Titel:
Anspruchseinschränkung, Mitwirkungspflichtverletzung, Leistungsberechtigung, Verwaltungsaktaufhebung, Verfassungsmäßigkeit, Sachleistungsgewährung, Kostenentscheidung
Schlagworte:
Anspruchseinschränkung, Mitwirkungspflichtverletzung, Leistungsberechtigung, Verwaltungsaktaufhebung, Verfassungsmäßigkeit, Sachleistungsgewährung, Kostenentscheidung
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Urteil vom 05.02.2024 – L 8 AY 12/23
BSG, Beschluss vom 06.10.2025 – B 8 AY 2/24 B
Fundstelle:
BeckRS 2023, 57847
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 25.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 17.02.2022 und begehrt Leistungen nach §§ 3, 3 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 01.11.2021 bis zum 30.04.2022.
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Aus dem in der Akte des Beklagten befindlichen Auszug aus dem Ausländerzentralregister geht hervor, dass der am ... 1974 geborene Kläger pakistanischer Staatsangehöriger ist, am 19.11.2014 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und am 20.05.2016 Asylantrag gestellt hat.
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Mit Bescheid vom 20.02.2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Asylanerkennung ab und verfügte, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werden. Darüber hinaus wurde der Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Pakistan zum Verlassen der Bundesrepublik aufgefordert. Die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20.02.2017 wurde vom Verwaltungsgericht D-Stadt im Verfahren W 7 K 17.31015 mit Urteil vom 27.11.2017 abgewiesen.
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In der Zeit ab dem 02.10.2017 war der Kläger unbekannten Aufenthalts. Am 17.02.2021 reiste der Kläger im Rahmen einer Rücküberstellung aus der Schweiz wieder nach Deutschland ein. Ab dem 11.03.2021 war der Kläger in der Gemeinschaftsunterkunft Gemünden untergebracht.
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Nach Aktenlage ist der Kläger seit dem 19.02.2018 vollziehbar ausreisepflichtig. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.11.2021 bis zum 30.04.2022 war der Kläger durchgehend im Besitz von Duldungen für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60 b Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
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Mit Schreiben der Zentralen Ausländerbehörde Unterfranken vom 17.03.2021, das dem Kläger am 23.03.2021 ausgehändigt wurde, wurde dem Kläger unter anderem mitgeteilt, dass er ausreisepflichtig sei und dass er als Ausländer in Deutschland einen gültigen Pass oder Passersatz vorlegen müsse, wenn die Ausländerbehörde das verlange. Der Kläger wurde aufgefordert, bis zum 19.04.2021 einen Pass oder Passersatz bzw. Nachweise vorzulegen, die seine Bemühungen um ein entsprechendes Dokument belegen. Auf die weiteren Ausführungen, Belehrungen und Hinweise im Schreiben vom 17.03.2021 wird verwiesen. Auf das Schreiben der Zentralen Ausländerbehörde Unterfranken vom 17.03.2021 erfolgte von Klägerseite keine Reaktion.
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Mit Bescheid vom 15.04.2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundleistungen nach §§ 3, 3 a AsylbLG in Form von Geldleistungen in Höhe von 316,34 Euro monatlich für die Zeit vom 11.03.2021 bis zum 31.12.2021. Gegen diesen Bescheid wurde kein Widerspruch eingelegt.
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Unter dem 09.08.2021 teilte die Zentrale Ausländerbehörde Unterfranken dem Beklagten unter anderem mit, dass Anhaltspunkte für eine Anspruchseinschränkung nach § 1 a Abs. 3 AsylbLG vorlägen. Der Kläger, der seit dem 19.02.2018 vollziehbar ausreisepflichtig sei, sei zur Passbeschaffung aufgefordert worden und habe bisher keinen gültigen pakistanischen Reisepass vorgelegt. Auch habe er keinerlei Nachweise über seine Bemühungen vorgelegt. Monokausalität liege vor, weil Rückführungen bzw. Abschiebungen nach Pakistan mit Einschränkungen möglich seien.
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Mit Schreiben vom 08.10.2021 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass laut den Mitteilungen der Zentralen Ausländerbehörde der Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlich aus vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Der Kläger erhalte nochmals die Möglichkeit, der Zentralen Ausländerbehörde Unterfranken bis zum 21.10.2021 einen gültigen Reisepass oder zumindest die Bestätigung der Botschaft seines Heimatlandes über die Beantragung des Reisepasses vorzulegen. Für den Fall, dass die Zentrale Ausländerbehörde Unterfranken bis zum 21.10.2021 nicht bestätigen könne, dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei, werde nach § 1 a Abs. 3 AsylbLG beabsichtigt, die Leistungen für den Kläger ab November 2021 auf Leistungen für Unterkunft, Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege sowie der in § 4 AsylbLG geregelten Krankenhilfe einzuschränken.
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Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25.10.2021 hob der Beklagte den „Bescheid vom 15.04.2020“ mit Wirkung ab dem 01.11.2021 auf (Ziffer 1 des Bescheids). Dem Kläger wurden Leistungen für Unterkunft einschließlich Heizung als Sachleistung gewährt (Ziffer 2 des Bescheids). Weiterhin wurden dem Kläger im Zeitraum vom 01.11.2021 bis zum 30.04.2022 nach § 1 a Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 AsylbLG Leistungen für Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege in Höhe von 163,00 Euro monatlich bewilligt (Ziffer 3 des Bescheids). Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung nach § 1 a Abs. 3 AsylbLG vollständig erfüllt seien. Die Leistungen für den Kläger würden daher nach § 1 a Abs. 3 AsylbLG für den Zeitraum vom 01.11.2021 bis zum 30.04.2022 auf Leistungen nach § 1 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG für Unterkunft, Krankenhilfe, Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege sowie der in § 4 AsylbLG geregelten Krankenhilfe beschränkt. Der Bescheid vom 15.04.2020 sei mit Wirkung ab dem 01.11.2021 nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben gewesen.
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Mit Schreiben vom 25.11.2021, beim Beklagten am selben Tag eingegangen, wurde vom anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.10.2021 eingelegt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 a Abs. 3 AsylbLG nicht erfüllt seien. Darüber hinaus sei die Regelung des § 1 a AsylbLG evident verfassungswidrig.
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Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 17.02.2022 wurde der Widerspruch vom 25.11.2021 gegen den Bescheid vom 25.10.2021 als unbegründet zurückgewiesen.
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Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 17.03.2022, beim Sozialgericht Würzburg eingegangen am selben Tag, wurde im vorliegenden Verfahren Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 25.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 17.02.2022 erhoben. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Der Kläger habe Anspruch auf Leistungen nach §§ 3, 3 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1). Die Regelung des § 1 a AsylbLG sei evident verfassungswidrig. Darüber hinaus seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 a Abs. 3 AsylbLG nicht erfüllt. Die Regelung des §§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 2 Nr. 2 b AsylbLG sei evident verfassungswidrig. Auf die weiteren Ausführungen zur Begründung der Klage wird verwiesen.
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Für den Kläger wurde im vorliegenden Klageverfahren beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2022 zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.11.2021 bis zum 30.04.2022 Leistungen nach §§ 3, 3 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1) in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Der Beklagte beantragte,
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Auf die Ausführungen des Beklagten wird verwiesen.
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Die Beteiligten haben auf gerichtliche Anfrage jeweils mitgeteilt, dass Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung besteht Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Akten des Beklagten und der Regierung von Unterfranken Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte, ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Klage ist im Sinne einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) statthaft, weil neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheids vom 25.10.2021 die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3, 3 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1) begehrt wird.
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Die Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 25.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 17.02.2022 rechtmäßig ist. Die im Bescheid vom 25.10.2021 vorgenommene Anspruchseinschränkung erfolgte in rechtmäßiger Weise, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG erfüllt sind. Auch die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 15.04.2021 ab dem 01.11.2021 erfolgte in Anwendung des § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurecht. Der Kläger hat daher für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.11.2021 bis zum 30.04.2022 keinen Anspruch auf weitergehende Leistungen nach dem AsylbLG.
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1. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25.10.2021 wurde in rechtmäßiger Weise eine Anspruchseinschränkung nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG vorgenommen.
22
Nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend § 1 a Abs. 1 AsylbLG. Gemäß § 1 a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG. Ihnen werden nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt (§ 1 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG). Diese Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden (§ 1 a Abs. 1 Satz 4 AsylbLG). Nach § 14 Abs. 1 AsylbLG sind Anspruchseinschränkungen nach dem AsylbLG auf sechs Monate zu befristen.
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Unter Zugrundelegung dieses gesetzlichen Maßstabs ist die vom Beklagten mit Bescheid vom 25.10.2021 vorgenommene Anspruchseinschränkung für die Zeit vom 01.11.2021 bis zum 30.04.2022 nicht zu beanstanden.
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In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die erkennende Kammer – anders als der Klägerbevollmächtigte – keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der dargestellten gesetzlichen Regelungen hat.
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Darüber hinaus sind vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG erfüllt. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vollziehbar ausreisepflichtig und demnach leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG. Darüber hinaus war der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum im Besitz von Duldungen nach §§ 60 a, 60 b AufenthG (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG).
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Auch konnten vorliegend aus vom Kläger selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden. Denn der Kläger hat entgegen der Aufforderung der Zentralen Ausländerbehörde vom 17.03.2021 seine ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer, der keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, dazu verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung des AufenthG betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Der Mitwirkungspflicht wird unter anderem dadurch entsprochen, dass eine Mitwirkung an der Feststellung und Sicherung der Identität erfolgt oder die für die Beschaffung von Heimreisedokumenten nötigen Erklärungen abgegeben werden. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach § 48 Abs. 3 AufenthG obliegt es dem Ausländer insbesondere, sich zur Auslandsvertretung seines Herkunftslandes zu begeben, um dort einen Reisepass bzw. Passersatzpapiere zu beantragen oder einen Antrag auf Nachregistrierung zu stellen, dabei wahrheitsgemäße Angaben zu machen und sich die entsprechenden Vorsprachen bescheinigen zu lassen (LSG Sachsen, U. v. 11.05.2021, L 8 AY 9/18). Vorliegend hat der Kläger seine aufenthaltsrechtlichen Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dadurch verletzt hat, dass er trotz der oben genannten Aufforderung vom 17.03.2021 bei der Zentralen Ausländerbehörde weder einen Reisepass noch Nachweise über entsprechende Bemühungen gegenüber einer Auslandsvertretung vorgelegt hat. Wie aus der Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde vom 09.08.2021 hervorgeht, ist die fehlende Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf die Mitwirkungspflichtverletzung des Klägers und damit auf von ihm zu vertretende Gründe zurückzuführen. Die sogenannte Monokausalität ist laut der genannten Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde gegeben. Demnach sind die Voraussetzungen des § 1 a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG vorliegend erfüllt. Die in § 14 Abs. 1 AsylbLG vorgeschriebene Befristung der Anspruchseinschränkung auf sechs Monate wurde vom Beklagten bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 25.10.2021 beachtet.
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Demzufolge ist die vom Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2021 vorgenommene Anspruchseinschränkung für die Zeit vom 01.11.2021 bis zum 30.04.2022 rechtmäßig.
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2. Darüber hinaus erfolgte die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 15.04.2021 ab dem 01.11.2021 in Anwendung des § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurecht.
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In diesem Zusammenhang ist zunächst vorab festzuhalten, dass mit der Ziffer 1 des Bescheids vom 25.10.2021 die Aufhebung des Bescheids vom 15.04.2021 verfügt wurde, auch wenn dort nach dem Wortlaut – offensichtlich versehentlich – von der Aufhebung eines Bescheids vom „15.04.2020“ gesprochen wird. Dies ergibt sich, ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen Berichtigung nach Art. 42 BayVwVfG bedarf, aus der Auslegung der Ziffer 1 des Bescheids vom 25.10.2021 anhand des Gesamtinhalts dieses Bescheids, dessen Kerninhalt aus der Leistungseinschränkung nach § 1 a Abs. 3 AsylbLG für die Zeit vom 01.11.2021 bis zum 30.04.2022 besteht. Vor diesem Hintergrund sollte mit der Ziffer 1 des Bescheids erkennbar der Bewilligungsbescheid aufgehoben werden, der dieser Leistungseinschränkung für den genannten Zeitraum entgegenstand. Dies ist vorliegend der Bewilligungsbescheid vom 15.04.2021, zumal unter dem 15.04.2020 nach Aktenlage gar kein Bescheid vom Beklagten gegenüber dem Kläger erlassen wurde. Die Auslegung der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 25.10.2021 ergibt somit, dass nicht ein (ohnehin nicht existenter) Bescheid vom 15.04.2020, sondern der Bewilligungsbescheid vom 15.04.2021 ab dem 01.11.2021 aufgehoben wurde.
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Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Diese gesetzlichen Voraussetzungen des – hier nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG entsprechend anwendbaren – § 48 Abs. 1 Abs. 1 SGB X für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 15.04.2021 mit Wirkung für die Zukunft waren im vorliegenden Fall erfüllt. Dadurch, dass der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist zum 19.04.2021 bei der Zentralen Ausländerbehörde nicht die angeforderten Nachweise vorgelegt hat, hat sich mit Ablauf des 19.04.2021 die oben dargestellte Verletzung der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten durch den Kläger manifestiert. Mit Ablauf des 19.04.2021 – also zu einem Zeitpunkt nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 15.04.2021 – sind somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anspruchseinschränkung nach § 1 a Abs. 3, Abs. 1 AsylbLG eingetreten. Dies stellt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar, so dass die vom Beklagten mit Bescheid vom 25.10.2021 mit Wirkung für die Zukunft vorgenommene Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 15.04.2021 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gerechtfertigt war.
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3. Schließlich hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.11.2021 bis zum 30.04.2022 keinen Anspruch auf Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3, 3 a AsylbLG. Dem im Klageantrag geltend gemachten Anspruch auf Leistungen nach §§ 3, 3 a AsylbLG steht hier bereits der Umstand entgegen, dass der Beklagte – wie ausgeführt – in rechtmäßiger Weise eine Einschränkung des Leistungsanspruchs des Klägers nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG vorgenommen hat. Als Rechtsfolge sieht § 1 a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ausdrücklich vor, dass die betreffenden Leistungsberechtigten keinen Anspruch auf Leistungen unter anderem nach § 3 AsylbLG haben.
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Nach alledem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren keinen Erfolg hatte.