Inhalt

SG Augsburg, Gerichtsbescheid v. 15.12.2023 – S 18 U 228/22
Titel:

Arbeitsunfall, Kausalität, Sachverständigengutachten, Unfallbedingte Verletzung, Beschwerdeursache, Ablehnung der Klage, Kostenentscheidung

Schlagworte:
Arbeitsunfall, Kausalität, Sachverständigengutachten, Unfallbedingte Verletzung, Beschwerdeursache, Ablehnung der Klage, Kostenentscheidung
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Urteil vom 21.05.2025 – L 3 U 323/23
BSG, Beschluss vom 13.10.2025 – B 2 U 19/25 BH

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 08.04.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2022 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Streitig ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.
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Der 1987 geborene Kläger war als Produktionskraft tätig. Am 03.02.2022 stellte er sich bei dem Durchgangsarzt K vor. Er habe am 20.01.2022 einen Arbeitsunfall erlitten. Er habe bei der Arbeit mit der rechten Hand fest auf eine Maschine gedrückt, um einen Kunststoff einzulegen. Dabei habe er einen stechenden Schmerz im rechten Handgelenk verspürt. Der Durchgangsarzt notierte Verdacht auf Handgelenksdistorsion rechts. Es wurde zeitnah ein MRT angefertigt. Laut Durchgangsarztbericht vom 09.02.2022 zeigte sich kein Hinweis auf eine traumatische Veränderung des rechten Handgelenks (auch der TFCC stellte sich intakt dar).
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Mit Bescheid vom 08.04.2022 wurde das Vorliegen eines Arbeitsunfalls abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Unfallereignis keinen Gesundheitsschaden rechtlich wesentlich verursacht habe. Ein Arbeitsunfall werde abgelehnt, weil zwischen den Beschwerden am rechten Handgelenk und dem Ereignis vom 20.01.2022 kein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Die Beschwerden seien auf unfallunabhängige Erkrankungen zurückzuführen. Der MRT-Befund vom 02.02.2022 habe keine traumatischen Veränderungen am rechten Handgelenk dokumentiert. Hiergegen erhob der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch. Im Uniklinikum D-Stadt wurde das Vorliegen eines Ganglions festgestellt, welches ursächlich für die andauernden, schmerzhaften Bewegungseinschränkungen des Handgelenks sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2022 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Ganglion am rechten Handgelenk nicht um eine traumatische Veränderung am rechten Handgelenk handle, sondern um eine vorbestehende Veränderung.
4
Hiergegen legte der Kläger am 11.11.2022 Klage beim Sozialgericht Augsburg ein. Die Klage wurde durch seinem Bevollmächtigten begründet. Der Kläger habe große Anstrengungen unternommen und mehrere Fachärzte besucht, um eine Schmerzlinderung und um die Ursache der Beschwerden zu erfahren. Es wurden diverse Befundberichte eingereicht. Zur Aufklärung des Sachverhalts wurden eine Leistungsauskunft der TKK sowie Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt. Es wurde Beweis erhoben und C., A-Stadt, zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Dieser kam in seinem Gutachten vom 10.11.2023 zum Ergebnis, dass beim Kläger eine chronische Kapselreizung und Ganglionzysten am rechten Handgelenk vorlägen. Hierbei handele es sich um eine unfallunabhängige Veränderung. Der Kläger hält die Klage aufrecht. Mit Schreiben vom 24.11.2023 wurde Entscheidung durch Gerichtsbescheid angekündigt.
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Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Ein Arbeitsunfall liegt nicht vor, da die Beschwerden des Klägers nicht auf eine unfallbedingte Verletzung zurück zu führen sind. Dies hat die Beklagte im Bescheid und Widerspruchsbescheid ausführlich dargelegt, so dass gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet wird.
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Das Gutachten des Gerichtssachverständigen C. hat die Rechtsansicht der Beklagten vollumfänglich bestätigt. Entscheidend ist, dass zeitnah ein MRT des rechten Handgelenks durchgeführt wurde, nämlich am 02.02.2022. Es fand sich kein Hinweis für eine traumatische Verletzung, ebenso kein sogenanntes Knochenmarksödem, welches ebenfalls bei traumatischen Veränderungen regelhaft im MRT zu sehen wäre. Bezüglich des Ereignisherganges hat der Kläger diese Tätigkeit schon seit seit etwa einem Jahr durchgeführt. Er hat dabei Kunststoffteile in eine Maschine eingelegt und diese mit den gestreckten Fingern bzw. der Faust eingetreten. Ein direktes Eindrücken mit dem Handgelenk erfolgte offenbar nicht. Ebenso ist nach dem geschilderten Hergang keine unkontrollierte abrupte Bewegung auf das Handgelenk zustande gekommen. Ganglionzysten, welche mit gelartiger Flüssigkeit gefüllt sind, können auch bei alltäglichen Bewegungen Akutschmerzen verursachen, die dauerhaft anhalten.
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Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.