Titel:
Umsatzsteuerpflichtige Leistung, Abführung der Umsatzsteuer, Umsatzsteuerforderung, Abtretungserklärung, Abtretungsvereinbarung, Abtretung der Forderung, Abtretungsvertrag, Nachunternehmer, Einrede der Verjährung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Konzessionsvertrag, Vorbehalt der Nachprüfung, Anspruchsbegründender Umstand, künftige Forderungen, Kostenentscheidung, Veranlagungszeitraum, Steuerbefreiung, Klageerhebung, Rechtsirrtum, Steuerpflichtige Leistung
Schlagworte:
Zuständigkeit, Schadenersatz, Umsatzsteuer, Abtretung, Verjährung, Klageforderung, Verzinsung
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Endurteil vom 25.07.2024 – 14 U 4671/23 e
BGH Karlsruhe, Urteil vom 01.07.2025 – VI ZR 278/24
Fundstelle:
BeckRS 2023, 57387
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.066,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 07.01.2023 zu bezahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt nach erfolgter Regulierung eines Brandschadens (netto) durch ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug hierauf entfallende Umsatzsteuer.
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Am 26.07.2019 brannte der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw mit dem amtl. Kennzeichen … auf der Bundesautobahn (BAB) A8 Richtung Stuttgart bei Abschnitt 390 – Km 0.800 bei der Anschlussstelle Dasing auf dem Standstreifen komplett aus.
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Eigentümerin der BAB (im Folgenden: Konzessionsgegenstand) ist die …, die mit der … (im Folgenden: Konzessionsnehmerin) einen Konzessionsvertrag geschlossen hat. Diese wiederum schloss mit der Klägerin einen O& M Vertrag, im Rahmen dessen der Klägerin insb. die der … mit Konzessionsvertrag übertragene Verkehrssicherungspflicht sowie die Pflicht zur Vornahme aller Maßnahmen, die zur sicheren und ordnungsgemäßen Nutzung des Konzessionsgegenstandes erforderlich sind, für den streitgegenständlichen Autobahnabschnitt übertragen wurde (Anlagen K1 und K2). Zwischen der … und der … sowie zwischen letzterer und der Klägerin gibt es weiter Abtretungsverträge, die den Übergang insbesondere solcher Ansprüche beinhalten, die gegenüber Dritten aufgrund der Verpflichtung zur Wiederherstellung des Konzessionsgegenstands im Zusammenhang mit einer Beschädigung, Zerstörung oder sonstigen Beeinträchtigung erstattungsfähig sind (Anlagen K3, K4, K5).
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Mit Rechnung vom 15.12.2021 machte die Klägerin bei der Beklagten die Kosten für die im Zusammenhang mit dem eingangs erwähnten Ereignis erforderlichen Sicherungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Höhe von insgesamt 37.194,56 EUR netto geltend (Anlage K7). Die Beklagte beglich diese Rechnung.
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Im Schreiben vom 30.03.2022 des … (Anlage K8) ist unter Ziff. II.12. und II.13. folgendes geregelt:
12. Ist bei Public-Private-Partnerships im Bundesfernstraßenbau im sog. „A-Modell“ nach dem Konzessionsvertrag vorgesehen, dass ein Privater („Konzessionsnehmer“) den Betrieb des Konzessionsgegenstands übernommen hat, und ist der Private dabei zur umgehenden Beseitigung und Absicherung von Unfallschäden sowie auch zur Geltendmachung und Abrechnung von Unfallschäden mit dem Unfallverursacher verpflichtet, so sind diese Leistungen Teil seiner umsatzsteuerbaren und mangels Steuerbefreiung umsatzsteuerpflichtigen Gesamtleistung an den Konzessionsgeber. Tritt der Konzessionsgeber zu diesem Zweck etwaige Ansprüche gegen Dritte aufgrund von durch Drittgewalt verursachten Schäden an den Konzessionsnehmer ab und berechtigt ihn, diese unmittelbar gegen den Schädiger geltend zu machen, so stellen die Zahlungen, die der Konzessionsnehmer von Unfallverursachern bzw. deren Versicherungen erhält, zusätzliches Entgelt für seine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an den Konzessionsgeber dar.
13. Setzt der Konzessionsnehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Nachunternehmer ein, welcher für ihn die Betriebspflichten aus dem Konzessionsvertrag übernimmt, so erbringt der Nachunternehmer umsatzsteuerbare und mangels Steuerbefreiung umsatzsteuerpflichtige Leistungen an den Konzessionsnehmer. Hat der Nachunternehmer im Schadensfall die Abwicklung mit der Versicherung, die Abrechnung und die Beseitigung der Schäden auf eigene Rechnung durchzuführen und verpflichtet sich der Konzessionsnehmer zu diesem Zweck, die entsprechenden Ansprüche gegen Verursacher oder Versicherer, welche er vom Konzessionsgeber abgetreten bekommen hat, an den Nachunternehmer insoweit weiter abzutreten, so handelt es sich bei den Zahlungen, die der Nachunternehmer von den Schädigern bzw. deren Versicherungen erhält, um zusätzliches Entgelt für seine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an den Konzessionsnehmer.
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Die Klägerin ist der Auffassung, aufgrund des Schreibens … sei sie verpflichtet, die Umsatzsteuer auch bzgl. des vorliegenden Schadensfalls nachzufordern und an das zuständige Finanzamt abzuführen, da der Steuerbescheid für 2019 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehe. Sie mache zwar Ansprüche der … geltend, hinsichtlich der Umsatzsteuer handele es sich aber um einen eigenen Schaden, den sie selbst geltend machen könne, da der … insoweit kein Schaden entstanden sei. Es läge daher eine zufällige Schadensverlagerung vor, die nach den Regeln der Drittschadensliquidation unschädlich sei. Durch die Abtretungen sei jeweils ein tauschähnlicher, steuerbarer Umsatz erfolgt. Der Anspruch der Klägerin beruhe auf ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Konzessionsnehmerin, welche wiederum aufgrund konzessionsvertraglicher Regelungen mit … zur Instandsetzung verpflichtet ist, und nicht auf schadensersatzrechtlichen Grundlagen. Ob die Umsatzsteuer bereits abgeführt worden sei, spiele keine Rolle, da die Verpflichtung hierzu bereits als Schaden genüge.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.066,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass seitens der Finanzverwaltung die Umsatzsteuer von der Klägerin für den streitgegenständlichen Schadensfall nachgefordert und beglichen wurde.
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Die Beklagte meint, sie sei zur Erstattung der Umsatzsteuer nicht verpflichtet. Zum einen beziehe sich das Schreiben des … schon nicht auf Schadensersatzansprüche, zum anderen wäre die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt, weshalb nur der Nettobetrag geltend gemacht werden könne. Insoweit sei auf ihre Verhältnisse abzustellen und nicht auf diejenigen der …, denn sie werde als private Autobahnbetreiberin im eigenen Verantwortungsbereich und auf eigene Rechnung tätig. Im Übrigen sei der Klägerin auch kein Schaden entstanden, wenn sie – was mit Nichtwissen bestritten wird – die Umsatzsteuer nicht nachentrichtet habe. Schadensrechtlich seien nur tatsächlich angefallene Kosten zu ersetzen. Ferner sei auf Eigenleistungen der Klägerin keine Umsatzsteuer zu erstatten. Schließlich könne eine Forderung nur insoweit im Wege der Abtretung übergehen, als sie beim Zedenten entstanden ist. Unabhängig davon, dass die … bzgl. der Umsatzsteuer keinen Schaden habe, könne auch ihre Abtretungserklärung mangels Kenntnis von deren Entstehen keinen Übergang der Umsatzsteuer umfasst haben.
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Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.10.2023.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Die Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg beruht auf §§ 71, 23 GVG, § 1 ZPO, § 20 StVG bzw. § 32 ZPO, da sich das schädigende Ereignis im hiesigen Bezirk zugetragen hat.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der auf den bereits beglichenen Netto-Schaden entfallenden Umsatzsteuer gemäß §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG, §§ 249 Abs. 2, 398 BGB.
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Unstreitig haftet die Beklagte grundsätzlich für den Schaden, der durch das Abbrennen des bei ihr versicherten Fahrzeugs verursacht wurde. Streitig ist einzig die Frage, ob auch die hierauf entfallende Umsatzsteuer zu erstatten ist.
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Gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ist die Umsatzsteuer dann zu ersetzen, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, d.h. wenn auch ein umsatzsteuerpflichtiges Verkehrsgeschäft getätigt wurde (BeckOK BGB, 67. Auflage, 01.08.2023, § 249 Rn. 189). Dies ist vorliegend der Fall. Die abgerechneten Sicherungs- und Reparaturmaßnahmen wurden tatsächlich durchgeführt, sie wurden nur infolge eines Rechtsirrtums nicht unter Hinzurechnung der Umsatzsteuer gegenüber der Beklagten abgerechnet. Dass es sich aber um umsatzsteuerbare und -pflichtige Leistungen handelte, ergibt sich aus dem Schreiben des … vom 30.03.2022, dort Ziff. II. 12 und 13 (Anlage K8). Insoweit besteht zwischen den Parteien auch Einigkeit.
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Die Klagepartei hat durch Vorlage des Schreibens des Finanzamts vom 13.02.2023 (Anlage K9) nachgewiesen, dass das Finanzamt beabsichtigt, das Schreiben des … ab dem Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden und dass diese Veranlagungszeiträume unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Unabhängig davon entsteht die Umsatzsteuer gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in welchem die Leistung ausgeführt wurde, weshalb die Klägerin von Gesetzes wegen zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet ist. Ein Schaden liegt daher vor; es genügt insoweit die Verpflichtung zur Zahlung, eine bereits erfolgte Zahlung ist nach den allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht erforderlich (vgl. auch BeckOGK BGB, § 249 Rn. 202).
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Die Beklagte kann nicht mit dem Argument durchdringen, sie schulde keine Umsatzsteuer, weil die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt sei, denn in der vorliegenden Konstellation kommt es nicht auf die Klägerin an. Denn diese erbrachte die abgerechneten Leistungen aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtung für die …, die ihrerseits Eigentümerin des betroffenen Autobahnabschnitts und Geschädigte des schädigenden Ereignisses ist. Der …steht daher gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG unmittelbar gegen die Beklagte ein Schadensersatz zu, der auch die Umsatzsteuer erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2014 – VI ZR 10/13). Die … ist aber nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
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Die … hat unstreitig ihre Ansprüche aus derartigen Schadensereignissen an die Konzessionsnehmerin und diese wiederum diese Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Aufgrund des Prinzips der sukzessionsrechtlichen Identität umfasste die abgetretene Forderung nach dem Vorstehenden auch die Umsatzsteuer. Gegen die Bestimmbarkeit der Forderung bzw. den Willen der jeweiligen Abtretungsvertragsparteien auch etwaige Umsatzsteuerforderungen mit abzutreten bestehen keine Bedenken, zumal es sich ohnehin um die Abtretung auch künftiger Forderungen handelte, die naturgemäß im Zeitpunkt des Vertrages noch nicht entstanden waren, und sich aus § 3 der Abtretungsvereinbarung (Anlage K5) ergibt, dass „alle zivilrechtlichen, gegenwärtigen und künftigen Forderungen“, die im Rahmen der vertraglichen Konstrukte nach Beschädigung, Zerstörung oder sonstiger Beeinträchtigung des Konzessionsgegenstandes erstattungsfähig sind, abgetreten werden sollten. Eine Einschränkung findet sich hierin nicht. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Vertragsparteien mögliche Gesetzes- oder Rechtssprechungsänderungen hiervon nicht umfasst haben wollten.
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Die Einrede der Verjährung verfängt nicht. Für die Verjährung ist nicht allein maßgeblich, wann sich der Unfall ereignet hat, sondern gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch die Kenntnis der Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen. Zwar kommt es grundsätzlich nicht auf die rechtliche Würdigung durch den Geschädigten, sondern auf die anspruchsbegründenden Tatsachen an, allerdings muss der Geschädigte zumindest aufgrund der Tatsachenlage beurteilen können, ob eine rechtserhebliche Handlung von dem üblichen Vorgehen abweicht bzw. eine Herleitung der Rechtslage überhaupt möglich ist (BeckOK BGB, 67. Ed., Stand: 01.08.2023, § 199 Rn. 26 m.w.N.). Maßgebliches Kriterium hierfür ist die Frage der Zumutbarkeit einer Klageerhebung. Vorliegend hat die Klägerin aber unstreitig erst im Jahr 2022 durch das Schreiben des … Kenntnis davon erlangt, dass sie zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet ist und folglich auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Umsatzsteuer hat. Umstände, dass der Klägerin eine Klageerhebung schon vorher zumutbar gewesen wäre bzw. sie in fahrlässiger Unkenntnis der Umsatzsteuerpflicht gewesen wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Die Höhe der Klageforderung ergibt sich aus dem gesetzlichen Mehrwertsteuersatz von 19% aus der unstreitigen Netto-Schadenssumme.
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Die Pflicht zur Verzinsung beruht auf §§ 288, 291 BGB.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.