Titel:
Schadensersatz, Reparaturkosten, Sachverständigengutachten, Zeugenvernehmung, Haftung, Zinsanspruch, Rechtsanwaltskosten
Schlagworte:
Schadensersatz, Reparaturkosten, Sachverständigengutachten, Zeugenvernehmung, Haftung, Zinsanspruch, Rechtsanwaltskosten
Fundstelle:
BeckRS 2023, 57912
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.136,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 06.05.2021 sowie weitere 1.529,43 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten übe dem Basiszinssatz seit 03.10.2021 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts München I entstanden sind. Diese hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 6.136,03 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles.
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Am 03.03.2021 gegen 13 Uhr ereignete sich auf der St 2086 in D.-H. ein Unfall, der vom Fahrer des Beklagtenfahrzeugs mit einem zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten kraftfahrthaftpflichtversicherten Kfz Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennz ... verursacht und verschuldet und bei dem das Fahrzeug der Klägerin vom Typ Maserati Levante mit dem amtlichen Kennz ... beschädigt wurde.
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Die alleinige Haftung der Beklagten für das Unfallgeschehen ist unstreitig.
4
Der Klägerin als Geschädigter wurde für die tatsächlich durchgeführte Reparatur der unfallbedingten Schäden durch eine Fachwerkstatt insgesamt 16.556,47 € brutto in Rechnung gestellt. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich auf die geltend gemachten Reparaturkosten lediglich einen Teilbetrag.
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Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Regulierung des Teilbetrages unzureichend sei und die Beklagte gemeint habe, sich dazu aufschwingen zu können, aus eigener Machtvollkommenheit heraus trotz Vorlage einer konkreten Reparaturrechnung darin enthaltene Leistungen aus der Rechnung zu kürzen. Aufgrund der in ihrem Regulierungsschreiben zu erkennenden endgülitgen Zahlungsverweigerung betreffend des Restbetrages der ja ohnehin gerichtbekannt wenig einsichtigen Beklagten sei daher hinsichtlich des Restbetrags von 6.136,03 € an Reparaturkosten Klage geboten gewesen. Die Beklagte sei zur vollständigen Zahlung verpflichtet, Kürzungen auf die tatsächlich abgerechneten Reparaturkosten seien zum einen weder angebracht noch könnten diese rechtlich der Klägerin als Unfallgeschädigtem entgegengehalten werden. Maßgebliches Stichwort sei hierzu das vom Schädiger zu tragende Werkstattrisiko. Sofern die Beklagte also tatsächlich weiterhin der irrigen Auffassung anhängen sollte, dass ein großer Betrieb vom Renommee der ... tatsächlich ungerechtfertige Positionen in einer Reparaturkostenrechnung aufnimmt, sei sie nach der ständigen Rechtsprechung der Instanz- und Obergerichte gehalten, dies in einem eigenständigen Prozess gegenüber der Werkstätte geltend zu machen. Die Klägerin erkläre sich hiermit schon jetzt ausdrücklich dazu bereit, sämtliche Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Werkvertrag mit der ... betreffend die Instandsetzung der durch das streitgegenständliche Unfallereignis an ihrem Kfz Typ Maserati Levante mit dem amtlichen Kennz ... verursachten Schaden an die Beklagte abzutreten. Die Klägerin sei kfztechnische Laiin und habe sich den üblichen Gepflogenheiten entsprechend zur Ermittlung des Fahrzeugschadens eines Sachverständigen bedient, der das als Anlage K 1 vorliegende Sachverständigengutachten erstellt hat. Auf dessen Basis sei die Instandsetzung gemäß der als Anlage K 2 vorliegenden Reparaturrechnung erfolgt. Es dürfe daran erinnert werden, dass weder der Sachverständige noch die Reparaturwerkstatt Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB der Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger sind. Der Schädiger trage gemäß ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung das Werkstattrisiko und es bestünde keine Rechtsgrundlage dafür, dieses auf die Geschädigte abzuwälzen. Entsprechend seien der Klägerin als Geschädigte hier die Reparaturkosten zu ersetzen. Sollte die Beklagte weiterhin der unzutreffenden Auffassung anhängen, ungerechtfertigte Schadenspositionen stünden im Raum, so habe sie dies gegebenfalls in einem separaten Prozess dem Reparaturbetrieb gegenüber geltend zu machen, nicht jedoch im rechtlichen Verhältnis zur Klagepartei.
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Darüber hinaus macht die Klägerin mit dem weiteren Zahlungsantrag die ihr für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Unfallregulierung entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in voller Höhe der Geschäftsgebühr in Höhe von 1.295,43 € geltend, die auch zum erstattungsfähigen Schaden gehören würden. Die Klägerin sei trotz Zahlung durch die eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung ausdrücklich bereits in der Deckungszusage von dieser ermächtigt worden, diesbezügliche Ansprüche im eigenen Namen klageweise geltend zu machen. Der Gegenstandswert in Höhe von 20.533,35 für die außergerichtlichen Gebühren bestimme sich aus dem Gesamtwert aller von der Beklagten unfallbedingt zu regulierenden Ansprüche der Klägerin.
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Der Zinsanspruch der Klägerin sei unter Gesichtspunkten des Verzugs ebenfalls gerechtfertigt. Die Beklagte habe die mit Schreiben vom 21.04.2021 und vom 28.04.2021 gesetzten Fristen ohne weitere Reaktion verstreichen lassen, weswegen sie sich antragsgemäß aufgrund Selbstmahnung in Zahlungsverzug befinde. Die geltend gemachte Höhe der Verzugszinsen ergebe sich aus § 288 I BGB.
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Nachdem die Klägerin die Klage zunächst zum Landgericht München I erhoben hatte, hat sich das Landgericht München I mit Beschluss vom 02.11.2021 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Landshut verwiesen.
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Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.136,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 06.05.2021 sowie weitere 1.295,43 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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Der Streithelfervertreter schließt sich dem Antrag in der Klageschrift an und beantragt außerdem der Beklagten die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen.
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Die Beklagte bestreitet, dass an den Radlaufleisten rechts und links unfallbedingt Schäden eingetreten sind. Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen sei dies nicht ersichtlich. Die Klägerin sei darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass angesichts des hier inmitten stehenden Unfallgeschehens auch nur tatsächlich diejenigen Kosten entstanden sind, die zur Beseitigung des Schadens als erforderlich angesehen werden können. Mithin seien die auf Seite 2 der Klageerwiderung aufgeführten Reparaturpositionen nicht als Schadensersatz ersatzfähig. Aufgrund der Reduktion der Ersatzteilpreise um 932 € sei auch der Kleinteilezuschlag entsprechend anzupassen. Die in der Rechnung angesetzten Lackierkosten seien weit überzogen. Hier seien entsprechende Abzüge vorzunehmen gewesen. Weshalb diese Lackierzeiten weit über dasjenige hinausgehen, was der Hersteller vorsieht, sei bislang nicht dargetan und seitens der Klägerin im Einzelnen auszuführen, da auch hier nicht von erforderlichen Herstellungskosten ausgegangen werden könne. Die Rechnung entfalte insoweit keine Indizwirkung, da die hier inmitten stehenden Arbeitszeiten weit über über das übliche Maß hinausgehen. Im Einzelnen seien die auf Seite 3 der Klageerwiderung aufgeführten Positionen nicht als erforderlicher Reparaturaufwand anzusehen. Insgesamt würden sich daraus lediglich 10.420,44 € an ersatzfähigem Reparaturaufwand ergeben.
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Die Klägerin könne sich nicht auf das Werkstattrisiko berufen. Die Beklagte bestreitet, dass die in Rechnung gestellten Kosten tatsächlich gezahlt worden sind. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, wann eine etwaige Zahlung erfolgt ist. Die von der Klägerin vertretene Auffassung, es sei in jedem Fall der auf einer Reparaturrechnung ausgewiesenen Rechnungsbetrag zu erstatten, gehe fehl. Der Geschädigte habe Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Wiederherstellungskosten∙ Dies seien regelmäßig die Kosten, die objektiv erforderlich seien, um das Unfallfahrzeug fachgerecht instand setzen zu lassen. Das seien regelmäßig die Kosten, die der Reparaturbetrieb dem Auftraggeber nach § 632 BGB in Rechnung stellen kann, wenn dieser den Auftrag erteilt, das Fahrzeug fachgerecht instand zu setzen. Insoweit stehe es dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer durchaus zu, die Rechnung zu „prüfen“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei bei der Beurteilung der Schadenshöhe zwar auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten der konkreten Situation abzustellen. Wenn dieser nach Erholung eines Sachverständigengutachten einen entsprechenden Reparaturauftrag erteilt und sich die Werkstattrechnung im Rahmen dieses Gutachtens hält und der Geschädigte auch sonst keine Anhaltspunkte dafür hat, dass die Werkstattrechnung nicht nur erforderliche Instandsetzungskosten enthält, dann darf der Geschädigte davon ausgehen, dass die Rechnung den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag ausweist. Deswegen könne der Geschädigte regelmäßig den Ausgleich der von ihm zeitnah, vollständig und vorbehaltlos beglichenen Werkstattrechnung verlangen, um deren Betrag sein Vermögen konkret vermindert ist. Der Schädiger oder sein Versicherer hätten allerdings einen Anspruch darauf, sich Ansprüche gegen die Werkstatt abtreten zu lassen. Wenn der Kläger sich auf den Indizwert der von ihm zeitnah, vollständig und vorbehaltlos beglichenen Werkstattrechnung berufen möchte, so habe er diese Zahlung vorzutragen und nachzuweisen. Habe der Geschädigte die Werkstattrechnung dagegen noch nicht vollständig gezahlt, dann könne er sich nicht auf den Indizwert der Rechnung berufen. Er könne dann nur den tatsächlich erforderlichen Betrag verlangen. Sein Vermögen sei nämlich ebenfalls nur mit einer Forderung der Werkstatt in dieser Höhe belastet. Das schadensrechtliche Bereicherungsverbot schließe es aus, dass der Geschädigte vom Schädiger mehr als die objektiv erforderlichen Wiederherstellungskosten vereinnahmt, sich gegenüber dem Anspruch der Werkstatt aber darauf berufen kann, weniger als den Rechnungsbetrag zu schulden. Das gleiche gelte im Übrigen, wenn der Geschädigte die Rechnung erst beglichen hätte, nachdem die Schädigerseite auf Bedenken hingewiesen hat. Dann habe der Geschädigte nämlich – auch aus seiner subjektiven Sicht – nicht mehr davon ausgehen dürfen, dass die Rechnung die tatsächlich erforderlichen Kosten ausweise. Somit komme es entscheidend auf den Zeitpunkt der Zahlung der Reparaturkosten im Verhältnis zu den Beanstandungen der Beklagten an, wozu bislang nicht ausreichend vorgetragen sei. Zwar habe der BGH noch nicht darüber entschieden, ob bei Vorlage einer nicht bezahlten Reparaturrechnung ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe ausreicht. Die Tendenz des BGH ergebe sich jedoch aus dessen Urteil vom 05.06.2018, in dem er bei Vorlage einer unbeglichenen Rechnung über die Sachverständigenkosten ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe ausreichen lässt.
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Die Beklagte bestreitet die Fälligkeit der geltend gemachten außergerichtlichen nicht anrechenbaren Anwaltsgebühren in Höhe von 1.295,43 €. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin die nicht anrechenbaren Anwaltsgebühren an ihren Prozessbevollmächtigten gezahlt hat. Sollte eine Zahlung der Klägerin bislang nicht erfolgt sein, bestünde allenfalls ein Befreiungsanspruch nach § 257 BGB. Darüber hinaus gehe die Beklagte berechtigt davon aus, dass die Klägerin rechtsschutzversichert ist und der Rechtsschutzversicherer die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ausgeglichen hat. Daher sei der geltend gemachte Anspruch gemäß § 86 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen. Im Übrigen bestreitet die Beklagte die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Verzugs seit 06.05.2021.
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Mit Schriftsatz vom 26.04.2022 hat die Klägerin der ... und dem Sachverständigenbüro ... den Streit verkündet. Der Streitverkündete ... ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.06.2022 als Nebenintervenient beigetreten.
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Das Gericht hat Beweis erhoben mit Beweisbeschluss vom 29.07.2022 (Bl. 112/114 d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) ... vom 02.12.2022 (Bl. 121/152 d.A.) Bezug genommen.
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Weiter hat das Gericht Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen S.. Zudem wurde der Sachverständige ergänzend mündlich angehört. Wegen des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2023 (Bl. 189/184 d.A.) Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2022 und 27.06.2022 sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist zulässig und begründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 6.136,03 € gemäß §§ 7 I, 18 I StVG iVm 115 I 1 und 4 VVG.
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I. Beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs wurde das Klägerfahrzeug beschädigt.
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II. Eine Ausnahme nach § 7 StVG oder § 8 StVG ist nicht ersichtlich.
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III. Eine Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 StVG ergibt, dass die Beklagte unstreitig zu 100% haftet.
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IV. Die Klägerin hat einen Schaden in Höhe von insgesamt 16.556,47 € durch Reparaturkosten erlitten.
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1. Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) ... hat hierzu in seinem Gutachten vom 02.12.2022 nachvollziehbar und verständlich ausgeführt, dass sich aus den vorgelegten Lichtbildern (vgl. Anlage A 1 und A 2) die unfallbedingten Beschädigungen am Klägerfahrzeug dahingehend ergeben, dass die Motorhaube beschädigt wurde. Der Stoßfänger vorne sei verschrammt und beschädigt. Der Sensor für die Parkdistanzkontrolle vorne fehle, dieser sei aus der Halterung gedrückt worden und sei zu erneuern. Der Frontgrill sei ausgebrochen und beschädigt. Die Reparaturkosten seien anhand der vorgelegten Rechnung der Firma ... vom 21.04.2021 überprüft worden, die Reparaturrechnung schließe mit Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 16.556,47 € ab. Die beiden vorderen Radlaufblenden rechts und links seien zwar unfallbedingt nicht direkt beschädigt worden, bei der tatsächlichen Reparaturdurchführung könnten diese, nach Recherche und nach Kenntnis des Sachverständigen, sehr häufig nicht schadensfrei demontiert und wieder montiert worden. Da von der Klägerin eine entsprechende Reparaturkostenrechnung vorgelegt wurde mit tatsächlicher Abrechnung der Radlaufblenden vorne links und rechts, wäre es aus technischer Sicht plausibel, dass eine schadensfreie Demontage, also ein schadensfreier Umbau der Radlaufblenden vorne linke und vorne rechts nicht möglich war, ggf. könnte man im Rahmen einer mündlichen Verhandlung den entsprechenden Mechaniker einvernehmen, ob im Zug der tatsächlich durchgeführten Reparaturmaßnahmen die Radlaufblenden vorne rechts und vorne links schadensfrei umgebaut werden konnten oder nicht. Wenn ein schadensfreier Umbau möglich gewesen wäre, wären diese Reparaturmaßnahmen in Abzug zu bringen. Komme man nach rechtlicher Würdigung, ggf. nach Anhörung des jeweiligen tätigen Mechanikers, zu dem Ergebnis, dass die Radlaufblenden nicht zu entschädigen sind, würden sich die Brutto-Reparaturkosten um 2.247,04 € verringern. Die Aus- und Einbaukosten seien Sowieso-Kosten, insoweit sei der von der Beklagten vorgelegte Prüfbericht falsch. Für eine Erneuerung des Stoßfängers vorne sei beim gegenständlichen Fahrzeugtyp der Aus- und Einbau der Radlaufblenden zwingend erforderlich. Ein Abzug in dieser Position sei daher nicht gerechtfertigt. Die in der Rechnung ... vom 21.04.2021 enthaltenen Arbeitszeitwerte seien über den Fahrzeughersteller und den entsprechenden Vertragshändler, in diesem Fall der Firma B. in O., abgeglichen worden, da das entsprechende Fahrzeug in den einschlägigen Kalkulationsprogrammen Audatex und DAT nicht enthalten sei. Für die Neuteillackierung der Motorhaube des Fahrzeugs gebe der Hersteller 70 AW vor, 90 AW seien tatsächlich verrechnet worden. Dies liege noch im üblichen Toleranzrahmen. Beim Stoßfänger vorne gebe der Hersteller 70 AW vor, demgegenüber seien beim Stoßfänger nur 60 AW, also 10 AW zu wenig verrechnet worden. Die Position Kalibrierungsfahrt mit 5 AW sei technisch erforderlich. Dies werde regelmäßig von den Werkstätten auch nicht kostenfrei angeboten. Insoweit der sei von der Beklagten vorgelegte Prüfbericht falsch. Insbesondere, wenn man berücksichtige, dass die Probe- und Kalibrierungsfahrten in der Regel von höchst qualifiziertem Werkstattpersonal (Werkstattmeister) durchgeführt werden, wäre nicht nachvollziehbar, dass Probe- und Kalibrierfahrten kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Insgesamt entspreche die Reparaturrechnung der Firma ... vom 21.04.2022 mit 16.556,47 € brutto grundsätzlich den anerkannten Regeln der Technik und den Herstellervorgaben. Aus technischer Sicht ergebe sich zunächst kein Anhaltspunkt für eine berechtigte Kürzung, wie von der Beklagten vorgenommen, es sei denn, im Rahmen einer gegebenenfalls durchzuführenden Zeugenvernehmung durch den Mechaniker, der die Reparatur tatsächlich durchgeführt hat, würde sich ergeben, dass die Radlaufblenden vorne rechts und links schadensfrei umgebaut werden konnten, dann wären die Reparaturkosten brutto um 2.247,07 € zu kürzen. Der allgemeine Hinweis und der Vortrag der Beklagten, dass die Radlaufleisten nicht zu entschädigen sind, weil sie unfallbedingt nicht direkt beschädigt wurden, sei deshalb in dieser Allgemeinheit nicht zu bestätigen. Wenn Bauteile eines Fahrzeugs, also die Radlaufleisten/Radlaufblenden, unfallbedingt nicht beschädigt wurden, aber in der Reparatur nicht schadensfrei umgebaut werden können, aufgrund des unfallbedingt erforderlichen Stoßfängerwechsels, dann seien sie, unter Vorbehalt der rechtlichen Würdigung, bei den Reparaturkosten zu berücksichtigen.
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2. Der Zeuge S. hat zudem in der Sitzung am 27.06.2023 glaubhaft ausgesagt, dass es so sei, dass alte Radlaufblenden nur sehr schwer zerstörungsfrei ausgebaut werden können. Die Befestigungsteile würden beim Ausbau brechen und der Clip halte dann nicht mehr. Der Zeuge hat dies auch an einem Modell einer Radlaufblende anschaulich demonstriert. Weiter hat der Zeuge hierzu glaubhaft ausgeführt, dass deshalb wieder neue Radlaufblenden eingebaut werden mussten. Er persönlich habe das Fahrzeug nicht repariert. Der Kollege, der das Fahrzeug repariert hat, sei nicht mehr bei der Firma. Er sei damals allerdings bei der Fahrzeugannahme dabei gewesen. Die Radlaufblenden seien in diesem konkreten Fall auch bestellt und ausgetauscht und lackiert worden. Er sei aber nicht beim Abbau der Radlaufblenden mit dabei gewesen. Er persönlich kenne allerdings keinen Fall, bei dem die Radlaufblenden dann nicht beschädigt waren. Er denke, es komme hin, dass im Jahr ungefähr 10 Fahrzeuge repariert werden müssen, wobei dann der Stoßfänger demontiert werden muss und dann eben auch die Radlaufleisten ausgetauscht werden müssten. So sei ihm nicht bekannt, dass er in einer Anleitung des Herstellers gelesen hätte, dass Radlaufleisten schadensfrei abgenommen werden können. Es komme durchaus vor, dass vom Hersteller Teile umbaufrei dargestellt werden, die man tatsächlich aber nicht zerstörungsfrei umbauen kann.
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3. Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) ... hat hierzu im Rahmen seiner ergänzenden mündlichen Anhörung überzeugend ausgeführt, dass er zur strittigen Position der Radlaufblenden nochmals recherchiert habe hinsichtlich der Umbaufähigkeit in der Praxis, insbesondere über die Firma B. in O., die im hiesigen Bereich den relevanten Händler bzw. die Reparaturfirma darstelle. Diesbezüglich sei seine Annahme im schriftlichen Gutachten vom 02.12.2022 ebenso bestätigt worden, in Einklang mit den Angaben des Zeugen S., dass in der Praxis ein schadensfreier Umbau aufgrund des Bruches der Befestigungsklammern regelmäßig nicht möglich sei. Es würden sich daher keine Änderungen zu seinem schriftlichen Gutachten vom 02.12.2022 ergeben. Die Feststellungen in seinem schriftlichen Gutachten habe er aufgrund seiner eigenen Erfahrungen in der Unfallinstandsetzung getroffen. Er habe sie nur durch die neue Recherche abgesichert. Wenn man sich die vom Zeugen S. mitgebrachten Radlaufblenden vergegenwärtige, so sei klar erkennbar, dass an den typischen Bruchstellen dort, wo die entsprechende Haltelasche am Hauptteil des Radlaufes „verschweißt ist“, viel schwächer ausgeprägt ist, als die formschlüssige Verbindung zwischen der Aussparung der Befestigungslasche und derjenigen Gegenstücke, in die diese angeklickt bzw. eingeklammert ist. Insoweit sei es logisch nachvollziehbar, geradezu zu erwarten und technisch höchst unwahrscheinlich zu bewerten, dass ein schadensfreier Umbau möglich ist, weil ein Bauteil regelmäßig an der schwächsten Stelle breche, in diesem Fall die Verschweißung zwischen der Befestigungsklammer und Radlaufeinheit. Wende man neben den Herstellervorgaben die anerkannten Regeln der Technik an und gehe man rechtlich davon aus, dass auch hierbei die Praxis zu berücksichtigen ist, so müsse man hier schon in der Prognose zu dem Ergebnis kommen, dass nur eine geringe Wahrscheinlichkeit der schadensfreien Umbaumöglichkeit besteht und daher die Radlaufblenden zum Erneuern und Lackieren vorzugeben sind.
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4. Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen R. . Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) ... ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als zuverlässiger und kompetenter Sachverständiger bekannt. Der Sachverständige hat sich intensiv mit der beanstandeten Rechnung auseinandergesetzt und auch mit dem Problem des nicht schadensfreien Umbaus der abgerechneten Radlaufblenden intensiv befasst. Auch an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen S. hat das Gericht keine Zweifel, zumal die Aussagen des Zeugen S. mit den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) ... korrespondieren. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Werkstatt, in der das Klägerfahrzeug repariert wurde, Radlaufleisten abgerechnet hat, obwohl diese also tatsächlich nicht erneuert wurden, hat das Gericht nach Einvernahme des Zeugen und des Sachverständigen nicht.
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V. Demnach ist der Klägerin auch der Restbetrag in Höhe von 6.136,03 € zu ersetzen (nämlich 16.556,47 € abzüglich zugestandener 10.420,44 €).
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VI. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 I, III, 286 I, 288 BGB.
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Außerdem hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 € gemäß §§ 7 I, 18 I StVG iVm 115 I 1 und 4 VVG.
32
I. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind gemäß § 249 BGB ebenfalls im Rahmen des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs zu ersetzen.
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II. Aus einem Gegenstandswert von 20.533,35 € errechnet sich unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr ein Betrag in Höhe von 1.068,60 € Zuzüglich 20 € Auslagenpauschale und 19% Mehrwertsteuer errechnet sich der zu erstattende Betrag in Höhe von 1.295,43 €.
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III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 I, 288 I BGB.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I 1, 101 und 281 III 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 I, 63 II GKG iVm 3 ZPO.