Titel:
Schadensersatzansprüche, Eisenbahnbetriebsunfall, Nutzungsausfallentschädigung, Personalkosten, Gesamtschuldnerische Haftung, Betriebsgefahr, Freistellungsanspruch
Schlagworte:
Schadensersatzansprüche, Eisenbahnbetriebsunfall, Nutzungsausfallentschädigung, Personalkosten, Gesamtschuldnerische Haftung, Betriebsgefahr, Freistellungsanspruch
Vorinstanz:
LG Würzburg, Endurteil vom 29.07.2021 – 14 O 808/20
Fundstelle:
BeckRS 2023, 57878
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 29.07.2021, Az. 14 O 808/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.463,10 € zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag 5.175,10 € seit 22.10.2020, die Beklagte zu 1) darüber hinaus für die Zeit vom 24.07.2020 bis 21.10.2020 als Einzelschuldnerin zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner desweiteren verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag 2.288,00 € seit 22.10.2020, die Beklagte zu 1) darüber hinaus für die Zeit vom 24.07.2020 bis 21.10.2020 als Einzelschuldnerin zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 924,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.03.2020 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.000,00 € an die … von den Instandsetzungskosten in Bezug auf die Lokomotove 187 315 nach dem Unfallereignis vom 16.02.2020 in Würzburg freizustellen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 94 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 6 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagten können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Eisenbahnbetriebsunfall.
2
Wegen der tatsächlichen Feststellungen, des Vortrags der Parteien und der Anträge im Verfahren erster Instanz wird auf das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 29.07.2021 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
3
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.175,10 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Freistellung durch Zahlung eines Betrages von 10.000,00 € an die … verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagten nach dem HaftPflG bzw. nach § 823 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch hafteten. Ein Mitverschulden der Beklagten liege nicht vor. Schadensersatzansprüche bestünden jedoch nur hinsichtlich der Entgeltfortzahlung, die Kosten der Überführungsfahrt der Ersatzlokomotive, die Gefahrgutkontrollen sowie im Hinblick auf die Freistellung von Instandsetzungskosten. Keine Ansprüche bestünden hinsichtlich der Kosten, welche für die von der Klägerin gemietete beschädigte Lokomotive nach dem Unfallereignis von der Klägerin weiterbezahlt werden mussten und noch geschuldet sind, bzw. einer Nutzungsausfallentschädigung und auch nicht für die Kosten des für die Schadensabwicklung und -beseitigung eingesetzten Personals der Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Ersturteils verwiesen.
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Mit der Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren Vortrag aus dem Verfahren erster Instanz und trägt ergänzend insbesondere im Hinblick auf eine Nutzungsausfallentschädigung vor, dass die Behauptung der Beklagten, die beschädigte Lokomotive sei nach den Unfall infolge des coronabedingten Auftragseinbruchs nicht mehr benötigt worden, nicht zutreffe, und die Klägerin zur Erledigung ihrer Aufträge wegen des Ausfalls der beschädigten Lokomotive zwischenzeitich andere Fahrzeuge anderweitig beschafft habe. Zudem trägt die Klägerin ergänzend zu den ihr entstandenen Personal- und Gemeinkosten vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 04.10.2021 (Bl. 156 ff. d. A.) und den Schriftsatz vom 13.09.2022 (Bl. 194 ff. d. A.) Bezug genommen.
5
Die Klägerin beantragt:
- 1.
-
Die Beklagten werden unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 62.819,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.
- 2.
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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten weitere 1.995,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 3.
-
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin wegen der Miete für die Lokomotive 187 315 für die Monate April 2020, Mai 2020, Juni 2020 und Juli 2020 durch Zahlung von 173.419,00 EUR an die … freizustellen.
- 4.
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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 7.318,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das Ersturteil. Sie vertritt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags erster Instanz die Auffassung, dass der Klägerin keine weitergehenden Ansprüche zustehen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beklagten wird Bezug auf die Berufungserwiderung vom 19.10.2021 (Bl. 165 ff. d. A.) genommen.
8
Mit der Anschlussberufung verfolgen die Beklagten die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage. Sie vertreten die Auffassung, dass die Klägerin zumindest aus der Betriebsgefahr mithaften müsse und ein Mithaftungsanteil der Klägerin von mindestens einem Drittel gegeben sei. Insbesondere verweisen sie insoweit auf den Abschlussbericht aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung und den Schriftsatz vom 05.11.2021 (Bl. 174 f. d. A.) Bezug genommen.
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Die Beklagten beantragen:
Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 29.07.2021 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
10
Die Klägerin beantragt,
die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Sie verteidigt, soweit eine Verurteilung der Beklagten erfolgt ist, das Ersturteil. Auf den Schriftsatz vom 15.12.2021 (Bl. 177 ff. d. A.) wird verwiesen.
12
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2023 Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen … Auf die Einvernahme des Zeugen … hat die Klägerin verzichtet. Auf das Sitzungsprotokoll vom 13.07.2023 (Bl. 201 ff. d. A.) wird insoweit Bezug genommen.
13
Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur zu einem geringen Teil Erfolg (I.). Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten (II.) ist unbegründet.
14
Der Klägerin hat keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bzw. Schadensersatz wegen der vertraglich gegenüber der F … geschuldeten (und teilweise bereits erfüllten) Verpflichtung zur Zahlung von Mietzinsen nach dem Eisenbahnbetriebsunfall vom 16.02.2022 (1.). Im Hinblick auf die geltend gemachten Personalkosten ist die Berufung zum Teil begründet (2.).
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1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der für die Zeit nach dem Unfall aufgewendeten bzw. geschuldeten Mietkosten der beschädigten Lokomotive und auch keinen Anspruch auf Nutzungsersatz.
16
a) Maßgeblich für die Frage, ob der Klägerin Schadensersatzansprüche wegen der nach dem Unfallereignis gezahlten bzw. geschuldeten Mieten oder eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen, sind die im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.12.2018 – VII ZR 285/17 aufgestellten Rechtsgrundsätze, auf welche Bezug genommen wird.
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b) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze steht der Klägerin für den Ausfall der ausschließlich gewerblich genutzten Lokomotive unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
18
aa) Tatsächlich angefallene Mietkosten einer Ersatzlokomotive, welche im Falle der (hier dem Grunde nach streitigen) Erforderlichkeit als erstattungsfähig anzusehen sein könnten, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Ihr Vortrag, sie habe zur Erledigung ihrer Aufträge „andere Fahrzeuge anderweitig beschafft“, ist insoweit unsubstantiiert, weil sie nicht vorträgt, ob und welche Aufwendungen ihr hierdurch konkret entstanden sind.
19
bb) Zu etwaigen Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs hat die Klägerin nichts vorgetragen. Solche dürften angesichts der behaupteten Beschaffung anderer Fahrzeuge ohnehin ausscheiden.
20
cc) Einen durch den Ausfall der beschädigten Lokomotive verursachten entgangenen Gewinn hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ein solcher kann, angesichts der behaupteten Beschaffung anderer Fahrzeuge zur Abarbeitung ihrer (bestrittenen) Aufträge ohnehin nur schwerlich angenommen werden. Davon, dass die Auswirkungen des Ausfalls nicht quantifizierbar gewesen wären, und deshalb eine abstrakte Nutzuungsausfallentschädigung zu gewähren wäre, ist ebenfalls nicht auszugehen. Die Klägerin trägt insoweit lediglich vor, dass sie zu einem entgangenen Gewinn nicht vortragen könne. Dies ist in Ermangelung jedweder auch nur ansatzweiser Begründung, weshalb vorliegend eine Darlegung nicht möglich sein soll, für den Senat nicht nachvollziehbar.
21
dd) Dass die eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung unter Umständen rechtfertigende Situation der Unbezifferbarkeit eines Verdienstentgangs infolge besonderer persönlicher Anstrengung oder persönlichen Verzichts gegeben wäre, ist von der Klägerin weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
22
ee) Der Vortrag der Klägerin erschöpft sich im Ergebnis darin, der bloßen Betriebsbereitschaft der beschädigten Lokomotive einen Vermögenswert zuzumessen, den sie zu liquidieren sucht. Der bloßen Betriebsbereitschaft ausschließlich gewerblich genutzter Fahrzeuge kommt jedoch – anders als bei Fahrzeugen des privaten eigenwirtschaftlichen Gebrauchs – kein eigenständiger Vermögenswert zu, was sich aus der Existenz des § 252 S. 1 BGB, der die schadensrechtliche Bedeutung des Ausfalls von gewerblich eingesetzten Wirtschaftsgütern begrenzt, herleitet.
23
ff) Dass die Klägerin Mietzahlungen – aus ihrer Sicht wirtschaftlich sinnlos – aufwendete bzw. diese noch aufzuwenden hat, vermag vor dem Hintergrund vorstehender Darlegungen und nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch unter wertenden Gesichtspunkten eine erweiternde Zurechnung eines Schadens nicht zu rechtfertigen. Es handelt sich mithin um nicht erstattungsfähige Sowieso-Kosten.
24
gg) Ansprüche der Klägerin nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation kommen, wie der Klägerin im Verhandlungstermin vom 05.07.2022 eingehend erläutert wurde, nicht in Betracht. Nach den vorgenannten Grundsätzen kann der Inhaber eines verletzten Rechtsguts, dem wegen des Auseinanderfallens der Person des Rechtsgutsinhabers und der Person, bei der der materielle Schaden eintritt, kein Ersatzanspruch zusteht, einen Schaden dennoch geltend machen, indem „der Schaden zum Anspruch gezogen“ wird. Allenfalls könnte nach diesen Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch der Vermieterin gegeben sein. Dass ein solcher etwaiger Anspruch der Vermieterin an die Klägerin abgetreten worden wäre, trägt die Klägerin schon nicht vor, weshalb die Klage in soweit unbegründet ist.
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2. Der Klägerin steht wegen des unfallbedingt entstandenen Personalaufwands ein Anspruch in Höhe von 2.288,00 € zu.
26
a) Maßgeblich für die Frage der Ersatzfähigkeit von eigenen Personalkosten nach einem Schadensfall sind die durch den Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 26.02.1980 (Urt. v. 26.02.1980 – VI ZR 53/79) und vom 09.01.2008 (Urt. v. 09.12.2008 – VI ZR 173/07) dargestellten Grundsätze, auf welche Bezug genommen wird. Danach besteht kein Anspruch auf Ersatz solcher Kosten, die für den Zeitaufwand der Schadensermittlung und der außergerichtlichen Abwicklung angefallen sind soweit sich diese in den Grenzen der von einem privaten Geschädigten üblicherweise zu erbringenden üblichen Mühewaltung halten. Ein Ersatzanspruch besteht jedoch für die unmittelbar der Schadensbehebung dienenden Zeitaufwände, die in Höhe der Personalkosten als zur Schadensbehebung erforderlicher Aufwand geltend gemacht werden können. Die Abgrenzung ist dabei im Rahmen einer wertenden Betrachtung vorzunehmen. Die Personalaufwände stellen, auch wenn die Schadensbehebung durch eigenes Personal bewerkstelligt wird, keine Sowieso-Kosten dar.
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b) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin, die den Schaden konkret anhand bestimmter Stundenzahlen einzelner Beschäftigter nach deren konkreten Personalaufwand geltend macht, Anspruch auf Erstattung von insgesamt 2.288,00 € für den Einsatz der Zeugen … und … wie nachfolgend dargestellt. Sämtliche Arbeiten der Zeugen sind dem Grunde nach ersatzfähig, weil sie bei wertender Betrachtung zum einem die Schadensbehebung betreffen und sich zudem außerhalb der Grenzen der von einem privaten Geschädigten üblicherweise zu erbringenden üblichen Mühewaltung bewegen.
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aa) Der Zeuge … war nach dem Unfall am 16.02.2020 von 22:00 Uhr bis 17.02.2020, 01:00 Uhr infolge des Unfalls damit beschäftigt, sich um den unter Schock stehenden Lokführer des verunfallten Zuges zu kümmern. Zudem hat er bei der Sicherung des verunfallten Zuges mitgewirkt. Der Senat hält zum einen den Zeugen für glaubwürdig wie auch dessen vorstehend wiedergegebenen Angaben für glaubhaft. Dass der Zeuge bei der Klägerin beschäftigt ist, steht dem nicht entgegen. Er ließ weder inhaltlich noch dem persönlichen Eindruck des Senats nach irgendwelche Tendenzen erkennen, die Klägerin begünstigen zu wollen. Seine Angaben waren auch in sich widerspruchsfrei, plastisch und nachvollziehbar, weshalb sie der Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen sind.
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Die vom Zeugen geschilderten Tätigkeiten sind vollständig ersatzfähig, weil sie bei wertender Gesamtbetrachtung der Schadensbehebung dienten und die Grenzen der einem privaten Geschädigten zuzumutenden Mühewaltung deutlich übersteigen. Es ist daher für den Zeugen … ein Zeitaufwand von 3 Stunden zu Grunde zu legen.
30
Soweit der Zeuge darüberhinaus weitere Einsatzzeiten im Zusammenhang mit dem Eisenbahnunfall geschildert hat, sind diese nicht Gegenstand der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche.
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bb) Für den Zeugen … sind 20 Stunden als ersatzfähig anzuerkennen. Der Zeuge, für den das unter aa) Ausgeführte im Hinblick auf seine Glaubwürdigkeit, die Glaubhaftigkeit seiner Angaben und die Ersatzfähigkeit der von ihm geschilderten Tätigkeiten sinngemäß gilt, hat am 17.02.2020 in einem Umfang von 8 Stunden Sicherungsmaßnahmen organisiert und den Werkstattauftrag initiiert. Am 20.02.2020 hat er wegen der Berichts- und Obhutspflicht der Klägerin gegenüber ihrem Vermieter vor Ort den Schaden aufgenommen, wofür weitere 12 Stunden inklusive (vergüteter) An- und Abreisezeiten angefallen sind.
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Hinsichtlich der Reisezeit geht der Senat von einer solchen ab 08.00 Uhr aus, weil der Zeuge die von der Klägerin behauptete Abreise ab 07.00 Uhr nicht hat bestätigen können. Soweit der Zeuge für die Folgezeit weitere Arbeiten wegen des Unfalls geschildert hat, sind diese nicht Gegenstand der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche.
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cc) Für den Zeugen … sind 48 Stunden ersatzfähig. Die vorstehenden Erwägungen unter aa) gelten für den Zeugen sinngemäß. Er hat Arbeiten dieses Umfangs i.R. von Sicherungsmaßnahmen und des Umpumpens des Transportguts aus den beschädigten Kesselwagen inkl. (vergüteter) Reisezeiten glaubhaft dargestellt und sich hierbei auf detaillierte handschriftliche Aufzeichnungen in seinem Kalender bezogen, den er zwecks Stundenabrechnung führte. Soweit der Zeuge eine An- bzw. Abreise an den Unfallort nach Würzburg nicht von zu Hause aus angetreten bzw. wegen anderer Arbeitseinsätze nicht dort beendet hat, hat der Senat die fiktive Heimreisezeit von 1:15 h zu Grunde gelegt (§ 287 ZPO).
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dd) Wegen des Einsatzes des Zeugen …, der am 17.02.2020 ein Ersatzfahrzeug nach Würzburg überführte, sieht der Senat eine Stundenanzahl von 3 Stunden als ersatzfähig an (§ 287 ZPO). Die Klägerin konnte ihre Behauptung, für den Einsatz des Zeugen sei eine Einsatzzeit von 9 Stunden angefallen, nicht nachweisen, nachdem sie auf den Zeugen verzichtet und die Beklagte den Vortrag insoweit nicht unstreitig gestellt hat. Daher war die Dauer der Überführungsfahrt von Neuburg an der Donau nach Würzburg anhand der aus öffentlichen Quellen ersichtlichen Reisezeiten zu schätzen.
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c) Hinsichtlich der Höhe der anzusetzenden Stundensätze gilt Folgendes.
36
aa) Die Klägerin hat ihren ursprünglichen Vortrag, die behaupteten Personalkosten seien allein nach den üblichen Marktpreisen berechnet, fallen lassen und durch den Vortrag der Brutto-Stundenlöhne der o.g. Arbeitnehmer konkretisiert. Ausgehend von diesem Vortrag, der nicht bestritten worden ist, ist die Schadenshöhe einer Schätzung zugänglich (§ 287 ZPO). Hierbei legt der Senat die Bruttostundenlöhne je Arbeitnehmer als ersatzfähigen Personalaufwand zu Grunde. Dass diese Gehälter übersetzt wären, hat die Beklagte nicht behauptet, weshalb diese als Ausgangspunkt der Schätzung der erforderlichen Schadensbehebungskosten zu Grunde gelegt werden können. Hinzuzuschätzen ist als weiterer Arbeitgeberaufwand der gesondert anfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung von (unstreitigen) 21 %. Weiter ist aufwandssteigernd hinzuzuschätzen, dass wegen Urlaubs und Fortbildung der Arbeitnehmer nicht sämtliche vergüteten Zeiten als Produktivzeiten angesehen werden können, weshalb bei einer anzunehmenden nicht produktiven Zeit von Urlaub und Fortbildung ein weiterer pauschaler Aufschlag von nochmals 20 % gerechtfertigt ist. Dieser inkludiert bereits die von der Klägerin zur Begründung ihrer Stundensätze (von 70,00 bis 95,00 €) angeführten Gemeinkosten, die von ihr nicht weiter spezifiziert wurden und allenfalls in allgemeinen Verwaltungskosten in geringer Höhe angefallen sein könnten (§ 287 ZPO). Ein Sachverständigengutachten war insoweit nicht zu erholen, da die Klägerin über die o.g. Aspekte des Urlaubs- und der Fortbildung hinaus nichts Substantiiertes vorgetragen hat, so dass die Anknüpfungstatsachen fehlen. Der Vortrag der Klägerin, die Mitarbeiter seien mit einer Bahncard auszustatten, Taxikosten seien zu tragen, Hotelübernachtungen fielen an und ein Wagenmeister (hier der Zeuge …) sei mit einem teuren Dienstwagen mit Spezialinstrumenten ausgestattet, kann dies aufwandssteigernde Gemeinkosten auf Arbeitgeberseite nicht begründen, zumal auch die Kosten der Bahncard sowie die weitergehenden Kosten nicht beziffert werden. Es wird von der Klägerin auch nicht behauptet, dass diese Kosten im Rahmen der hiesigen Schadensbehebung angefallen sind oder die genannten besonderen Arbeitsmittel eingesetzt worden sind. Mithin sind die Kosten hier als irrelevant zu betrachten.
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bb) Damit ergeben sind für den Zeuger … anzusetzenden Kosten je Stunde von 29,00 €, den Zeugen … von 37,00 €, den Zeugen … von 28,00 € und den Zeugen … von 39,00 € (§ 287 ZPO).
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cc) Die zu erstattenden Beträge berechnen sich aus der Multiplikation der anzusetzenden Stunden mit dem jeweils geschätzten Stundensatz und ergeben damit für den Zeuger … 87,00 €, den Zeugen … 740,00 €, den Zeugen … 1.344,00 € und den Zeugen … 117,00 €, was eine Gesamtsumme von 2.288,00 € ergibt.
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3. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 288 Abs. 1, § 291 BGB.
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4. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten kann die Klägerin von der Beklagten zu 1) als Teil des materiellen Schadensersatzanspruchs geltend machen in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale von 20,00 € aus einer berechtigten Forderung von 17.463,10 €. Insoweit besteht ein Zinsanspruch aus § 288 Abs. 1, § 291 BGB. Gegen den Beklagten zu 2) besteht ein solcher Anspruch nicht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen (LGU S. 14).
41
Die Anschlussberufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die der Entscheidung des Berufungsgerichts zu Grunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die durch die Anschlussberufung auch nicht angegriffen worden sind, können keine vom Ersturteil abweichende, den Beklagten günstigere Entscheidung rechtfertigen.
42
1. Eine Mithaftung der Klägerin in Höhe ihrer Betriebsgefahr mit der Folge einer Mithaftung i.H.v. mindestens einem Drittel kommt nicht in Betracht. Der Senat macht sich insoweit die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zur Haftungsabwägung (LGU S. 11 f.) zu eigen und teilt auch nach Ausübung eigenen pflichtgemäßen Ermessens die Einschätzung, dass die Betriebsgefahr der klägerischen Lokomotive, welche den einzigen zu ihrem Nachteil wiegenden Abwägungsfaktor darstellt, vorliegend zurücktritt, weshalb eine alleinige Eintrittspflicht der Beklagten gegeben ist.
43
Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Anschlussberufung auszuführen, dass die Einschätzung des die strafrechtlichen Ermittlungen führenden Kriminalbeamten zur Schwere der Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Beklagten zu 2) für die zivilrechtliche Beurteilung schon wegen der Unterschiedlichkeit der anzulegenden Bewertungsmaßstäbe keine Relevanz hat. Dies gilt umso mehr, als dass die strafrechtlichen Ermittlungen, anders als die im Zivilrechtsstreit getroffenen und nicht angegriffenen Feststellungen, nicht klar erkennen lassen, ob das für den Beklagten zu 2) maßgebliche Haltesignal vor oder neben dem Führerstand der Beklagtenlokomotive positioniert war. Im vorliegenden Verfahren ist eine – wenn auch schwere – Sichtbarkeit des Haltesignals unstreitig und wurde durch das Landgericht in dieser Form festgestellt, was die Anschlussberufung auch nicht angreift.
44
Zudem ermangelt der Vortrag der Beklagten im Rahmen der Anschlussberufung jedweder Ausführungen zu der Frage, wie sich die aufgrund Zuglänge und -gewichts etwaige erhöhte Betriebsgefahr der klägerischen Lokomotive auf das konkrete Unfallgeschehen ausgewirkt haben könnte. Zwar mag der Verweis der Beklagten auf einen „entsprechend längeren Bremsweg“ zutreffen. Es wird beklagtenseits aber weder behauptet, noch erscheint es naheliegend, dass ein kürzerer Bremsweg der Klägerlokomotive eine konkrete Auswirkung auf das Unfallgeschehen gehabt hätte. Auch nur entfernt möglich erscheinende Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch aus der Ermittlungsakte nicht. Selbst unter der Annahme einer Auswirkung der Betriebsgefahr der Klägerlokomotive tritt diese auch nach Ansicht des Senats – in Übereinstimmung mit der zutreffenden Beurteilung des Erstgerichts, auf welche insoweit Bezug genommen wird – hinter den nachgewiesenen groben Pflichtenverstoß des Beklagten zu 2), den sich auch die Beklagte zu 1) zurechnen lassen muss, zurück.
45
2. Auch im Übrigen lässt das Ersturteil, soweit es eine Verurteilung zum Nachteil der Beklagten ausgesprochen hat, keinen Rechtsfehler erkennen. Solche werden in der Anschlussberufung auch nicht moniert. Zwecks Meidung von Wiederholungen wird deshalb auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zur Ersatzfähigkeit der Lohnfortzahlungskosten, der Überführungskosten der Ersatzlokomotive, der Kosten der Gefahrgutkontrollen und des Freistellungsanspruchs bezüglich der Beteiligung an den Instandsetzungskosten in Form der Kosten der angefallenen Selbstbeteiligung Bezug genommen. Der Senat macht sich die diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichts uneingeschränkt zu eigen.
46
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
47
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
48
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.