Inhalt

SG Nürnberg, Gerichtsbescheid v. 18.02.2023 – S 8 KR 181/22
Titel:

Klagezulässigkeit, Verwaltungsakt, Prozessvoraussetzung, Überprüfungsantrag, Kostenentscheidung, Sachverhaltsaufklärung

Schlagworte:
Klagezulässigkeit, Verwaltungsakt, Prozessvoraussetzung, Überprüfungsantrag, Kostenentscheidung, Sachverhaltsaufklärung
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Urteil vom 21.07.2025 – L 20 KR 114/23
BSG, Beschluss vom 26.09.2025 – B 12 KR 14/25 AR

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die Rücknahme einer Beitragsforderung durch die Beklagte.
2
Der Kläger bezieht seit dem 01.02.2009 eine Rente der Deutschen Rentenversicherung und ist in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig.
3
Mit Schreiben vom 06.12.2011 hat die Beklagte gegenüber dem Kläger Beiträge aus rentenvergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezügen) festgesetzt. Dem Kläger sei eine Kapitalleistung ausgezahlt worden, die als Versorgungsbezug gelte und damit beitragspflichtig sei. 1/120 des Gesamtbetrages gelte für die Dauer von zehn Jahren als monatlicher Ausgangswert für die Beitragsberechnung. Der monatliche Beitrag des Klägers betrage ab 01.02.2010 15,61 Euro.
4
Unter dem 05.04.2022 hat der Kläger sich an das Sozialgericht gewandt und einen Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gestellt. Die Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 06.12.2011 sei erforderlich geworden, weil der entscheidungserhebliche Freibetrag für die betriebliche Altersvorsorge in Höhe von 127,75 Euro nicht berücksichtigt worden sei. Mit dem Versorgungsbezug per Gehaltsumwandlung monatlich in Höhe von 92,61 Euro ab dem 01.02.2010 für betriebliche Altersvorsorge sei der Freibetrag ab 01.02.2010 in Höhe von 127,75 Euro nicht überschritten. Damit sei der monatliche Beitrag der Beklagten nicht fällig geworden. Die Beklagte wolle diesen nicht fälligen Beitrag rechtswidrig und wiederholt pfänden, obwohl der erforderliche Rechtsgrund nicht entstanden sei.
5
Der Kläger beantragt,
die Rücknahme des rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vom 06.12.2011.
6
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
7
Mit Schreiben vom 13.05.2022 hat das Gericht die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Beklagte hat hierzu mit Schreiben vom 16.05.2022 ihr Einverständnis erteilt. Der Kläger hat sich hierzu nicht geäußert.
8
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Die Beteiligten haben keine Gründe dafür vorgetragen, dass dies nicht der Fall ist.
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Die Klage ist unzulässig.
11
Der Kläger begehrt die Überprüfung des Beitragsbescheides vom 06.12.2011. Der Kläger hat erstmals mit Schreiben vom 05.04.2022 gegenüber dem Gericht die Überprüfung der Entscheidung der Beklagten nach § 44 SGG beantragt. Über diesen Antrag hat die Beklagte durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Ein solcher muss vorliegen, damit die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig ist. Eine Möglichkeit, dies nachzuholen, wie es im Falle des fehlenden Vorverfahrens der Fall ist, vgl. § 78 SGG, besteht bei fehlendem Verwaltungsakt nicht, weil es sich insoweit um eine Prozessvoraussetzung handelt.
12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.