Inhalt

AG Würzburg, Beschluss v. 25.08.2023 – 18 C 30/23
Titel:

Anforderungen an eine Anhörungsrüge

Normenketten:
ZPO § 321a
BGB § 839 Abs. 3, § 839a Abs. 2
Leitsatz:
Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, die die betroffene Partei besser gestellt hätte als die erlassene. (Rn. 3) (red. LS Axel Burghart)
Schlagworte:
Anhörungsrüge, Entscheidungserheblichkeit, Anspruch auf rechtliches Gehör
Vorinstanz:
AG Würzburg, Endurteil vom 12.06.2023 – 18 C 30/23
Rechtsmittelinstanz:
BVerfG, Beschluss vom 24.07.2025 – 2 BvR 1379/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 57511

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klagepartei gegen das Urteil, Az. 18 C 30/23, vom 12.06.2023 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Gründe

1
1. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a ZPO form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist jedoch in der Sache nicht erfolgreich.
2
Die Anhörungsrüge erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO.
3
Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss entscheidungserheblich sein. Von einer Entscheidungserheblichkeit ist immer dann auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer ande18 C 30/23 – Seite 2 – ren Entscheidung gekommen wäre, die die betroffene Partei besser gestellt hätte als die erlassene.
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Die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist im Rügevorbringen nicht dargelegt. Der Kläger wiederholt sein Vorbringen der vorhergehenden Schriftsätze.
5
Selbst bei entsprechendem Hinweis des Gerichts auf vorzulegende Unterlagen bzgl. des behaupteten Schadens und entsprechendem weiterem Vortrag der Klagepartei wäre das Gericht zu keiner anderen Entscheidung gelangt.
6
Selbst bei schlüssigem Vortrag zum behaupteten Schaden ermangelt es nämlich einem entsprechenden Schadensersatzanspruch. Es scheitert in jedem Falle ein etwaiger Anspruch des Klägers an §§ 839a Abs. 2, 839 Abs. 3 BGB: Demnach tritt die Ersatzpflicht des Sachverständigen dann nicht ein, wenn der Kläger es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Dazu zählen hier alle zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, die zur Abänderung des Gutachtens führen und unter anderem auch Gegenvorstellungen und Befragungen des Sachverständigen im Prozess.
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Schon nach eigenem Vortrag hat der Kläger eine Berufung wohl eingelegt, sodann jedoch keine Berufungsbegründung eingereicht.
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2. Sofern sich der Kläger darauf beruft, einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt zu haben, so trifft dies zu. Obwohl dieser rechtzeitig vor dem Erlass des Urteils am 12.06.2023 noch am 11.06.2023 einging, jedoch der Richterin aufgrund der Verzögerung infolge des Digitalisierens des Papiers nicht vorlag, ist dies unerheblich.
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Ein Anspruch scheitert – ungeachtet einer mündlichen Verhandlung – an §§ 839a Abs. 2, 839 Abs. 3 BGB.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.