Titel:
Beschwerde, Rentenversicherung, Anrecht, Versorgungsausgleich, Ehezeit, Beschwerdeverfahren, Fonds, Beitragsbemessungsgrenze, Auskunft, Gesamtbetriebsvereinbarung, FamFG, Ausgleichswert, Altersversorgung, Direktzusage, externe Teilung, Ende der Ehezeit
Schlagworte:
Beschwerde, Rentenversicherung, Anrecht, Versorgungsausgleich, Ehezeit, Beschwerdeverfahren, Fonds, Beitragsbemessungsgrenze, Auskunft, Gesamtbetriebsvereinbarung, FamFG, Ausgleichswert, Altersversorgung, Direktzusage, externe Teilung, Ende der Ehezeit
Vorinstanz:
AG München, Endbeschluss vom 28.10.2022 – 513 F 10304/21
Fundstelle:
BeckRS 2023, 57862
Tenor
1. Auf die Beschwerden der A… und B… und der T… GmbH wird der Endbeschluss des Amtsgerichts München vom 28.10.2022 im Tenor unter Ziffer 2 in Absatz 3 und 4 wie folgt neu gefasst sowie ergänzt:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers beim AP… e.V. (Vers.-Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 15.951,07 € bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30.11.2021, begründet. Der Versorgungsträger A… und B… wird verpflichtet, € 15.951,07 € nebst Zinsen in Höhe von 4% auf diesen Betrag für den Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2021 und der Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der AT… SE (Vers.-Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 16.202,92 € bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30.11.2021, begründet. Der Versorgungsträger AT… SE wird verpflichtet, 16.202,92 € nebst Zinsen in Höhe von 1,90% auf diesen Betrag für den Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2021 und der Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der T… GmbH Vers.Nr. … zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 50% des sich ergebenden Kapitalbetrages aus 0,2938 Stück Aktienfondsanteilen (DWS Akkumula …24 WKN 0847402), 18,0379 Stück Rentenfondsanteilen (DI EGvBoFC ISIN Lu145654009 WKN 551815) und 0,8226 Stück Geldmarktfondsanteilen (DWS Inst Euro MMF IC ISIN Lu0099730524 WKN 986813) gemäß Zusage nach Gesamtbetriebsvereinbarung über T… Versorgungsverordnung – arbeitnehmerfinanzierter Teil – bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30.11.2021, begründet. Die T… GmbH wird verpflichtet, den dem hälftigen Wert der vorgenannten Anteile entsprechenden Kapitalbetrag errechnet aus (0,2938 Stück x Kurswert) + (18,0379 Stück x Kurswert) + (0,38226 Stück x Kurswert) mit dem unter https://www. …de/ abzurufenden Kurswert für den Tag der Rechtskraft mindestens jedoch 7.474,85 € € zzgl. Zinsen in Höhe von 1,90% seit dem 1. Dezember 2021 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3.762 € festgesetzt.
Gründe
1
Das Amtsgericht München hat die Ehe der Beteiligten mit Endbeschluss vom 28.10.2022 geschieden und hierbei auch den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es Anrechte des Antragstellers bei der A… und B… aus einer betrieblichen Altersvorsorge ausgeglichen. Es handelt sich um ein Anrecht des Antragstellers aus einer Zusage auf Rentenleistungen einer Unterstützungskasse zur Vers.Nr. … mit einem Kapitalwert von 31.902,13 € und einem Ausgleichswert von 15.951,07 € sowie einem Anrecht aus einer Direktzusage (Pensionsvertrag) auf Rentenleistungen mit einem Kapitalwert von 32.405,84 € und einem Ausgleichswert von 16.202,92 €. Der Versorgungsträger hat in der Auskunft vom 18.05.2022 jeweils die externe Teilung beantragt. Das Amtsgericht hat die Anrechte intern geteilt.
2
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der A… and B… vom 15.11.2022.
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Die A… führt aus, dass hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers bei der A… die externe Teilung beantragt wurde, deren Voraussetzungen auch vorlägen. Die externe Teilung sei daher durchzuführen.
4
Der Versorgungsträger T… GmbH hat am 25.11.2022 Beschwerde eingelegt, da ein Anrecht übersehen wurde, dessen Ausgleich beantragt wurde. Der Versorgungsträger erteilte am 21.04.2022 Auskunft über ein Anrecht des Antragstellers aus einer betrieblichen Altersvorsorge.
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Der Antragsteller hat während der Ehezeit eine Kapitalzusage gemäß Gesamtbetriebsvereinbarung über T… Versorgungsordnung – arbeitnehmerfinanzierter Teil – erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 15.734,57 € mit einem Ausgleichswert in Höhe von 7.867,29 €. Die externe Teilung wurde beantragt, jedoch nicht durchgeführt.
6
Eine Entscheidung erfolgt ohne eine weitere mündliche Verhandlung nach § 68 Abs. 3 FamFG verzichtet, da von ihr keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind.
7
Die Beschwerden der A… sowie der T… GmbH sind zulässig gem. §§ 58 ff, 217 ff FamFG. In der Sache sind sie begründet.
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1. Die Anrechte des Antragstellers aus betrieblicher Altersvorsorge bei der A… sind extern zu teilen. Die Voraussetzungen des § 17 VersAusglG für eine externe Teilung sind erfüllt.
9
Es handelt sich vorliegend um ein Anrecht des Antragstellers aus einer Zusage auf Rentenleistungen einer Unterstützungskasse zur Vers.Nr. … mit einem Kapitalwert von 31.902,13 € und einem Ausgleichswert von 15.951,07 € sowie einem Anrecht aus einer Direktzusage (Pensionsvertrag) auf Rentenleistungen mit einem Kapitalwert von 32.405,84 € und einem Ausgleichswert von 16.202,92 €. Übersteigt der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechts als Kapitalwert bei Ende der Ehezeit nicht 240% der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die externe Teilung verlangen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 17 VersAusglG bereits dann einseitig die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159, 160 SGB VI nicht übersteigt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 XII ZB 248/15 FamRZ 2016, 1651 Rn. 7). Bei Direktzusagen und Unterstützungskassen gelten gemäß §§ 17 VersAusglG iVm. 159, 160 SGB VI höhere Wertgrenzen (2021: 85.200 Euro). Diese Grenze wird vorliegend nicht überschritten, so dass die Anrechte des Antragstellers bei der A… auf deren Antrag hin extern zu teilen sind. Die Antragsgegnerin hat keinen Zielversorger benannt, sondern war mit der Begründung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse einverstanden. Entsprechend war die externe Teilung im Beschwerdeverfahren anzuordnen.
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2. Das Anrecht des Antragstellers bei der T… GmbH wurde wohl versehentlich nicht ausgeglichen. Die Teilung dieses Anrechts ist daher im Beschwerdeverfahren nachzuholen. Der Versorgungsträger hat mit Auskunft vom 21.04.2022 die externe Teilung des Anrechts mit einem Ausgleichswert von 7.867,29 € beantragt. Das Anrecht des Antragstellers aus betrieblicher Altersvorsorge ist extern zu teilen. Die Voraussetzungen des § 17 VersAusglG für eine externe Teilung sind erfüllt. Die Antragsgegnerin hat keinen Zielversorger benannt. Es erfolgt daher eine Begründung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse, § 15 Abs. 5 VersAusglG.
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Entsprechend war die externe Teilung im Beschwerdeverfahren anzuordnen.
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Bei dem zu teilenden Anrecht l handelt es sich um ein fondsgebundenes Anrecht, so dass nicht der zum 1. Dezember 2021 errechnete Kapitalbetrag ausgeglichen werden kann. Die Wertentwicklung bis zum Eintritt der Rechtskraft ist zu berücksichtigen.
13
In der Ehezeit hat der Antragsteller 0,2938 Stück Aktienfondsanteilen (DWS Akkumula …24 WKN 0847402), 18,0379 Stück Rentenfondsanteilen (DI EGvBoFC ISIN Lu145654009 WKN 551815) und 0,8226 Stück Geldmarktfondsanteilen (DWS Inst Euro MMF IC ISIN Lu0099730524 WKN 986813) gemäß Zusage nach Gesamtbetriebsvereinbarung über Atos Versorgungsverordnung – arbeitnehmerfinanzierter Teil – erworben. Der hälftige sich aus dem Gesamtwert der Fondsanteile ergebende Kapitalbetrag, errechnet mit dem jeweiligen aktuellen Kurswert im Zeitpunkt der Rechtskraft, ist im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichen.
14
Weiterhin ist für dieses Anrecht eine garantierte Mindestzusage auf der Grundlage einer garantierten Mindestverzinsung der für den Erwerb des Anrechts geleisteten Beiträge vorgesehen. Der Barwert des Ehezeitanteils des vom Antragsgegner erworbenen Anrechts beläuft sich auf 14.949,69 €. Dieser Mindestbetrag wäre gegebenenfalls hälftig in Höhe von 7.474,85 € auszugleichen, sofern der sich aus den aktuellen Kurswerten zu ermittelnde Gesamtwert der Fondsanteile diesen Mindestgarantiebetrag nicht erreicht. Der angegebene Zinsbetrag von 1,90% trägt der gebotenen Abzinsung der Garantieleistung auf das Ehezeitende Rechnung.
15
Ein fondsgebundenes Anrecht weist keine stetige Wertentwicklung in Höhe eines feststehenden Zinssatzes auf. Vielmehr richtet sich die Wertentwicklung eines fondsgebundenen Anrechts nach der Entwicklung des Kurswerts der Fondsanteile, der täglichen Schwankungen unterworfen ist (BGH Beschluss vom 07.08.2013, XII ZB 552/12, FamRZ 2013, 1635, Rn. 16). Im Fall der externen Teilung muss der Ausgleichswert so bestimmt im Tenor ausgewiesen werden, dass durch das Vollstreckungsorgan festgestellt werden kann, wegen welcher Forderung und in welcher Höhe aus dem über den Versorgungsausgleich ergangenen Titel vollstreckt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausgleichswert als feststehender Kapitalbetrag gem. § 222 Abs. 3 FamFG ausgewiesen wird, oder wenn der Ausgleichswert in der Bezugsgröße Fondsanteile ausgewiesen wird, deren Kurswert gem. § 170 KAGB veröffentlicht wird.
16
Dementsprechend hat der BGH entschieden, dass der Ausgleichsberechtigte an den der Kursentwicklung geschuldeten Wertsteigerungen und Wertverlusten des auszugleichenden Anrechts zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung auch im Fall der externen Teilung zu beteiligen ist, und dass daher anstelle eines Kapitalbetrages die ehezeitlichen Fondsanteile als solche den maßgeblichen Teilungsgegenstand i.S.v. § 14 Abs. 4 VersAusglG bilden sollen und dementsprechend zu tenorieren ist (BGH Beschluss vom 19. Juli 2017 – XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655, Rn. 17).
17
Die Entscheidung des BGH bezog sich auf einen Fonds, der der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht gemäß § 170 KAGB unterlag und dessen Anteilspreis somit tagesgenau zum Zeitpunkt der Rechtskraft aus allgemein zugänglichen Quellen bestimmbar war (BGH, a.a.O., Rn. 29). Erforderlich ist, dass der Geldkurs der Anteile bei der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich taggenau aus einem vom Versorgungsträger bereitgestellten und in der Beschlussformel angegebenen Internet-Zugang ermittelt werden kann (BGH Senatsbeschluss vom 13.01.2021- XII ZB 401/20- FamRZ 2021, 581). Der Rechenweg ist in der Beschlussformel selbst vorzugeben. Eine taggenaue Berechnung ist vorliegend möglich über das Abfragen der Kurswerte im Internet über https://www.onvista.de/. Der Rechenweg ergibt sich aus dem Tenor.
18
Unterschreitet der so zu errechnende Ausgleichsbetrag den garantierten Mindestbetrag, ist dieser Mindestbetrag maßgeblich mit dem angegebenen Rechnungszins in Höhe von 1,9% ab dem 1. Dezember 2021 bis zum Eintritt der Rechtskraft zu verzinsen.
19
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 20 FamGKG, im Übrigen auf dem Rechtsgedanken des § 150 FamFG.
20
Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 S.1 und 2 FamGKG (Gemeinsames Nettoeinkommen der Beteiligten (3.923 € + 2.348 €) x 3 = 18.813 €, hieraus 10% = 1.881 € pro Anrecht x 2 = 3.762 €).
21
Gründe, die Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG zuzulassen, liegen nicht vor.
22
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
23
Übergabe an die Geschäftsstelle am 20.02.2023.
24
…, Justizsekretär Urkundsbeamter der Geschäftsstelle