Titel:
Klagezulässigkeit, Verwaltungsakt, Prozessvoraussetzung, Überprüfungsantrag, Sachverhaltsaufklärung, Kostenentscheidung
Schlagworte:
Klagezulässigkeit, Verwaltungsakt, Prozessvoraussetzung, Überprüfungsantrag, Sachverhaltsaufklärung, Kostenentscheidung
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Urteil vom 21.07.2025 – L 20 KR 115/23
BSG, Beschluss vom 29.09.2025 – B 12 KR 15/25 AR
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Rücknahme einer Beitragsforderung durch die Beklagte.
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Der Kläger bezieht seit dem 01.02.2009 eine Rente der Deutschen Rentenversicherung und ist in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig.
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Im Januar 2009 erhielt die Beklagte von der H. Pensionsverwaltung für die H. Pensionskasse von 1905 VVaG (ehemals Pensionskasse der deutschen Konsumgenossenschaften VVaG) eine Meldung über einen Versorgungsbezug in Höhe von 541,21 Euro monatlich ab dem 01.02.2009.
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Mit Bescheid vom 12.02.2009 setzte die Beklagte Beiträge zur KV und PV fest und berücksichtigte dabei auch den Versorgungsbezug. Hiergegen und gegen die weiteren Anpassungsbescheide erhob der Kläger Widerspruch, stellte Überprüfungsantrage etc. Gegen die Bescheide in der Gestalt das Widerspruchsbescheids vom 13.04.2011 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG). Dieses Verfahren ist unter dem Aktenzeichen S 7 KR 180/11 geführt worden. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 12.04.2012 zurück, das Berufungsverfahren dagegen (L 4 KR 197/12) war ebenso wie die Beschwerde zum BSG (B 12 KR 51/15 B) erfolglos.
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Unter dem 05.04.2022 hat der Kläger sich an das Sozialgericht gewandt und einen Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gestellt. Die Rücknahme des Verwaltungsaktes S 7 KR 180/11 sei erforderlich geworden. Die Beklagte beanspruche mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2022 den vollständigen Beitrag aus der privaten Rentenversicherung i.H.v. monatlich 541,21 Euro ab dem 01.02.2009. Nicht berücksichtigt worden seien zwei Geständnisse der Beklagten, aufgrund Az.: 1 BvR100/15 und 1 BvR 249/15, die teilweise Beitragsrückerstattung i.H.v. ca. 5.000,00 Euro, die fehlende Zusage betrieblicher Altersvorsorge sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 825/08).
die Rücknahme des rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes S 7 KR 180/11.
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Die Beklagte beantragt,
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Mit Schreiben vom 13.05.2022 hat das Gericht die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Beklagte hat hierzu mit Schreiben vom 16.05.2022 ihr Einverständnis erteilt. Der Kläger hat sich hierzu nicht geäußert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Die Beteiligten haben keine Gründe dafür vorgetragen, dass dies nicht der Fall ist.
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Die Klage ist unzulässig.
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Der Kläger begehrt die Überprüfung des Beitragsbescheides vom 12.02.2009. Der Kläger hat erstmals mit Schreiben vom 05.04.2022 gegenüber dem Gericht die Überprüfung der Entscheidung der Beklagten nach § 44 SGG beantragt. Über diesen Antrag hat die Beklagte durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Ein solcher muss vorliegen, damit die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig ist. Eine Möglichkeit, dies nachzuholen, wie es im Falle des fehlenden Vorverfahrens der Fall ist, vgl. § 78 SGG, besteht bei fehlendem Verwaltungsakt nicht, weil es sich insoweit um eine Prozessvoraussetzung handelt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.