Inhalt

SG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 09.06.2023 – S 7 R 395/21
Titel:

Erwerbsminderung, Leistungsvermögen, Gutachten, Beweislast, Klageabweisung, Sonderrechtsnachfolge, Kostenentscheidung

Schlagworte:
Erwerbsminderung, Leistungsvermögen, Gutachten, Beweislast, Klageabweisung, Sonderrechtsnachfolge, Kostenentscheidung
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Urteil vom 09.04.2025 – L 19 R 320/23
BSG, Beschluss vom 14.01.2026 – B 5 R 102/25 B
Fundstelle:
BeckRS 2023, 58216

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die verstorbene Ehefrau des Klägers S.S., geboren 1967, verstorben 2022.
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Die 1967 geborene Versicherte war nach ihren Angaben zuletzt als Arbeiterin tätig. In der Zeit vom 24.11.2020 bis 15.12.2020 befand sie sich zur stationären Rehabilitation in der Klinik F.
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Am 24.02.2021 beantragte sie bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, was diese mit Bescheid vom 20.05.2021 ablehnte. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte nach einer sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. P. vom 12.07.2021 mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2021 zurück.
4
Hiergegen hat die verstorbene Versicherte am 23.08.2021 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Sie sei voll erwerbsgemindert. Bei ihr sei ein Herzschrittmacher implantiert worden, sie benötige eine Operation am linken Knie. Des Weiteren verspüre sie einen starken Schwindel und leide unter Atemnot. Hierzu hat die verstorbene Versicherte Unterlagen vorgelegt.
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Das Gericht hat die Akten des Zentrums Bayern Familie und Soziales, sowie Befundberichte des M., von Dr. H., Dr. Z.. und Dr. G. beigezogen.
6
Mit Beweisbeschluss vom 04.04.2022 hat das Gericht Dr. W. mit der Erstellung eines Außengutachtens nach § 106 SGG beauftragt. Nach dem Versterben der Versicherten am 01.06.2022 hat der Ehemann der verstorbenen Versicherten das Klageverfahren fortgeführt.
7
Das Gericht hat weitere Befundberichte über die verstorbene Versicherte vom Klinikum B. eingeholt und Dr. W. mit der Erstellung eines Aktenlagegutachtens nach § 106 SGG beauftragt. Dieser kam in seinem Gutachten vom 19.02.2023 zu dem Ergebnis, dass bei der verstorbenen Versicherten folgende Diagnosen zu stellen waren: (1.) Therapiefraktärer protahierter kardiogener Schock mit Multiorganversagen (insbesondere der Leber) infolge einer generalisierenden Sepsis auf dem Boden einer Mitralklappenprothesen- und Schrittmacher-Device-Endokarditis (Juni 2020) mit Reoperaton am 31.05.2022 als „ultima ratio“ zur Sanierung des Entzündungsprozesses mit letztendlich Todesfolge. (2.) Zustand nach Implantation einer biologischen Aortenklappe (bei vorbestehender hochgradiger Aortenklappenstenose) sowie einer biologischen Mitralklappe nach zuvor frustraner Mitralklappenrekonstruktion (bei vorbestehender mittel- bis hochgradigen Mitralklappeninsuffizienz (Oktober 2020). (3.) Zustand nach Implantation eines 2-Kammer-Herzschrittmachers bei Vorhofflimmern sowie Bradykardie-Tachykardie-Syndrom /AV-Block III. Grades (November 2020). (4.) Medikamentös eingestellte arterielle Hypertonie (ohne Hinweise auf eine hypertensive Herzerkrankung), (5.) Kardiovaskuläres Risikoprofil, gestörte Glukosetoleranz DD Diabetes mellitus Typ 2, Hyperlipidämie, Adipositas Grad III nach WHO, positive Familienanamnese. (6.) Akutes und subakutes Leberversagen bei Leberzirrhose im Sinne einer chronischen Stauungsleber sowie eines diffusen Leberparenchymschadens im Rahmen eines metabolischen Syndroms. (7.) Akutes Nierenversagen ohne vorbestehende sicher diagnostizierte chronische Nierenerkrankung im Stadium V bei intermittierender Dialyse, (8.) Manifeste Hyperthyreose ohne anhaltende Schilddrüsenfunktionseinschränkung, (9.) chronisches Wirbelsäulensyndrom mit Bandscheibenschäden mit geringgradiger Funktionseinschränkung. (10.) Zustand nach linksseitiger Knie-TEP bei vorbestehender Gonarthrose mit Tibiaumstellungsosteotomie sowie Arthroskopie ohne wesentliche Funktionseinschränkung. Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt hätte die verstorbene Versicherte übermäßig nervliche Belastungen bei insgesamt körperlich leichten Tätigkeiten ausschließen sollen. Unfallgefährdende Tätigkeiten hätten vermieden werden sollen. Schweres Heben und Tragen sowie das Bewegen von schweren Gegenständen ohne technische Hilfsmittel seien der verstorbenen Versicherten ebenso wenig möglich gewesen wie ein ständiges Bücken sowie das Einnehmen von Zwangshaltungen oder Knien. Eine Summierung außergewöhnlicher Leistungseinschränkungen hätte nicht vorgelegen, die Notwendigkeit zusätzlicher Pausen habe bei der verstorbenen Versicherten nicht bestanden. Die Umstellungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen. Die verstorbene Versicherte habe ein quantitatives Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besessen. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit sei bei der verstorbenen Versicherten nicht festzustellen gewesen. Weitere Gutachten hielt Dr. W. nicht für erforderlich.
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Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 19.04.2023 erwidert. Die Einschätzungen von Dr. W. seien nicht nachvollziehbar. Es sei eine Gesamtbetrachtung des gesundheitlichen Zustands der verstorbenen Versicherten vorzunehmen. Es werde beantragt, das Gutachten als unbrauchbar zu verwerfen und ein neues Gutachten in Auftrag zu geben.
9
Die Beteiligten wurden hinsichtlich einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG angehört.
10
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
11
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13
Das Gericht konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, § 105 SGG, entscheiden, die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
15
Die Klage ist zulässig, insbesondere kann der Kläger als Ehegatte und Sonderrechtsnachfolger (vgl. § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I –) die Rechte der verstorbenen Versicherten wahrnehmen und damit auch das Klageverfahren fortführen.
16
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2021 ist rechtmäßig, damit liegt auch eine Rechtsverletzung des Klägers nicht vor. Die verstorbene Versicherte hatte keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
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Gemäß § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
18
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
19
Zur Auffassung des Gerichts war die verstorbene Versicherte noch in der Lage, täglich mehr als 6 Stunden zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Das Gericht folgt bei dieser Einschätzung dem eingeholten Gutachten nach § 106 SGG, dem sich das Gericht nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt.
20
Danach lagen die Hauptleiden der verstorbenen Versicherten natürlich auf internistischem Gebiet, hier einer Hypertonie und im Vordergrund stehend die Herzklappenfehler. Bei der Klägerin war eine hochgradige Aortenklappenstenose und eine hochgradige Mitralklappeninsuffizienz bekannt, die zu einer allgemeinen körperlichen Schwäche führte in deren Verlauf eine Implantation eines 2-Kammerschrittmachers notwendig wurde. Dieser zeigte nach den Ausführungen von Dr. W. aber keine Komplikationen bei regelrechter Schrittmacherfunktion. Nach den Ausführungen von Dr. W., der sich hier auf die Ausführungen des behandelnden Hausarztes bezieht, war der weitere klinische Verlauf blande. Hieraus lässt sich nach den Ausführungen von Dr. W. eine quantitative Leistungsminderung nicht ableiten. Sowohl aus den kardialen wie auch den übrigen internistischen Leiden der verstorbenen Versicherten war damit ein eingeschränktes quantitatives Leistungsvermögen nicht abzuleiten. Die Lebersynthese der verstorbenen Versicherten war eindeutig erhalten, eine chronische Niereninsuffizienz im engeren Sinne bei der verstorbenen Versicherten nicht bekannt, ebenso keine weiteren Schilddrüsenfunktionsabweichungen. Auf dem orthopädischen Gebiet lagen bei der verstorbenen Versicherten qualitative, sicherlich aber keine quantitativen Leistungseinschränkungen vor. Das künstliche Kniegelenk zeigte nach Dr. W. keine postoperativen Komplikationen. Eine relevante Erkrankung auf nervenärztlichem Gebiet war bei der verstorbenen Versicherten nicht gegeben.
21
Nach all dem war bei der verstorbenen Versicherten das Vorliegen einer quantitativen Leistungsminderung nicht nachzuweisen. Die Beweislast hierfür traf anfänglich die verstorbene Versicherte, nach der Fortführung der Klage den Kläger.
22
Demgegenüber waren die Ausführungen des Klägers zum Gutachten von Dr. W. nicht geeignet, das Gericht vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Erwerbsminderung im Sinne des Gesetzes zu überzeugen. Auch weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen war zur Auffassung des Gerichts nicht geboten.
23
Entgegen der Auffassung des Klägers ist dem Gutachten klar zu entnehmen, wieso der Gutachter bei der verstorbenen Versicherten eine quantitative Leistungsminderung nicht begründen konnte. Hierzu ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Gutachter sowohl die Leiden der verstorbenen Versicherten nach medizinischen Teilgebieten, aber auch insgesamt bewertet. Das Gericht schließt sich der Einschätzung von Dr. W. nach einer eigenen Überprüfung an. Dr. W. ist dem Gericht seit vielen Jahren als überaus versierter Gutachter im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung bekannt.
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Ein Anspruch der verstorbenen Versicherten wegen der Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, § 240 SGB VI, bestand sowohl unter Berücksichtigung ihres Alters als auch unter Berücksichtigung ihrer letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht.
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Nach all dem war die Klage abzuweisen.
26
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.