankommt, inmitten. Des weiteren geht es in diesem Verfahren zwischen dem Beklagten zu 1) als Kläger und dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Klägers persönlich, Rechtsanwalt ... , als Beklagtem zu 1) und dem hiesigen Kläger als Beklagten zu 2) um die Frage der Tabellenfeststellung des Primär- oder Sekundäranspruchs des hiesigen Beklagten zu 1), dessen Fälligkeit und Höhe im Insolvenzverfahren des Klägers und insbesondere auch die Frage, in welcher Höhe dieser nach Insolvenzeröffnung besteht. Aus den im anhängigen Verfahren Landgericht München I Az. 31 O 14128/18 bislang ergangenen Entscheidungen (Zwischenurteil vom 13.03.2020, Anlage K 39) und Beschluss vom 20.10.2022 (vorgelegt als Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 01.12.2022) kann der Kläger für seinen Rechtsauffassung des angeblich unwirksamen Patronatsvertrags nichts ableiten. Im übrigen betreffen diese Entscheidungen Rechtsfragen und sind nicht geeignet zu belegen, dass der Beklagte zu 1) in seinen Insolvenzantrag vom 19.11.0214 bewusst falsches tatsächliches Vorbringen aufgenommen hätte. Dass der Beklagte zu 1) entgegen der klägerischen Auffassung berechtigt und sogar verpflichtet war, die Forderung gegenüber dem Kläger geltend zu machen, ergibt sich aus seiner Stellung als durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 17.11.2014 bestellter vorläufiger starker Insolvenzverwalter und der auf ihn übergegangenen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin, so dass auch diese rechtliche Argumentation, auf die der Kläger das behauptete falsche tatsächliche Vorbringen des Beklagten zu 1) stützen möchte, unzutreffend ist. Unabhängig davon vermag dies die Behauptung, dass der Beklagte zu 1) Im Insolvenzantrag vom 19.11.2014 bewusst unwahre Tatsachen vorgetragen habe, nicht zu stützen.
72
Die weitere Behauptung des Klägers, die Angabe des Beklagten zu 1) im Insolvenzantrag vom 19.11.2014, wonach der Insolvenzschuldnerin gegen den Kläger ein Anspruch in Höhe der begebenen Anleihe von 30 Mio EUR samt Zinsen in Höhe von EUR 1,95 Mio zustehe, sei wissentlich falsch erfolgt, belegt ebenfalls keine sittenwidrige Handlung des Beklagten zu 1). Zum einen handelt es sich bei der Frage der Höhe der Forderung grundsätzlich um eine Rechtsfrage. Darüber hinaus ist die klägerische Behauptung, die Anleihe sei nicht in voller Höhe (EUR 30 Mio), sondern lediglich in Höhe von EUR 19,2 Mio platziert worden, unzutreffend. Die Beklagten haben hierzu substantiiert im Einzelnen vorgetragen, dass das die Anleihebegebung begleitende Kreditinstitut (...) am 14.04.2011 den kompletten Betrag in Höhe von EUR 30 Mio (abzüglich der Provision und weiterer Kosten in Höhe von EUR 825.000) an die Insolvenzschuldnerin ausbezahlt habe. Zwar sei es der Schuldnerin zunächst nur gelungen, ein Anleihevolumen in Höhe von EUR 19,2 Mio am Markt zu platzieren, den Rest habe die damalige ... AG unter Führung des Klägers aufgekauft und anschließend selbst am Markt platziert (bis auf Restanleihen im Wert von EUR 78.000, vgl. u.a. Schriftsatz des Beklagten zu 1) vom 10.04.2018 S. 11 im beigezogenen Verfahren Landgericht München I, Az. 6 O 20103/17). Diesem Vortrag ist der Kläger inhaltlich nicht entgegengetreten. Seine wiederholten pauschale Äußerungen, es seien lediglich Anleihen im Wert von EUR 19,2 Mio am Markt platziert worden, stehen nicht nur beleglos neben dem substantiierten Beklagtenvortrag, sie stehen auch im Widerspruch zur eigenen Presseerklärung der Insolvenzschuldnerin vom 08.04.2011 (Anlage B 11), wonach die ... AG ihre Unternehmensanleihe vollständig platziert habe, und der unstreitigen Tatsache, dass sich im Vermögen der Schuldnerin bei Insolvenzeröffnung keine Anleihen mehr befanden.
73
Vorsätzliches sittenwidriges Verhalten des Beklagten zu 1) bei der Abfassung des Insolvenzantrags über das Vermögen des Klägers persönlich vom 19.11.2014 (Anlage K 12) scheidet darüber hinaus deshalb aus, weil auch der Kläger sowohl vor dem Insolvenzverfahren als auch während des laufenden Insolvenzverfahrens bis einschließlich im landgerichtlichen Verfahren Az. 6 O 20103/17 noch von einem zumindest wirksam vereinbarten (sog. weichen) Patronat ausgegangen ist. In der die Anleiheplatzierung begleitenden Presseerklärung vom 04.11.2011 (Anlage B 10) hat er öffentlichkeitswirksam auf die Patronatserklärung als zusätzliche Sicherheit für die Gläubiger abgestellt. Im Interview gegenüber der Fachzeitschrift „Anleihefinder“ hat er am 12.05.2014 erklärt, der Patronatserklärung entsprechen und zur Not aus privaten Mitteln die Anleihegläubiger befriedigen zu können (Anlage B 16). Mit E-Mail vom 05.01.2014 (Anlage B 48) hat er nach der Insolvenzantragstellung durch den Beklagten zu 2) gegenüber dem Ministerpräsidenten des Landes Sachsen ... erklärt, dass er „für die Anleihe komplett eine Patronatserklärung“ gegenüber der Insolvenzschuldnerin abgegeben habe. Gleichzeitig beziffert er die Anleihebestände auf EUR 31,95 Mio und bittet das Land Sachsen, diese zu übernehmen, so dass er selbst die Forderung aus dem Patronat in dieser Höhe angibt. Anwaltlich beraten durch die Kanzlei ... hat er schließlich seinen eigenen Insolvenzantrag vom 24.02.2015 (Anlage B 65) u.a. auf das (hier unbezifferte) Patronat gestützt, nachdem sein anwaltlicher Berater Rechtsanwalt ... am 02.06.2015 zur Wirksamkeit des Patronats (in der Insolvenz) eine rechtliche Einschätzung abgegeben hatte (Anlage K 33), in der dieser unter Ziffer 2.1. davon ausgeht, dass das Patronat „wohl auch wirksam vereinbart worden“ ist. Abgesehen davon, dass es sich hier um eine Rechtsfrage handelt, wie ausgeführt, kann auch vor diesem Hintergrund die Argumentation des Klägers, der das sittenwidrige Handeln des Beklagten zu 1) (und der Beklagten zu 2 und zu 3) mit deren angeblicher positiver Kenntnis der nicht wirksamen Patronatsvereinbarung begründet, nicht verfangen. Soweit der Kläger behauptet, im Gegensatz zu den Beklagten habe er keine Akteneinsicht insbesondere zur Chronologie der Willenserklärungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Patronats vom 28.03./29.03.2011 gehabt, vermag dies nicht zu überzeugen, da der Kläger Vorstand der ... AG und nach deren Rechtsformänderung in eine GmbH Geschäftsführer und Alleingesellschafter war und damit Zugriff auf alle Unterlagen hatte. Es ist auch nicht schlüssig, dass seine anwaltlichen Berater, die offensichtlich mit der rechtlichen Prüfung des Patronats beauftragt waren, wie sich der Anlage K 33 entnehmen lässt, keine Einsicht in die relevanten Vertragsunterlagen gehabt haben sollen. Noch auf S.5 seiner Klageschrift vom 31.12.2017 (Landgericht München I, Az. 6 O 20103/17, S.9) ist der Kläger selbst davon ausgegangen, sich im Rahmen einer weichen Patronatserklärung verpflichtet zu haben. Sein Vortrag, der Beklagte zu 1) und mit ihm die Beklagten zu 2) und zu 3) hätten positiv gewusst, dass ein Patronatsvertrag „nicht existiere“, sie hätten das Insolvenzgericht hierüber arglistig getäuscht, ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den Beklagten zu 3), der in seiner damaligen Funktion bei der Insolvenzschuldnerin in den Entwurf der Patronatsvereinbarung und der Herstellung des erforderlichen Aufsichtsratsbeschlusses eingebunden war. Der Vorwurf des Klägers, der Beklagte zu 3) habe seine anwaltliche Vertrauensposition gegenüber dem Kläger ausgenutzt und gegen diesen eingesetzt sowie auch das Insolvenzgericht belogen, ist nicht haltbar. Der Beklagte zu 3) ist gegenüber dem Insolvenzgericht nicht in Erscheinung getreten. Er hat weder den Insolvenzantrag über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin noch über das Vermögen des Klägers persönlich gestellt und in diesem Zusammenhang auch sonst gegenüber dem Insolvenzgericht keine (tatsächlichen und sonstigen) Angaben gemacht. Der Beklagte zu 3) stand weiterhin nicht in einer anwaltlichen Beziehung zu dem Kläger, seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vereinbarung des Patronats im März/April 2011 hat er aufgrund seiner beruflichen Stellung für die Insolvenzschuldnerin erbracht und im Einklang mit den Interessen des Klägers, der diese Patronatsvereinbarung beabsichtigte, um ein besseres Anleiheranking für die Anleihebegebung durch die Firma C. zu erreichen. Es gibt keine Belege für die klägerische Behauptung, wonach der Beklagte zu 3) bei Abschluss der Patronatsvereinbarung positive Kenntnis von deren Unwirksamkeit gehabt habe mit dem Ziel, dieses Wissen drei Jahre später gegen den Kläger einzusetzen, um diesen in die Insolvenz zu treiben.
74
(3) Substanzlos ist auch die weitere Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten ihn durch die Inanspruchnahme aus dem Patronat in die Insolvenz treiben wollen, um zu verhindern, dass der Kläger als faktischer Alleingesellschafter den Beklagten zu 2) wieder von der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin abberufen könne, und der Insolvenzantrag diene damit insolvenzfremden Zwecken. Der Insolvenzantrag vom 19.11.2014 sei gestellt worden, obgleich alle drei Beklagten gewusst hätten, dass der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 19 InsO bei ihm nicht vorgelegen habe. Schließlich sei ihm noch am 30.04.2014 durch die Wirtschaftsprüferkanzlei ... und Partner (Wirtschaftsprüfer ... ) ein Privatvermögen in Höhe von EUR 50,8 Mio bescheinigt worden.
75
Zum einen ist eine Beteiligung der Beklagten zu 2) und zu 3) an der Insolvenzantragstellung durch den Beklagten zu 1) in keiner Weise belegt (vgl. auch Ausführungen zu dem angeblichen Treffen vom 05.10.2014, in dem der konspirative Tatplan zwischen den Beklagten gefasst worden sei, im Folgenden unter Ziffer A. II. 2 b). Zum anderen hat der Kläger in seiner Reaktion auf die Inanspruchnahme durch den Beklagten zu 1) selbst durch seinen anwaltlichen Vertreter am 05.11.2014 und auch am 07.11.2014 (vgl. Anlage K 12 S. 5) mitgeteilt, dass auch die Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von EUR 12 Mio für ihn eine „unerfüllbare Forderung“ und „nicht möglich“ sei, was „allen Beteiligten bekannt“ sei. Zudem waren im November 2011 bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger anhängig. Die Anleihegläubigerin ... erwirkte am 13.11.2014 gegen den Kläger einen Arrestbeschluss in Höhe von EUR 3,5 Mio, der durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf einer Privatimmobilie vollzogen wurde. Die tatsächlich bestehende (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Klägers wird weiter eindrücklich dokumentiert durch den am 25.02.2015 durch ihn selbst über die Rechtsanwaltskanzlei ... gestellten Insolvenzantrag (Anlage B 65). Gerade vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf des Klägers, die Beklagten hätten durch die Insolvenzantragstellung vorsätzlich sittenwidrig gehandelt, da tatsächlich bezüglich seines Privatvermögens kein Insolvenzgrund vorgelegen habe, nicht stichhaltig. Vor diesem Hintergrund ist der klägerische Vorwurf, der Beklagte zu 1), mit der Vorbereitung durch die Beklagten zu 2) und zu 3), habe den Insolvenzantrag vom 19.11.2014 aus insolvenzfremden Gründen gestellt, aus der Luft gegriffen.
76
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Kläger selbst im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2015 (Anlage B 104, S. 11) erklärt hat, er habe die Werte seiner privaten Immobilien an Herrn ... übermittelt und dieser habe die Werte ohne weitere Prüfung übernommen, so dass sein Vortrag, es handele sich um eine „testierte“ Vermögensaufstellung, nicht zutrifft. In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 06.05.2015 (Anlage B 105 S.5) hat er zudem angegeben, dass die Wertansätze zu seinen privaten Immobilien, die im wesentlichen auch in die vom Kläger dominierten Beteiligungsgesellschaften eingebracht waren, zu optimistisch angesetzt seien und den Schiffsbeteiligungen überhaupt kein Wert mehr zukomme.
77
Die Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 1) habe mit der Insolvenzantragstellung vom 19.11.2014 verhindern wollen, dass der Kläger den Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin abberufen könne, ist durch nichts belegt. Genauso wenig belegt ist überhaupt ein entsprechender Wunsch des Klägers, der noch am 27.02.2015 und damit nach Stellung seines eigenen Insolvenzantrags per E-Mail den Beklagten zu 1) bis 3) sowie Herrn Rechtsanwalt ... mitteilte, die in der Insolvenz anstehenden Aufgaben bei den Beklagten „in guten Händen“ zu wissen (Anlage B 1).
78
c) Eine kausale Schadenszufügung scheitert zudem am eigenen Insolvenzantrag des Klägers vom 25.02.2015, auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass er diesen zumindest auch deshalb stellte, um die Möglichkeit der Restschuldbefreiung zu erlangen. Infolgedessen konnte er gegen die erfolgte Verfahrenseröffnung vom 16.04.2015 mangels formeller Beschwer kein Rechtsmittel einlegen, § 34 Abs. 2 InsO (vgl. Farian in BeckOK, InsO, 33. Edition Rn. 15 zu § 34; BGH, Beschluss vom 18.01.2007 – IX ZB 170/06 –, Rn. 7, juris), was er nunmehr den Beklagten zum Vorwurf macht.
79
Der Insolvenzantrag des Beklagten zu 1) kann mithin „hinweggedacht“ werden, ohne dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers entfiele. Nachdem das Insolvenzverfahren seitdem andauert, ist dem Kläger nach dem gemäß § 249 BGB gebotenen Gesamtvermögensvergleich kein Schaden entstanden.
80
d) Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten zu 1) (wie auch der Beklagten zu 2) und zu 3)) bestehen nicht, selbst wenn die Patronatserklärung rechtlich unwirksam sein sollte (vgl. Ausführungen unter Ziffern A.II.1.b) (2)). Der Beklagte zu 1) ist wie alle Beteiligten einschließlich des Klägers und seiner damaligen anwaltlichen Berater im Zeitraum 2014/2015 und darüber hinaus von einer Wirksamkeit der Patronatsvereinbarung ausgegangen.
81
2) Die weiteren vom Kläger erhobenen Vorwürfe sind nicht geeignet, die geltend gemachten Schadensersatzansprüche rechtlich schlüssig zu begründen. Der Kläger behauptet verschiedene Handlungen der Beklagten, die zu einer Schädigung der Insolvenzschuldnerin und damit einer GmbH als selbständiger juristischer Person geführt hätten. Vor diesem Hintergrund ist es ihm schon mangels Aktivlegitimation nicht möglich, den von ihm behaupteten, der Schuldnerin zugefügten Vermögensschaden geltend zu machen (dies betrifft auch die im Folgenden unter Ziffern A. II. 3. bis 6 erörterten Schadensersatzansprüche)..
82
Dies vorausgeschickt gilt, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Handlung der Beklagten zu 1) bis 3) nicht in der Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin vom 02.10.2014 als angebliche Vorbereitung für die Insolvenzantragstellung über das Vermögen des Klägers persönlich vom 19.11.2014 zu sehen ist. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgestellten Behauptungen sind unzutreffend sowie beleg- und substanzlos.
83
a) Der Beklagte zu 1) wie auch der Beklagte zu 3) waren an der Insolvenzantragstellung vom 02.10.2014 nicht beteiligt. Diese erfolgte allein durch den Beklagten zu 2) (Anlage K 9).
84
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) und auch der Beklagte zu 3) hätten durch Bilanzmanipulationen und unzutreffende Abwertungen des Immobilienvermögens falsche Feststellungen zum Überschuldungsstatus der Insolvenzschuldnerin getroffen. Konkret habe der Beklagte zu 3) am zuständigen Wirtschaftsprüfer der Insolvenzschuldnerin, Herrn ..., vorbei den Buchhalter der Insolvenzschuldnerin angewiesen, die im Anlagevermögen ausgewiesenen Immobilien und Darlehensforderungen um EUR 32 Mio abzuwerten, um auf diese Weise die Überschuldung der Insolvenzschuldnerin erst herbeizuführen und in der Bilanz zu dokumentieren. Dieser Vorwurf ist ins Blaue hinein aufgestellt und sowohl tatsächlich wie auch rechtlich unzutreffend. Der Beklagte zu 3) hat dazu substantiiert und vom Kläger auch nicht angegriffen vorgetragen, dass er keineswegs die Jahresbilanzen gefälscht, sondern im Zuge der sich dramatisch im Herbst 2014 zuspitzenden finanziellen Situation der Insolvenzschuldnerin und als Vorbereitung für einen in Absprache mit dem Kläger entworfenen Insolvenzantrag in Zusammenarbeit mit dem vom Kläger beauftragten Wirtschaftsprüfer ... eine Überschuldungsbilanz aufgestellt habe, in die die Immobilienwerte nach Zerschlagungswerten aufgenommen wurden. Dies hat der Beklagte zu 3) belegt durch E-Mail-Verkehr mit dem Wirtschaftsprüfer ... vom 18.09.2014 (Anlage B 29), aus dem eindeutig hervorgeht, dass Herr H. die maßgeblichen Bewertungen der Gesellschaftsanteile samt Immobilienbewertungen mitteilte. Dem am 02.10.2014 gestellten Insolvenzantrag über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin (Anlage K 9) ist zu entnehmen, dass diesem Antrag die Überschuldungsbilanz als Anlage 4 beigefügt war. Die vom Kläger behauptete Bilanzfälschung durch den Beklagten zu 3) stellt sich tatsächlich als eine in Absprache mit dem Wirtschaftsprüfer der Schuldnerin aufgestellte Überschuldungsbilanz dar, die zudem noch nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten zu 3) hinsichtlich der beiden Immobilien der Bundeswehrkrankenhäuser in A. und Leipzig mit den für deren Bewertung betrauten Sachverständigen ... abgestimmt waren. Auf der Aktivseite sind bei der Aufstellung der Überschuldungsbilanz sämtliche Vermögenswerte der Schuldnerin einzustellen, welche im Insolvenzfall für die Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehen. Dabei ist im Überschuldungsstatus das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB entsprechend anzuwenden. Im Rahmen der Liquidatonsbewertung ist eine Verwertungsprognose anzustellen, bei der grundsätzlich von einer Verwertung der einzelnen Vermögensbestandteile unter Berücksichtigung der Marktgängigkeit des Vermögenswerts auszugehen ist (vgl. Wolfer in BeckOK, InsO, 33. Edition, 15.10.2023, Rn. 20 bis 22 zu § 19). Der Ansatz, zu dem der Beklagte zu 3) die Immobilienwerte im Rahmen der Überschuldungsbilanz dargestellt hat, ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden und auch vom Kläger nicht substantiiert angegriffen worden. Der Vorwurf der Bilanzfälschung ist vor diesem Hintergrund sachlich und rechtlich unzutreffend.
85
b) Die behauptete freundschaftliche Beziehung zwischen den Beklagten zum Zeitpunkt der Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wie auch die Behauptung des Klägers, die Beklagten zu 1) und zu 2) hätten bei einem Treffen am 05.10.2014 zusammen mit dem späteren Vorsitzenden des Gläubigerausschusses ... konspirativ besprochen, wie sie das Vermögen der ... GmbH und deren Tochtergesellschaften im Rahmen eines Regelinsolvenzverfahren unter sich aufteilen könnten und würden, sind vom Kläger beleglos ins Blaue hinein aufgestellt bzw. nachweislich falsch. Gleiches gilt für die Behauptung, das Insolvenzgericht habe den Beklagten zu 1) auf Geheiß des Beklagten zu 2) zum Insolvenzgutachter und anschließend zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, dieser habe bereits 2 Tage nach seiner Bestellung zum Insolvenzgutachter ein 72 seitiges Gutachten vorgelegt.
86
Den Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) verband nach deren Ausführungen eine flüchtige Bekanntschaft aus der Zeit ihrer juristischen Ausbildung. Der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) hätten sich tatsächlich erstmals durch Vermittlung der Anleihegläubigerin und Sprecherin der Schutzgemeinschaft der Anleihegläubiger, Frau ..., im Sommer 2014 in den Geschäftsräumen der Insolvenzschuldnerin kennengelernt. Diesem Vortrag setzt der Kläger außer der beständigen Wiederholung, die Beklagten seien in Wahrheit schon bei Einleitung des Insolvenzverfahrens freundschaftlich eng verbunden gewesen und hätten bereits zu diesem Zeitpunkt den konspirativen Gesamttatplan gefasst, sich die Vermögenswerte der Insolvenzschuldnerin und des Klägers persönlich unrechtmäßig durch Täuschung des Insolvenzgerichts anzueignen, nichts entgegen. Tatsächlich gibt es keinerlei Hinweise für die abwegige klägerische Behauptung, wonach das Insolvenzgericht „auf Geheiß“ des Beklagten zu 2) den Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin oder Rechtsanwalt ... als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Klägers persönlich eingesetzt habe. Genauso wenig hat der Kläger seine Behauptung, der Beklagte zu 1) habe am 08.10.2014 und damit 2 Tage nach seiner Bestellung dem Insolvenzgericht ein 73 seitiges Insolvenzgutachten vorgelegt, in irgendeiner Weise belegt. Tatsächlich legte der Beklagte zu 1) nach seinen substantiierten Ausführungen am 08.10.2014 ein 23 seitiges vorläufiges Gutachten vor und reichte am 20.02.2015 ein umfassendes 78 seitiges Gutachten beim Insolvenzgericht ein. Aus der Luft gegriffen ist in diesem Zusammenhang auch die klägerische Behauptung, die Beklagten zu 2) und zu 3) seien Gründungspartner der im Jahr 2015 im Zug des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ins Leben gerufenen ... Rechtsanwaltsgesellschaft, da diese tatsächlich schon seit 2013 bestand und der Beklagte zu 2) der Gesellschaft im Jahr 2015 beigetreten ist. Dies haben die Beklagten zu 2) und zu 3) substantiiert vorgetragen. Der Kläger ist diesen Ausführungen nicht substantiiert entgegengetreten.
87
Zum Beleg seiner von den Beklagten bestrittenen Behauptung, wonach am 05.10.2014 der Gesamttatplan zwischen dem Beklagten zu 1) und zu 2) gefasst worden sei, was beweise, dass der Beklagte zu 1) bereits vor seiner erstmaligen Bestellung als Insolvenzgutachter involviert gewesen sei, bezieht sich der Kläger auf die Anlage K7 (E-Mail vom 15.10.2014). Herr ... als Mitglied des Vorstands der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. schrieb am Mittwoch, den 15.10.2014 an Herrn ..., ebenfalls Mitglied des Vorstands der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V, und berichtete über ein Gespräch mit dem Beklagten zu 2), dem „designierten Insolvenzverwalter“, Herrn ... und ... „am Sonntag vor einer Woche“. Dieser E-Mail ist schon nicht zu entnehmen, dass an dem Gespräch am 05.10.2014 auch der Beklagte zu 1) teilgenommen hat. Als Teilnehmer des Gesprächs vom 05.10.12014 werden der Beklagte zu 2), Herr ... und der „designierte Insolvenzverwalter“ benannt. Dies war Stand 05.10.2014 der im Insolvenzantrag vom 02.10.2014 als Sachwalter beantragte Herr Rechtsanwalt ... und nicht der Beklagte zu 1), auf den zu diesem Zeitpunkt nichts hindeutete, der auch erst am Folgetag durch das Insolvenzgericht zum Gutachter bestellt wurde. Auch inhaltlich kann der bezeichneten E-Mail vom 15.10.2014 kein Hinweis darauf entnommen werden, dass die Beklagten am 05.10.2014 den von ihm bezeichneten Gesamttatplan mit der Aufteilung der Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und des Klägers persönlich trafen. Zum Inhalt eines Treffens vom 05.10.2014 wird vielmehr durch Herrn ... in der vorgenannten EMail wie folgt referiert: „… Herr ... machte darauf aufmerksam, dass mit Herrn ... und dem designierten Insolvenzverwalter am Sonntag vor einer Woche besprochen wurde, dass Herr G. in die GF der GG GmbH geht, die Eigenverwaltung aufrechterhalten bleibt, und die ..., Herr ... und ein weiterer Anwalt für die Anleihegläubiger in den Gläubigerausschuss gehen …“ Diesem Wortlaut kann weder die Anwesenheit der Beklagten zu 1) und zu 3) bei der Zusammenkunft vom 05.10.2014 noch der vom Kläger behauptete Inhalt eines Gesamttatplans zur Aufteilung des Vermögens der Insolvenzschuldnerin und des Klägers persönlich unter den Beklagten entnommen werden. Vereinbart wurde nach dem Wortlaut der E-Mail am 05.10.2014 gerade, dass die Eigenverwaltung aufrechterhalten bleiben solle, so dass es sich bei dem auf die gegenteilige Behauptung gerichteten klägerischen Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen ... um einen ins Blaue hinein gerichteten Beweisermittlungsantrag handelte, dem das Erstgericht nicht nachkommen musste.
88
Auch für seine weitere, bestrittene Behauptung, dass Rechtsanwalt ... in die Gesamtverschwörung der Beklagten zu 1) bis 3) involviert gewesen sei und die Beklagten ihm „als Ausgleich“ für die nicht erhaltene Insolvenzverwalterstellung im Verfahren gegen die Schuldnerin die Insolvenzverwalterstellung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers persönlich und über die ... GmbH angeboten hätten, aus denen er dann ebenfalls Honorare zu Lasten des klägerischen Vermögens generieren könne, bleibt der Kläger jeden Beleg schuldig.
89
c) Die weiteren Behauptungen des Klägers, der Beklagte zu 2) habe den Insolvenzantrag vom 02.10.2014 in Kenntnis der Tatsache gestellt, dass tatsächlich kein Insolvenzgrund vorgelegen habe, die Beklagten hätten von Anfang an die Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens beabsichtigt und dem Kläger nur vorgetäuscht, ein Eigeninsolvenzverfahren anzustreben, um ihn zur Niederlegung seiner Geschäftsführertätigkeit zu bewegen und sich an der Masse zu bereichern, ein Insolvenzgrund sei schließlich jedenfalls ab dem 15.01.2015 entfallen, sind ohne Tatsachengrundlage und unzutreffend.
90
(1) Die Insolvenzschuldnerin war am 02.10.2014 zahlungsunfähig im Sinne einer Zahlungseinstellung, § 17 Abs. 2 InsO. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine Zahlungseinstellung i.S.v. § 17 Abs. 2 S.2 InsO aus einem einzelnen oder auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinausgehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens 10 v.H. nicht (BGH, Beschluss vom 15.11.2018 – IX ZR 81/18 –, Rn. 4, juris). Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten kann eine Zahlungseinstellung begründen. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urteil vom 30.06.2011 – IX ZR 134/10 – Rn. 12, juris; BGH, Beschluss vom 15.11.2018 – IX ZR 81/18 – Rn. 5, juris). Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, kann regelmäßig von einer Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt ausgegangen werden (BGH, Urteil vom 12.10.2006 – IX ZR 228/03 –, Rn. 28, juris).
91
Vorliegend ist unstreitig, dass die Insolvenzschuldnerin die fällige Rechnung des Notariats ... für den Formwechsel in Höhe von EUR 23.503,69 vom 11.08.2014 bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr bezahlte. Entgegen der Abtretungsvereinbarung vom 01.04.2011 mit dem Treuhänder (Anlage K 3) führte die Insolvenzschuldnerin bereits seit März 2014 die Mieteinnahmen für das Projekt L. in Höhe von monatlich EUR 90.000 nicht mehr an den Treuhänder ab. Soweit der Kläger im hiesigen Verfahren die Behauptung aufstellt, die Zahlungen seien in Absprache mit dem Treuhänder, Rechtsanwalt ..., nicht mehr an diesen abgeführt worden, steht dies im Widerspruch zum Inhalt der E-Mail vom 29.09.2014 (Anlage B 36), wonach der Kläger offensichtlich auf Mahnung des Treuhänders den Ausgleich des Treuhandkontos mit den ausstehenden Mieten diesem gegenüber zugesagt hatte, und im Widerspruch zu den eigenen Angaben des Klägers im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 20.04.2015 (Anlage B 104 S.7), wonach der Vorwurf, dass die Mieten ab April nicht mehr entsprechend dem Treuhandvertrag abgeführt worden seien, „zuträfe“ und dies „in seiner Verantwortung liege“. Es sei bei der Insolvenzschuldnerin nicht mehr genügend Liquidität vorhanden gewesen, und die Mieten seien zur Begleichung der laufenden Kosten für das Objekt Leipzig benötigt worden.
92
Die klägerische Behauptung, der Beklagte zu 2) habe am 02.10.2014 den „dubiosen“ Insolvenzantrag unter mitwirkender Vorbereitung des Beklagten zu 1) gestellt, obgleich den Beklagten bekannt gewesen sei, dass kein Insolvenzgrund vorgelegen habe, steht insgesamt im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen vom 20.04.2015 (Anlage B 104) und 06.05.2015 (Anlage B 105) und werden durch diese widerlegt. In den polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen hat der Kläger ausgeführt, dass die Insolvenzschuldnerin im Jahr 2014 kaum liquiditätsmäßigen Spielraum gehabt habe, er aus privaten Mitteln im Februar, Mai und August insgesamt Darlehen in Höhe von EUR 510.000 zur Deckung der laufenden Kosten an die Insolvenzschuldnerin ausgegeben habe; er habe die Gesellschaft mit dem erforderlichen Kapital ausgestattet, soweit es ihm möglich gewesen sei und habe am Schluss keine ausreichenden Mittel mehr gehabt. Die Insolvenz der Schuldnerin sei unumgänglich gewesen, da das Objekt L. nicht habe verkauft werden können. Die sich im Jahr 2014 stark zuspitzende finanzielle Krise der Insolvenzschuldnerin wird weiter belegt durch die unstreitige Tatsache, dass die Insolvenzschuldnerin im Juni 2014 gezwungen war, bei einem Hamburger Famliy Office einen Notkredit in Höhe von EUR 1, 5 Mio mit einer Laufzeit bis 30.09.2014 zu einem Zinssatz von 10% aufzunehmen (Anlage B 107).
93
Die Insolvenzschuldnerin hatte zum 30.09.2014 unstreitig ohne Berücksichtigung von restlichen Gehältern in Höhe von EUR 27.365,85 und der bereits genannten Verbindlichkeiten weitere Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 228.543,22, wovon Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 95.007,36 seit mindestens einem Monat fällig und unbezahlt waren (Opus-Liste, Anlage B 41). Daneben schuldete die Insolvenzschuldnerin der ... -Sparkasse zum 02.10.2014 fällige Zinsen in Höhe von EUR 71.204,81. Dem gegenüber verfügte die Insolvenzschuldnerin zum 01.10.2014 über ca. EUR 14.000 an liquiden Mitteln. Die bereits am 02.10.2014 auch ohne Fälligkeit der Forderungen der Anleihegläubiger bestehende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin verschärfte sich mit deren Fälligkeit zum 13.10.2014 bzw. nach dem Zahlstellenvertrag bereits zum 06.10.2014 (Anlage B 39).
94
Der Insolvenzgrund ist auch in den Monaten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 24.02.2015 nicht weggefallen. Die beständig wiederholte klägerische Behauptung, spätestens mit dem Beschluss der Anleihegläubiger vom 12.01.2015 (Anlage K 31) sei die Rückzahlung der Anleihe bis zum 31.12.2016 gestundet worden und der Insolvenzgrund weggefallen, ist nicht haltbar. Zum einen war, wie ausgeführt, die Insolvenzschuldnerin auch bereits vor Fälligkeit der Forderung der Anleihegläubiger spätestens zum 02.10.2014 zahlungsunfähig. Zum anderen wurde die Rückzahlung der Anleihe in der Gläubigerversammlung vom 12.01.2015 nicht gestundet. Die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs war bereits zum 13.10.2014 eingetreten. Die Anleihegläubiger haben unter Ziffer 3.1.(i) der Beschlussfassung (Anlage K 31) unter der Überschrift „Anpassung der Regelungen zu den Maßnahmen zur Verwertung von Sicherheiten“ lediglich zugestimmt, dass der Treuhänder nicht verpflichtet ist, die für Rechnung der Anleihegläubiger einzuleitenden Maßnahmen zur Verwertung der Sicherheiten vor dem 31. Dezember 2016 einzuleiten. Die Abrede, zeitweilig nicht zu vollstrecken, stellt grundsätzlich nur eine vollstreckungsrechtliche Vereinbarung dar, die die Frage der Fälligkeit unberührt lässt, die Fälligkeit der Forderung und auch der Verzug bestehen weiter (vgl. Grüneberg in Grüneberg, BGB, 82. Aufl., 2023, Rn. 13 zu § 271; Krüger in MüKo, BGB, 9. Aufl., 2022, Rn. 26 zu § 271). Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vereinbarung deutet nichts darauf hin, dass die Beschlussfassung neben ihrem nach dem Wortlaut ausschließlich vollstreckungsrechtlichen Inhalt auch noch materiellrechtliche Wirkungen entfalten sollte. Auch der Kläger trägt hierzu nichts vor. Nach dem Hintergrund der Beschlussfassung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Anleihegläubiger einen potentiell schlechteren Veräußerungserlös der Immobilie durch eine sofortige Verwertung vermeiden wollten.
95
Soweit der Kläger behauptet, es seien ab Oktober 2014 Zuflüsse in die Masse erfolgt, die die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin beseitigt hätten, ist dies nicht stichhaltig und durch das substantiierte Vorbringen der Beklagten, dem der Kläger nicht entgegengetreten ist, widerlegt.
96
Auch der Kläger hat nicht vorgetragen, dass bis zur Insolvenzeröffnung der Masse der Insolvenzschuldnerin so viel zugeflossen sei, dass diese die bestehenden Verbindlichkeiten bedienen und die Anleihegläubiger hätte befriedigen können. Hierfür waren die unstreitigen Zuflüsse aus der Tochtergesellschaft der ...  GmbH & Co. KG (... ) am 19.09.2014 in Höhe von EUR 100.000 und bis zum 25.11.2014 von weiteren EUR 756.000, die zudem zum größten Teil erst nach dem Fälligkeitstermin der Anleihe eingingen, nicht ausreichend. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des substantiierten Vortrags der Beklagten zu 2) und zu 3) im Schriftsatz vom 20.10.2019, wonach aus den 5 Kaufverträgen der ... der Schuldnerin insbesondere folgende Beträge zuflossen: am 19.09.2014 ein Betrag in Höhe von EUR 100.000 (notarieller Kaufvertrag vom 18.07.2014 mit den Eheleuten ... ), am 21.10.2014 ein Betrag in Höhe von EUR 171.000 (notarieller Kaufvertrag mit ...), am 19.11.2014 ein Betrag in Höhe von EUR 335.000 (notarieller Kaufvertrag vom 28.07.2014 mit dem Ehepaar ... ) und am 25.11.2014 ein Betrag in Höhe von EUR 350.000 (notarieller Kaufvertrag mit ... ). Die Beklagten haben darüber hinaus substantiiert vorgetragen, dass die eingegangenen Kaufpreiszahlungen für die Vermessungskosten, Begleichung von Bauhandwerkerrechnungen und auch die Rückführung von Darlehen der Insolvenzschuldnerin verwendet wurden. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Gleiches gilt für den Vortrag des Beklagten zu 1), wonach aus dem Verkauf des Grundstücks Sylt durch die 100%ige Tochtergesellschaft der Insolvenzschuldnerin, der ... Haus ... GmbH & Co. KG, zwar am 29.12.2014 (und damit weit nach dem Fälligkeitsdatum der Anleihe und außerhalb der 3- Wochenfrist) der Tochtergesellschaft ein Übererlös in Höhe von EUR 1.983.307,81 zugeflossen sei, der andererseits auch notwendig gewesen sei, um die Verbindlichkeiten dieser Tochtergesellschaft zu befriedigen und damit nicht zur Befriedigung der Anleihegläubiger zur Verfügung gestanden habe. Auch dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
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(2) Greifbare Hinweise für die klägerische Behauptung, ihm sei seitens der Beklagten zu 2) und zu 3) nur vorgespiegelt worden, dass ein Eigeninsolvenzverfahren geplant sei, obgleich diese von Beginn an die Durchführung des Regelverfahrens beabsichtigt hätten, um sich auf Kosten der Masse zu bereichern, existieren nicht.
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Der Beklagte zu 2) hat am 02.10.2014 beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen und die Eigenverwaltung anzuordnen. Es erschließt sich nicht, dass oder wen er in diesem Zusammenhang getäuscht haben soll. Insbesondere war auch dem Kläger bewusst, dass das Insolvenzgericht diesem Gesuch nicht zwingend nachkommen musste. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der von ihm selbst formulierten Presseerklärung vom 02.10.2014 (Anlage B 40), in der er darlegte, dass er zur Vermeidung jedweder Interessenkonflikte seine Geschäftsführerämter in der ... Gruppe niedergelegt habe, und den weiteren Weg in Eigenverwaltung „vorbehaltlich der Entscheidung des Insolvenzgerichts“ zeichnete. Aus dem Protokoll des gerichtlichen Anhörungstermins vom 08.10.2014 (Anlage K 16 aus der beigezogenen Akte LG München I, Az. 6 O 20103/17) ergibt sich schließlich der Grund für die Rücknahme des Antrags auf Eigenverwaltung durch den Beklagten zu 2) aufgrund des gerichtlichen Hinweises, wonach wegen der durch den Kläger abgegebenen Patronatserklärung zu befürchten sei, dass die Anordnung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen werde. Diese Befürchtung wurde auch durch eine der Hauptgläubigerinnen, die ... GmbH, und den Treuhänder der Anleihegläubiger geäußert, die sich schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht gegen die Anordnung der Eigenverwaltung ausgesprochen hatten. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten ihn durch Täuschung zur Niederlegung seiner Geschäftsführertätigkeit veranlasst und den Antrag auf Eigenverwaltung nur pro forma gestellt, widerlegt. Der Antrag der Insolvenzschuldnerin auf Eigenverwaltung scheiterte aufgrund der Tatsache, dass der Anspruch gegen den Kläger als Alleingesellschafter aus der Patronatserklärung wesentlicher Bestandteil der Insolvenzmasse war. Es gibt keine Hinweise für die klägerische Behauptung, wonach dem Antrag auf Grund der Benennung des Rechtsanwalts ... durch den Beklagten zu 2), den zudem der Kläger favorisiert hatte, nicht nachgekommen worden sei, weil dieser in München nicht „gelistet“ gewesen sei.
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(3) Der Abschluss des Dienstvertrags vom 04.11.2014 (Anlage B 45) zwischen der Insolvenzschuldnerin und der ... GmbH ist kein Beleg für die These des Klägers, die Beklagten hätten das Insolvenzverfahren gegen die Schuldnerin (als Vorbereitung des Insolvenzverfahrens über sein eigenes Vermögen) auf den Weg gebracht, um sich zu Unrecht zu Lasten der Masse zu bereichern. Der Kläger hat diesen Vertrag mit der ... GmbH selbst als 100%iger Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin unterschrieben. Genehmigt wurde der Vertragsschluss durch den Beklagten zu 1) als vorläufigen Insolvenzverwalter, weshalb der Vertrag wirksam ist. Eine Täuschung des Klägers durch die Beklagten über Inhalt oder Folgen des (kostenauslösenden) Vertrags ist nicht erkennbar. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass das vereinbarte Honorar sittenwidrig überhöht sei. Die Vergütung entspricht vielmehr dem zuvor am 11.08.2014 zwischen der späteren Insolvenzschuldnerin, vertreten durch den Kläger als Geschäftsführer, und der ... GmbH vereinbarten Beratungsvertrag (Anlage B 20). Es entsprach dem damaligen Wunsch des Klägers, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) die Vermarktung der Immobilien übernehmen (so auch der Wortlaut seiner E-Mail vom 27.02.2015 an die Beklagten und seine damaligen Rechtsanwälte, Anlage B 1).
100
3. Auch die Verwertung der Immobilie Leipzig durch die Beklagten zu 1) und zu 3) im Insolvenzverfahren der Schuldnerin ist nicht geeignet, sittenwidriges Handeln zu begründen oder die Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten sich bei der Einleitung der Insolvenzverfahren verabredet, mit den Mitteln der Insolvenzverfahren das Vermögen der Schuldnerin und sein Privatvermögen zu schädigen, zu stützen. Es gelten im übrigen die einleitenden Ausführungen unter Ziffer II. 2., wonach der Kläger den insoweit behaupteten Schadensersatzanspruch wegen Schädigung der Insolvenzschuldnerin schon aus Rechtsgründen nicht geltend machen kann.
101
Der Kläger behauptet im wesentlichen, die Krankenhausimmobilie sei seit 2017 unter der Geschäftsführerstellung des Beklagten zu 3) (zeitlich nachfolgend auf den Beklagten zu 2)) vollständig an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) vermietet gewesen, die ... L. GmbH habe in 2017 jährliche Mieteinnahmen in Höhe von EUR 1,625 erzielt, so dass unter Zugrundelegung eines Faktors von 20 die Liegenschaft einen Wert von EUR 32,5 Mio aufgewiesen habe. Der Beklagte zu 1) habe mit Unterstützung der Beklagten zu 2) und zu 3) im August 2017 den Verkauf der Anteile an der ... L. GmbH auf Basis einer Immobilienbewertung von EUR 3,1 Mio weit unter Wert ohne Verkehrswertgutachten veräußert.
102
a) Selbst wenn der Vortrag tatsächlich zutreffend wäre, fehlt dem Kläger, wie ausgeführt, die Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines hierauf gestützten Schadensersatzanspruchs. Der Kläger behauptet einen Schaden, den die Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben. Es handelt sich hierbei um einen Gesamtschaden (vgl. Uhlenbruck/Hirte InsO, 15. Aufl. 2019, Rn. 17,18 zu § 92). Beruht der Gesamtschaden auf einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters, wie vorliegend durch den Kläger behauptet, so kann dieser nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter oder einem extra bestellten Sonderverwalter geltend gemacht werden (vgl. Uhlenbruck/ Hirte aao; Rn. 29,30 zu § 92; BGH, Urteil vom 12.03.2020 – IX ZR 125/17 – Rn. 54, juris), nicht durch den einzelnen Insolvenzgläubiger.
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b) Im übrigen sind die klägerischen Behauptungen verfehlt und nicht haltbar, eine Pflichtverletzung der Beklagten, insbesondere des Beklagten zu 1) gemäß § 60 InsO, ist nicht schlüssig dargetan. Die vom Kläger vorgebrachten Anknüpfungstatsachen, wonach die Immobilie 2017 vollständig an die BImA zu einer Jahresmiete von EUR 1,65 Mio vermietet gewesen und bei der Veräußerung der Geschäftsanteile ein Immobilienwert von EUR 3,1 Mio ohne Erholung eines Sachverständigengutachtens zu Grunde gelegt worden sei, sind nicht zutreffend. Tatsächlich wurden die Geschäftsanteile der ... L. GmbH im August 2017 zu einem Betrag in Höhe von EUR 10,22 Mio veräußert, wobei auf die Gesellschafterdarlehen ein Betrag in Höhe von ca. EUR 7,1 Mio und auf die Geschäftsanteile ein Betrag in Höhe von EUR 3,2 Mio entfielen. Es ergibt sich daher eine Immobilienbewertung von EUR 10,22 Mio, die sich auf die Gesellschafterdarlehen und die Geschäftsanteile verteilt. Die Beklagten haben darüber hinaus substantiiert vorgetragen, dass sich der Vermietungsstand der Immobilie im Jahr 2017 tatsächlich nur auf ca. 30% bis 35% belaufen habe und eine Jahresnettomiete in Höhe von EUR 815.111,57 erzielt worden sei. Die Immobilie sei auch nicht an die BImA vermietet gewesen, letztere habe erst am 11.06.2018 und damit nach Abschluss des Geschäftsanteilsverkaufs im Hinblick auf eine Vermietung angefragt. Die Vermietung sei dann wiederum ca. 2 Jahre später nach Investition von weiteren EUR 2 Mio erfolgt. Erst seit Herbst 2019 zahle die BImA Miete. Diesem substantiierten Vortrag ist der Kläger nicht entgegengetreten, er ist daher zugrunde zu legen und bietet keinen Anhaltspunkt für ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten. Auch dem substantiierten weiteren Vorbringen der Beklagten, wonach dem Anteilsverkauf eine Begehung der Immobilie am 19.07.2017 in Anwesenheit der zuständigen Rechtspflegerin des Amtsgerichts Leizpig, ..., und der Immobiliensachverständigen Dipl. ... sowie Dipl. ... vom Sachverständigenbüro ... vorangegangen sei, in dem die Sachverständigen den Verkehrswert der Immobilie zwischen EUR 14 bis 15 Mio taxiert und angegeben hätten, ein Betrag von EUR 10 Mio bei einem freihändigen Verkauf der Liegenschaft sei ein akzeptabler Preis, da er bei etwa 70% des voraussichtlichen Verkehrswerts von EUR 14 Mio bis 15 Mio liege, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Der Vortrag, wonach der Anteilsverkauf ohne sachverständige Beurteilung durchgeführt worden sei, ist daher unzutreffend. Dem freihändigen Verkauf in Höhe von EUR 10,22 Mio durch Abschluss des Geschäftsanteilsverkaufs haben nach dem Vortrag der Beklagten zudem sowohl das zuständige Amtsgericht Leipzig wie auch die Anleihegläubiger durch ihren gemeinsamen Vertreter zugestimmt. Auch dies hat der Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt, sondern eine fehlende Zustimmung der Gläubigerversammlung gerügt. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang aber bereits zutreffend ausgeführt, dass die ausschließlich betroffenen dinglich gesicherten Anleihegläubiger involviert waren und es einer Beteiligung der Gläubigerversammlung darüber hinaus nicht bedurfte, da die übrigen Insolvenzgläubiger aus dem Verkauf keinen Ertrag zu erwarten hatten. Im übrigen berühren die Beschlüsse der Gläubigerversammlung in diesem Zusammenhang weder die Entscheidungsfreiheit noch die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters und können keine Auswirkungen darauf haben, ob der Insolvenzverwalter, wie vom Kläger behauptet, einen Masseschaden pflichtwidrig und schuldhaft herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2020 – IX ZR 125/17 –, Rn. 62, juris).
104
Vor diesem Hintergrund ist das Landgericht dem vom Kläger beantragten Sachverständigenbeweis, der auf der unzutreffenden Prämisse beruht, dass die Immobilie im Jahr 2017 vollständig zu einer Jahresmiete in Höhe von über EUR 1,6 Mio an die BImA vermietet gewesen sei, als unbeachtlichem Beweisermittlungsantrag zu Recht nicht nachgekommen.
105
c) Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) scheitert im übrigen schon daran, dass er im Januar 2017 seine Geschäftsführertätigkeit in der ... L. GmbH aufgegeben hat und im Zusammenhang mit dem beanstandeten Anteilskaufvertrag vom August 2017 keine Tätigkeit entfaltet hat.
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Eine Pflichtverletzung durch die Beklagten zu 1) und zu 3) scheitert neben den oben dargestellten Erwägungen auch an den weiteren nicht stichhaltigen Ausführungen des Klägers zur Begründung des angeblichen Immobilienwerts des ehemaligen Bundeswehrkrankenhauses in L. von über EUR 32 Mio. Der Kläger bezieht sich maßgeblich auf das Gutachten des Sachverständigenbüros ... und Partner vom 11.03.2011, das ausgehend von einem Vollbetrieb als sog. septisches Zentrum einen Verkehrswert/Ertragswert in Höhe von EUR 30,75 angesetzt hat (Anlage B 5). Dieser Wert kann jedoch nicht zugrunde gelegt werden, da die Immobilie nie in die Krankenhausplanung des Freistaats Sachsen aufgenommen wurde. Aus diesem Grund ist auch das Wertgutachten vom 25.07.2014, das der Kläger in Auftrag gab, nachdem er mit dem Inhalt des zuvor beauftragten Wertgutachtens vom 15.05.2014 (vgl. Anlagen B 78, B 79) nicht einverstanden war und dessen Veröffentlichung untersagte, nicht stichhaltig. Denn auch das Gutachten vom 25.07.2014, das einen Ertragswert in Höhe von EUR 25 Mio ermittelt, unterstellt die Nutzung der Immobilie als Krankenhaus in Form einer Kinderklinik, wozu es mangels Aufnahme in die Krankenhausplanung des Landes Sachsen, wie ausgeführt, nie kam. An den tatsächlichen Gegebenheiten orientiert sich daher am ehesten das Wertgutachten vom 15.05.2014, das einen Ertragswert in Höhe von EUR 15,4 Mio berechnete. Der Kläger unterschlägt in seinen Ausführungen zu dem behaupteten Unterwertverkauf der Immobilie des weiteren, dass er selbst am 18.09.2014 die Immobilie für einen Kaufpreis in Höhe von ca. EUR 17 Mio dem ... Immobilien- und Baumanagement zum Kauf angeboten hatte und den weiteren Umstand, dass er ca. 1 Jahr vor dem Anteilsverkauf am 13.01.2016 dem Gläubigerausschuss gegenüber erklärt hatte, er halte einen Veräußerungserlös zwischen EUR 12 Mio und 15 Mio für erzielbar und sei bereit, ca. EUR 2 Mio zuzuschießen (Anlage B 87). Damit hat auch der Kläger einen (unteren) Verkaufserlös für ca. EUR 10 Mio für realistisch erachtet. Sein Vorbringen, die Beklagten hätten vorsätzlich sittenwidrig gehandelt, indem sie den Anteilskaufvertrag über EUR 10,22 Mio abgeschlossen hätten, ist daher auch vor dem Hintergrund seiner eigenen Wertvorstellungen nicht stichhaltig.
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In diesem Zusammenhang ist weder sittenwidriges noch vorsätzliches Handeln der Beklagten erkennbar.
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4. Die Beklagten haften nicht auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB.
109
Ein Treuepflichtverstoß des Beklagten zu 2) als verantwortlichem und am 02.10.2014 bestellten Geschäftsführer gegenüber dem Kläger als 100%igem Gesellschafter der späteren Insolvenzschuldnerin scheidet bereits deshalb aus, weil er den am gleichen Tag eingereichten Insolvenzantrag (Anlage K 9) in Absprache mit dem Kläger stellte. Es liegt daher ein tatbestandsausschließendes Einverständnis des Klägers vor (vgl. u.a. MüKo StGB/Dierlamm/Becker, 4. Aufl., 2022, Rn. 149 zu § 266).
110
Treuepflichtverstöße des Beklagten zu 1) als zuständigem Insolvenzverwalter bzw. etwaige Teilnahmehandlungen des Beklagten zu 3) scheitern an einem schlüssig dargestellten Verstoß des Beklagten zu 1) gegen die ihm gem. § 60 Abs. 1 InsO obliegende Pflicht zur ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwaltung. Dem Beklagten zu 1) können weder masseverkürzende Maßnahmen wie etwa die Verschleuderung von Massegegenständen noch die Schuldenmasse vergrößernde Maßnahmen, wie etwa die unnötige Begründung von Masseverbindlichkeiten vorgeworfen werden. Bezüglich des Dienstvertrags vom 04.11.2014 (Anlage B 45), dem der Kläger ausdrücklich zugestimmt hat, fehlt es schon an einer schlüssigen Darstellung, warum die Begründung dieser Masseverbindlichkeit insolvenzzweckkwidrig oder unnötig gewesen sein soll. Der Anteilskaufvertrag bezüglich der ... GmbH erfolgte, wie unter Ziffer A.II.3) ausgeführt, in Abstimmung mit der für die Tochtergesellschaft in der Insolvenz zuständigen Rechtspflegerin sowie der Gläubigerversammlung der betroffenen Anleihegläubiger nach sachverständiger Bewertung der Immobilie in L. . Eine pflichtwidrige masseverkürzende Maßnahme ist insoweit nicht erkennbar. Mangels Haupttat scheitert daher auch eine Teilnahmehandlung des Beklagten zu 3) als verantwortlichem Geschäftsführer der Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt des Anteilskaufvertrags im Juli 2017.
111
Anhaltspunkte, dass der Beklagte zu 1) sein durch das zuständige Insolvenzgericht bewilligtes Insolvenzverwalterhonorar pflichtwidrig überhöht abgerechnet hätte, trägt der Kläger nicht vor.
112
5. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 3) gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283b Abs. 1 StGB aus Verletzung der Buchführungspflicht scheitert aufgrund der fehlenden Schutzgesetzqualität der Vorschrift (MüKoStGB/Petermann/Hofmann, 4,. Aufl. 2022, Rn. 2 zu § 283 b).
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6. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1) bis 3) gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 283 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 StGB scheitern an deren Zugehörigkeit zum möglichen Täterkreis des § 283 StGB. Bei dem Straftatbestand handelt es sich um ein Sonderdelikt des Schuldners, § 283 Abs. 6 StGB. Der Begriff ist zivilakzessorisch zu bestimmen (vgl. MüKo StGB/Petermann/Sackreuther, 4. Aufl. 2022, Rn. 35ff Vorbemerkung zu § 283). Das von den Sonderdelikten des Insolvenzstrafrechts erfasste strafbare Unrecht liegt insbesondere darin, dass der Schuldner generell für die Vermögensinteressen seiner Gläubiger unerlaubt gefährliche Handlungen in einer Situation vornimmt, die nicht revidierbar ist (vgl. u.a. MüKo StGB, aaO, vor § 283 Rn. 38).
114
Vor diesem Hintergrund scheidet eine Haftung der Beklagten aus. Der Beklagte zu 1) war nie Schuldner, sondern als Insolvenzverwalter bei der Schuldnerin vor der Antragstellung ohne Funktion. Der Beklagte zu 2) hat am Tag der Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit den Insolvenzantrag gestellt und damit einen Zustand des riskanten gläubigerbenachteiligenden Verhaltens des Klägers beendet bzw. verhindert. Eine Tathandlung des Beklagten zu 2) ist damit genauso wenig erkennbar wie eine Tathandlung des Beklagten zu 3), der bei der Insolvenzschuldnerin nie eine Geschäftsführertätigkeit ausgeübt hat und im übrigen an der rechtzeitigen Insolvenzantragstellung zum Vorteil der (Anleihe-)Gläubiger mitgewirkt hat.
B.
115
Die zulässige Berufung des Beklagten zu 3) ist begründet.
116
I. Die Berufung ist zulässig.
117
Der Widerkläger kann von der Feststellungsklage zur Leistungsklage oder umgekehrt wechseln, wobei es sich um eine Klageerweiterung bzw. -beschränkung (§ 264 Nr.2 ZPO) und nicht um eine Klageänderung (§ 263 ZPO) handelt, wenn sich der neue Antrag, wie vorliegend, auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht. Insbesondere kann der Beklagte zu 3) ohne Zustimmung des Widerbeklagten und des Drittwiderbeklagten vom Feststellungszum Leistungsantrag wechseln, wobei Sachdienlichkeitserwägungen keine Rolle spielen. Auch der Verlust einer Tatsacheninstanz steht der Zulässigkeit des Übergangs zur Leistungsklage im Berufungsrechtszug nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1992 – VI ZR 118/91 –, juris). Insbesondere kann der Widerkläger seinen Feststellungsantrag im Hinblick auf künftige Schäden auch neben dem Leistungsantrag stellen. In diesem Sinne versteht der Senat den Antrag des Widerklägers
118
II. Dem Beklagten zu 3) steht gegen den Kläger und den Drittwiderbeklagten gesamtschuldnerisch ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der ihm in erster und zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von EUR 61.786,17 gemäß §§ 826, 830 Abs. 2, 840 Abs. 1 BGB. Der Widerbeklagte haftet in diesem Zusammenhang als Täter und der Drittwiderbeklagte als Teilnehmer. Der Tenor des am 26.09.2023 verkündeten Urteils war bezüglich des Beginns des Zinslaufs nach § 319 ZPO zu berichtigen (vgl. Beschluss vom 22.01.2024).
119
1. Der Widerbeklagte haftet dem Beklagten zu 3) und Widerkläger wegen der Erhebung der streitgegenständlichen unbegründeten Zivilklage auf Schadensersatz gem. § 826 BGB.
120
a) Das Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege kann lediglich in Ausnahmefällen eine Haftung begründen, wenn es sittenwidrig ist und mit (bedingtem) Schädigungsvorsatz erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2022 – VI ZR 175/02 – II.1. m.w.N., juris). Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 25.03.2002 – VI ZR 175/02 –, juris; BGH, Urteil vom 11.11.2003 – VI ZR 371/02 –, juris) und des BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 25.02.1987, BVerfGE 74, 257,260) ist die Anstrengung eines Verfahrens durch einen subjektiv redlichen Kläger als solche nicht rechts- oder sittenwidrig, und zwar auch dann nicht, wenn die Klage letztlich erfolglos bleibt (vgl. auch Wagner in MüKo, BGB, 8. Aufl., 2020, Rn. 248 zu § 826). Bei subjektiver Redlichkeit greift derjenige, der als Partei ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren einleitet, nicht rechtswidrig in ein geschütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners ein, auch wenn sein Begehren nicht gerechtfertigt ist und dem Gegner aus dem Verfahren Nachteile erwachsen. Grundsätzlich haftet insbesondere der jeweilige Kläger seinem Gegner außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen nicht aus unerlaubter Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2003 – VI ZR 175/02 – II.1.a., juris). Der Gegner muss im kontradiktorischen Verfahren die Rechtsgutsbeeinträchtigung ohne deliktsrechtlichen Schutz hinnehmen, weil die Prüfung der Rechtslage durch das Gericht erfolgt und er sich gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme in dem Rechtspflegeverfahren selbst hinreichend wehren kann (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2003, aaO). Ein Kläger ist daher grundsätzlich auch nicht verpflichtet, vor Klageerhebung sorgfältig in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht die sachliche Berechtigung seines Begehrens zu prüfen oder gegen die Interessen des Beklagten abzuwägen (BVerfG, Beschluss vom 25.02.1987, BVerfGE 74, 257, 259 ff; BGH, Urteil vom 12.05.1992 – VI ZR 257/91, juris). Entscheidend wird durch den BGH auf den freien Zugang zu den staatlichen Rechtspflegeverfahren abgestellt, weswegen dem Klagewilligen eine über eine Offensichtlichkeitskontrolle hinausgehende Rechtsprüfungspflicht nicht auferlegt werden darf. Diese Grundsätze gelten sowohl für den Klagewilligen selbst als auch seinen Anwalt (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2003, aaO, II.1.a) und können auch zur Folge haben, dass die gegen eine mittellose Klagepartei obsiegende Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. In diesem Zusammenhang besteht ein „Recht auf Irrtum“ des Klägers jedoch nicht uneingeschränkt, sondern bedarf der wertenden Begrenzung. Diese ist jedenfalls erreicht, wenn ein Fall der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung i.S.d. § 826 BGB vorliegt, die allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2003, aaO, II.1.b). Eine sittenwidrige Schädigung kann insbesondere dann angenommen werden, wenn die Partei das staatliche Verfahren zur Schädigung der Gegenpartei missbraucht (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2003, aaO, II.1.b.). Dies setzt nicht nur voraus, dass die einen Prozess einleitende oder betreibende Person die fehlende Berechtigung ihres Begehrens kennt; hinzutreten müssen besondere Umstände, die sich aus der Art und Weise der Prozesseinleitung oder -durchführung ergeben und die das Vorgehen als sittenwidrig prägen, damit die den Prozess einleitende oder betreibende Person über das Prozessergebnis hinaus für den entstehenden Schaden persönlich einzustehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2003, aaO, II.1.b.). In diesem Zusammenhang ist der Initiator eines Klageverfahrens gehalten, sich einfachen, sich aufdrängenden Erwägungen nicht zu verschließen, wobei ihm andererseits nicht abverlangt werden kann, komplexe, eingehende rechtliche Überprüfungen vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2003, aaO, II.2.a). Es ist jedoch nicht erst das arglistige Betreiben eines von seinem Initiator als unbegründet erkannten Verfahrens als sittenwidrig zu qualifizieren, sondern bereits die grob leichtfertige Einleitung des Verfahrens selbst (vgl. Wagner in MüKo BGB, aaO, Rn. 250; BGH, Urteil vom 26.06.2001 – IX ZR 209/98 – III.2.b, juris). In diesem Sinne handelt derjenige sittenwidrig, der gegen den anderen Teil zumindest in grob leichtfertiger Weise ein gerichtliches Verfahren einleitet und durchführt, obwohl er weiß, dass der (bedingte) gegnerische Kostenerstattungsanspruch ungedeckt ist. Grobe Leichtfertigkeit ist einem Kläger insbesondere vorzuwerfen, wenn er „ins Blaue hinein“ ohne jede Prüfung des Anspruchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einen Rechtsstreit vom Zaun bricht (BGH, Urteil vom 26.06.2001, aaO, III.2.b., juris).
121
b) Unter Anwendung dieser Grundsätze sind vorliegend besondere Umstände gegeben, die in ihrer Gesamtschau die Prozesseinleitung und -durchführung durch den Widerbeklagten als sittenwidrig qualifizieren, weil diese prägend durch das verfahrensfremde Motiv, die Beklagten zu schädigen, bestimmt sind.
122
(1) Der insolvente Kläger handelte aus einer Situation heraus, in der er tatsächlich kein Kostenrisiko trägt. Eine Prozesskostensicherheit gem. § 110 ZPO hat der Kläger nicht geleistet, da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Das hat der Kläger selbst mit Schriftsatz vom 28.06.2019 (Bl. 168 ff d.A.) so vorgetragen, in dem er sich ausdrücklich auch gegen die Anwendung des § 110 ZPO analog ausspricht. Nach entsprechendem Hinweis der Kammer in erster Instanz vom 01.08.2019 (Bl. 178 ff d.A.) hat der Beklagte zu 3) seinen Antrag mit Schriftsatz vom 17.08.2019 (Bl. 185 d.A.) zurückgenommen, so dass der klägerische Vortrag im 04.09.2023, wonach die Beklagten analog § 110 ZPO eine Sicherungszahlung des Klägers als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage hätten verlangen können, erstaunt.
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(2) Gleichzeitig stellte sich die Situation des Beklagten zu 3) und Widerklägers so dar, dass er seinen prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Fall des absehbaren Unterliegens des Klägers nicht gegen diesen würde geltend machen können, da es sich um eine erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers entstandene Forderung handelt und darüber hinaus, was der Kläger wusste und selbst vorträgt, insolvenzfreies Vermögen gem. § 35 S. 2 InsO bei ihm nicht vorhanden ist.
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(3) Vor dem Hintergrund seiner eigenen behaupteten Vermögenslosigkeit hat der Kläger die streitgegenständliche Klage vom 17.12.2018 gegen den Beklagten zu 3) (sowie die weiteren Beklagten) mit dem erheblichen Streitwert von EUR 5 Mio angestrengt und den Gerichtskostenvorschuss über eine dritte Person finanziert. Hierbei handelte er in dem Wissen, dass der Prozesskostenhilfeantrag in seinem auf das (nahezu) identische Klagevorbringen gestützte vorgeschaltete Klageverfahren (LG München I Az. 6 O 20103/17) in zwei Instanzen abschlägig verbeschieden worden war, weil er schon seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht schlüssig dargestellt hatte. Außerdem sind der Kläger und der Drittwiderbeklagte dem auf ihren Antrag hin anberaumten Termin vom 28.11.2017 zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren (Amtsgericht München, Az. 1501 IN 3701/14) über den klägerischen Antrag, Prozesskostenhilfe aus der Masse zu gewähren, fern geblieben. Die dennoch angestrengte streitgegenständliche Klage zeigt, dass es dem Kläger auf eine rechtliche Vorprüfung seines Vortrags nicht ankam. Dieses Vorgehen dokumentiert, dass der Kläger bei Einleitung des Klageverfahrens nicht redlich handelte, sondern sein Verhalten von verfahrensfremden Motiven, insbesondere dem Motiv, den Beklagten zu 3) zu schädigen, getragen war.
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(4) Die mit der Klage insgesamt und gegen den Beklagten zu 3) insbesondere erhobenen Vorwürfe erfolgten durch den Kläger wider besseren Wissens (vgl. Ziffer A. II. 1. bis 3.), wobei der Senat nicht verkennt, dass von dem Kläger (und seinem Prozessbevollmächtigten) keine komplexe rechtliche Vorprüfung verlangt werden kann. Dem Kläger musste sich aber bereits bei Klageerhebung aufdrängen, dass seine Vorwürfe „ins Blaue hinein“ und ohne tatsächliche oder rechtliche Substanz erhoben waren. Der klägerische Sachvortrag ist vielmehr geprägt durch diffuses Vorbingen zu einer Gesamtverschwörung der Beklagten zu seinen Lasten ohne klare Struktur, Vortrag, mit dem er sich in Widerspruch zu eigenen Äußerungen vor und während der Insolvenzverfahren setzt, und bewusstem Verschweigen für ihn ungünstiger Tatsachen.
126
(a) Mit Schriftsatz vom 02.12.2022 (Bl. 563 ff d.A.) konkretisierte der Kläger und Widerbeklagte seinen Anspruch „auf den Sachverhalt des gegen ihn gerichteten Insolvenzverfahrens“. Der Insolvenzantrag gegen das Vermögen des Klägers wurde durch den Beklagten zu 1) am 19.11.2014 gestellt (Anlage K 12). Eine konkrete Teilnahmehandlung des Beklagten zu 3) wird durch den Kläger bis auf den allgemein gehaltenen Vorwurf, die Beklagten hätten sich sämtlich gegen ihn verschworen, um sich auf seine Kosten in den über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und sein eigenes Vermögen anhängigen Insolvenzverfahren zu bereichern, schon gar nicht vorgetragen. Die zum Beleg vorgebrachten Tatsachen, wonach der Beklagten zu 2) und zu 3) freundschaftlich verbunden gewesen seien und der Beklagte zu 3) den Beklagten zu 2) im August 2014 als Berater für die ... Gruppe im August 2014 angeworben habe, sind vom Kläger frei erfunden. Die Behauptung, dass der Beklagte zu 3) bei dem angeblich konspirativen Treffen vom 05.10.2014, in dem der Gesamtplan der Verschwörung gefasst worden sein soll, anwesend war, stellt der Kläger noch nicht einmal auf, dennoch behauptet er beleglos die Teilnahme des Beklagtern zu 3) an der angeblichen Tatplanentwicklung. Der vom Kläger erhobene zentrale Vorwurf ist daher insbesondere in Richtung auf den Beklagten zu 3) ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte ins Blaue hinein gerichtet und von einer wesentlichen Auslassung gekennzeichnet (vgl. im übrigen Ausführungen unter Ziffer A. II. 1 bis 3. zur Haltlosigkeit der klägerischen Behauptungen). Dies zu erkennen, verlangte keine tiefgehende Prüfung und musste sich dem Kläger (und auch seinem Prozessbevollmächtigten) bereits bei Klageerhebung aufdrängen. Insbesondere verschweigt der Kläger bei Einleitung des Klageverfahrens den wesentlichen Umstand, dass er selbst am 27.02.2015 durch und über die ihn damals beratende Rechtsanwaltskanzlei einen eigenen Insolvenzantrag über sein Vermögen beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt hat (Anlagen B1 und B 65).
127
Die weiteren vom Kläger gegen den Beklagten zu 3) unmittelbar gerichteten Vorhaltungen der angeblichen Bilanzfälschung durch (heimliche) Abwertung der Immobilienwerte der Insolvenzschuldnerin an deren Steuerberater ... vorbei sowie die Mitwirkung an dem angeblich unter Wert veräußerten Anteilsverkauf der ... L. GmbH sind, wie ausgeführt, ebenfalls haltlos, wobei sie für den Kläger nach eigenem Bekunden nicht den Streitgegenstand bilden.
128
(b) Dem Kläger musste sich bereits bei Klageerhebung auch aufgrund der folgenden Umstände aufdrängen, dass sein Vorwurf, der Beklagte zu 3) habe sich an der unberechtigten Stellung eines Insolvenzantrags über sein Vermögen beteiligt und sich durch Untreuehandlungen auf Kosten der Masse bereichert, unredlich erhoben ist:
129
Der vom Kläger im wesentlichen wortgleich mit der Klageschrift vom 31.12.2017 im Verfahren Landgericht München I, Az. 6 O 20103/17, die wiederum in Bezug auf den Beklagten zu 3) identisch ist mit der hier anhängigen Klage, erhobene Strafanzeige durch Rechtsanwalt ... vom 27.12.2017 wurde durch Verfügungen der Staatsanwaltschaft München I vom 21.03.2018 und Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft München vom 26.06.2018 keine Folge gegeben. Diese rechtliche Einschätzung der (im hiesigen Verfahren identischen) Vorwürfe waren dem Kläger bekannt. Nachdem der Kläger im hiesigen Verfahren die Vorwürfe ebenfalls unter strafrechtlichen Aspekten erhebt, musste ihm daher auch ohne weitere tiefgreifende rechtliche Prüfung bewusst sein, dass seine Argumentation nicht haltbar ist, zumal er keine neuen oder abweichenden Tatsachen vorträgt; auch der Vorwurf der angeblichen Verschleuderung des Immobilienvermögens unter Wert im Insolvenzverfahren war hier bereits erhoben. Dies gilt umso mehr, als er selbst durch den Drittwiderbeklagten im Termin vom 26.09.2023 hat vorbringen lassen, dass der Klageschriftsatz vom 27.12.2017 auf der Strafanzeige durch Rechtsanwalt ... beruhte, wie auch der hiesige Klageschriftsatz, der nur etwas elaborierter sein soll (und eine Klageerweiterung auf den Beklagten zu 4) enthält).
130
Dem Kläger war bei Klageeinreichung vom 17.12.2018 weiter bewusst, dass seiner hier zentral wiederholten Rechtsauffassung, wonach kein Insolvenzgrund für das gegen ihn gerichtete Insolvenzverfahren vorliege, weder durch das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – im Verfahren Az. 1501 IN 3701/14 noch durch das Landgericht München I mit Beschwerdeentscheidung vom 14.12.2016 Folge geleistet wurde und die hiergegen eingereichte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.2018 nicht zur Entscheidung angenommen wurde.
131
Der Kläger hat damit in Kenntnis der rechtlichen Prüfung seines Sachvortrags durch die zuständigen Strafbehörden wie in Kenntnis der erfolgten Prüfung durch die insolvenzrechtlichen Instanzen dennoch die identischen Vorwürfe im eingeleiteten Zivilverfahren erhoben, ohne auch nur die vorausgegangene Prüfung durch Staatsanwaltschaften oder Insolvenzgerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht zu erwähnen. Beides hätte jedoch für den Kläger angesichts der bestehenden Vermögenslosigkeit und der Höhe der (Teil-)Klage Anlass gewesen sein müssen, seinen Sachvortrag nicht inhaltsgleich und ohne Prüfung im Wege der Einleitung der Zivilklage zu wiederholen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung vom 21.03.2018 (Anlage B 96), die sich exakt zu den auch im hiesigen Verfahren durch den Kläger gegen den Beklagten zu 3) und Widerkläger erhobenen Vorwürfen verhält (Anlage B 96 Ziffer II. 1c) und Ziffer II) und formuliert, dass keinerlei objektive Anhaltspunkte für die Verschwörungsvorwürfe des Klägers vorliegen.
132
Vor diesem Hintergrund entspricht das Verhalten des Widerbeklagten bei Einleitung des Klageverfahrens nicht mehr dem eines redlichen Klägers und hätte es im vorliegenden Einzelfall zumindest erfordert, den Prozesskostenhilfeantrag im Vorverfahren auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse schlüssig zu begründen, um die, vom Kläger offensichtlich nicht gewollte, gerichtliche Sachprüfung durchzuführen. Zwischenzeitlich ist der Kläger wegen seiner klagegegenständlichen Vorwürfe, die er wort- und inhaltsgleich in den Strafanzeigen vom 27.12.2017 und 19.03.2019 erhoben hat, mit Urteil des Amtsgerichts München vom 05.05.2021 und Urteil des Landgerichts München I vom 19.04.2023, Az. 26 Ns 312 Js 193199/2 (Anlage B 107) wegen Verleumdung verurteilt worden, was die Motivation des Klägers verdeutlicht, dem es mit seinen Strafanzeigen darum ging, die Beklagten und insbesondere den Beklagten zu 3) zu diskreditieren und zu schädigen. Mit dieser Motivation hat der Kläger zeitlich parallel die Zivilklage angestrengt.
133
c) Durch die sittenwidrige Einleitung des Klageverfahrens und auch des Berufungsverfahrens hat der Kläger dem Beklagten zu 3), der gezwungen war, sich gegen die Klage und die klägerische Berufung zu verteidigen, einen (Vermögens-)Schaden zugefügt. Zu ersetzen ist im Rahmen des § 826 BGB bereits die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit (vgl. Hau/Poseck in BeckOK BGB, 67. Edition, 01.08.2023, Rn. 25 zu § 826). Der Schaden des Beklagten zu 3) liegt in der ungewollten Verbindlichkeit mit ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten. Dieser Anspruch entfällt nicht auf Grund der Tatsache, dass dem Beklagten zu 3) auch ein prozessualer Kostenanspruch gegen den Kläger aus § 91 Abs. 2 S.1 ZPO zusteht, denn dieser ist uneinbringlich, da der Kläger nach eigenen Angaben vermögenslos und bereits „kahl gepfändet“ ist. Bei dem Kostenerstattungsanspruch des Beklagten zu 3) handelt es sich, wie ausgeführt, nicht um eine Insolvenzforderung gem. § 38 InsO.
134
Die dem Beklagten zu 3) entstandenen Kosten belaufen sich erstinstanzlich auf EUR 27.855,76. Diese setzen sich ausgehend von einem Streitwert in Höhe von EUR 5 Mio zusammen aus 50% der Summe aus der Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (Gebührenansatz 1,3), der Erhöhungsgebühr Nr. 3104 VV RVG (Gebührenansatz 0,3), der Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG (Gebührenansatz 1,2) sowie der Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG und der Umsatzsteuer. Zweitinstanzlich belaufen sich die Kosten des Beklagten zu 3) auf EUR 33.930,41. Diese setzen sich ausgehend von dem Streitwert in Höhe von EUR 5 Mio zusammen aus 50% der Summe aus der Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (Gebührenansatz 1,6), der Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG (Gebührenansatz 0,3), der Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG (Gebührenansatz 1,2) sowie der Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und der Umsatzsteuer.
135
Die Belastung mit dem Anwaltshonoraranspruch beläuft sich mithin insgesamt für die erste und zweite Instanz auf EUR 61.786,17. Die vom Beklagten zu 3) gewählten Gebührensätze sind unangegriffen und nicht zu beanstanden. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass sich die Beklagten zu 2) und zu 3) von einem Prozessbevollmächtigten gemeinsam vertreten ließen und insoweit eine Erhöhungsgebühr von 0,3 anzusetzen ist.
136
d) Der Kläger und Widerbeklagte handelte mit Schädigungsvorsatz. Vorsatz i.S.d. § 826 BGB liegt vor, wenn der Täter Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände hat (vgl. Wagner in MüKo BGB, 8. Aufl., 2020, Rn. 26, 27 zu § 826). Dem Kläger war bei Einleitung des Klage- und Berufungsverfahrens seine eigene wirtschaftliche Situation bewusst wie auch die Tatsache, dass der Beklagte zu 3) zur Rechtsverteidigung und damit zum Eingehen einer ungewollten Verbindlichkeit gezwungen sein würde und auch der weitere Umstand, dass der Beklagte und Widerkläger aufgrund der insolvenzrechtlichen Situation keine Möglichkeit haben würde, seinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger zu vollstrecken. Darauf kam es dem Kläger zumindest (auch) an. Dies lässt sich daraus schließen, dass der Kläger den Prozess nicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig machte. Dem Kläger war weiter bewusst, dass seine gegen den Beklagten zu 3) im Wege der Klage geltend gemachten Vorwürfe ohne Tatsachensubstanz leichtfertig ins Blaue hinein erhoben wurden, im Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen vor und im Insolvenzverfahren standen und von relevanten Auslassungen geprägt waren. Die wirtschaftliche Schädigung des Beklagten zu 3) hat der Kläger in sein Wissen und Wollen aufgenommen.
137
e) Die Entscheidung über den Zinsanspruch ergeht nach § 291 BGB, § 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
138
2. Der Drittwiderbeklagte schuldet dem Kläger Schadensersatz als gesamtschuldnerisch mithaftender Teilnehmer der unerlaubten Handlung des Klägers gemäß §§ 826, 830 Abs. 2, 840 Abs. 1 BGB.
139
Hinreichende Anhaltspunkte für eine täterschaftliche Haftung des Drittwiderbeklagten hat der Senat nicht. Die Behauptung des Beklagten zu 3), es sei dem Drittwiderbeklagten darauf angekommen, die Partnerschaft ... bei seinem Eintritt über die Werthaltigkeit seiner Gebührenansprüche zu täuschen, ist nicht ausreichend belegt und kann, wenn überhaupt, nur im Zusammenhang mit der eingelegten Berufung Relevanz haben, denn der Drittwiderbeklagte war bei Klageeinreichung für eine andere Rechtsanwaltsgesellschaft (GGAV) tätig.
140
a) Die Rüge der fehlenden Passivlegitimation des Drittwiderbeklagten verfängt nicht. Der Drittwiderbeklagte macht geltend, er sei nicht persönlich Prozessvertreter des Klägers gewesen, die Prozessvertretung hätten die ... Rechtsanwaltsgesellschaft oder ... Partnerschaftsgesellschaft mbB übernommen. Dies überzeugt schon nicht vor dem Hintergrund, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Klageverfahrens der Drittwiderbeklagte den Klageschriftsatz vom 17.12.2018 unter dem Briefkopf der ... GmbH eingereicht hat. Im übrigen ist der Drittwiderbeklagte persönlich Verpflichteter aus einer von ihm ausgeführten unerlaubten Handlung bzw. einer von ihm persönlich ausgeführten Teilnahmehandlung (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl., 2023, Rn. 13 zu § 826). Dass der Drittwiderbeklagte persönlich das Klageverfahren als Prozessbevollmächtigter des Klägers eingeleitet und durchgeführt hat, ist unstreitig.
141
b) Der Anwendungsbereich des § 830 Abs. 1 S.1, Abs. 2 BGB umfasst die Tatbestände des allgemeinen Deliktsrechts in §§ 823 ff BGB (BeckOGK/Förster, 1.1.2022, BGB § 830 Rn. 9). Hierzu zählt auch § 826 BGB, der damit eine teilnahmefähige Haupttat bildet.
142
c) Da die Teilnahme (wie die Mittäterschaft) nur bei einer vorsätzlich begangenen Tat möglich ist (§§ 26, 27 Abs. 1 StGB), kommt eine Anwendung von § 830 Abs. 1 S.1, Abs. 2 BGB unabhängig von dem jeweiligen Haftungstatbestand im Einzelfall nur bei vorsätzlicher Deliktsverwirklichung in Betracht (BeckOK/ Förster, aaO, BGB § 826 Rn. 10). Dies ist bei der hier vorliegenden Haupttat des Klägers aus § 826 BGB der Fall (siehe oben unter B. II. 1. b).
143
d) Die Teilnahme an der unerlaubten Handlung eines Dritten, ohne selbst Täter zu sein (§ 830 Abs. 2 BGB) richtet sich nach strafrechtlichen Grundsätzen. Als Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfe (§ 27 StGB) haftet demnach, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt oder ihm dazu Hilfe geleistet hat. Nach der allgemeinen zivilrechtlichen Definition erfordert diese Form der Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände „wenigstens in groben Zügen“ auf der subjektiven Seite den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat als fremde Tat zu fördern. In objektiver Hinsicht muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, „die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist“.
144
e) Der Drittwiderbeklagte förderte die unerlaubte Haupttat des Klägers, indem er für diesen die missbräuchlich, mutwillig und zu verfahrensfremden Zwecken erhobene Klage (vgl. Ausführungen unter Ziffer B. II. 1 b) einreichte und das Klageverfahren wie auch das Berufungsverfahren als Prozessbevollmächtigter für ihn führte. Die Beihilfehandlung wurde auch kausal für den Erfolg der Haupttat, da der Kläger ohne Hilfe des Drittwiderbeklagten das unredlich angestrengte Klageverfahren weder in der ersten noch in der zweiten Instanz hätte führen können, § 78 Abs. 1 ZPO.
145
f) Der Drittwiderbeklagte handelte im Hinblick auf die sittenwidrige Haupttat und die eigene Tatförderung mit dem erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz und nahm auch die Schädigung des Beklagten zu 3) billigend in Kauf.
146
aa) Dem Drittwiderbeklagten waren sämtliche Umstände, die die Anstrengung des Klageverfahrens des Klägers gegen den Beklagten zu 3) als sittenwidrig und unredlich qualifizieren (vgl. oben Ziffer B.II.1.) bekannt. Der Drittwiderbeklagte kannte die finanzielle Situation des Klägers und die Tatsache, dass die Gerichtskosten durch eine dritte Person finanziert wurden. Er selbst hatte am 27.07.2016 für den Kläger vor dem Insolvenzgericht den Antrag gemäß § 212 InsO gestellt und das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht München I geführt (Az. 14 T 20876/16). Der Ausgang der angestrengten Verfassungsbeschwerde war ihm nach seinen eigenen Angaben im Termin vom 26.09.2023 bekannt. Dem Drittwiderbeklagten war darüber hinaus die Verbescheidung der durch den Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt ..., am 27.12.2017 erstatteten Strafanzeige bekannt. Mit Rechtsanwalt ... arbeitete der Drittwiderbeklagte so eng zusammen, dass dessen Strafanzeige nach seinen eigenen Ausführungen die Basis seiner Klageschrift vom 31.12.2017 im Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 6 O 20103/127, war. Da der Drittwiderbeklagte dieses Verfahren für den Kläger als Prozessbevollmächtigter führte, hatte er volle Kenntnis über die fehlenden schlüssigen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Prozesskostenhilfeantrag und kannte die abschlägige Verbescheidung durch zwei Instanzen. In Kenntnis dieser Umstände hat er den hiesigen Klageschriftsatz für den Kläger formuliert und eingereicht, wissend, dass die klägerische Argumentation sowohl durch die befassten Insolvenzgerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht wie auch durch die Strafverfolgungsbehörden abschlägig verbeschieden waren und wissend, dass eine Tatsachengrundlage für die durch den Kläger behauptete Haftung des Beklagten zu 3) aus einer Gesamtverschwörung der Beklagten zu seinem wirtschaftlichen Nachteil nicht vorlag. Dem Drittwiderbeklagten war ferner aus der Vertretung des Klägers in dem gegen ihn gerichteten Insolvenzverfahren bekannt, dass der Kläger seinen Vorwurf schwerpunktmäßig auf die Behauptung stützte, das Insolvenzverfahren gegen ihn persönlich sei ohne Insolvenzgrund eingeleitet worden, in der Klage aber die wesentliche Information, dass er selbst Insolvenzantrag gestellt hatte, unterschlug.
147
Bei der Entscheidung, das Klageverfahren für den Kläger anzustrengen, kann sich der Drittwiderkläger nicht auf die Freigabe der gegen die Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche durch den Insolvenzverwalter ... stützen, denn Rechtsanwalt ... teilte dem Klägervertreter mit E-Mail vom 28.12.2017 (zusammen mit der Freigabe) gleichzeitig mit, dass er „die behaupteten Ansprüche nicht ansatzweise erkennen und anhand Ihrer Darlegungen nachvollziehen“ könne. Dies bekräftigte Rechtsanwalt ... auch nochmal im Schreiben vom 27.12.2018 an den Drittwiderbeklagten unmittelbar vor der Klageerhebung im hiesigen Verfahren. Auch die rechtliche Prüfung des Sachverhalts durch Herrn Rechtsanwalt ..., die in der Strafanzeige vom 27.12.2017 Ausdruck fand, vermag den Drittwiderbeklagten nicht zu entlasten, denn er wusste bereits vor Klageerhebung, dass das Vorbringen durch die zuständige Staatsanwaltschaft als nicht fundiert und beleglos abschlägig verbeschieden worden war und der Strafanzeige keine Folge gegeben wurde.
148
bb) Die Prozessvertretung des Klägers erfolgte durch den Drittwiderbeklagten willentlich.
149
cc) Der Drittwiderbeklagte nahm auch willentlich in Kauf, dass der Beklagte zu 3) durch das angestrengte und durchgeführte Klageverfahren wirtschaftlich geschädigt wird. Er wusste von der Insolvenz seines Mandanten und hat selbst für diesen vorgetragen, dass dessen gesamtes privates Vermögen durch die Insolvenz aufgebraucht worden sei. Der Drittwiderbeklagte hat ferner für seinen Mandanten mit Schriftsatz vom 28.06.2019 beantragt, den Antrag des Drittwiderbeklagten auf Stellung einer Prozesssicherheit gem. § 110 ZPO analog zurückzuweisen. Er wusste auch, dass der Beklagte zu 3) nach gerichtlichem Hinweis seinen Antrag zurücknahm und der Kläger keine Prozesssicherheit leistete. Damit nahm er in Kauf, dass der Widerkläger mit seinem Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten ausfallen werde. Der Drittwiderbeklagte wusste zudem und nahm zumindest billigend in Kauf, dass der Beklagte zu 3) alleine schon aufgrund der Erfordernis, sich gegen die Klage im Anwaltsprozess zur Wehr zu setzen, mit der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit belastet war.
150
g) Die Tatsache, dass der Drittwiderbeklagte im Rahmen seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt das streitgegenständliche Klageverfahren für den Kläger eingeleitet und durchgeführt hat, lässt eine Haftung des Drittwiderbeklagten nach §§ 826, 830 BGB nicht entfallen. Der Drittwiderbeklagte hat zwar in mindestens gleicher Weise wie der Kläger keine über eine Offensichtlichkeitskontrolle hinausgehende Rechtsprüfungspflicht. Ihm steht insoweit der gleiche Freiraum zu wie seinem Mandanten (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1979 – VI ZR 117/77 –, juris; BGH, Urteil vom 25.03.2003 – VI ZR 175/02 –, II.1.a), juris) und ihm wird ein „Recht auf Irrtum“ zugebilligt. Dieses findet allerdings bei grobem Verschulden seine Grenze, bei leichtfertigem und mutwilligem Vorgehen. Diese Grenze hat der Drittwiderbeklagte, der wie dargestellt, als Teilnehmer der Haupttat seines Mandanten vorsätzlich handelte, überschritten.
151
3. Der Feststellungsantrag des Beklagten zu 3) ist begründet.
152
Ausreichend ist insoweit, dass die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen und ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.01.2007 – VI ZR, 133/06, juris). Jedenfalls in den Fällen, in denen die Verletzung eines durch §§ 823 ff BGB geschützten Rechtsguts und darüber hinaus ein Vermögensschaden bereits eingetreten ist, muss die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden nicht von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig gemacht werden (vgl. OLG München, Urteil vom 21.02.2020, 10 U 2345/19, BeckRS 2020, 2233). So liegt der Fall hier, weshalb es auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Zukunftsschadens nicht entscheidend ankommt.
C. Nebenentscheidungen
153
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91, 269 Abs. 1 ZPO.
154
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
155
3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 3,4 ZPO, §§ 45, 47, 48 GKG.