Inhalt

SG Augsburg, Endurteil v. 22.12.2023 – S 3 KR 68/23
Titel:

Rechtsmissbräuchlichkeit, Befangenheitsantrag, Verfahrensverzögerung, Unzulässige Klage, Verwaltungsakt, Formvorschriften, Urkundsbeamter

Schlagworte:
Rechtsmissbräuchlichkeit, Befangenheitsantrag, Verfahrensverzögerung, Unzulässige Klage, Verwaltungsakt, Formvorschriften, Urkundsbeamter
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Beschluss vom 29.04.2025 – L 5 KR 70/24
BSG, Beschluss vom 15.01.2026 – B 6a KR 25/25 BH

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt maßgeblich, dass die Beklagte verpflichtet werden solle, ihm sämtliche Schreiben und Bescheide nur mit elektronischer Signatur zu versenden und hilfsweise die Feststellung, dass verschiedene von Seiten des Beklagten versandte Schreiben und Bescheide keine Bescheide darstellten.
2
Der 1972 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Selbständiger freiwillig gesetzlich krankenversichert. Im Zeitraum vom 02.03.2017 bis 01.03.2019 bestand zwischenzeitlich eine Pflichtversicherung aufgrund von Elterngeldbezug, welche mangels Vorlage von Unterlagen zur Selbständigkeit wieder aufgehoben und als freiwillige Versicherung fortgeführt wurde, ebenso wurde im Zeitraum März 2020 bis März 2022 erneut Elterngeld bezogen. In der Zeit von Juli 2022 bis 17.09.2022 bestand die Versicherung auch aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld I. Maßgeblich hatte der Kläger deutliche Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verzeichnen (vgl. letzter bekannter Einkommensteuerbescheid – EstB – 2018 in Höhe von monatlich 9.321,17 EUR).
3
Im Rahmen der jährlichen Ermittlung um die Beitragshöhe zur freiwilligen Versicherung hatte die Beklagte den Kläger auch in 2022 wiederholt angeschrieben (Schreiben per Post ua vom 26.07.2022, 17.10.2022, 01.12.2022) und um Vorlage von verschiedenen Unterlagen zur Einkommensermittlung (ua Einkommensnachweise, Elterngeldbescheid, Einkommensfragebogen etc) gebeten, um das Versicherungsverhältnis für die Zeit ab 01.07.2022 prüfen zu können. Bereits im Schreiben vom 01.12.2022 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass bei mangelnder Vorlage der Nachweise seine Beiträge dann auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt werden müssten.
4
Eine Vorlage von Unterlagen erfolgte durch den Kläger nicht. Vielmehr störte sich der Kläger daran, dass den „Bescheiden“, wie er jegliches Schreiben von Seiten der Beklagten bezeichnet, stets kein Aussteller oder Verantwortlicher entnehmen lasse, es mangele an einer Unterschrift, das vorhandene Faksimile sei unzureichend. Er werde erst nach elektronischer Bestätigung der Schreiben auf die Inhalte eingehen.
5
Mit erneuten Schreiben per Post vom 14.12.2022 wies die Beklagte darauf hin, dass die Schreiben in zutreffender Form versandt worden seien und dass das Gesetz keine zwingende elektronische Form vorsehe. Der Kläger wurde nochmals zur Einreichung der angeforderten Unterlagen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen aufgefordert.
6
Eine Vorlage der angeforderten Unterlagen erfolgte weiterhin nicht, vielmehr legte der Kläger nur die ersten beiden Seiten des EStB 2019 vor, aus denen sich ein negatives Einkommen aus selbständiger Tätigkeit entnehmen ließ sowie eine zu entrichtende Einkommenssteuer in Höhe von 0 EUR. Die Seiten, welche die weiteren möglichen Einkünfte beinhalteten wurden nicht vorgelegt (insbesondere die Seiten betreffend das Einkommen aus Kapitalvermögen). Der Kläger monierte außerdem erneut, dass ein bloßes Faksimile unter einem Schreiben nicht der Schriftform genüge und er weiterhin die elektronische Bestätigung begehre. Außerdem begehre er die Aufrechterhaltung der Pflichtversicherung aufgrund Familiengeldbezuges, er widerspreche der freiwilligen Versicherung.
7
Mit Schreiben vom 05.01.2023 forderte die Beklagte nochmals den vollständigen EStB 2019 vom Kläger sowie den letzten gültigen Familiengeldbescheid an, da die Beiträge so nicht berechnet werden könnten. Eine Vorlage erfolgte (bis heute) nicht.
8
Mit Bescheid vom 10.01.2023 (per Post an Kläger) setzte die Beklagte daraufhin die Beiträge für die Zeit vom 01.01. bis 28.02.2019 endgültig auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze fest.
9
Hierauf äußerte der Kläger erneut, dass er eine elektronische Bestätigung begehre und im Übrigen er einen Einkommensnachweis für 2019 der Beklagten am 31.12.2022 übermittelt habe. Der übermittelte Teil des EStB beinhalte alle für die Beklagte relevanten Daten.
10
In der Folge nahm die Beklagte den Bescheid vom 10.01.2023 zurück und forderte den Kläger nochmals mit Schreiben vom 17.01.2023 zur Vorlage des vollständigen EStB 2019 bis 31.01.2023 auf sowie zur Vorlage des letzten gültigen Familiengeldbescheides.
11
Der Kläger äußerte hierauf ua, dass er den Elterngeldbescheid 2017 bereits am 17.09.2017 per email übermittelt habe. Er begehre daher die Korrektur des Versicherungsstatus ab 02.03.2017 auf Pflichtversicherung.
12
Mit weiterem Schreiben vom 27.01.2023 forderte die Beklagte den Kläger auf, zu seinen neuerlichen Angaben, dass er ab dem 01.07.2022 wieder in Elternzeit sei, Nachweise vorzulegen, insbesondere den Elterngeldbescheid ab diesem Datum.
13
Der Kläger monierte erneut die fehlende Schriftform und legte keine Unterlagen vor.
14
Mit Bescheid vom 21.02.2023 setzte die Beklagte die Beiträge für den Zeitraum ab Juli 2022 auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze fest und forderte ab März 2023 die laufende Zahlung des Beitrags (zu diesem Zeitpunkt war die Gewährung des Arbeitslosengeldes I von Juli bis September 2022 noch nicht bekannt).
15
Bereits am 02.03.2023 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg zu diesem Aktenzeichen mit dem Antrag erhoben, dass die Beklagte verpflichtet werde „ihre Bescheide elektronisch zu bestätigen“. Zur Begründung trägt der Kläger wörtlich vor:
„Die Beklagte pflegt „Bescheide“ ohne Unterschrift in den Rechtsverkehr zu bringen welche der Schriftform und damit der Formwirksamkeit ermangeln. Dies indem Sie diese mit eine Faksimile ausstellen läßt oder gleich ohne jedwelche Namenswiedergabe. Um sich von der Ernsthaftigkeit zu überzeugen als auch der willentlichen Intention einen Bescheid in den Rechtsverkehr zu bringen hatte der Kläger zu einer Vielzahl von „Bescheiden“ der Beklagten eine elektronische Bestätigung unmittelbar nach Zugang beantragt, ohne das ein solcher bisher je ausgestellt wurde.“
16
Der Kläger stellte mit seiner schriftlichen Klageerhebung zunächst folgende Prozessanträge:
3.1 Der Kläger beantragt, soweit nichts anderweitiges durch Gesetz bestimmt ist, die Zuleitung aller Schreiben durch das Gericht als elektronisches Dokument (z.B. an seine De-Mail-Adresse). Damit eröffnet der Kläger gegenüber dem Gericht die elektronische Kommunikation.
3.2 Der Kläger beantragt von allen vorgelegten als auch durch das Gericht beigezogenen Akten eine Datenkopie sofern elektronisch vorliegend andernfalls eine beglaubigte Ablichtung in Farbe als elektronisches Dokument, hilfsweise als Schriftstück.
3.3 Der Kläger beantragt die Beklagte aufzufordern sich innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist schriftlich zu äußern.
3.3.1 Vor einer Entscheidung beantragt der Kläger zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis welche Tatsachen und Gründe das Gericht zu seiner Entscheidung heranzuziehen beabsichtigt, als auch wie es diese rechtlich zu würdigen gedenkt und voraussichtlich entscheiden wird. Dazu beantragt sie dann weiter vortragen zu dürfen.
3.3.2 Der Kläger beantragt von der Urschrift jedes der Akte zugehenden Blattes (insbesondere von jeder Entscheidung, Vollmacht, gerichtlichen Hinweis, Rechnung und jedes zugehenden Protokolls) und jeder etwaig beigezogenen Akte eine beglaubigte Ablichtung in Farbe als elektronisches Dokument, hilfsweise als Schriftstück.
17
Der Kläger beantragt weiter eine Feststellung entsprechend § 42 Abs. 1 BeurkG. Eigene Schriftsätze und deren Anlagen sind von diesem Antrag ausgenommen. Die dazu vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend KV 9000 Abs. 2 GKG, § 17 GKG zu erstellende Kostenrechnung beantragt die Kläger ebenfalls als elektronisches Dokument, hilfsweise als Schriftstück. Auf die zum Antrag vorliegenden Willensbekundung des Gesetzgebers in der BT-Drucks. 17/11471 wird Bezug genommen.
3.3.3 Der Kläger beantragt eine vollständige Ausfertigung von jeder Entscheidung, jedem Protokoll und jeder Rechnung.
3.3.4 Der Kläger beantragt nach Eintritt der Rechtskraft zu allen Entscheidungen ein Zeugnis über deren Rechtskraft. Ohne die formgerechte Erfüllung dieses Antrags als auch der beiden vorausgehenden Anträge kann die Authentizität und Amtlichkeit des übermittelten Dokuments mit Bestimmtheit nicht festgestellt werden.
3.3.5 Der Kläger beantragt formlose Mitteilungen (insbesondere von Entscheidungen) zu unterlassen. Auf Grund der drei vorstehenden formgebundenen Bekanntgabeanträge bedarf es formloser Mitteilungen nicht.
3.3.6 Der Kläger beantragt von eingereichten elektronischen Dokumenten (außer den eigenen) die Übermittlung einer Kopie (1 zu 1 Datenkopie). Soweit ein elektronisches Dokument über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde betrifft die Datenkopie dann die Rohdaten (export Datei des Postfachs). Er beantragt des Weiteren die Sperrung der Löschung von allen eingereichten elektronischen Dokumenten bis zum Ablauf des 12 Monats nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.
3.3.7 Der Kläger beantragt im Falle des Medientransfers die Ausstellung aller dazu erstellbaren Protokolle und Vermerke (Transfervermerk, Prüfprotokoll, Prüfvermerk, Prüfprotokoll für signierte Anhänge, Signaturprüfungen, etc). Die eigenen elektronischen Dokumente sind von diesem Antrag ausgeschlossen.
3.3.8 Der Kläger beantragt nach einer abschließenden Entscheidung in der Instanz eine beglaubigte Ablichtung der Akte als elektronisches Dokument, hilfsweise als  Schriftstück. Sie Verweist darauf, dass der Antrag auch die Ablichtung des Aktenumschlags als auch soweit vorhanden etwaigen Kostenvorblatt bzw. etwaiger Kostenvorblätter umfaßt.
3.3.9 Der Kläger beantragt die Beklagte schon mit der Klagezustellung unter Fristsetzung zu verpflichten für den Fall der Vertretung eine Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten zu reichen.
3.3.10 Der Kläger beantragt nach der mündlichen Verhandlung die Übermittlung des Protokollentwurfs unter Fristsetzung (zwei Wochen) an die Parteien zur Ansicht und Genehmigung (Abzeichnung). Die Parteien sollen dabei darauf aufmerksam gemacht werden, dass nicht innerhalb der First vorgetragene Entgegenhaltungen und Ergänzungen als Genehmigung des Protokolls gewertet werden.
3.3.11 Der Kläger beantragt eine beglaubigte Ablichtung in Farbe als elektronisches Dokument, hilfsweise als Schriftstück aus dem Verzeichnis mit den Abdrucken und Kennziffern der einzelnen Siegel der für dieses Verfahren zuständigen Geschäftsstelle/n.
3.3.12 Der Kläger beantragt von dem zur Anhängigkeit geltenden richterlichen Geschäftsverteilungsplan (nachfolgend GVP), wie auch zu jeder während dem Verfahren noch folgenden Änderung, eine Datenkopie sofern als elektronisches Dokument vorliegend, andernfalls als beglaubigte Ablichtung in Farbe (vom Schriftstück der Urschrift) als elektronisches Dokument, hilfsweise als Schriftstück.
3.3.13 Der Kläger beantragt von dem zur Anhängigkeit geltenden internen richterlichen Geschäftsverteilungsplan (nachfolgend iGVP), wie auch zu jeder während dem Verfahren noch folgenden Änderung, eine Datenkopie sofern als elektronisches Dokument vorliegend, andernfalls als beglaubigte Ablichtung in Farbe (vom Schriftstück der Urschrift) als elektronisches Dokument, hilfsweise als Schriftstück.
3.3.14 Der Kläger beantragt die Beaufsichtigung der Geschäftsstelle, durch die mit der Leitung der Rechtssache betraute, hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausführung der ihr unterliegenden Amtsgeschäfte. Dies betrifft insbesondere vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erstellende Urkunden und Dokumente (beglaubigte Ablichtungen, Rechtskraftzeugnisse, Ausfertigungen, elektronische Dokumente, Zustellungsbescheinigung) auf ihre Wirksamkeit.
3.3.15 Der Kläger beantragt für den Fall der Weiterleitung der Akte Auskunft über Ausgangsdatum und Eingangsdatum wie auch Aktenzeichen beim Ziel. Er beantragt auch eine Bescheinigung über den Zustellungszeitpunkt der versandten Akten. Der Antrag gilt entsprechend auch für eingehende Akten.
3.3.16 Der Kläger beantragt die Mitteilung jeglicher Kommunikation des Gerichts oder der Geschäftsstelle in der Sache, von welcher der Kläger keine direkte Kenntnis erhält. Mit Abschluß der Instanz wird eine Negativbescheinigung beantragt soweit keine Kommunikation erfolgte.
3.3.17 Die Anträge in diesem Absatz gelten entsprechend für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z.B. Arrest und einstweilige Verfügung, Beschwerde, Berufung, Revision, Entschädigungs-, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren sowie Insolvenz- und Vergleichsverfahren über das Vermögen des Gegners).
18
Die Beklagte hat dargelegt, dass alle durch sie erlassenen Bescheide den Anforderungen der §§ 33, 31a SGB X entsprächen. Von weiteren Ausführungen werde an dieser Stelle abgesehen. Der Beklagten erschließe sich nicht das Begehren des Klägers, sein Vortrag sei einer weiteren Stellungnahme nicht zugänglich.
19
Während des bereits laufenden Klageverfahrens forderte die Beklagte den Kläger nach Bekanntwerden des Arbeitslosengeld-I-Bezuges und dessen Auslaufen Mitte September für die Zeit ab 18.09.2022 (Ende des ALG-Bezuges) zur Klärung des Versicherungsverhältnisses auf und bat mittels Schreiben vom 06.03.2023 um Vorlage von Unterlagen über das Online-Portal durch Übermittlung der nötigen Zugangsdaten. Gleichzeitig übersandte die Beklagte diesem einen persönlichen Fragebogen hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse. Mit Schreiben vom 05.04.2023 und 18.04.2023 forderte die Beklagte erneut erfolglos den Elterngeldbescheid an. Der Kläger verbleibt auf seinem Standpunkt, dass ihm die elektronischen Bestätigungen fehlten.
20
Nachdem der Kläger die wiederholt angeforderten Unterlagen für die Zeit ab 18.09.2022 der Beklagten nicht vorgelegt hat, setzte diese mit Bescheid vom 10.05.2023 die Beiträge neu ab September 2022 auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze gegen den Kläger fest. Hierdurch fordert die Beklagte für die Monate September 2022 bis Mai 2023 eine einmalige Nachforderung in Höhe von 7.582,19 EUR (unter Darlegung monatlich konkreter Aufschlüsselung) sowie laufend ab Juni 20233 monatlich 910,22 EUR.
21
Der Kläger hat auf diesen Bescheid neben der bereits zum o.g. Az. laufenden Klage einen Antrag auf einstweilige Anordnung erhoben, welcher mit Beschluss vom 06.06.2023 (Az.: S 3 KR 166/23 ER) abgelehnt und dessen Beschwerde vom Landessozialgericht (LSG) Bayern mit Beschluss vom 04.10.2023 (Az.:) zurückgewiesen wurde. Die Festsetzung der Beiträge aus dem Bescheid vom 10.05.2023 sei nicht zu beanstanden.
22
Das Gericht hat die Streitsache erstmals für den 08.11.2023 zur mündlichen Verhandlung terminiert. Zum Tag der mündlichen Verhandlung versandte der Kläger ein Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende (Schreiben vom 03.11.2023, eingegangen am späten Nachmittag des 07.11.2023), weshalb die Sitzung vertagt und das Ablehnungsgesuch dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt worden ist. Auf die vom Kläger im Rahmen des Schriftsatzes vom 03.11.2023 vorgetragenen Gründe zum Ablehnungsgesuch (Ziff. 8 des Schreibens) wird verwiesen. Das Ablehnungsgesuch ist ablehnend entschieden worden.
23
Die Kammer hat das Verfahren erneut für den 12.12.2023 zur Sitzung geladen sowie krankheitsbedingt schließlich auf den 22.12.2023 umgeladen. Am Tag der mündlichen Verhandlung am 22.12.2023 hat der Kläger nachts um ca. 1:30 Uhr dem Gericht einen weiteren umfangreichen Schriftsatz eingereicht. Hierin stellt der Kläger erneut einen Antrag auf gerichtlichen Eilrechtschutz, welcher unter dem Az.: S 3 KR 428/23 ER erfasst worden ist, sowie den nunmehrigen folgenden Klageantrag:
24
Die Beklagte wird verpflichtet Ihre „Bescheide“ in Anlage K1, K3, K5, K7, K8, K10, K12, K14, K16, K18, K20, K22, K24, K26, K28, K30, K32, K34, K36, K38, K40 elektronisch zu bestätigen, hilfsweise wird beantragt festzustellen, dass die vorstehend aufgeführten Anlagen keine wirksamen Bescheide darstellen.
25
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellt der Kläger ausdrücklich,
die Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 22.12.2023.
26
Darüber hinaus stellt der Kläger Ablehnungsanträge gegen die Sitzungsvertreterin der Beklagten, einen erneuten Ablehnungsantrag gegen die Vorsitzende und einen Ablehnungsantrag gegen die anwesende Urkundsbeamtin. Auf die Inhalte der Sitzungsniederschrift wird insofern verwiesen.
27
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
28
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichts- und die Verwaltungsakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

29
Die vom Kläger erhobene Klage ist als Feststellungs- und Verpflichtungsklage auszulegen und in allen beantragten Punkten bereits als unzulässig abzuweisen, da es am Rechtschutzbedürfnis mangelt und die vom Kläger umfangreich gestellten Anträge als rechtsmissbräuchlich anzusehen sind. Es handelt sich hier sämtlich um Anträge, welcher keiner Klage vor dem Sozialgericht in zulässiger Weise zugänglich sind.
30
Die Kammer war vorliegend auch ungeachtet der beiden neuerlichen Ablehnungsgesuche aus dem Schreiben vom 22.12.2023 sowie dem in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Vorsitzenden zur Entscheidung befugt, weil beide offensichtlich unzulässig sind.
31
Nach § 60 SGG iVm § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten. Nach § 60 SGG iVm § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheidet. Hierzu zählt ua die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl. BVerfG vom 20.07.2007 – 1 BvR 2228/06 –, vom 15.06.20515 – 1 BvR 1288/14, Rn. 15 ff. –; BSG vom 27.10.2009 – B 1 KR 51/09 B –, vom 31.08.2015 – B 9 V 26/15 B –; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 60, Rn. 10d). Die Befugnis des abgelehnten Richters über ein völlig ungeeignetes Ablehnungsgesuch mitzuentscheiden, ist verfassungsrechtlich dann unbedenklich, wenn keine Beurteilung des eigenen Verhaltens erforderlich ist (BVerfG vom 02.06.2005 – 2 BvR 625/01 –). In diesem Fall ist auch die Einholung einer dienstlichen Äußerung gemäß § 44 Abs. 3 ZPO nicht erforderlich (vgl. Keller, a.a.O. Rnr. 11c).
32
Ablehnungsgesuche sind in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig, wenn sie sich zwar gegen einen oder mehrere konkret bezeichnete oder zumindest bestimmbare Richter richten und auch einen nicht von vornherein ungeeigneten Ablehnungsgrund benennen, indes offensichtlich allein zur Verfahrensverzögerung oder offensichtlich allein zur Verhinderung der Entscheidung durch den oder die zuständigen Richter angebracht sind (Flint in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 60 SGG (Stand: 05.12.2023), Rn. 166). Ablehnungsgesuche dienen offensichtlich allein der Verfahrensverzögerung, wenn
- sie wiederholt angebracht werden, ohne neue Gründe geltend zu machen,
- sie ersichtlich nur der Erreichung einer Terminsaufhebung der zeitlich unmittelbar bevorstehenden mündlichen Verhandlung dienen (Flint in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 60 SGG (Stand: 05.12.2023), Rn. 167).
33
Wiederholte Befangenheitsanträge sind außerdem offensichtlich unzulässig bzw. rechtsmissbräuchlich, da auch Beschlüsse, die über ein Ablehnungsgesuch entscheiden, materielle Rechtskraft entfalten (vgl. Keller, a.a.O., § 60, Rn. 15). So verhält es sich bei dem vom Kläger in seinem neuerlichen Schriftsatz vom 22.12.2023 gestellten Ablehnungsgesuch. Das vom Kläger dort gestellte Ablehnungsgesuch ist schon deshalb unzulässig, da es eine Wiederholung des ersten Ablehnungesuches darstellt, über welches bereits vom zuständigen Richter entschieden wurde.
34
Das vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.12.2023 weitere gestellte Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da es offensichtlich der Verfahrensverzögerung dienen soll. Dies macht der Kläger schon mit seinen bereits beiden vorangegangenen Ablehnungsgesuchen mehr als deutlich. Der Kläger stützt seine Ablehnung dort auf die Begründung, dass die Vorsitzende sich weigere, sofort über das von ihm gegen die Vertreterin der Beklagten gestellte Ablehnungsgesuch zu entscheiden. Im Rahmen der Verhandlung spricht der Kläger weitere Ablehnungsgesuche gegen die Beklagtenvertreterin und die Urkundsbeamtin aus, woraus sich ebenfalls deutlich ersehen lässt, dass es dem Kläger schon lange nicht mehr um eine Entscheidung in der Sache geht. Dies zeigt sich auch dadurch, dass er regelmäßig Schriftsätze erst am späten Nachmittag oder in der Nacht vor einer anberaumten Sitzung an das Gericht versendet und mit dort gestellten Ablehnungsanträgen weitere Vertagungen ohne Ergebnis erreichen möchte. Die Absicht des Klägers auf Verschleppung der Verfahren auf möglichst unbestimmte Zeit tritt mit den wiederholten Ablehnungsanträgen nunmehr deutlich zutage, weshalb auf den nun erneut gestellten Antrag keine weitere Vertagung erfolgen musste, sondern eine Zurückweisung durch die Kammer selbst als unzulässig möglich war.
35
Nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 49 ZPO sind die Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen auf die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden. Damit können auch sie wie Berufsrichter (Rn. 55) nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO sowohl in den Fällen, in denen sie von der Ausübung ihres Amts kraft Gesetzes ausgeschlossen sind, als auch wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Das Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamte, welches der Kläger in seinem Schreiben vom 22.12.2023 stellte und in der mündlichen Verhandlung wiederholte ist aus denselben Gründen unzulässig, wie das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende, da es ausschließlich der Verfahrensverschleppung dienen soll.
36
Das Ablehnungsgesuch gegen die Sitzungsvertreterin des Beklagten ist schon deshalb unzulässig, da § 60 SGG schon nicht für die Sitzungsvertreter der Behörden anzuwenden ist. Das Ablehnungsgesuch könnte allenfalls als Rüge der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung gesehen werden. Die Sitzungsvertreterin hat im Rahmen der Verhandlung eine Terminsvollmacht vorgelegt. Diese wurde von der Vorsitzenden als ausreichend erachtet. Wenn der Kläger moniert, dass es sich hier nur um eine Kopie gehandelt habe, so ist das Gericht nicht verpflichtet, diesem Monieren nachzugeben. Es ist vorliegend darauf zu verweisen, dass die Frage einer ordnungsgemäßen Terminsbevollmächtigung vorliegend keinen Einfluss auf das Verfahrensergebnis haben konnte, da das Gericht selbst ohne Anwesenheit eines Vertreters der Beklagten hätte entscheiden können.
37
Auch wenn der Kläger seine bisherigen Klageanträge im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf denjenigen aus dem Schriftsatz vom 22.12.2023 beschränkt hat, wird höchst vorsorglich zu allen einzelnen Antragspunkten der Klage ausgeführt wie folgt:
„Klageschrift, eingegangen am 02.03.2023:
Ziff. 3.1.“
38
Die Art der Übermittlung von Dokumenten an die Beteiligten ist im Gesetz klar geregelt und erfolgt auch an den Kläger entsprechend den Vorgaben einer elektronischen Übermittlung; eine zulässige Klage liegt hier nicht vor.
Ziff. 3.2.
39
Dem Kläger werden/wurden alle dem Gericht von der Gegenseite elektronisch überlassenen Dokumente in rechtlich ordnungsgemäßer Weise übermittelt; eine zulässige Klage liegt hier nicht vor.
Ziff. 3.3.
40
In allen Unterziffern stellt der Kläger Anträge, welche das interne Vorgehen des Gerichts betreffen; eine zulässige Klage liegt hier nicht vor.
41
Schriftsatz vom 22.12 (dort II.):
42
Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die Beklagte entsprechend dem Begehren des Klägers zu verpflichten, weder aus dem Haupt- noch aus dem Hilfsantrag.
43
Die von der Beklagten gewählte Form des Erlasses seiner Verwaltungsakte sowie seiner grundsätzlichen Schreiben zur Anforderung von Unterlagen sind nämlich nicht zu beanstanden und entsprechen den rechtlichen Vorgaben des § 33 SGB X, wonach es der Behörde freisteht, Verwaltungsakte schriftlich, elektronisch, mündlich oder auf andere Art und Weise zu erlassen. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen.
44
§ 33 Abs. 3 SGB X normiert weiter: Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
45
Für die wiederholten Anforderungsschreiben zur Unterlagenvorlage existiert schon gar keine Formvorschrift im Gesetz. Insofern kann sich der Kläger hier schon nicht mit Erfolg auf die Inhalte des § 33 SGB X berufen.
46
Lediglich hinsichtlich der ergangenen Beitragsbescheide findet § 33 SGB X überhaupt Anwendung. Diese lassen die erlassende Behörde über ihren Briefkopf deutlich erkennen.
47
Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB X – wie oben bereits benannt – außerdem die Unterschrift oder die Namenswiedergabe der Behördenleiterin oder des Behördenleiters, ihrer oder seiner Vertretungsperson oder Beauftragten enthalten. Diese Formvorgabe insbesondere die Funktion, der Behörde die handelnde Person offenzulegen und eine Zuordnung innerhalb der Behörde zu erreichen. Verpflichtet dazu ist sie allerdings nicht: Es genügt stets die Angabe des Namens der Behördenleitung – wie sich aus dem Gesetzestext deutlich ergibt. Daraus folgt zugleich, dass § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB X nicht die Funktion hat, den Adressaten in jedem Fall die Überprüfung zu ermöglichen, ob ausgeschlossene oder womöglich befangene Personen (§§ 16, 17 SGB X) an der Erstellung des Verwaltungsakts mitgewirkt haben (Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 33 SGB X (Stand: 01.12.2017), Rn. 94). Die Beitragsbescheide der Ag sind so aufgebaut, dass diese keine konkrete Unterschrift einer einzelnen Person enthalten. Allerdings enthalten die Bescheide die Angabe des Namens der Behördenleitung in Form des Vorstandsvorsitzenden, was entsprechend ausreichend ist.
48
Weitere rechtliche Ausführungen sind vor dem Hintergrund der offensichtlich unzulässigen Klage entbehrlich.
49
Die Klage war in allen Punkten vollumfänglich abzuweisen.
50
Die Kostenfolge basiert auf § 193 SGG.