Titel:
Entschädigung für Verdienstausfall, Aufwendungen für soziale Sicherung, Ansteckungsverdächtiger, Selbständig Tätiger (Zahnarzt), Abzug der anteiligen Einkommenssteuer des Vorjahres der Absonderung, Kein Abzug einer fiktiv berechneten Lohnsteuer aus dem Jahr der Absonderung, Kalendertägliche, keine arbeitstägliche Abrechnung, Homeoffice, Keine Verpflichtung zur Mehrarbeit nach der Absonderung, Betriebsunterbrechungsversicherung, Nur anteiliger Beitrag zum Unternehmenserfolg erstattungsfähig
Normenketten:
IfSG § 56
IfSG § 58
Schlagworte:
Entschädigung für Verdienstausfall, Aufwendungen für soziale Sicherung, Ansteckungsverdächtiger, Selbständig Tätiger (Zahnarzt), Abzug der anteiligen Einkommenssteuer des Vorjahres der Absonderung, Kein Abzug einer fiktiv berechneten Lohnsteuer aus dem Jahr der Absonderung, Kalendertägliche, keine arbeitstägliche Abrechnung, Homeoffice, Keine Verpflichtung zur Mehrarbeit nach der Absonderung, Betriebsunterbrechungsversicherung, Nur anteiliger Beitrag zum Unternehmenserfolg erstattungsfähig
Rechtsmittelinstanzen:
VGH München, Endurteil vom 13.10.2025 – 20 B 23.1440
VG München, Berichtigungsbeschluss vom 16.03.2023 – 26a K 21.4697
Tenor
I. Der Beklagte wird – unter entsprechender Aufhebung des Bescheides de Regierung von Oberbayern vom 5. August 2021 – verpflichtet, dem Kläger eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 12.960,55 EUR nebst Aufwendungen fü soziale Sicherung in Höhe von 949,87 EUR, mithin eine Gesamtentschädigung in Höhe von 13.910,42 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger, ein selbständig tätiger Zahnarzt und Inhaber einer Zahnarztpraxis, begehrt mit seiner Klage Verdienstausfallentschädigung und Aufwendungen für soziale Sicherung für den Zeitraum der Absonderung vom 18. März 2020 bis einschließlich 27. März 2020.
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Am 29. April 2020 stellte er bei der Regierung von Oberbayern einen Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56 ff Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Höhe von 37.334,00 EUR Brutto-Arbeitsentgelt für die Zeit der Absonderung von 18. März 2020 bis einschließlich 27. März 2020. Die Praxis habe aufgrund einer positiv getesteten Mitarbeiterin bis einschließlich 27. März 2020 geschlossen werden müssen. Alle Mitarbeiter einschließlich ihm seien in häusliche Quarantäne gestellt worden. Arbeitsunfähigkeit habe nicht vorgelegen.
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Dem Antrag beigefügt war eine Anordnung des Landratsamtes … vom 19. März 2020, mit der gegenüber dem Kläger im Zeitraum 18. März 2020 bis 27. März 2020 die häusliche Absonderung mit Beobachtung als Kontaktperson I angeordnet wurde. Die entsprechende Anordnung sei bereits am 18. März 2020 mündlich erteilt worden. Ebenso beigefügt war der Einkommenssteuerbescheid für 2017, wonach der Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 1.388.830,00 EUR erzielt hatte.
4
Auf Nachfrage der Regierung von Oberbayern teilte der Kläger mit E-Mail vom 1. April 2021 mit, dass er neben dem Verdienstausfall auch Beiträge zur sozialen Sicherung geltend machen wolle, und legte hierzu einen „Jahreskontoausweis und Anwartschaftsmitteilung 2020“ der Bayerischen Ärzteversorgung vom 16. Januar 2021 (Einzahlung im März 2020 in Höhe von 2.566,50 EUR), eine Bescheinigung über die steuerlich berücksichtigungsfähigen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung für das Jahr 2020 vom Februar 2021 (Basisabsicherung in Höhe 3.821,52 EUR und 715,80 EUR) und den Einkommenssteuerbescheid für 2019 vor, wonach der Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 1.512.757,00 EUR erzielt hatte.
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Auf weitere Nachfrage der Regierung von Oberbayern im Hinblick auf das Bestehen einer Betriebsausfallversicherung übersandte der Kläger mit E-Mail vom 30. Juli 2021 eine Versicherungspolice der … … – … … … (Top Business Schutz, Versichert: Arztpraxis, Versicherungssumme/Deckungsbeitrag 144.000,00 EUR, Karenzzeit 14 Tage), die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Sachversicherung (ABS) Fassung 1995, die allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich und selbständig Tätige (ABFT 1995) und die Bedingungen zum Top Business Schutz – Superleistungspaket (Bl. 103-139 der elektronischen Behördenakte).
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Mit Bescheid vom 5. August 2021 lehnte der Beklagte den Antrag auf Verdienstausfallentschädigung sowie auf Erstattung der Aufwendungen zur sozialen Sicherung ab, da der Kläger einen Anspruch gegen seine Betriebsunterbrechungsversicherung habe und somit von einer vorrangigen Kompensationsmöglichkeit auszugehen sei. Die Versicherungssumme werde in der Police mit 144.000,00 EUR angegeben, womit der entstandene Verdienstausfall in voller Höhe abgesichert erscheine.
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Am . September 2021 erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigten gegen diesen Bescheid Klage mit dem Antrag,
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den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 5. August 2021 eine Entschädigung in Höhe von 27.112,24 EUR zu verbescheiden,
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hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 5. August 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.
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Die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG würden vorliegen. Die formalen Voraussetzungen (Antragstellung bei der zuständigen Landesbehörde) und die materiellen Anspruchsvoraussetzungen seien erfüllt. Der Kläger sei nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG durch die Anordnung vom 18. März 2020 abgesondert worden. Er habe dadurch einen Verdienstausfall erlitten. Die Berechnung richte sich nach § 56 Abs. 3 IfSG. Gemäß Satz 2 (gemeint wohl Satz 4) sei bei Selbständigen 1/12 des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) aus dem Vorjahr der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen. Arbeitseinkommen gemäß § 15 SGB IV sei der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. 2019 habe der Kläger einen Bruttojahresgewinn in Höhe von 1.512.757,00 EUR mit der Praxis erwirtschaftet, was sich aus dem Steuerbescheid vom 30. Oktober 2020 ergebe. Nach Abzug der Steuer verbleibe ein Nettogewinn aus der Zahnarztpraxis in Höhe von 854.053,53 EUR (wird berechnet). 1/12 hieraus betrage 71.169,63 EUR. Der März 2019 habe 21 Arbeitstage gehabt. Mithin sei pro Arbeitstag ein Nettogewinn von 3.389,03 EUR zugrunde zu legen. Da die zehntägige Quarantäne 8 Arbeitstage betroffen habe, ergebe sich ein Verdienstausfall in Höhe von 27.112,24 EUR. Grundsätzlich wären hiervon nach § 56 Abs. 3 IfSG auch Ausgaben für die Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang abzuziehen. Da die Abzüge für Ausgaben zur sozialen Sicherung nach § 58 IfSG zur Gesamtentschädigung wieder hinzuzurechnen wären, habe der Kläger einen Anspruch in Höhe von 27.112,24 EUR.
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Die Regierung von Oberbayern könne sich nicht damit verteidigen, dass der Kläger einen Anspruch aus der Betriebsunterbrechungsversicherung habe. Es sei allgemein anerkannt, dass es dem Anspruchsinhaber nicht zum Nachteil gereichen dürfe, wenn er sich selbst, freiwillig und auf eigene Kosten für den Schadensfall absichere. Einkünfte aus solchen Versicherungen seien nicht als anzurechnender Vorteil zu berücksichtigen (Palandt/Grüneberg, 79. Auflage, Vorbemerkung vor § 249 BGB, Rn. 83ff). Von einer bedingungslosen Anrechnung aller Vorteile, die in irgendeinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Verdienstausfall stehen würden, gehe auch das IfSG selbst nicht aus. So sehe es der Gesetzgeber als notwendig, in § 56 Abs. 8 IfSG Fälle zu regeln, die einen äquivalenten Ausgleich des Verdienstausfalls betreffen würden. Ein Anspruch aus einer freiwillig abgeschlossenen Betriebsunterbrechungsversicherung falle hier nicht darunter und sei im Umkehrschluss nicht zu berücksichtigen. Eine derartige Sichtweise sei auch nicht mit dem Aufopferungsgedanken vereinbar. Der Entschädigungsanspruch nach dem IfSG sei eine Sonderform des allgemeinen Anspruchs auf Aufopferung, der aus den allgemeinen preußischen Landrecht hergeleitet werde. Der Grundgedanke sei, dass derjenige, der zum Wohle der Gesamtheit ein Opfer in Kauf zu nehmen habe (wie der Kläger, der zum Schutz der Allgemeinheit in Quarantäne geschickt worden sei), nicht die finanziellen Folgen dieses Sonderopfers zu tragen habe. Würde man eine freiwillige Versicherung auf eigene Kosten in diese Überlegungen miteinbeziehen, müsste man ebenso den finanziellen Nachteil durch die Versicherungsbeträge einkalkulieren. Ansonsten stünde der umsichtige, vorsichtige Kläger schlechter als der unvorsichtige Betriebsinhaber, der keine Versicherung abgeschlossen habe. Schließlich gehe auch der Grundsatz des Staatshaftungsrechts, wonach Staatshaftungsansprüche grundsätzlich subsidiär sind, nicht so weit, dass eine Versicherung vorrangig wäre. Das sehe der Gesetzgeber explizit so (vgl. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 117 Abs. 4 Satz 1 VVG; Palandt/Sprau, 79. Auflage, § 839 Rn. 61).
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Selbst wenn der Versicherungsanspruch zu Lasten des Klägers anzurechnen wäre – was nicht der Fall sei – so hätte die Regierung von Oberbayern berücksichtigen müssen, dass der Anspruch gegen die Betriebsunterbrechungsversicherung nicht den vollen Verdienstausfall des Klägers ausgleiche, sondern nur in Höhe von 400,00 EUR pro Tag bestehe. Entgegen der Auffassung der Regierung von Oberbayern habe der Kläger keinen Anspruch in Höhe von bis zu 144.000,00 EUR pro Schadensfall gegen seine Versicherung; vielmehr stehe dem Kläger lediglich ein Anspruch in Höhe von 1/360 der Versicherungssumme pro Tag der Quarantäne, mithin nur 10 x 400,00 EUR zu. Dies ergebe sich aus den allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich und selbständig Tätige (ABFT 1995); die Versicherungsleistung sei darin in Art. 7 Abs. 1 ABFT 1995 auf die Versicherungssumme für 12 Monate bezogen. Vorliegend betrage die Versicherungssumme gemäß der Police 144.000,00 EUR. Dies sei aber nicht die Obergrenze des Leistungsanspruchs pro Schadensfall, sondern die Obergrenze des Leistungsanspruchs für eine Betriebsunterbrechung von 12 Monaten. Gemäß Ziffer 4 Abs. 2 der Zusatzbedingungen zum vorliegend gewählten „Top Business Schutz – Superleistungspaket“ werde pro Tag der Betriebsunterbrechung 1/360 der Versicherungssumme geleistet.
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Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 beantragte der Beklagte,
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Der Kläger habe keinen Verdienstausfall erlitten. Es sei davon auszugehen, dass der Großteil der in die Zeit der Quarantäne des Klägers fallenden Behandlungstermine nicht ersatzlos entfallen seien, sondern dass diese Termine durch Terminverlegung weitestgehend nachgeholt worden seien. Der Anteil seiner Arbeitstätigkeit, den der Kläger im Homeoffice während der Zeit der Quarantäne habe verrichten können, sei ebenso auf einen etwaigen Verdienstausfall anzurechnen.
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Entgegen der Klagebegründung werde bei der Berechnung etwaiger Verdienstausfallentschädigung ausschließlich von dem Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit ausgegangen. Hiervon werde die Steuerlast errechnet und in Abzug gebracht. Die Erstattung des Verdienstausfalles erfolge netto. Daher seien auch die privaten Aufwendungen der sozialen Sicherung in Abzug zu bringen, die wiederum grundsätzlich nach § 58 IfSG erstattungsfähig seien.
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Der Kläger habe einen Anspruch gegen eine Betriebsausfallversicherung, die dem Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1, § 58 IfSG vorgehe. Jedenfalls seien Versicherungsleistungen auf einen etwaigen Verdienstausfall des Klägers anzurechnen. Unstreitig unterhalte der Kläger eine Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich und selbständig Tätige bei der … … Versicherung AG. Diese sei zum Ersatz des ausbleibenden Deckungsbeitrags verpflichtet, sofern der Versicherungsfall eintrete. Zum Deckungsbeitrag gehöre auch der Unternehmerlohn. Der Ersatz von Verdienstausfall sei damit Versicherungsgegenstand. Ausweislich Art. 1 Nr. 1 der ABFT 1995 sei als Gegenstand und Umfang der Versicherung „eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebs, der durch einen Sach- oder Personenschaden verursacht wird“ definiert. Gemäß Art. 1 Nr. 3.2 der ABFT 1995 würde als Personenschäden auch Maßnahmen oder Verfügungen einer Gesundheitsbehörde oder ihr gleichgestellter Organe gelten, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergingen und die den Betrieb oder die namentlich genannte, den Betrieb verantwortlich leitende Person beträfen (Quarantäne). Als Betriebsleiter werde der Kläger geführt. Die Versicherungssumme betrage 144.000,00 EUR, wobei der Versicherungswert nach Nr. 101 der besonderen Bedingungen als Taxe gelte. Pro Tag werde 1/360 des auf diese Weise festgesetzten Versicherungswertes geleistet. Eine Karenzfrist gelte gemäß Nr. 3 der vereinbarten Abweichungen von den Besonderen Vertragsbedingungen nicht für eine angeordnete Quarantäne gemäß den ABFT 1995. Demgemäß bestehe ein Anspruch des Klägers gegen die … … Versicherung AG in Höhe von 4.000,00 EUR (144.000,00 EUR./.360 x 10 Tage). Ob der Kläger diesen Anspruch durchgesetzt habe, sei dabei ohne Belang. Der Kläger sei gehalten, die Leistung von der Versicherung in Anspruch zu nehmen, so dass ein etwaiger Verdienstausfall zumindest teilweise kompensiert werde. Nicht richtig sei die Auffassung des Klägers, freiwillig abgeschlossene Betriebsunfall(gemeint wohl Betriebsunterbrechungs) versicherungen würden bei § 56 IfSG nicht berücksichtigt werden. Der Umkehrschluss, der in Vergleich mit der Arbeitnehmerentschädigung gezogen werde, gehe fehl. Alle gesetzlichen oder vertraglichen Entgeltfortzahlungstatbestände würden bei der Arbeitnehmerentschädigung der Erstattung nach § 56 IfSG vorgehen, so dass mangels Verdienstausfalls keine Entschädigung zu gewähren sei. Dies müsse auch entsprechend für Selbständige gelten, die das finanzielle Risiko etwaigen Verdienstausfalls privat oder freiwillig gesetzlich absichern würden. Würde man den Anspruch auf Leistung gegenüber der privaten Versicherung unberücksichtigt lassen, so käme es zu einer Überkompensation. Getätigte Betriebsausgaben des Selbständigen seien im Übrigen auch nach § 56 Abs. 4 IfSG erstattungsfähig, sofern eine Unterdeckung der Betriebsausgaben vorliege. Auch der Vergleich, den der Kläger in Bezug auf das Institut des Aufopferungsgedankens sowie des Staatshaftungsrechts ziehe, gehe fehl. Weder der allgemeine Aufopferungsgedanken der §§ 74,75 Einleitung ALR noch das Staatshaftungsrecht seien hier einschlägig, da dem Kläger weder ein Sonderopfer auferlege noch eine Amtspflichtverletzung im Raum stehe. Anrechenbare Leistungen seien daher differenziert zu betrachten.
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Hierauf replizierte der Bevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 14. Januar 2022, dass es nicht korrekt sei, dass kein Verdienstausfall entstanden sei. Die geplanten Behandlungstermine seien ersatzlos entfallen. Angesichts des Jahreseinkommens des Klägers aus dem Praxisbetrieb in Höhe von ca. 1,5 Millionen EUR sei es absurd anzunehmen, dass seine Praxis derart unausgelastet gewesen sei, dass er den Spielraum gehabt habe, die ausgefallenen Termine in den ansonsten durchterminierten Praxisalltag ohne Auswirkungen auf andere Termine und Patienten einzubinden. Ebenso entbehre die Aussage, der Kläger habe Tätigkeiten aus dem Homeoffice erledigen können, jeglicher Grundlage. Der Kläger fertige keine Gutachten und erledige keine Praxisorganisation und keine Abrechnungen. Diese Tätigkeiten habe er soweit möglich an Hilfspersonal delegiert. Soweit sein persönliches Tätigwerden erforderlich gewesen sei, habe er diese Arbeiten nebenbei im Praxisalltag erledigt. Eine gesonderte Tätigkeit über 10 Tage hinweg sei hierfür nicht erforderlich. Mangels Praxisbetrieb hätte es auch weder etwas zu organisieren noch abzurechnen gegeben. Der Kläger erwirtschafte nur dann Einkommen, wenn er „am Patienten“ arbeite.
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Bei dem Entschädigungsanspruch gemäß § 56 IfSG handele es sich um einen besonderen, kodifizierten Aufopferungsanspruch. Durch die angeordnete Quarantäne sei vom Kläger ein Sonderopfer in Form eines Verzichts auf seine Fortbewegungsfreiheit durch öffentlichrechtliche Maßnahmen abverlangt worden. Ob es sich hierbei gleichzeitig um eine „Billigkeitsentschädigung“ handele, sei irrelevant; die Grundsätze der Entschädigungsbezifferung beim Aufopferungsanspruch fänden Anwendung. Die Ausführungen des Beklagten zum angeblich fehlenden Verdienstausfall seien aus rechtlichen Gründen nicht korrekt. In § 56 Abs. 3 IfSG werde der Verdienstausfall gesetzlich fingiert und betrage für Selbständige 1/12 des Arbeitseinkommens. Die gesetzliche Fiktion stelle eine unwiderlegliche Vermutung dar, so dass der Kläger gar nicht gehalten sei, einen näheren Vortrag zu den konkreten entgangenen Umsätzen zu tätigen habe. Der Kläger habe einen gesetzlichen Anspruch, für sein Sonderopfer zum Wohle der Allgemeinheit entschädigt zu werden. Hierbei dürfe er nicht schlechter gestellt werden, weil er in überobligatorischer Weise und ohne eine Pflicht hierzu für eine Versicherung gesorgt habe, die einen etwaigen Verdienstausfall (marginal) abfedere. Ebenso dürfe er nicht schlechter gestellt werden als ein unvorsichtiger Unternehmer, der keine Versicherung abgeschlossen habe. Korrekt sei, dass von der Erstattung grundsätzlich die Aufwendungen für soziale Sicherung in Abzug zu bringen seien. Wie aus der Klageschrift ersichtlich sei zur Vereinfachung der Rechnung der Abzug im Rahmen des § 56 IfSG nicht getätigt worden, da die abgezogene Summe im Rahmen des Anspruchs aus § 58 IfSG erstattungsfähig sei. Auf das hin und her rechnen sei von Seiten des Klägers verzichtet worden. Es sei erfreulich, dass der Beklagte nunmehr zugestehe, dass der Anspruch gegen den Versicherer lediglich in Höhe von 4.000,00 EUR bestehe. Wieso der Anspruch des Klägers aus der Betriebsausfallversicherung gegenüber der Entschädigung vorrangig sein soll, sei hingegen unverständlich. Bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bei mutterschutzrechtlichem Beschäftigungsverbot werde auch nicht ein Privater belastet, sondern die Entgeltfortzahlung durch die Krankenkasse geleistet. Auch in diesem Fällen komme die Solidargemeinschaft für die Kosten auf. Auch eine Überkompensation sei nicht zu befürchten. Durch den Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten werde der Verdienstausfall (jedenfalls in der Höhe gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 IfSG) kompensiert und könne gegenüber dem Versicherungsunternehmen nicht mehr geltend gemacht werden.
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Auf Bitte des Gerichts wurde seitens des Beklagten mit Schreiben vom 7. Februar 2023 eine Berechnung des Verdienstausfalles des Klägers vorgenommen. Ausgehend von dem Jahresbruttoeinkommen 2019 aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 1.512.757,00 EUR wurde dabei dem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 126.063,08 EUR eine fiktive Steuerlast (errechnet als Lohnsteuer, Steuerklasse 4, 1,5 Kinderfreibetrag), der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer in Abzug gebracht, wodurch sich ein monatlicher Nettobetrag in Höhe von 63.528,25 EUR ergab. Als anzuerkennende Aufwendungen für soziale Sicherung gemäß § 58 IfSG wurden Aufwendungen zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 318,46 EUR, zur Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 59,65 EUR und Vorsorgeaufwendungen bei der Ärztekammer in Höhe von 2.566,50 EUR in Abzug gebracht. Das monatliche Nettoeinkommen wurde sodann durch die Kalendertage des Monats März geteilt und mit den Erstattungstagen multipliziert. Da der Kläger in seiner Praxis zwei weitere Zahnärzte beschäftige, könne jedoch nicht der gesamte Gewinn des Klägers aus seiner zahnärztlichen Tätigkeit im Rahmen des Verdienstausfalles berücksichtigt werden, sondern lediglich der Anteil des Klägers am Unternehmenserfolg, der vorliegend mit 40% angenommen werde. Im Übrigen wurden die Ausführungen zur Anrechnung der Betriebsunterbrechungsversicherung in Höhe von 4.000,00 EUR und zur Möglichkeit der Betätigung im Homeoffice wiederholt.
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Am 13. Februar 2023 wurde die Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt. Ergänzend zum Klageantrag in der Klageschrift vom 6. September 2021 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Verzinsung der eingeklagten Entschädigung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte elektronische Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg.
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1. Gegenstand der Klage ist neben der Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung auch die Erstattung von Aufwendungen für soziale Sicherung für die Zeit von 18. März 2020 bis 27. März 2020, während der sich der Kläger auf behördliche Anordnung in häuslicher Absonderung befand, da der vom Kläger eingeklagte Betrag in Höhe von 27.112,24 EUR ausweislich der Klagebegründung sowohl eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall als auch Aufwendungen für soziale Sicherung umfasst.
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2. Die am 6. September 2021 fristgerecht erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO statthaft, da sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Entschädigungs- bzw. Erstattungsantrags im Bescheid vom 5. August 2021 wendet und den Erlass eines für ihn günstigeren Bescheides begehrt.
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3. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat – unter entsprechender Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 5. August 2021 – einen Anspruch auf Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 12.960,55 EUR nebst Aufwendungen für soziale Sicherung in Höhe von 949,87 EUR, mithin auf eine Gesamtentschädigung in Höhe von 13.910,42 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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3.1 Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 56 IfSG in der von 1. März 2020 (BGBl. 2020 I S. 148) bis 29. März 2020 (BGBl. 2020 I S. 587) und § 58 IfSG in der von 1. Januar 2001 (BGBl. 2020 I S. 1045) bis 29. März 2020 (BGBl. 2020 I S. 587), mithin im Zeitraum der angeordneten Absonderung, geltenden Fassung (vgl. hierzu VG München, U.v. 23.01.2023 – M 26a K 21.82 – juris Rn. 15ff., VG Bayreuth, U.v. 21.06.2021 – B 7 K 21.110 – juris Rn. 21ff.).
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3.2 Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der maßgeblichen Fassung enthält eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.
29
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG sind vorliegend erfüllt. Der Kläger wurde als Ansteckungsverdächtiger i.S.v. § 2 Nr. 7 IfSG durch behördliche Anordnung vom 19. März 2020 für den Zeitraum 18. März 2020 bis 27. März 2020 abgesondert, da von ihm als Kontaktperson einer erkrankten Person angenommen wurde, dass er Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.
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Der Kläger hat durch die angeordnete Absonderung einen Verdienstausfall erlitten. Soweit von Seiten des Beklagten hiergegen im Schreiben vom 7. Februar 2023 eingewandt wurde, dass aufgrund der Tatsache, dass der Kläger eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen und einen Anspruch in Höhe von 4.000,00 EUR gegen die … … – … … … hat, der Anspruch nach § 56 IfSG dem Grunde nach vollständig ausgeschlossen ist, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Auch wenn es sich bei der Entschädigungsregelung in § 56 IfSG um eine sogenannte Billigkeitsregelung handelt, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen, dass immer dann, wenn sich die abgesonderte Person nicht in einer Situation materieller Not befindet, sei es, weil sie Vermögen angespart hat oder einen anderweitigen teilweisen Kompensationsanspruch hat, ein Anspruch nach § 56 IfSG dem Grunde nach ausscheidet.
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3.3 Nach § 56 Abs. 2 Sätze 1 und 2 IfSG in der maßgeblichen Fassung bemisst sich die Entschädigung nach dem Verdienstausfall und wird für die ersten sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Während beim Arbeitnehmer nach § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG als Verdienstausfall das Arbeitsentgelt, das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt) gilt, ist nach § 56 Abs. 3 Satz 4 IfSG bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IV) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen, wobei im Übrigen die Sätze 1 und 3 des § 56 Abs. 2 IfSG für die Berechnung des Verdienstausfalles bei Selbständigen entsprechend gelten. Nach § 15 Abs. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
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Gemessen hieran ergibt sich unter Heranziehung des Einkommenssteuerbescheides des Klägers für das Jahr 2019 folgende Entschädigungsberechnung:
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Das jährliche Bruttoeinkommen aus der selbständigen Tätigkeit beträgt 1.512.757,00 EUR. Für dieses Einkommen (und zugleich für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Klägers in Höhe von 7.550,00 EUR und der Ehefrau des Klägers in Höhe von 40.759,00 EUR) wurde im Einkommenssteuerbescheid 2019 Einkommenssteuer von insgesamt 644.697,00 EUR und ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 35.060,35 EUR, mithin zusammen 679.757,35 EUR festgesetzt. Bezogen auf das jährliche Bruttoeinkommen des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit in Höhe 1.512.757,00 EUR ergibt sich ein anteiliger Betrag an Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 658.721,47 EUR (1.512.757,00 EUR dividiert durch Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 1.561.066,00 EUR multipliziert mit Gesamtbetrag für Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 679.757,35 EUR), mithin ein jährliches Einkommen des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit nach Abzug von Steuern in Höhe von 854.035,53 EUR (Bruttoeinkünfte aus Zahnarztpraxis in Höhe von 1.512.757,00 EUR abzüglich die darauf entfallende Einkommenssteuer nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von 658.721,47 EUR). Da der Kläger nicht kirchensteuerpflichtig ist, wie sein Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2023 ausgeführt hat und wie sich auch aus einem Vermerk des Beklagten zur Berechnung des Steuerabzugs (Bl. 72 der elektronischen Behördenakte, dort Nr. 13.) ergibt, war vorliegend der vom Beklagten im Schreiben vom 7. Februar 2023 genannte Kirchensteuerbetrag in Höhe von 4.392,25 EUR nicht in Abzug zu bringen.
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Soweit von Seiten des Beklagten bei der Berechnung des Nettoeinkommens des Klägers eine fiktive Steuerlast in Gestalt einer (fiktiv) berechneten Lohnsteuer für das Jahr 2020 (Steuerklasse 4 mit 1,5 Kinderfreibetrag) von dem dem Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2019 entnommenen Bruttoeinkommen des Klägers in Abzug gebracht wurde, ist für das Gericht weder ersichtlich, auf welcher Grundlage diese Verfahrensweise beruhen könnte, noch konnte dies seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2023 nachvollziehbar erläutert werden. Dem Wortlaut des § 56 Abs. 3 IfSG kann dies jedenfalls nicht entnommen werden. Vor dem Hintergrund, dass § 56 Abs. 3 IfSG die Höhe des Verdienstausfalles fingiert, und in Anbetracht dessen, dass Selbständige nicht lohnsteuerpflichtig sind, erachtet es das Gericht für richtig, sowohl das Bruttoeinkommen aus der selbständigen Tätigkeit als auch die anteilige Einkommenssteuer nebst Solidaritätszuschlag dem Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres zu entnehmen.
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Ausgehend – wie oben dargelegt – von einem jährlichen Einkommen des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit nach Abzug von Steuern in Höhe von 854.035,53 EUR ergibt sich ein monatliches Einkommen nach Abzug von Steuern in Höhe von 71.169,63 EUR. Von diesem Betrag sind des Weiteren die – zwischen den Parteien der Höhe nach unstreitigen – Aufwendungen zur sozialen Sicherung in Höhe von 2.944,61 EUR (318,46 EUR monatlicher Krankenversicherungsbeitrag – Basisabsicherung, 59,65 EUR monatlicher Pflegeversicherungsbeitrag – Basisabsicherung und 2.566,50 EUR Vorsorgeaufwendung für die Bayerische Ärzteversorgung) in Abzug zu bringen, so dass von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit in Höhe von 68.225,02 EUR auszugehen ist. Da das Infektionsschutzgesetz im Rahmen der Verdienstausfallentschädigung vom sogenannten Nettoprinzip ausgeht und in § 56 Abs. 3 Satz 4 IfSG zwischen der Berechnung des Verdienstausfalles einerseits und der Erstattung von Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang in § 58 IfSG differenziert, sind – entgegen der Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers – die Aufwendungen zur sozialen Sicherung im Rahmen der Berechnung des Verdienstausfalles zunächst in Abzug zu bringen, auch wenn diese dann über § 58 IfSG – allerdings nur in angemessenem Umfang – wieder erstattet werden können.
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Da sich der Kläger für 10 Tage in häuslicher Absonderung befunden hat, ergibt sich bei 31 Kalendertagen im Monat März ein Verdienstausfall in Höhe von 22.008,07 EUR (68.225,02 EUR Nettoeinkommen dividiert durch 31 multipliziert mit 10). Soweit der Bevollmächtigte des Klägers demgegenüber auf die Anzahl der Arbeitstage für die Berechnung des Verdienstausfalles abgestellt hat, folgt das Gericht dieser Vorgehensweise nicht. Zum einen wird auch bei der Ermittlung des Gewinns aus einer selbständigen Tätigkeit nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts nicht auf einzelne Arbeitstage, sondern auf das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres im Vergleich zum Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bzw. auf den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben abgestellt, ohne zu differenzieren, ob dieses Betriebsvermögen bzw. der Überschuss an Arbeitstagen oder Sonn- und Feiertagen erwirtschaftet wurde. Zum anderen ist in § 56 Abs. 3 IfSG bei der Ermittlung des Verdienstausfalles sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbständige ein möglichst einfach zu handhabendes Verfahren vorgesehen, dass dadurch konterkariert werden würde, wenn in jedem Einzelfall von der Behörde bzw. dem Gericht ermittelt werden müsste, ob und in welchem Umfang der jeweilige Selbständige auch an Samstagen bzw. Sonn- und Feiertagen gearbeitet hat, d.h. welche Tage für ihn „Arbeitstage“ sind und welche nicht.
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Zusammenfassend errechnet sich somit für die 10 Tage, während der sich der Kläger in angeordneter häuslicher Absonderung befunden hat, ein Verdienstausfall in Höhe von 22.008,07 EUR.
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3.4 Nach § 56 Abs. 3 Satz 3 IfSG in der maßgeblichen Fassung, der für die Berechnung des Verdienstausfalles bei Selbständigen nach § 56 Abs. 3 Satz 4 IfSG entsprechend gilt, gilt für den Fall, dass dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgeltes verbleibt, als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Nach § 56 Abs. 8 Satz 1 IfSG sind auf die Entschädigung anzurechnen 1. Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen, 2. das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, 3. der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, und 4. das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen.
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Diesen Vorschriften ist zu entnehmen, dass der nach § 56 Abs. 3 Sätze 1 und 2 IfSG bzw. § 56 Abs. 3 Satz 4 IfSG ermittelte Verdienstausfall nicht ausnahmslos und in jedem Fall in voller Höhe als Entschädigung zu leisten ist, sondern dass sich der potentiell Entschädigungsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen – auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens – bestimmte Zahlungszuflüsse bzw. etwaig unterlassene anderweitige Kompensationsmöglichkeiten entgegenhalten lassen muss. Im vorliegenden Verfahren wurden insoweit die Möglichkeit der Tätigkeit im Homeoffice, der Terminverschiebung auf die Zeit nach der Absonderung, die Anrechnung des Anspruchs aus der Betriebsunterbrechungsversicherung und die Höhe des Anteils des Klägers am Unternehmenserfolg zwischen den Parteien erörtert.
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3.4.1 Das Gericht geht – entgegen der Auffassung des Beklagten – im vorliegenden Verfahren nicht davon aus, dass von dem berechneten Verdienstausfall ca. 10% für Tätigkeiten, die der Kläger in Homeoffice hätte erbringen können, in Abzug zu bringen sind, da der Kläger nachvollziehbar dargelegt hat, dass er Aufgaben der Praxisorganisation und Abrechnungen soweit möglich an Hilfspersonal delegiert hat und im Übrigen in der Zeit, in der er der Absonderung unterlag, auch kein Organisations- oder Abrechnungsbedarf gegeben war, da ein Praxisbetrieb in dieser Zeit – da auch alle anderen Beschäftigten der Absonderung unterlagen – nicht stattgefunden hat. Ebenso nachvollziehbar ist, dass der Kläger während der Zeit der Absonderung keine Fortbildung hätte besuchen oder Gutachten hätte fertigen können, da er seine Wohnung gerade nicht verlassen durfte und Gutachten auch sonst nicht anfertigt. Dass und ggf. in welchem Umfang es die Möglichkeit einer online-Fortbildung o.ä. gegeben hätte, wurde auch von Seiten des Beklagten nicht substantiiert dargelegt.
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3.4.2 Soweit vom Beklagten vorgetragen wurde, dass der Großteil der in der Zeit der Absonderung des Klägers angesetzt gewesenen Behandlungstermine nicht ersatzlos entfallen sind, sondern durch Terminverlegung weitestgehend nachgeholt wurden, führt auch dies zu keinem Abschlag bei der Höhe des ermittelten Verdienstausfalles. Von Seiten der Klagepartei wurde hierzu sowohl im Schriftsatz vom 14. Januar 2022 als auch in der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2023 nachvollziehbar eingewandt, dass angesichts der terminlich voll ausgelasteten Zahnarztpraxis durch etwaig nachgeholte Termine keine Kompensation hätte stattfinden können bzw. stattgefunden hat, sondern diese Vorgehensweise lediglich zu Lasten anderer Termine und Patienten möglich gewesen wäre bzw. möglich gewesen ist.
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3.4.3 Ebenso folgt das Gericht nicht der Auffassung des Beklagten, dass sich der Kläger einen etwaigen Anspruch in Höhe von 4.000,00 EUR gegen die … … – … … … entgegenhalten lassen muss. Dass der Anspruch nach § 56 IfSG dem Grunde nach nicht vollständig ausgeschlossen ist, weil der Kläger eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen und er einen Anspruch gegen die … … – … … … hat, wurde bereits oben dargelegt.
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Auch eine Anrechnung in Höhe des Anspruchs gegen die Versicherung kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht. Zunächst lässt sich dies dem Wortlaut des § 56 IfSG nicht entnehmen. Weder in § 56 Abs. 3 Satz 3 IfSG, der auf Selbständige entsprechend Anwendung findet, noch in § 56 Abs. 8 IfSG ist eine Anrechnung eines etwaigen Erstattungsanspruches gegen eine Versicherung vorgesehen. Zudem soll mit der gesetzlichen Fiktion nach § 56 Abs. 3 Satz 4 IfSG, wonach für die Berechnung des Verdienstausfalles bei Selbständigen 1/12 des Arbeitseinkommens (des Vorjahres) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist, das Verfahren zur Ermittlung des Verdienstausfalles möglichst einfach ausgestaltet sein, ohne etwaige – mit Ausnahme der in § 56 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 8 IfSG zu berücksichtigenden – Zuflüsse einzuberechnen. Ebenso wird in § 56 Abs. 4 IfSG mit den Abflüssen, bei Selbständigen die in der Zeit der Absonderung weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, verfahren, die nur in Ausnahmefällen – bei Existenzgefährdung – ersetzt werden sollen. Vor diesem Hintergrund erscheint es konsequent, etwaige auf eigene Initiative und auf eigene Kosten vorgenommene Versicherungsleistungen nicht auf den Verdienstausfall anzurechnen, auch wenn es sich bei der Vorschrift des § 56 IfSG um eine sogenannte Billigkeitsregelung handelt. Zudem würde, soweit die Versicherung den versicherten Schaden ersetzt, ein Ersatzanspruch des Klägers gegen den Freistaat Bayern wiederum nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz auf den Versicherer übergehen, so dass der Beklagte ggf. gegenüber dem Versicherer leistungsverpflichtet wäre.
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3.4.4 Zu berücksichtigen und damit auf die Höhe des Verdienstausfalles anzurechnen ist jedoch, dass der Kläger den Unternehmenserfolg, den seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Einkommenssteuerbescheid des Jahre 2019 wiedergeben, nicht allein – aus seiner entschädigungspflichtigen Tätigkeit –, sondern nur anteilig erwirtschaftet hat.
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Der Kläger betreibt seine Zahnarztpraxis nicht als sog. Solo-Selbständiger, den § 56 Abs. 3 Satz 4 IfSG vor Augen hat, sondern er hat – neben mehreren zahnmedizinischen Fachangestellten, Assistenten und Zahntechnikern – drei angestellte Zahnärzte, wovon sich eine – wie der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat – im März 2020 in Mutterschutz befunden hat.
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Während von Seiten des Beklagten der Anteil des Klägers am Unternehmenserfolg auf 40% beziffert wurde, ohne dies näher zu begründen, wurde von Seiten der Klagepartei hierzu in der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2023 eine Umsatzstatistik betreffend den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. März 2020 übergeben und vorgetragen, dass der Kläger für 77,5% des Unternehmensumsatzes verantwortlich sei, wobei noch zu berücksichtigen sei, dass für die angestellten Zahnärzte Gehälter gezahlt werden müssten, so dass der Anteil des Klägers am Unternehmenserfolg mit 90% anzusetzen sei.
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Der vorgelegten Umsatzstatistik hingegen ist zu entnehmen, dass der Gesamtumsatz, der nicht nur von den angestellten Zahnärzten, sondern auch von anderen Personen des „Zahnarztpraxisteams“ erwirtschaftet wurde, in den Monaten Januar bis März 2020 551.206,07 EUR betrug, wovon 324.797,95 EUR, mithin 58,89%, auf die Person des Klägers entfielen.
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Hiervon ausgehend ist das unter Nr. 3.3 ermittelte Netto-Entgelt als Verdienstausfall für die 10tägige Absonderung in Höhe von 22.008,07 EUR nur in Höhe von 58,89% erstattungsfähig, mithin in einer Höhe von 12.960,55 EUR (vgl. hierzu auch VG Bayreuth, U.v. 17.01.2022 – B 7 K 21.425 – juris Rn. 45).
49
3.5 Neben dem Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall hat der Kläger nach § 58 IfSG einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang. Die angemessenen Aufwendungen, die für die Berechnung des Verdienstausfalles vom monatlichen Bruttoeinkommen des Klägers bzw. vom monatlichen Einkommen nach Abzug der Steuern in Höhe von 2.944,61 EUR abgezogen wurden (siehe oben unter Nr. 3.3), sind aufgrund des nach § 56 Abs. 3 IfSG geltenden Netto-Prinzips gemäß § 58 IfSG dem Kläger neben der Verdienstausfallentschädigung gesondert zu erstatten. Im Hinblick auf die 10tägige Absonderung ergibt sich bei 31 Kalendertagen im Monat März ein Erstattungsanspruch in Höhe von 949,87 EUR (2944,61 EUR dividiert durch 31 multipliziert mit 10). Zur kalendertäglichen anstelle der arbeitstäglichen Erstattung wird auf die unter Nr. 3.3. gemachten Ausführungen verwiesen.
50
3.6 Wie oben dargelegt, hat der Kläger – unter entsprechender Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 5. August 2021 – einen Anspruch auf Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 12.960,55 EUR nebst Aufwendungen für soziale Sicherung in Höhe von 949,87 EUR, mithin auf eine Gesamtentschädigung in Höhe von 13.910,42 EUR. Soweit der Kläger einen darüberhinausgehenden Betrag in Höhe von 13.201,82 EUR geltend gemacht hat, hat seine Klage – aus den oben dargelegten Gründen der Berechnung bzw. Anrechnung – keinen Erfolg und war daher abzuweisen.
51
Der dem Kläger zugesprochene Betrag in Höhe von 13.910,42 EUR ist ab dem 7. September 2021 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 90 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz – wie vorliegend – keine gegenteilige Regelung enthält (BVerwG, U.v. 28.05.1998 – 2 C 28-97 – juris Rn. 10). Die Höhe der Prozesszinsen richtet sich gemäß § 291 Satz 2 BGB nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für den Zinsbeginn gilt § 187 Abs. 1 BGB entsprechend; die Zinspflicht entsteht damit erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs (vorliegend durch Klageerhebung am 6. September 2021) folgenden Tag (vgl. BeckOK BGB, Hau/Poseck, 64. Edition, Stand: 01.11.2022, § 291, Rn. 7).
52
4. Da die Sache spruchreif war und das Gericht den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 5. August 2021 verpflichtet hat, dem Kläger eine Gesamtentschädigung in Höhe von 13.910,42 EUR zu gewähren, war über den hilfsweise gestellten Verbescheidungsantrag nicht zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da der Kläger in Höhe von 13.910,42 EUR obsiegt hat und in Höhe von 13.201,82 EUR unterlegen ist, waren die Kosten des Verfahrens dem Kläger und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen.
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6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).