Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 18.12.2023 – B 1 S 23.1014
Titel:

Kosten für Fortnahme von Rindern, Bestandsauflösung nach Rinderhaltungsverbot, öffentliche Kosten, unbillige Härte, keine ernstlichen Zweifel an Rechtmäßigkeit

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 4 S. 3
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1
TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2
VwZVG Art. 34
Schlagworte:
Kosten für Fortnahme von Rindern, Bestandsauflösung nach Rinderhaltungsverbot, öffentliche Kosten, unbillige Härte, keine ernstlichen Zweifel an Rechtmäßigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2023, 58200

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 9.968,36 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger unterhielt eine Rinderhaltung auf dem Anwesen …, … Der Betrieb des Klägers war in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand behördlicher Beanstandungen wegen diverser tierschutzrechtlicher Verstöße u.a. die Rinderhaltung betreffend.
2
Mit Bescheid vom 11. Juli 2023 untersagte das Landratsamt dem Antragsteller ab sofort das Halten und Betreuen von Hunden und Rindern (Ziff. 1). Der Antragsteller habe den auf seinem Anwesen in …, …, vorhandenen Rinderbestand bis spätestens 28. Juli 2023 aufzulösen und an Personen abzugeben, welche eine Ernährung, Pflege und Unterbringung entsprechend den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) sicherstellen können. Alternativ seien die Tiere schlachten zu lassen, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien (Ziff. 2). Für den Fall, dass der Kläger die Auflösung des Rinderbestandes in Ziff. 2 dieses Bescheides nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht bis zum 28. Juli 2023 vornehme, werde die Maßnahme mit unmittelbarem Zwang vollzogen. Die Rinder würden zum Zeitpunkt des Abtransports fortgenommen (Ziff. 7). Der Kläger habe die Kosten, die im Rahmen der Fortnahme der Rinder bis zur Eigentumsübertragung anfielen (d.h. die Kosten für Ernährung, Pflege und Unterbringung als solche) zzgl. etwaiger Kosten für den Abtransport und für tierärztliche Behandlungen und Untersuchungen, zu tragen und dem Landratsamt zu erstatten. Über den Betrag ergehe eine gesonderte Kostenrechnung (Ziff. 8). Der Kläger werde verpflichtet, bis zur endgültigen Bestandsauflösung das Betreten seines Grundstücks durch beauftragte Vertreter des Landratsamts und weitere, vom Landratsamt mit der Durchführung beauftragte Personen sowie im Rahmen der Amtshilfe hinzugezogene Polizeibeamte zum Zwecke der Anwendung des unmittelbaren Zwangs gem. Ziff. 7 zu dulden (Ziff. 9). Im Falle der Ziff. 7 habe der Kläger die Veräußerung bzw. die Abgabe der Tiere zur Schlachtung durch das Landratsamt zu dulden (Ziff. 10). Die sofortige Vollziehung der Ziffn. 1 bis 4, der Ziff. 7 sowie der Ziffn. 8 bis 11 werde angeordnet (Ziff. 13).
3
Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigte Klage erheben (Az. B 1 K 23.572). Zugleich wurde im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen (Az. B 1 S 23.571). Der Antrag wurde vom Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 28. Juli 2023 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. August 2023 (Az. 23 CS 23.1470) zurückgewiesen. Nach Ergehen eines Gerichtsbescheides im Klageverfahren (Az. B 1 K 23.572) am 12. Oktober 2023 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mündliche Verhandlung.
4
Im Rahmen des Eilbeschlusses vom 28. Juli 2023 forderte das Verwaltungsgericht Bayreuth den Antragsgegner auf, dem Antragsteller zur Erfüllung der Bestandsauflösung eine neue, angemessene Frist zu setzen, bevor Zwangsmaßnahmen eingeleitet würden. Mit Schreiben vom 9. August 2023 setzte das Landratsamt dem Antragsteller eine neue Frist zur Auflösung des Rinderbestandes bis zum 8. September 2023. Eine Auflösung des Rinderbestandes innerhalb der Frist erfolgte nicht.
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Mit Bescheid vom 22. November 2023 wurde gegen den Antragsteller eine Kostenerstattungspflicht in Höhe von 39.873,42 EUR angeordnet. Der Antragsteller sei in Ziff. 8 des Tenors des Bescheides vom 11. Juli 2023, Gz. …, verpflichtet worden, die Kosten, die dem Landratsamt im Rahmen der Fortnahme der Rinder bis zur Eigentumsübertragung zzgl. etwaiger Kosten für den Abtransport und für tierärztliche Behandlungen und Untersuchungen entstanden seien, zu tragen. Die dafür angefallenen Kosten betrügen 39.873,43 EUR (Ziff. 1). Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 werde angeordnet (Ziff. 2). Der Bescheid ergehe kostenfrei (Ziff. 3).
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Da der Antragsteller der Verpflichtung zur Auflösung des Rinderbestandes bis zum 8. September 2023 nicht nachgekommen sei, sei die Maßnahme durch unmittelbaren Zwang vollzogen worden. Um die verwilderten Rinder auf der ca. 15 ha großen Weide einfangen und wegtransportieren zu können, seien mit beauftragten Viehhändlern einige Maßnahmen getroffen worden, die zur Vorbereitung des Einfangens der Rinder unabdingbar gewesen seien. Mit der Umsetzung sei nach Ablauf der Frist am 8. September 2023 begonnen worden. Zunächst seien die Rinder auf den oberen, deutlich kleineren Teil der Weide mit Offenstall gebracht worden. Dazu seien die Rinder im Stall, der mit durch Planen abgedeckten Fanggittern kreisförmig umstellt worden sei, mit Heu, Silage und Viehsalz angefüttert worden. In der Folgezeit sei festgestellt worden, dass die kreisförmig aufgestellten Gitter abgebaut und die Planen eingerissen worden seien. Außerdem sei das Futter, das bewusst im Offenstall platziert worden sei, vor dem Stall verteilt aufgefunden worden. Es sei davon auszugehen gewesen, dass der Antragsteller für die Sabotageaktionen verantwortlich war. Das Landratsamt habe die Information erhalten, dass der Antragsteller gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Hrn. *., der mit der Fütterung der Rinder beauftragt gewesen sei, Sabotageabsichten geäußert habe. Das Landratsamt habe sich deshalb dazu veranlasst gesehen, zeitnah zu handeln, um eine Bestandsauflösung noch vor dem Winter zu erreichen. Deshalb sei nur die Möglichkeit verblieben, die zur Bestandsauflösung notwendigen Maßnahmen dauerhaft überwachen zu lassen, um eine Manipulation auszuschließen. Deshalb sei die Firma … damit beauftragt worden, die Weide in … rund um die Uhr zu bewachen. Unmittelbar nachdem die Bediensteten der Sicherheitsfirma vor Ort gewesen seien, sei mit der Umsetzung der geplanten Maßnahmen begonnen worden (Anfüttern der Rinder im Stall). Am 11. Oktober 2023 sei dem Landratsamt mitgeteilt worden, dass die Rinder auf dem oberen Teil der Weide kein Wasser mehr hätten, da die Tränken im Offenstall aufgrund eines Defekts kein Wasser mehr führen würden. Der Bach auf dem unteren Teil der Weide habe nicht als Tränke genutzt werden können, da sonst das Ziel, die Rinder im oberen Bereich der Weide zu sammeln, verfehlt worden wäre. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 12. Oktober 2023 mit der Feuerwehr … und Vertretern des … sei vereinbart worden, dass vier IBC-Container als Tränken dienen könnten. Weitere vier IBC-Container seien als Vorratsbehälter genutzt worden. Der Sicherheitsdienst habe die regelmäßige Befüllung der Container übernommen. Die Energieversorgung … habe die Wasserzufuhr sichergestellt. Der Vertrag habe am 12. Oktober 2023 begonnen und habe zum Ende der Woche der Bestandsauflösung am Sonntag, den 5. November 2023, geendet. Es seien insgesamt 15 m3 Wasser verbraucht worden. Am 18. Oktober 2023 sei der erste Versuch gestartet worden, einen Teil der Rinder fortzunehmen. Nach einer halben Stunde hätten ca. zwei Drittel der Rinder (63 Rinder) eingefangen werden können. Gegen 18 Uhr sei die Fangaktion nach Verladung der Tiere mit Identitätsfeststellung und ggf. Nachkennzeichnung durch den beauftragten Viehhändler abgeschlossen und die Tiere in die Viehhandlung nach … verbracht worden. Es seien ca. 20 Tiere in … verblieben. Am 31. Oktober 2023 seien die restlichen Tiere (18 Rinder) von dem beauftragten Viehhändler abgeholt worden. Zwei freilaufende Rinder hätten nicht eingefangen werden können, da sie sich extrem scheu und bei Annäherung aggressiv gezeigt hätten. Das Jungtier habe den Zaun überwunden und es sei nicht auszuschließen gewesen, dass es auf die Bahnanlage, die Straße … oder auf … Hoheitsgebiet gelangt, weshalb es zur Gefahrenabwehr durch Kugelschuss getötet worden sei. Auch das zweite Rind sei getötet worden. Gegen 16 Uhr seien alle Rinder von der Weide entfernt gewesen. In Ziff. 8 des Tenors des Bescheides vom 11. Juli 2023 sei der Antragsteller verpflichtet worden, die Kosten, die im Rahmen der Fortnahme der Rinder bis zur Eigentumsübertragung anfielen, zu tragen und dem Landratsamt zu erstatten. Zu diesen Kosten zählten insbesondere die Kosten für Ernährung, Pflege, Unterbringung als solche sowie die Kosten für den Abtransport und für tierärztliche Behandlungen und Untersuchungen.
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Es folgte eine Kostenzusammenstellung unter Verweis auf die beiliegenden Rechnungen:
 Rechnung des … (Herrn …*) vom 16.10.2023, Re-Nr. AN.: …; 2.445,48 EUR
 Rechnung der … vom 10.10.2023, Beleg-Nr. …; 32,43 EUR
 Rechnung der Firma … vom 12.10.2023, Beleg-Nr. …; 714,00 EUR
 Rechnung der … vom 13.09.2023, Re-Nr. …; 398,86 EUR
 Rechnung der … vom 26.10.2023, Re-Nr. …; 1.919,04 EUR
 Rechnung der … vom 17.10.2023, Re-Nr. …; 11.804,80 EUR
 Rechnung der … vom 01.11.2023, Re-Nr. …; 21.848,40 EUR
 Rechnung des … (Herrn …*) vom 08.11.2023, Re-Nr. AN.: …; 621,30 EUR
 Rechnung der … vom 16.11.2023, Rechnungsnummer: …; 89,11 EUR
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Außerdem wurde die Sofortvollzugsanordnung erläutert.
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Unter dem 29. November 2023, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, ließ der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigte Klage gegen den Bescheid erheben. Zugleich ließ er im Wege einstweiligen Rechtsschutzes beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Der Antragsgegner habe die Ersatzvornahme angedroht und habe es, nachdem der Antragsteller der Verpflichtung zur Bestandsauflösung nicht nachkommen konnte, unterlassen, die Maßnahme ab dem 11. September 2023 selbst durchzuführen. Er habe verschiedene und teilweise sinnlose Vorbereitungshandlungen getroffen und erst Anfang November 2023 den Tierbestand auflösen lassen. Der Antragsteller sei nicht verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, da der Antragsgegner schon bei Erlass des Bescheides gewusst habe, dass der Antragsteller die Auflösung nicht selbst durchführen könne. Der Antragsteller sei davon ausgegangen, dass zumindest teilweise bereits im August Vorbereitungen für die Auflösung getroffen würden, was nicht der Fall gewesen sei. Deshalb hätten die Tiere noch bis Anfang November 2023 gefüttert werden müssen, was der Antragsteller teilweise selbst übernommen habe. Der Antragsteller könne darlegen, welche Maßnahmen überflüssig gewesen seien und nicht zu seinen Lasten gehen dürften. Bereits im Frühjahr 2023 seien dem Antragsteller Maßnahmen zur Bestandsauflösung empfohlen worden, die er Anfang September 2023 selbst hätte veranlassen können, ohne dass Kosten in Höhe von über 30.000,00 EUR entstanden wären. Der Antragsteller habe mehrfach seine Mitwirkung angeboten, was vom Landratsamt unberücksichtigt geblieben sei. Der Sicherheitsdienst sei tatsächlich beauftragt worden, nachdem die Bundesregierung stationäre Grenzkontrollen an der wenige hundert Meter entfernten Deutsch-Tschechischen Grenze angeordnet hätte. Die Kosten für die Beauftragung des Sicherheitsdienstes könnten daher nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Die sofortige Vollziehung des Kostenbescheides würde den Antragsteller außerdem unangemessen benachteiligen, da er fast siebzig Jahre alt sei und die geplante Gestaltung dieses Lebensabends nach Aufgabe der Landwirtschaft nur noch in veränderter Form durchführen könne. Ihm müssten jedenfalls so viele Mittel verbleiben, dass er nicht zum Bezug von Sozialleistungen gezwungen sei.
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Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2023 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
12
Der Antragsteller sei gemäß Ziff. 2 des Bescheids vom 11. Juli 2023 verpflichtet gewesen, den auf seinem Anwesen vorhandenen Rinderbestand bis spätestens 28. Juli 2023 aufzulösen. Diese Frist sei auf den 8. September 2023 verlängert worden. Da der Antragsteller die Bestandsauflösung nicht durchgeführt habe, sei die Maßnahme durch unmittelbaren Zwang vollzogen worden, wie es in Ziff. 7 des Bescheides vom 11. Juli 2023 angedroht worden sei. In Ziff. 8 dieses Bescheides sei festgelegt worden, dass der Antragsteller die Kosten, die im Rahmen der Fortnahme der Rinder bis zur Eigentumsübertragung anfielen, zu tragen habe (Kostengrundentscheidung). Die Fortnahme sei im Zeitpunkt des Abtransports der Tiere erfolgt. Die Zahlungspflicht des Antragstellers stehe dem Grunde nach sofort vollziehbar fest. Der Bescheid vom 11. Juli 2023 sei zwar noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar. Der streitgegenständliche Bescheid konkretisiere die inzwischen angefallenen Kosten der Höhe nach und sei auch diesbezüglich rechtmäßig. Es werde auf die Ausführungen im Bescheid vom 22. November 2023, insbesondere auf die Begründung der Erforderlichkeit der angefallenen Kosten verwiesen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 2 des Bescheides sei ebenfalls rechtmäßig. Ein Abwarten einer bestandskräftigen Entscheidung sei nicht zu verantworten, da sichergestellt werden müsse, dass der öffentlichen Hand zustehende Geldforderungen dieser zur Gewährung ihrer Handlungsfähigkeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben – auch im Rahmen des Tierschutzgesetzes – und Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung unverzüglich zufließen, ohne durch Rechtsstreitigkeiten aufgeschoben zu werden. Es sei nicht zu erwarten, dass ein derart hoher Erlös aus der Tierverwertung resultiere. Entsprechende Abrechnungen lägen dem Landratsamt noch nicht vor. Ein weiteres Zuwarten bis zur Bestandskraft des Bescheides sei nicht möglich, da die angefallenen Kosten aufgrund der vorliegenden Umstände unverzüglich eingefordert werden müssten. Es sei damit zu rechnen, dass eine Entscheidung in der Hauptsache erst zu einem viel späteren Zeitpunkt ergehe.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
II.
14
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Kostenbescheides nicht bestehen und die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes für den Antragsteller auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO analog.
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Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Bei der Prüfung sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
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In den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten wie vorliegend – ist § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend anwendbar. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO betrifft den auf öffentliche Abgaben und Kosten bezogenen Fall der Entscheidung der Verwaltungsbehörde über einen Aussetzungsantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 4 VwGO. Da es vorliegend um die Frage der aufschiebenden Wirkung im Fall der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten geht, ist der hier geregelte Prüfungsmaßstab auch im Fall einer gerichtlichen Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung analog anwendbar (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2022 – 6 CS 22.1804 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 26.11.2018 – 6 CS 18.1569 – juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 4.4.2005 – 2 S 2441/04 – juris Rn. 3; Gersdorf in BeckOK, VwGO, Stand 1.1.2023, § 80 Rn. 126). Gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dann ganz oder teilweise anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn die im Anordnungsverfahren gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. BVerwG, B.v. 3.7.1981 – 8 C 83/81 – juris LS).
17
Die zulässige Klage im Hauptsacheverfahren ist nach summarischer Prüfung unbegründet. Der Bescheid vom 22. November 2023 erweist sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, sodass der Rechtsbehelf in der Hauptsache wohl abzuweisen sein wird. Die Kostentragungspflicht des Antragstellers wurde bereits mit Bescheid vom 11. Juli 2023 dem Grunde nach festgesetzt. Dem Kostenbescheid liegt eine formell und materiell rechtmäßige Anwendung unmittelbaren Zwangs zugrunde. Nach vorläufiger Prüfung ist der Kostenbescheid auch der Höhe nach rechtmäßig.
18
a. Die Kostentragungspflicht des Antragstellers bezüglich der Kosten, die im Rahmen der Fortnahme der Rinder bis zu deren Eigentumsübertragung angefallen sind, d.h. der Kosten für Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sowie der Kosten für den Abtransport, wurden bereits dem Grunde nach in Ziff. 8 des Bescheids vom 11. Juli 2023 festgesetzt, wobei dieser Bescheid noch nicht in Bestandskraft erwachsen, aber sofort vollziehbar ist (vgl. Ziff. 13 des Bescheids vom 11. Juli 2023). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 11. Juli 2023 wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Juli 2023 (Az. B 1 S 23.571) abgelehnt. Die Kammer ist in diesem Verfahren nach summarischer Prüfung von der Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes vom 11. Juli 2023 ausgegangen. Rechtsgrundlage für die Kostentragungspflicht des Antragstellers für die Abtransport-, Unterbringungs- und Ernährungskosten stellt § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG dar. Da der Bescheid vom 11. Juli 2023 noch nicht bestandskräftig ist, wären Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes auch im Rahmen der Anfechtung eines Kostenbescheides zwar denkbar, wurden jedoch vorliegend nicht vorgetragen. Bezüglich solcher Einwendungen werden die gerichtlichen Ausführungen im Eilbeschluss vom 28. Juli 2023 vollumfänglich in Bezug genommen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Juli 2023 eingelegte Beschwerde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. August 2023 (Az. 23 CS 23.1470) zurückgewiesen wurde. Insofern wird auch auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 25. August 2023 verwiesen.
19
b. Bei summarischer Prüfung vermag die Kammer auch keine Rechtmäßigkeitsbedenken im Hinblick auf die Rinderbestandsauflösung durch Fortnahme der Rinder unter Anwendung unmittelbaren Zwangs erkennen.
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aa. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Durchführung der Rinderbestandsauflösung, die vom 8. September 2023 bis zum 31. Oktober 2023 aufgrund der schrittweisen Vorgehensweise des Landratsamtes andauerte, vor. Ein wirksamer und vollziehbarer Grundverwaltungsakt ist in dem Bescheid vom 11. Juli 2023 zu sehen, indem u.a. – mit Sofortvollzugsanordnung (Ziff. 13) – das Verbot der Haltung und Betreuung von Rindern angeordnet wurde (Ziff. 1) und der Antragsteller verpflichtet wurde, den Rinderbestand bis spätestens 28. Juli 2023 aufzulösen und an Personen abzugeben, welche eine Ernährung, Pflege und Unterbringung entsprechend den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) sicherstellen können oder die Tiere alternativ schlachten zu lassen (Ziff. 2). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 11. Juli 2023*wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Juli 2023 abgelehnt. Das Landratsamt wurde im Rahmen des Eilbeschlusses aufgrund der zwischenzeitlich abgelaufenen Frist zur Bestandsauflösung aufgefordert, dem Antragsteller eine neue, angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bescheids vom 11. Juli 2023 zu setzen, woraufhin dem Antragsteller eine Frist bis zum 8. September 2023 gewährt wurde. Der Antragsteller ist dieser sofort vollziehbaren Anordnung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen.
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bb. Bei summarischer Prüfung geht die Kammer auch vom Vorliegen der besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen bei Durchführung des unmittelbaren Zwangs aus. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs basiert auf Art. 34 Satz 1 VwZVG. Die schriftliche Androhung des unmittelbaren Zwangs (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) erfolgte mit Bescheid vom 11. Juli 2023 in Ziff. 7. In den Ausführungen des Bescheides vom 11. Juli 2023 wurde zur Begründung der Androhung unmittelbaren Zwangs bereits hinreichend ausgeführt, weshalb es sich bei dem unmittelbaren Zwang um das zulässige Zwangsmittel gegenüber einer bloßen Zwangsgeldandrohung oder einer Ersatzvornahme handelt (vgl. Ausführungen des Bescheides vom 11. Juli 2023, S. 18).
22
c. Der streitgegenständliche Leistungsbescheid ist auch der Höhe nach bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
23
Alle Kostenposten, die im streitgegenständlichen Bescheid vom 22. November 2023 der Kostenforderung zugrunde gelegt wurden, sind durch Rechnungen nachgewiesen. Aus den vorgelegten Behördenakten lässt sich nachvollziehen, wie die Kosten im Einzelnen entstanden sind.
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Soweit die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in ihrem Antragsschriftsatz vom 29. November 2023 vorbringt, dass einzelne Maßnahmen im Rahmen der Rinderbestandsauflösung überflüssig gewesen seien, so ist diesbezüglich festzustellen, dass derartiges lediglich unsubstantiiert behauptet wird, ohne zu konkretisieren, welche Maßnahmen konkret überflüssig gewesen sein könnten und weshalb. Ergänzend wird hierzu angemerkt, dass die Kammer dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte dazu entnehmen kann, dass das Landratsamt zur Bestandsauflösung überflüssige Maßnahmen getroffen hat. Vielmehr lässt sich die Notwendigkeit einer jeden Maßnahme im Rahmen der Rinderbestandsauflösung in den Akten unzweifelhaft nachvollziehen.
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Auch bei dem Vortrag, der Sicherheitsdienst sei beauftragt worden, um Grenzkontrollen an der Deutsch-Tschechischen Grenze durchzuführen, handelt es sich um eine bloße Behauptung, die zudem in den vorgelegten Behördenakten mit den konkreten Dokumenten zur Beauftragung des Sicherheitsdienstes keinerlei Stütze findet. Vielmehr wurde der Sicherheitsdienst zur Bewachung der Weide des Antragstellers beauftragt (vgl. Dienstleistungsauftrag an …, BA Aktenheftung 1-155, Bl. 77). Bezüglich des Vorbringens des Antragstellers, der Antragsgegner hätte bereits viel früher mit der Rinderbestandsauflösung beginnen können, ohne dass Kosten in Höhe von 30.000,00 EUR entstanden wären, so ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern ein (noch) früheres Eingreifen des Antragsgegners Kosten, die im Rahmen des streitgegenständlichen Bescheides festgesetzt wurden, gespart hätte. Die Kammer hält das konkrete Vorgehen des Landratsamts im Rahmen der Rinderbestandsauflösung für plausibel, insbesondere auch die Einleitung der Bestandsauflösung durch vorbereitende Maßnahmen, um die Rinder an einer Stelle der Weide zusammenzuführen, um sie sodann unter erleichterten Bedingungen abtransportieren zu können. Aus dem Akteninhalt folgen keinerlei Anhaltspunkte dazu, dass das Landratsamt die Durchführung der Rinderbestandsauflösung bewusst verzögert hat und gerade hierdurch zusätzliche Kosten entstanden wären.
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Zu dem Vortrag, der Antragsteller habe mehrfach seine Hilfe angeboten, seine Schreiben seien jedoch unbeantwortet geblieben, ist auszuführen, dass dieser Umstand jedenfalls nicht dazu führt, dass die Kostenforderung der Höhe nach rechtswidrig wäre. Insofern ist insbesondere auf den Umstand hinzuweisen, dass der Antragsteller vom Antragsgegner hinreichende Gelegenheit erhalten hat, seinen Rinderbestand eigenständig aufzulösen, so wie er es gegenüber dem Antragsgegner in der Vergangenheit immer wieder zugesagt hatte, ohne dass es im weiteren Verlauf tatsächlich zu einer Bestandsauflösung oder Bestandsreduktion kam. Dies wurde bereits umfassend im Verfahren B 1 S 23.571 (Eilbeschluss vom 28. Juli 2023) und B 1 K 23.572 (Gerichtsbescheid vom 12. Oktober 2023) erörtert. Zudem durfte der Antragsgegner aufgrund diverser Anhaltspunkte, darunter beispielsweise der Umstand, dass die mit Planen versehenen Gitter, die als Fangeinrichtung für die Rinder dienen sollten und eine Vorbereitungsmaßnahme zur Bestandsauflösung darstellten, abgebaut bzw. eingerissen aufgefunden worden sind oder dass der Antragsteller gegenüber Hrn. *., der mit der Fütterung dessen Rinder betraut war, geäußert habe, dass er noch einige Ideen hätte, wie er die Bestandsauflösung sabotieren und das Landratsamt ärgern könne (vgl. BA Aktenheftung 1-155, Bl. 76 ff.), davon ausgehen, dass die Rinderbestandsauflösung vom Antragsteller torpediert wird, weshalb es aus Sicht der Kammer naheliegt, dass die Maßnahmen sodann ohne Zuhilfenahme des Antragstellers und zusätzlich unter Beteiligung einer Sicherheitsfirma durchgeführt wurden.
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d. Sofern seitens der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorgebracht wird, eine sofortige Vollziehung des Bescheides würde den Antragsteller unangemessen benachteiligen, da er fast siebzig Jahre alt sei und die geplante Gestaltung seines Lebensabends nach Aufgabe der Landwirtschaft nunmehr nur noch in veränderter Form durchführen könne, so führt dieser Vortrag nicht dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Kostenbescheid vom 22. November 2023 aufgrund einer hieraus folgenden unbilligen nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte anzuordnen ist (§ 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO analog).
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aa. Zunächst stellt die Kammer diesbezüglich fest, dass es sich bei der Anforderung von Kosten, die im Rahmen der Fortnahme der Rinder unter Anwendung unmittelbaren Zwangs entstanden und mit Kostenbescheid vom 22. November 2023 vom Antragsteller eingefordert worden sind, um öffentliche Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handelt, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind. Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs fallen auch Kostenforderungen im Rahmen der Anwendung von Zwangsmaßnahmen unter § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sofern es sich nicht um klassische Beugemittel – wie etwa ein Zwangsgeld – handelt (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.1993 – 22 CS 93.1481 – NVwZ-RR 1994, 471, 472). In einer jüngeren Entscheidung aus dem Jahr 2005 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu den Kosten, die im Rahmen einer Fortnahme und anderweitigen Unterbringung von Pferden entstanden sind, das Folgende ausgeführt (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2005 – 25 CS 05.295 – juris Rn. 5):
„Es gibt keinen stichhaltigen Grund, die Geltendmachung dieser Kosten durch Leistungsbescheid nicht als Anforderung von Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO einzustufen. Schon nach dem Wortlaut drängt sich diese Schlussfolgerung auf. Zwar dienen solche Kosten weniger der Deckung des Finanzbedarfs wie etwa öffentliche Abgaben. Der Ausgleich dieser Aufwendungen, für die die Antragsgegnerin in Vorlage getreten ist, unterfällt aber ebenfalls dem Regelungszweck des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, der sicherstellen soll, dass der öffentlichen Hand zustehende Geldforderungen dieser zur Gewährleistung ihrer Handlungsfähigkeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben – auch im Rahmen des Tierschutzgesetzes – und Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung unverzüglich zufließen, ohne durch Rechtsstreitigkeiten aufgeschoben zu werden. Für eine engere Auslegung des Kostenbegriffs im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gibt es keinen Anhaltspunkt im Gesetz.“
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Insofern kann die Sofortvollzugsanordnung in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheides als lediglich deklaratorischer Annex zur Kostenanforderung eingestuft werden.
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bb. Aufgrund der Einordnung der Kostenanforderung als kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu konstatieren, dass sich aus den § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO zunächst eine generalisierende Interessenabwägung des Gesetzgebers dahingehend erkennen lässt, dass für bestimmte Arten von Entscheidungen ein grundsätzlicher Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses statuiert wird. Diese muss auch bei der gerichtlichen Entscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes hinreichend berücksichtigt werden. Allerdings muss im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auch die aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Rechtsschutzgarantie des Bürgers Beachtung finden. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass dieser Rechtsschutzanspruch umso stärker ist und umso weniger zurückstehen darf, je schwerwiegender die dem Bürger auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt, weshalb die besondere Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG nicht davon abhängig ist, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung entspringt (BVerfG, B.v. 29.3.2007 – 2 BvR 1977/06 – juris Rn. 23).
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Für die Fälle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO lassen sich die heranzuziehenden Entscheidungsmaßstäbe konkret dem § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO entnehmen, der im gerichtlichen Verfahren entsprechend gilt. Demgemäß kommt eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht, wenn die sofortige Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Es handelt sich hier um eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit eigenständigem rechtlichen Bedeutungsgehalt. Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (BVerfG, B.v. 11.10.2010 – 2 BvR 1710/10 – juris LS). Der Tatbestand ist indes nicht gänzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu prüfen, denn bei einem offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt sind schwerwiegende Nachteile nicht unbillig, sondern von der Rechtsordnung gewollt (Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 96).
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cc. Unter Heranziehung dieser Maßstäbe vermag die Kammer vorliegend keine unbillige Härte durch den Kostenbescheid erkennen, auch wenn es sich bei den geforderten Kosten in Höhe von 39.873,42 EUR um keine geringe Summe handelt und es jedenfalls naheliegt, dass es dem Antragsteller zumindest nicht ohne Weiteres möglich sein wird, der Forderung nachzukommen.
33
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung zur unbilligen Härte bei Kostenforderungen (BayVGH, B.v. 20.10.2022 – 6 CS 22.1804 – juris Rn. 31 ff.) ausgeführt, dass bei der Durchsetzung der Verpflichtung zur Zahlung öffentlicher Abgaben wegen deren Rückzahlbarkeit grundsätzlich nicht der Eintritt irreversibler Zustände oder schwerer, irreparabler Nachteile droht (vgl. auch SächsOVG, B.v. 18.11.2016 – 5 B 282/16 und B.v. 28.12.2012 – 4 B 171/12 – juris). Dies gilt auch im Hinblick auf die Forderung öffentlicher Kosten. Etwas Anderes könne jedoch bei Hinzutreten besonderer Umstände gelten, etwa wenn die Vollstreckung der Forderung eine wirtschaftliche Existenzgefährdung zur Folge hätte (vgl. BayVGH, a.a.O. Rn. 33). Der Bayerische Verwaltungsgerichthof hat in dieser Entscheidung insbesondere betont, dass sich eine unbillige Härte nicht ohne Weiteres allein aus einer erheblichen Höhe der Kostenforderung (streitgegenständlich war eine Beitragsforderung in Höhe von 109.534,22 EUR) ergibt (vgl. BayVGH, a.a.O. Rn. 34), sondern dass es diesbezüglich eines weiteren substantiierten Vortrages dahingehend bedarf, ob sich die Kostenforderung für den Betroffenen existenzgefährdend auswirkt.
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Solche besonderen Umstände wurden weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiiert dargetan. Der Antragsteller hat vorliegend lediglich behauptet, durch den Kostenbescheid unangemessen benachteiligt zu werden, da er fast siebzig Jahre alt sei, die geplante Gestaltung seines Lebensabends nach Aufgabe der Landwirtschaft nur noch in veränderter Form durchführen könne und ihm zumindest so viele Mittel verbleiben müssten, dass er nicht zum Bezug von Sozialleistungen gezwungen sei. Diese Behauptung wurde nicht einmal ansatzweise begründet oder durch Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Situation des Antragstellers substantiiert, obwohl hierzu Anlass bestanden hätte.
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Das Argument der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, diesem müsste jedenfalls so viel Geld verbleiben, dass er nicht auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen ist, verfängt nicht. Insofern wird auf die Pfändungsgrenzen bei Arbeitseinkommen – wovon auch die Rente des Antragstellers erfasst wird – in § 850c Abs. 1, Abs. 4 i. V. m. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 vom 15. März 2023 verwiesen, wonach die Pfändungsgrenze bei einer Person ohne Unterhaltsverpflichtung derzeit bei 1.402,28 EUR liegt, sodass dem Antragsteller jedenfalls so viel von seiner Rente – die genaue Höhe der Rente des Antragstellers ist dem Gericht nicht bekannt – sicher verbleibt. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass dieser neben dem Anwesen in …, … über mehrere landwirtschaftliche Flächen verfügt, sodass sowohl die Aufnahme eines Darlehens unter Belastung seines Eigentums mit einer Sicherungshypothek als auch eine Verpachtung oder ein Verkauf der Flächen, die aufgrund der Rinderbestandsauflösung nicht mehr benötigt werden, denkbar ist, um für die entstandenen Kosten aufkommen zu können. Dass der Antragsteller die Gestaltung seines Lebensabends nach Aufgabe der Landwirtschaft umgestalten muss, ist eine Folge des mit Bescheid vom 11. Juli 2023 angeordneten Rinderhaltungsverbots und nicht des hier streitgegenständlichen Kostenbescheids vom 22. November 2023.
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Zu Lasten des Antragstellers muss jedenfalls Berücksichtigung finden, dass dieser die Kosten für die Fortnahme der Rinder im Rahmen der Bestandsauflösung durch das Landratsamt durch eigenes Zutun in die Höhe getrieben hat. Aus dem Akteninhalt ergeben sich insofern eindeutige Anhaltspunkte im Hinblick auf Maßnahmen des Antragstellers, um die Bestandsauflösung zu torpedieren. Nur aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Antragstellers verbunden mit den Indizien, dass der Antragsteller die Vorbereitungshandlungen des Landratsamts zu sabotieren versuchte, musste das Landratsamt auf die äußerst kostenintensive Beauftragung eines Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Weide und zur Sicherstellung der Umsetzung der für die Rinderbestandsauflösung notwendigen Maßnahmen zurückgreifen. Die hierdurch angefallenen Kosten machen einen Großteil der Kostenforderung aus. Insofern ist festzuhalten, dass die Kosten erheblich geringer ausgefallen wären, wenn die Beauftragung eines Sicherheitsdienstes nicht notwendig gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Antragsteller geltend gemachte Einwendung einer unbilligen Härte als unangemessen, wenn nicht sogar als rechtsmissbräuchlich, da er selbst für die Entstehung eines nicht unerheblichen Teils der Kosten verantwortlich ist. Unbillig ist in einem solchen Fall nicht die aus dem Kostenbescheid resultierende Härte, sondern der Einwand der Unbilligkeit.
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Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller in der Zukunft unbenommen bleibt, mit einem etwaigen ihm zustehenden Auskehrungserlös für die Verwertung der Rinder gegenzurechnen und eine Rückforderung in der entsprechenden Höhe zu verlangen, wenn die finalen Abrechnungen über die Tierverwertung dem Landratsamt vorliegen. Wie das Landratsamt jedoch zutreffend ausgeführt hat, ist kein hoher Betrag durch die Tierverwertung – und jedenfalls keine Kostendeckung – zu erwarten. Aufgrund des Umstandes, dass bei einigen Tieren die Identität mangels Eintragung in die HIT-Datenbank nicht geklärt werden konnte, mussten diese entschädigungslos entsorgt werden.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).