Inhalt

OLG München, Beschluss v. 10.03.2023 – 7 W 1216/22
Titel:

Anhörungsrüge, Unzulässigkeit, Rechtsauffassung, rechtliches Gehör, Gegenvorstellung, Rechtskraft, Oberlandesgericht München

Schlagworte:
Anhörungsrüge, Unzulässigkeit, Rechtsauffassung, rechtliches Gehör, Gegenvorstellung, Rechtskraft, Oberlandesgericht München
Vorinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 08.09.2022 – 7 W 1216/22
LG München I, Beschluss vom 06.07.2022 – 6 O 11737/21
LG München I vom -- – 6 O 11737/21
Rechtsmittelinstanz:
VerfGH München, Entscheidung vom 24.09.2025 – Vf. 66-VI-22

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers werden auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1
Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Begründung zeigt lediglich, dass der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung des erkennenden Einzelrichters nicht teilt, legt aber nicht dar, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen soll.
2
Eine Gegenvorstellung gegen eine die Instanz abschließende, der Rechtskraft fähige Entscheidung ist nicht statthaft.