Titel:
Fehlerhafte Aktenzeichenangabe, Auslegung des Antrags, Aushändigung des Beschlusses, Sachverhaltsaufklärung, Beschwerdeverfahren
Leitsatz:
Zur nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fehlerhafte Aktenzeichenangabe, Auslegung des Antrags, Aushändigung des Beschlusses, Sachverhaltsaufklärung, Beschwerdeverfahren
Tenor
1. Die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahme im Anwesen … gemäß Beschluss vom 16.04.2021 (Gs 910/21) wird festgestellt, § 98 Abs. StPO.
2. Die Kosten und die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
1
Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung ist gemäß § 98 Abs. 2 StPO zulässig und begründet.
2
Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 09.06.2021 (Bl. 75 d.A.) gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 16.04.2021, Gs 909/21 Beschwerde ein und begehrte zugleich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahme. Die Beschwerde wurde vorgelegt und mit Beschluss des Landgerichts Passau vom 09.08.2021 (Bl. 143/146 d.A.) verbeschieden. Eine Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO erging nicht, da ausweislich der Akten zu diesem Zeitpunk die im Verfahren Gs 909/21 aufgeführten Wohnung … nicht durchsucht worden war.
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Mit Schreiben vom 16.05.2023 (Bl. 692 d.A.) begehrte der Antragsteller eine Entscheidung über den Antrag nach § 98 Abs. 2 StPO vom 09.06.2021.
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Die nachträglichen Ausführungen und ergänzenden Ermittlungen ergaben, dass sich der o.g. Antrag des Antragsstellers vom 09.06.2021 nicht auf das Az.: Gs 909/21 … bezog, sondern auf eine Durchsuchungsmaßnahme unter der Anschrift … gemäß Beschluss des Amtsgerichts Az.: Gs 910/21.
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Nach Sachvortrag des Antragstellers wurde anlässlich der Durchsuchung des Anwesens … durch die ermittelnden Polizeibeamten fälschlicherweise der Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 16.04.2021 (Gs 909/21) betreffend die Anschrift … eröffnet, nicht dagegen der Beschluss vom 16.04.2021 betreffend das Anwesen … Gs 910/21. Dies hatte die fehlerhafte Bezeichnung des Aktenzeichens bei Einlegung des Rechtsmittels zur Folge.
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Auch durch nachträgliche Ermittlungen konnte letztlich nicht geklärt werden, ob der richtige Beschluss mit dem Az.: Gs 910/23 bei der Durchsuchung der Wohnung in … eröffnet und ausgehändigt wurde.
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Zugunsten des Antragsstellers ist daher der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit vom 09.06.2021 – unabhängig von der Angabe des (falschen) Aktenzeichens Gs 909/21 – als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung im Anwesen … (Gs 910/21) auszulegen.
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In dem Verfahren Gs 910/21 erging bislang noch keine entsprechende Entscheidung.
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Die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung war in Folge antragsgemäß festzustellen.
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Zum einen fehlt es an der nachweislichen Aushändigung des dieses Anwesen betreffenden Durchsuchungsbeschlusses Gs 910/21, zum anderen ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem inhaltlich identischen Durchsuchungsbeschluss Gs 909/21 letztlich auch hier von der Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchung und deren Art und Weise auszugehen.