Inhalt

LG München I, Endurteil v. 16.11.2023 – 26 O 14941/22
Titel:

Zulässigkeit identifizierender Berichterstattung über wirtschaftliche Stellung und Vermögensverhältnisse bei erheblichem öffentlichen Informationsinteresse

Normenketten:
BGB § 823 Abs. 1, § 1004
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1
Leitsätze:
1. Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die Veröffentlichung wahrer Tatsachenbehauptungen führt nicht bereits für sich genommen zur Rechtswidrigkeit, sondern bedarf stets einer einzelfallbezogenen Abwägung mit der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Presse- und Meinungsfreiheit, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Presse berechtigt ist, nach publizistischen Kriterien über als öffentlich relevant erachtete Umstände zu berichten und der Betroffene keinen Anspruch darauf hat, nur nach eigenen Vorstellungen dargestellt zu werden.  (Rn. 16, 19 – 20 und 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Offenlegung der Gesellschafterstellung eines Unternehmens betrifft regelmäßig die Sozialsphäre, da sie die berufliche und wirtschaftliche Betätigung des Betroffenen zum Gegenstand hat, während Angaben zu Vermögensverhältnissen grundsätzlich der Privatsphäre zuzuordnen sind, jedoch im Grenzbereich zur Sozialsphäre liegen können, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit stehen und lediglich eine geringe Detailtiefe aufweisen.  (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher und gesellschaftspolitischer Bedeutung besteht ein gesteigertes öffentliches Interesse an Transparenz hinsichtlich der dahinterstehenden Personen und der wirtschaftlichen Verhältnisse, welches auch die namentliche Nennung sowie die Angabe von Vermögenswerten rechtfertigen kann, sofern keine konkrete Gefährdungslage dargelegt ist und lediglich abstrakte Sicherheitsbedenken oder der Wunsch nach Zurückgezogenheit geltend gemacht werden.  (Rn. 27 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
identifizierende Wortberichterstattung, Berichterstattungsinteresse, Sozialsphäre, Gesellschafterstellung, Unternehmerpersönlichkeit, öffentliches Informationsinteresse, wirtschaftliche Stellung, Vermögensverhältnisse
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 29.10.2024 – 18 U 5067/23 Pre e

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung einer identifizierenden Wortberichterstattung in einem Pressebericht.
2
Der Kläger ist gemeinsam mit … Gründungsgesellschafter des Unternehmens …. Die Gründungsgesellschafter waren ursprünglich alleinige Gesellschafter des Unternehmens. Seit 2016 halten die Gründungsgesellschafter nur noch eine Minderheitsbeteiligung von 40 % an dem Unternehmen. Durch die Veräußerung der Mehrheitsanteile erlangten der Kläger und die übrigen Gründungsmitglieder jeweils ein hohes dreistelliges Millionenvermögen.
3
Die Beklagte gibt u.a. die Wirtschaftszeitschrift „manager magazin“ heraus und veröffentlichte in deren Ausgabe vom Oktober 2019 die sog. „Reichstenliste“ unter dem Titel „TOP 1001 – Führungswechsel“. Darin findet sich unter der Nummer 310 folgende Angabe:
„310 … und … Karlsruhe/Wettanbieter. Finanzdienstleistungen 0,5 Mrd. €“.
4
Für die Einzelheiten wird auf den als Anlage K3 vorgelegten Artikel Bezug genommen.
5
Von dieser Veröffentlichung erlangte der Kläger erstmals im Zuge eines Parallelverfahrens wegen einer Berichterstattung des „SPIEGEL“ vom 29.05.2021 Kenntnis.
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Der Kläger trägt vor, er sei in der Öffentlichkeit gänzlich unbekannt. Er sei zu keinem Zeitpunkt in der Öffentlichkeit aufgetreten. Er habe auch in dem Unternehmen … keine nach außen gerichtete führende Position eingenommen, sondern habe ausschließlich im Hintergrund gearbeitet. Nicht einmal Geschäftspartnern der Firma … sei der Kläger bekannt gewesen. Niemand außer dem engsten familiären Umfeld des Klägers habe gewusst, dass er Gründer und Gesellschafter des höchst erfolgreichen Unternehmens … sei und zu einem hohen Millionenvermögen gelangt sei. Im Jahr 2016 habe der Kläger eine Sicherheitsfirma beauftragt, um umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen für seine Familie und sich zu gewährleisten. Er habe eine Gefährdungsanalyse vornehmen lassen, es sei eine Schutzakte erstellt worden, sie die persönlichen Verhältnisse und Gefahrenlagen dokumentiere. Es fänden Sicherheitsschulungen der Kinder statt, zudem sei eine Sicherheitskontrolle der engsten Mitarbeiter durchgeführt vorden. Die Stadt … habe eine Auskunftssperre erteilt (Anlage K 2).
7
Bei den Angaben in den Berichterstattungen zu den Vermögensverhältnissen des Klägers und zu dessen Stellung als Gründer des Unternehmens … handele os sich zwar um wahre Tatsachenbehauptungen. Die Verbreitung der wahren Tatsachenbehauptungen sei aber unzulässig, da der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers außer Verhältnis zu dem öffentlichen Informationsinteresse stehe. Durch die streitgegenständlichen Berichterstattungen würden die Vermögensverhältnisse des Klägers offengelegt. Es werde der Eindruck erweckt, das Vermögen des Klägers umfasse mehrere hundert Millionen Euro. Durch die Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen und seiner Gründerstellung sei der Kläger in seiner Drivatsphäre betroffen. Ein öffentliches Interesse an den klägerischen Vermögensverhältnissen bestehe nicht, ein solches sei auch nicht im Hinblick auf die Namensnennung des Klägers gegeben. Zudem würden auch die schutzwürdigen Belange des Klägers überwiegen, da er selbst bislang in der Öffentlichkeit nicht in Erscheinung getreten sei und ein hohes Sicherheitsrisiko bestehe.
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Der Kläger regt an, für den Fall, dass der Klage nicht stattgegeben werde, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen. Hinsichtlich der vorzulegenden Frage wird auf den Schriftsatz der Klagepartei vom 21.08.2023 Bezug genommen.
9
Der Kläger beantragt,
es der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten,
1.
den Kläger als Gesellschafter des Unternehmens T*** namentlich zu erwähnen,
2.2.2.
in Bezug auf den Kläger zu berichten und/oder berichten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
… Finanzeienstleistungen 0,5 Mrd. €"
wie geschehen im „manager magazin Reichstenheft“ vom Oktober 2019, S. 35., unter der Überschrift „Die Reichstenliste – TOP 1001“.
10
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
11
Die Beklagte trägt vor, es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der streitgegenständlichen Berichterstattung, handele es sich bei dem Kläger doch um den (Gründungs-)Gesellschafter eines bekannten, überall präsenten und überaus erfolgreichen Unternehmens. Nur diese Gesellschafterstellung und das – lediglich geschätzte – gemeinsame Vermögen der vier genannten (Gründungs-)Gesellschafter werde angegeben, so dass bereite nicht die Privatsphäre des Klägers berührt werde. Da Vermögen und wirtschaftliche Beteiligung immer auch die Möglichkeit zur Einflussnahme im öffentlichen Leben ermöglichten, bestehe eine umso höheres öffentliches Interesse an der Mitteilung dieser Verhältnisse. Hinzu komme, dass sowohl die Fa. T*** als auch ihre Gesellschafter seit Jahren Gegenstand umfangreicher Presseberichterstattung seien und der Kläger damit alles andere als unbekannt und von der Öffentlichkeit abgekehrt lebe. Entsprechend hätten auch nicht nur das Landgericht München I, sondern auch das OLG München eine Berichterstattung über den Kläger und seine Beteiligung an … in weit detailreicherem Umfang als dem hier streitgegenständlichen als zulässig erachtet. Die – jeweils im Einzelfall vorzunehmende – erforderliche Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung erfordere daher auch keine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs, weil insoweit bereits die Voraussetzungen fehlten.
12
Die Kammer hat am 06.07.2023 mündlich zur Sache verhandelt. Mit Beschluss vom 19.09.2023 hat die Kammer mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet, als Termin, bis zu dem eingehende Schriftsätze berücksichtigt werden und der derr Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 20.10.2023 bestimmt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 16.11.2023 anberaumt.
13
Für die weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2023 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
15
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der namentlichen Erwähnung im Zusammenhang mit seiner … zu. Auch in Bezug auf die Angaben zu den Vermögensverhältnissen ist ein Unterlassungsanspruch des Klägers nicht gegeben. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.
16
Durch die streitgegenständliche Berichterstattung wird zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen; dies muss er jedoch in Abwägung mit den gleichfalls grundgesetzlich geschützten Interessen der Beklagten hinnehmen, so dass sich der Eingriff nicht als rechtswidrig darstellt.
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1. Bei der streitgegenständlichen Wortberichterstattung – die Nennung des Namens des Klägers, seiner Gesellschafterstellung im Zusammenhang mit der Fa. T*** sowie die Vermögensangabe „0,5 Mrd. €“ für die vier genannten Personen – n der im Oktober 2019 veröffentlichten „Reichenliste“ handelt es sich unstreitig um wahre Tatsachenbehauptungen, wie auch der Kläger selbst in seiner Klageschrift deutlich gemacht hat.
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2. Diese Berichterstattung greift den Schutzbereich des allgemeinen einen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein, weil gegen seinen Willen Informationen über ihn unter Nennung seines vollen Namens preisgegeben werden.
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2.1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG schützt nicht vor personenbezogenen Berichten schlechthin, sondern vielmehr ist eine Wortberichterstattung grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG v. 08.12.2011 – 1 BvR 927/08, Rz. 19; alle Zitate im Folgenden, soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Denn der gleichfalls grundgesetzlich – nämlich durch Art. 5 Abs. 1 GG – garantierte Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit erlaubt es der Presse, innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach publizistischen Kriterien darüber zu entscheiden was sie im öffentlichen Interesse für berichtenswert hält (BGH v. 11.03.2009 – I ZR 8/07, Rz. 14). Gleichwohl schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner äußerungsrechtlichen Ausprägung auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre insoweit als es dem Einzelnen die Befugnis vermittelt, grundsätzlich selbst darüber zu entsche den, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfG v. 27.02.2008 – 1 BvR 370/07, Rz. 149; BVerfG v. 08.12.2011 – 1 BvR 927/08, Rz. 19; vgl. auch BGH v. 23.06.2009 – VI ZR 196/08, Rz. 27; BGH v. 05.11.2013 – Az.: VI ZR 304/12 – Rz. 11; BGH v. 14.12.2021 – Az. VI ZR 403/19 – Rz. 12).
20
Dabei ist stets eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem gleichfalls in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit andererseits vorzunehmen (BVerfG v. 14.02.1975 – Az. 1 BvR 112/65 – Rz. 28; BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 18; BGH v. 15.11.1994 – Az. VI ZR 56/94 – Rz. 64).
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Für die alltägliche Rechtspraxis ergibt sich daraus die Notwendigkeit, zwischen verschiedenen Eingriffsintensitäten zu unterscheiden und entsprechende Anforderungen an die Rechtfertigung dieser Eingriffe zu stellen, dies auch und gerade deshalb, weil nicht bereits der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine Rechtswidrigkeit der Handlung begründet, sondern erst eine am konkreten Fall vorgenommene Güter- und Pflichtenabwägung (BVerfG, v. 05.06.1973 – Az. 1 BvR 736/72 – Rz. 45; BVerfG v. 15.12.1999 – Az. 1 BvR 653/96 – Rz. 91). Diese Abwägungen werden durch Kategorien zur Unterscheidung zwischen verschiedenen Schutzsphären – Intimsphäre, Geheimsphäre Privatsphäre und Sozialsphäre – berechenbarer und gerechter (vgl. Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl., München 2021, Kap. 42, Rz. 6b). Die Übergänge zwischen den Sphären sind fließend und erfordern jeweils eine konkrete Abwägung im Einzelfall; dabei gilt: Je intimer der Gegenstand der Berichterstattung ist, desto höhere Anforderungen sind an die Rechtfertigung eines Eingriffs zu stellen.
22
Die Sozialsphäre umfasst den Menschen in seinen Beziehungen zu seiner Umwelt, insbesondere in seinem beruflichen Wirken unc seiner sonstige öffentlichen Tätigkeit, und entsprechend muss er – zumal in exponierter öffentlicher Stellung – eine Berichterstattung über sein berufliches Tun hinnehmen (vgl. BGH v. 21.11.2003 – Az.: VI ZR 259/05 – Rz. 12 ff.; BGH v. 23.06.2009 – Az. VI ZR 196/08 – Rz. 28 ff.; BGH v. 20.12.2011 – VI ZR 261/10, Rz. 16 m.w.N.; Ricker/Weberling, a.a.O., Rz. 7). Die Privatsphäre umfasst demgegenüber den Menschen in seinem häuslichen, familiären Kreis oder in seinem sonstigen, üblicherweise dem öffentlichen Einblick entzogenen Privatleben (BGH v. 07.07.2020 – VI ZR 246/19, Rz. 34 m.w.N.; Ricker/Weberling, a.a.O., Rz. 8). Hierher gehören neben den persönlichen und familiären Verhältnissen auch die Vermögensverhältnisse der betroftenen Personen (BVerfG v. 13.04.2000 – Az. 1 BvR 150/98 – Rz. 7; BGH v. 19.05.2009 – Az. V ZR 160/08 – Rz. 24; KG v, 08.01.2009 – Az. 10 U 13/08 – Rz. 27; LG München I v. 06.04.2011 – Az. 9 O 3039/11 – Rz. 47; Ricker/Weberling, a.a.O., Rz. 12a; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. Köln 2018, Kapitel 5 Rz. 56; OLG München v. 30.07.2021 – 18 W 1079/21).
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2.2. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt ist bei der streitgegenständlichen Wortberichterstattung zu differenzieren:
24
Soweit sich der Kläger gegen die Offenlegung seiner Stellung als Gesellschafter der Fa. T*** wendet, ist seine Sozialsphäre betroffen, nämlich seine berufliche und wirtschaftliche Betätigung. Dabei werden keine Angaben zum Umfang seiner Beteiligung gemacht, weder was die Anteile noch die Nominalwerte oder gar die tatsächlichen Werte der Beteiligung betrifft (insoweit anders als in der Kläger zitierten Entscheidung des LG München I v. 14.04.2014 – Az. 9 O 2823, S. 8 f.). Die wirtschaftliche Betätigung und Beteiligung – zudem noch an einem seinerseits in der Öffentlichkeit stehenden und agierenden Unternehmen wie der Fa. T*** – als solche bewegt sich in der Sozialsphäre des Klägers, weil er hier in die Beziehungen zu seiner Umwelt tritt.
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Die Angabe des Wertes der Beteiligung – „0,5 Mrd. €“ – demgegenüber bezieht sich auf die Vermögensverhältnisse des Klägers, und dies auch, wenn sich die Angabe auf alle vier genannten Personen zusammen bezieht und somit keinen unmittelbaren Rückschluss auf das konkrete Vermögen des Klägers zulässt. Selbst dann lässt sich zumindest ein erhebliches dreistelliges Millionenvermögen des Klägers selbst zwanglos ableiten. Das Vermögen des Klägers liegt jedoch in dem Bereich, der regelmäßig gerade nicht von der Öffentlichkeit eingesehen werden kann, es ist mithin der Privatsphäre zuzuordnen, allerdings bereits in einem deutlich dem Rand der Sozialsphäre zugeneigten Bereich von – in Anbetracht der nur vage Angabe – geringen Detailtiefe über konkrete Verhältnisse (vgl. LG München I v. 06.04.2011 – Az. 9 O 3039/11 – Rz. 47 f.).
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3. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist vorliegend weder, soweit seine Sozialsphäre, noch soweit seine Privatsphäre durch die streitgegenständliche Berichterstattung berührt ist, als rechtswidrig anzusehen.
27
In Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls und dar geschützten Rechte sowohl des Klägers aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG als auch der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG muss vorliegend das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. Die Kammer kommt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte grundsätzlich das Recht hat, über wirtschaftlicie Verhältnisse und die personellen Hintergründe von Unternehmen zu berichten.
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3.1. Wahre Tatsachenbehauptungen aus der Sozial- oder gar Öffentlichkeitssphäre sind vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen, denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (BGH v. 11.6.2013, VI ZR 209/12). Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird insoweit regelmäßig erst überschritten, wo die Mitteilung der wahren Tatsachenbehauptung einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (BVerG, Beschl. v. 08.06.2010, 1 BvR 1745/06). Insbesondere kann eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dann verletzen, wenn sie geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (BGH, Urteil vom 19.03.2013, VI ZR 93/12). Aber auch wahre Tatsachenbehauptungen aus der Privatsphäre können sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (BGH v. 02.05.2017 – Az. VI ZR 262/16 – Rz. 23 m.w.N.; OLG München v. 06.09.2021 – Az. 18 W 1276/21 – unveröffentlicht). Maßgeblich ist stets der konkrete Einzelfall.
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3.2. Vorliegend streitet für den Kläger, dass er bewusst zurückgezogen lebt und als Gesellschafter der Fa. T*** nicht öffentlich auftritt. Hierbei kann nicht ungeachtet bleiben, dass eine den Kläger identifizierende Berichterstattung eine erhebliche Breitenwirkung hat (in diesem Sinne auch OLG München v. 30.07.2021 – 18 W 1079/21) der Kläger also aus der selbst gewählten Zurückgezogenheit gerissen wird.
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In diesem Zusammenhang kommt nicht nur der Entscheidung des Klägers, im Freundes- und Bekanntenkreis seine Vermögensverhältnisse nicht offenzulegen, sondern einen von der wirtschaftlichen Stellung möglichst losgelösten Umfang zu pflegen, Gewicht zu.
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Die Kammer berücksichtigt auch die Sorge des Klägers um seine Sicherheit und die Sicherheit seiner Familie hinsichtlich drohender Erpressungen bzw. Entführungen. Legt man allerdings den streitigen Vortrag des Klägers, wonach eine Auskunftssperre vorliege sowie im Jahr 2016 die Installation diverser Sicherheitsmaßnahmen, wie Sicherheitsschulungen der Familie und Sicherheitskontrollen für den engsten Mitarbeiterkreis unternommen worden seien, vermochte es der Kläger vorliegend dennoch nicht, eine konkrete Gefährdungslage nachzuweisen, um hieraus eine erhöhte Schutzwürdigkeit abzuleiten. So wurde der Artikel bereits im Oktober 2019 veröffentlicht, und – erfreulicher Weise – sind seither gleichwohl keine konkreten Gefahrenlagen zu verzeichnen bzw. wurde jedenfalls nicht vorgetragen. Es erschließt sich der erkennenden Kammer vor diesem Hintergrund nicht, weshalb eine konkrete Sicherheitsgefahr aufgrund der streitgegenständlichen Artikel für den Kläger oder seine Familie nunmehr, nach über vier Jahren, eintreten so Ita.
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Im Übrigen wäre der Kläger auch über das Handelsregister als Gesellschafter von T*** zu identifizieren, sollte eine Erpressung oder Entführung – wie von dem Kläger schriftsätzlich befürchtet – geplant sein. Folglich vermag das – wohl an die Entscheidung des Landgerichts München I vom 14.04.2014 (Az. 9 O 2823/14) anknüpfende – Argument des Klägers, wonach die Registeröffentlichkeit nicht mit der massenmedialen Öffentlichkeit gleichzusetzen sei, vorliegend keine große Kraft zu entfalten.
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3.3. Andererseits streitet für das Berichterstattungsinteresse der Beklagten nicht nur, dass die Angabe der Gesellschafterstellung seine berufliche und wirtschaftliche Betätigung zum Gegenstand macht. In der beruflichen Sphäre muss sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, einstellen. Wer sich im Wirtschaftesleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus. Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen Fäller ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht, und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre Meinung bildenden Aufgaben nicht erfüllen, insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieses darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (BGH v. 21.11.2006 – VI ZR 259/05, Rz. 14; OLG München v. 30.07.2021 – 13 W 1079/21).
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Auch die Bezifferung des Vermögens steht – insoweit, als das Vermögen jedenfalls in dieser streitgegenständlichen Darstellung unmittelbar mit der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Fa. T*** verknüpft ist – bereits der Sozialsphäre habe, indem der Kläger dieses Vermögen durch seine Berufstätigkeit und seine wirtschaftliche Beteiligung erlangt hat. In diesem Randbereich von Privatsphäre und Sozialsphäre – zumal bei einer wirtschaftsbezogenen Berichterstattung mit eindeutigem Berufsbezug wie der vorliegenden – ist einer Unternehmerpersönlichkeit aus Sicht der Kammer indessen mehr zuzumuten, als bei einer Berichterstattung, die unverkennbar den Kernbereich der Privatsphäre betrifft, wie etwa Berichterstattung über Alltag, Freizeit, Freunde oder Familie. Nähere, privatere Informationen, wie beispielsweise Informationen zum Aufenthalts- oder Wohnort oder Lichtbilder, werden hier aber gar nicht preisgegeben.
35
Maßgeblich für das Informationsinteresse der Beklagten spricht demgegenüber, dass die … Marktführerin in Deutschland im Bereich der Sportwelten und deutschlandweit bekannt ist. Es handelt sich somit um ein Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher, aber auch gesellschaftspolitischer Bedeutung, und dies unso mehr, als der Bereich der Sportwetten und seine rechtliche Regelung lange Zeit umstritten waren und Gegenstand öffentlicher Diskussion waren und sind. Nicht zuletzt besteht ein großes Berichtsinteresse an den im Bereich der Glücksspiele und Sportwetten erzielbaren Umsätze bzw. Gewinne.
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Schon aufgrund der Größe und Marktdominanz von … besteht daher ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an diesem Unternehmen, aber auch an den dahinterstehenden Personen (vgl. OLG München v. 30.07.2021 – 18 W 1079/21). Für solche unternehmerische Tätigkeiten besteht ein öffentliches Bedürfnis an Transparenz, ein Bedürfnis zu erfahren, wer hinter diesem bedeutendem Unternehmen steckt. Dieses besondere öffentliche Interesse richtet sich darüber hinaus auf den Wert des Unternehmens und der Beteiligungen an dem Unternehmen gerade im Hinblick darauf, dass mit dem Unternehmen ein beträchtliches Vermögen erzielt wurde, Sportwetten also insbesondere den Anbietern große Gewinne ermöglichen. Auch dies ist ein für die Öffentlichkeit relevanter Geschtspunkt.
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3.4. Wägt man nun das Recht des Klägers auf Privatheit gegon das dieses große öffentliche Berichterstattungsinteresse ab, so muss vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers hinter dem Recht der Beklagten zurücksteher. Eine nur pauschal behauptete abstrakte Gefahr etwaiger Sicherheitsrisiken sowie von Auswirkungen auf das soziale Umfeld reicht regelmäßig nicht aus, um hier zu einer anderen Bewertung zu gelangen (vgl. auch OLG München v. 30.07.2021 – 18 W 1079/21).
38
4. Da somit die streitgegenständliche Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zwar berührt, in Abwägung mit den Rechten der Beklagten aber nicht verletzt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung und die Klage ist unbegründet.
II.
39
Dem Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH war nicht stattzugeben. Nach Art. 267 AEUV sind Fragen über die Auslegung der Verträge dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der EuGH entscheidet dabei ausschließlich über die Auslegung und die Gültigkeit von EU-Recht. Über die Anwendung des EU-Rechts auf den Sachverhalt hingegen entscheidet der EuGH nicht. Die Kammer erachtet daher die von dem Kläger gestellte Vorlagefrage bereits als unzulässig. Denn unabhängig davon, dass diese nach dem gewählten Wortlaut von einer Auslegung der Art. 7 und Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union spricht, ist der Sinn und Zweck der Vorlagefrage offenkundig eine Entscheidung im Einzelfall hinsichtlich der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte in der streitgegenständlichen Konstellation. Die Frage zielt nicht auf eine Auslegung der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte ab, sondern auf eine Anwendung dieser Grundrechte auf den konkreten Einzelfall. Derartige Einzelfallentscheidungen sind allerdings nicht vorlagefähig.
III.
40
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
41
2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.