Titel:
Verdienstausfallanspruch des Bezirksschornsteinfegers bei kurzfristiger Aufhebung eines Gerichtstermins und Pflicht zur vorherigen Anmeldung der Feuerschau
Normenketten:
KÜO § 3 Abs. 1
SchfHwG § 14
Leitsätze:
1. Einem Bezirksschornsteinfeger steht Verdienstausfall für die entgangene Feuerschau (§ 14 SchfHwG ) zu, wenn ein Gerichtstermin lediglich einen Tag vor dem bestimmten Gerichtstermin aufgehoben wird, weil der Bezirksschornsteinfeger die Durchführung der Feuerschau mindestens 5 Tage vorher anmelden muss (so § 3 Abs. 1 KÜO ). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Entscheidung ist bedeutsam, weil sie einen Verdienstausfall gerade auch dann bejaht, wenn keine Verhandlung durchgeführt wurde (analog OLG Koblenz BeckRS 2006, 08878 sowie OLG München BeckRS 2004, 01527). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Entscheidung ist im Übrigen für das Schornsteinfeger-Handwerk von äußerster Wichtigkeit, weil der Bezirksschornsteinfeger unstreitig gesetzlich zur Anmeldung der Feuerschau verpflichtet ist. Ihm bleibt indes in einer solchen Konstellation nichts anders übrig, als am eigentlichen Tage des Gerichtstermins, der abgesagt ist, nichts zu tun und eingedenk dessen steht ihm auch Verdienstausfall zu. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Bezirksschornsteinfeger, Unterlassung, Verdienstausfall, Zeichen, Anmeldung, Gerichtskosten, Zahlung, Schornsteinfeger-Handwerk, Vereinbarung, Unterschrift, Anwaltskosten, Datenschutz, Gerichtstermin, Kostenfestsetzungsbeschlusses, Verdienstausfallanspruch, kurzfristige Aufhebung eines Gerichtstermins, Durchführung der Feuerschau, Anmeldung zur Feuerschau, Kostenerstattung, Ausfertigungskosten
Rechtsmittelinstanz:
AG München, Beschluss vom 22.05.2023 – 142 C 8851/22
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Bei den eingereichten Kosten für die Schriftsätze, sind die Kosten für das Original nicht festsetzbar, da diese zum allgemeinen Prozessaufwand gehören. Die Kosten für die beigefügten Ausfertigungen sind in Höhe von 0,15 Euro pro Seite erstattungsfähig.
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Der Verdienstausfall wurde der Höhe nach nachgewiesen (Höchstsatz 25 Euro) und auch der Ausfall an sich, durch die entgangene Feuerschau, bedingt durch die Absage des Termins einen Tag vorher, erscheint nachprüfbar.