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VGH München, Beschluss v. 25.08.2023 – 3 ZB 22.1426
Titel:

Verfahrensfehler, Begründungspflicht, Verwendungseignung, dienstliche Beurteilung, Vergleichsmaßstab, rechtliches Gehör, Plausibilisierung

Schlagworte:
Verfahrensfehler, Begründungspflicht, Verwendungseignung, dienstliche Beurteilung, Vergleichsmaßstab, rechtliches Gehör, Plausibilisierung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 09.05.2022 – M 5 K 19.4278
Fundstelle:
BeckRS 2023, 58158

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Mai 2022 – M 5 K 19.4278 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
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1. Der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Eine Entscheidung ist nur dann nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO), wenn namentlich einzelne Streitgegenstände oder Streitgegenstandsteile vollständig übergangen worden sind, aber nicht bereits dann, wenn lediglich einzelne Tatumstände oder Anspruchselemente unerwähnt geblieben sind oder wenn sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen lässt (Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 138 Rn. 56 m.w.N.). Dass der Kläger neun Punkte aufzählt, die er beanstandet habe und die durch die Bezugnahme auf seinen Sachvortrag im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung zum „Gegenstand des zu überprüfenden Sachverhalts“ geworden, aber vom Verwaltungsgericht nicht abgearbeitet worden seien, führt nicht dazu, dass die Entscheidung nicht mit Gründen versehen wäre. Denn die neun Seiten langen Entscheidungsgründe verhalten sich zum Streitgegenstand der Rechtmäßigkeit der Beurteilung vom 2. Januar 2019. Ein nicht verbeschiedener Streitgegenstandsteil ist nicht ersichtlich.
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Legte man die Rüge der nicht mit Gründen versehenen Entscheidung der Sache nach als Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus, führte die Rüge schon deshalb nicht zum Erfolg, weil dann – anders als bei absoluten Revisionsgründen (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 218) – aufgezeigt werden müsste, dass die Entscheidung auf den behaupteten Gehörsverstößen beruhen könnte. Dies leistet die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht.
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2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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a) Soweit der Kläger moniert, in der angegriffenen Beurteilung habe er nur fünf Einträge in der Rubrik Verwendungseignung erhalten, während dies in der Beurteilung 2014 noch 14 gewesen seien, trifft seine Rechtsansicht, die dienstliche Beurteilung schulde ihm eine Aussage dazu, weshalb er für eine Reihe von Verwendungen nicht mehr geeignet sein solle, nicht zu. In der Aussage des Schulleiters, der Ausspruch der Verwendungseignungen sei das Resultat der Beurteilung in den Einzelmerkmalen, liegt die vom Kläger insoweit vermisste Plausibilisierung. Exemplarisch versteht es sich etwa von selbst, dass einer Lehrkraft, deren Zusammenarbeit mit HM beurteilt wird, keine Verwendungseignung zuerkannt wird, bei der gutes Zusammenarbeiten als selbstverständlich vorausgesetzt werden muss (Mitglied der erweiterten Schulleitung, ständiger Mitarbeiter in der Schulleitung, etc.). Die von ihm herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth (B.v. 29.1.2021 – B 5 E 20.1419 – juris Rn. 41 f., zur Führungseignung) lässt sich schon deshalb nicht übertragen, weil dort die Einschätzung außerhalb der Verwendungseignung trotz Beförderung gleichgeblieben ist, während dies beim Kläger nicht der Fall ist. Dass der Katalog der Vorschläge für die Verwendungseignung in den Beurteilungsjahren 2014 und 2018 nicht – wie vom Schulleiter behauptet und vom Verwaltungsgericht ohne Nachprüfung übernommen – verringert worden ist (Anlagen K 88, 89), führt zu keinem anderen Ergebnis.
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b) Dass für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2015 kein schriftlicher Beurteilungsbeitrag des Amtsvorgängers des Schulleiters vorliegt, ist ausweislich der vom Kläger selbst herangezogenen Entscheidung des Senats (BayVGH, B.v. 20.5.2022 – 3 CE 22.862 – juris Rn. 8) nicht zu beanstanden. Anders als dort, deckt die eigene Anschauung des Schulleiters von der Eignung, Befähigung und den fachlichen Leistungen des Klägers die weit überwiegende Zeit des Beurteilungszeitraums ab. Hinzukommt, dass der frühere Schulleiter, der nach den Auskünften des Beklagten von den genannten sieben Monaten ca. vier Monate krank war, während der Beurteiler schon damals als dessen ständiger Vertreter anwesend war, den Kläger nur anhand des damals innegehabten niedrigeren Statusamts einschätzen konnte, denn der Kläger wurde mit Wirkung zum 15. Dezember 2015 befördert. Aufgrund dieses zeitlichen Ablaufs erscheint es ausgeschlossen, dass eine – unterstellt – positivere Einschätzung des Klägers durch den früheren Schulleiter für die ersten sieben Monate des Jahres 2015 von durchgreifender Bedeutung gewesen wäre. Denn der Kläger ist im am Beurteilungsstichtag innegehabten Statusamt BesGr A13 + AZ zu beurteilen, das durchgängig höhere Anforderungen an Leistung, Eignung und fachliche Befähigung stellt.
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c) In Bezug auf die Bewertung des Einzelmerkmals 2.1.3 (Erzieherisches Wirken) zeigt der Kläger schon nicht auf, dass die Herabsetzung eines Einzelmerkmals um zwei Stufen per se der Plausibilisierung bedürfte. Die in Anspruch genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris) betrifft die Begründungsbedürftigkeit einer nicht unerheblichen Verschlechterung im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung. Wenn der Kläger rügt, das in der Klagebegründung erster Instanz dazu Vorgetragene sei nicht berücksichtigt worden, führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung, weil der Umstand, dass und wie lange der Kläger Verbindungslehrer war, ebenso wie die Wahrnehmung von Klassenleiteraufgaben und die Organisation und Leitung des Schulskilagers keinen Rückschluss auf die Güte des erzieherischen Wirkens zulassen.
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d) Zur Plausibilisierung und Begründung des Gesamturteils vermisst der Kläger einen Vergleich mit Kolleginnen und Kollegen seiner Vergleichsgruppe. Der angesprochene Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG meint aber nicht, dass in der Beurteilung ein Vergleich mit den Kollegen aus der Besoldungsgruppe A13 + AZ (der konkreten Realschule) zu ziehen wäre, was schon datenschutzrechtlich von vornherein nicht in Betracht käme. Vielmehr stellt das Gesetz darauf ab, dass das gewählte Beurteilungssystem (möglichst) gleichmäßig auf alle Beamten angewendet werden soll, damit diese bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können und dem Leistungsgrundsatz bei der Auswahlentscheidung Rechnung getragen werden kann. Dass unterschiedliche Kriterien oder Bewertungsmaßstäbe angelegt worden seien, behauptet der Kläger indes selbst nicht. Dabei ist dem Kläger auf andere Weise bekannt geworden, dass an seiner Schule sämtliche drei Lehrkräfte VE im Gesamturteil erhalten haben. Statistische Betrachtungen, die der Kläger anhand der vorgelegten Landtagsdrucksachen 18/6231 und 17/9412 vornimmt, sind insoweit nicht von Belang.
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3. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat der Kläger schon nicht aufgezeigt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die bloße Behauptung, die Rechtssache weiche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle ab, genügt nicht. Dies trifft im Übrigen auch nicht zu.
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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.
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Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).