Inhalt

ArbG Regensburg, Endurteil v. 13.03.2023 – 4 Ca 1273/22
Titel:

Betriebliche Altersversorgung, Tarifvertrag, Arbeitsentgelt, Gleichbehandlungsgrundsatz, Ruhen des Arbeitsverhältnisses, Erziehungsurlaub, Tarifverträge zur betrieblichen Altersversorgung, Besitzstandsrente, Pflichtversicherung, Betriebsrente, Ruhendes Arbeitsverhältnis, Erziehungszeiten, Zusätzliche Leistungen, Wartezeit, Versorgungstarifverträge, Anwartschaft, BAG-Rechtsprechung, Streitwertfestsetzung, Versorgungsrente, Ruhegeldansprüche

Schlagworte:
Klagezulässigkeit, Feststellungsinteresse, Erziehungszeiten, Wartezeitregelung, mittelbare Diskriminierung, Ruhen des Arbeitsverhältnisses, Gleichbehandlungsgrundsatz
Rechtsmittelinstanzen:
LArbG München, Urteil vom 28.11.2023 – 7 Sa 206/23
BAG Erfurt, Urteil vom 06.05.2025 – 3 AZR 65/24
Fundstelle:
BeckRS 2023, 57158

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.880,-- €.
4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Frage, ob Erziehungszeiten im Rahmen der Wartezeit bei einer tariflich geregelten Besitzstandsrente anzuerkennen sind.
2
Seit 28.6.1990 besteht zwischen der Klägerin und der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der DBP , ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis. Zuvor war die Klägerin vom 6.10.1987 bis 5.4.1989 und dann nochmals vom 1.3.1990 bis 20.3.1990 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt.
3
Für das Arbeitsverhältnis der Klägerin galten kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme damals die Tarifverträge für die Arbeiter der DBP , insbesondere der Versorgungstarifvertrag (VTV). Dieser Versorgungstarifvertrag (VTV) verweist bezüglich der Versicherungsbedingungen auf die Satzung der Versorgungsanstalt der DBP (VAP-Satzung). Diese VAP-Satzung regelt ausschnittsweise Folgendes:
§ 24 Aufwendungen für die Pflichtversicherung
(1) Der Arbeitgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe des nach § 75 der Satzung der VAP festgesetzten Satzes zu zahlen.
(…)
(6) Das für die Bemessung der Umlage maßgebende Arbeitsentgelt ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt, der steuerpflichtige Arbeitslohn.
§ 34 Anspruch auf Versorgungsrente und Versicherungsrente
(1) Tritt bei dem Versicherten, der die Wartezeit (§ 35) erfüllt hat, der Versicherungsfall (§ 36 I) ein und ist er in diesem Zeitpunkt a) pflichtversichert, hat er Anspruch auf Versorgungsrente für Versicherte (…)
§ 35 Wartezeit
(1) Die Wartezeit ist nach einer Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren erfüllt. Versicherungszeit sind Umlagemonate und die Zeit der freiwilligen Versicherung.
(…)
4
Die Beklagte führte grundsätzlich im Rahmen der Pflichtversicherung die entsprechenden Umlagen auf das Arbeitsentgelt der Klägerin an die Versorgungsanstalt ab, nicht jedoch für die Zeiten des Erziehungsurlaubs (= Zeitraum vom 26.2.1992 bis 26.11.1996).
5
Im Zusammenhang mit der Privatisierung der damaligen DBP wurde die betriebliche Altersversorgung der Beklagten durch neue Regelungen abgelöst. Mit Tarifvertrag Nr. 5 wurde zum 1.1.1997 der Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der DP AG (Betriebsrente Post) eingeführt (TV BRP). Mit Tarifvertrag Nr. 18 vom 28.2.1997 wurde unter Abschnitt III der bisherige Versorgungstarifvertrag der DBP (VTV) mit Ablauf des 30.4.1997 außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig trat mit Tarifvertrag Nr. 18 Abschnitt IV zum 1.5.1997 der Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung in Kraft (TV BZV).
6
Der TV BZV regelt eine besondere Besitzstandskomponente, welche den Besitzstand gemäß des bis zum 30.4.1997 geltenden Versorgungstarifvertrags abbildet, ergänzt um eine modifizierte Betriebsrente.
7
Der TV BZV enthält ausschnittsweise folgende Regelungen (Bl. 62/ 63 d.A.):
§ 2 Gegenstand der Regelung
(1) Der Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der DP AG (Betriebsrente Post) wird unter Berücksichtigung der Modifikationen in § 4 dieses Tarifvertrags angewendet. Die sich daraus ergebende Betriebsrente Post wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine Besitzstandswahrungskomponente, die den nach dem bis zum 30.4. 1997 geltenden VTV erworbenen Besitzstand abbildet, ergänzt.
(…)
(4) Die Besitzstandswahrungskomponente errechnet sich durch Multiplikation von individuellem Besitzstandsfaktor und Bezugsgröße. Sie wird nur gewährt, wenn der Arbeitnehmer am Tag vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrags die Wartezeit nach § 35 der VAP-Satzung in der am 30. 4. 1997 geltenden Fassung erfüllt hat.
§ 4 Modifikationen zur Betriebsrente Post (…)
(2) Als anrechenbarer Beschäftigungsmonat wird für die Zeit vor dem 1. 5. 1997 jeder Kalendermonat anerkannt, der für den Arbeitnehmer als Umlagemonat nach der VAP-Satzung anerkannt worden ist, sowie Zeiten der Pflichtversicherung (gem. § 95 c VAP-Satzung nach der am 30. 4. 1997 geltenden Fassung).
(3) Für Arbeitnehmer, die am 1.5.1997 die Wartezeit nach § 35 der VAP-Satzung in der am 30.4.1997 geltenden Fassung nicht erfüllt haben, werden die vor dem 1.5.1997 erworbenen anrechenbaren Beschäftigungsmonate gem. Absatz 2 mit dem Faktor 1,4 gewichtet berücksichtigt.
8
Die Besitzstandswahrungskomponente des TV BZV v. 28.2.1997 wurde später durch Tarifvertrag Nr. 108 mit Wirkung zum 1.1.2002 modifiziert und ist seitdem als sog. Besitzstandsbetrag ausgestaltet. Die hierzugehörigen aktuellen Regelungen des TV BZV (Tarifvertrag Nr. 18) v. 28.2.1997 i.d.F. v. 1.1.2016, zuletzt geändert durch Tarifvertrag Nr. 178, lauten ausschnittsweise wie folgt (Bl. 97 und Bl. 100 d.A.):
§ 2 Gegenstand der Regelung
(1) Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der DP AG (TV bAV Post, Nr. 179) wird unter Berücksichtigung der Modifikation in § 6 dieses Tarifvertrages angewendet. Die sich daraus ergebende Leistung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch einen Besitzstandsbetrag B (31.12.2022 Besitzstand) der den nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Regelungen dieses Tarifvertrages erworbenen Besitzstand abbildet, der mit dem am Ende des Kalendermonats, der dem Eintritt des Leistungsfalls vorangeht, maßgebenden Dynamisierungsfaktor multipliziert wird, ergänzt. Das Wahlrecht nach § 4 TV Nr. 179 bezieht sich nicht auf den Besitzstandsbetrag B (31.12.2022 Besitzstand), dieser kann nur als Rente bezogen werden.
Der Besitzstandsbetrag wird nur gewährt, wenn am 31.12.2001 eine Anwartschaft auf Besitzstandswahrungskomponente bestand.
(…)
§ 6 Modifikation zur betrieblichen Altersversorgung (TV bAV Post, Nr. 179)
(1) Abweichend vom Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung der DP AG (TV bAV Post, Nr. 179) wird für Arbeitnehmer, die diesem Tarifvertrag unterliegen, für die anrechenbare Beschäftigungszeit auch die Zeit vor dem 10.05.1997 berücksichtigt.
(…)
(2) Als anrechenbarer Beschäftigungsmonat wird für die Zeit vor dem 01.05.1997 jeder Kalendermonat anerkannt, der für den Arbeitnehmer als Umlagemonat nach der VAP-Satzung anerkannt worden ist, sowie Zeiten der Pflichtversicherung (gem. § 95 c VAP-Satzung nach der am 30.04.1997 geltenden Fassung).
(…)
(3) Für Arbeitnehmer, die am 01.05.1997 die Wartezeit nach § 35 der VAP-Satzung in der am 30.04.1997 geltenden Fassung nicht erfüllt haben, werden die vor dem 01.05.1997 erworbenen anrechenbaren Beschäftigungsmonate gem. Absatz 2 mit dem Faktor 1,4 gewichtet berücksichtigt.
(…)
9
Die Klägerin legt dar, dass die Erziehungszeiten bei der Wartezeit iSd § 35 VAP-Satzung für den Anspruch auf eine Besitzstandsrente anzuerkennen seien, sodass ihr eine Besitzstandsrente im Falle der Post-Beschäftigungsunfähigkeit zustehe. Nach § 2 TV Nr. 18 werde der Besitzstandsbetrag nur gezahlt, wenn am 31.12.2001 eine Anwartschaft auf eine Besitzstandskomponente nach der VAP-Satzung bestanden hätte. Es liege eine mittelbare Diskriminierung wegen Geschlechts vor (vgl. § 1 AGG), da hauptsächlich Frauen die Erziehungszeiten in Anspruch genommen hätten; eine Rechtfertigung sei nicht gegeben. Auch sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben.
10
Man sei sich bewusst, dass nach der BAG-Rechtsprechung Elternzeiten bei der Anwartschaftssteigerung ausgeklammert werden dürften. Nicht zulässig sei dies jedoch, wenn der Ausschluss der Elternzeiten – wie vorliegend – anspruchsvernichtend wirke. Die Besitzstandsrente würde bei Eintreten des Versorgungsfalls ca. 80,00 €/ Monat betragen.
11
Die Klägerin beantragt,
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Erziehungszeiten der Klägerin vom 26.02.1992 bis zum 26.11.1996 als Wartezeit bei der Berechnung der Besitzstandsrente nach TV Nr. 18, zuletzt geändert durch TV Nr. 178, anzuerkennen.
12
Die Beklagte beantragt,
die Abweisung der Klage.
13
Die Beklagte legt dar, dass der vorliegende Rechtsstreit durch die BAG-Rechtsprechung (Urt. v. 20.4.2010 – 3 AZR 370/08) bereits zu Gunsten des Arbeitgebers geklärt sei. Die Ausführungen des BAG würden keine Auslegung dahingehend zulassen, dass in Bezug auf die Berücksichtigung der Elternzeiten eine Differenzierung vor und nach Erfüllung der Wartezeit erforderlich wäre. Zudem habe sich die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zum 1.5.1997 bei der Klägerin nicht wie klägesreits behauptet „anspruchsvernichtend“ ausgewirkt. Die Versicherungszeiten in der damaligen VAPVersorgung seien nämlich in die neue Altersversorgung mit dem Faktor 1,4 überführt worden.
14
Im Übrigen wird hinsichtlich des Vorbringens der Parteien Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften der mündlichen Verhandlungen v. 19.10.2022 (Bl. 31/32. d. A.) und v. 13.3.2023 (Bl. 120/122 d. A.).

Entscheidungsgründe

A.
15
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
16
I. Die Klage ist zulässig.
17
1. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSd § 253 II Nr. 2 ZPO.
18
Aus der Klagebegründung ist erkennbar, dass mit der Begrifflichkeit „Erziehungszeiten“ der Erziehungsurlaub gemäß § 15 BErzGG a.F. gemeint war, welcher nach heutiger Terminologie der Elternzeit iSd § 15 BEEG entspricht.
19
2. Der Klageantrag erfüllt auch die Voraussetzungen des § 256 I ZPO.
20
a) Mit der Klage soll der Inhalt des Versorgungsverhältnisses und damit eines Rechtsverhältnisses iSv § 256 I ZPO geklärt werden. Feststellungsklagen müssen sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können sich auch auf einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen begrenzen (vgl. BAG v. 20.4.2010 – 3 AZR 370/08 = NZA 2010, 1188, Rn. 20; BAG v. 27.3.2007 – 3 AZR 299/06 = NZA-RR 2008, 82 = AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68, Rn. 20).
21
b) Ebenso besteht das erforderliche Feststellungsinteresse. Ein Klärungsbedürfnis ergibt sich – bereits im Anwartschaftsstadium – aus den zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten über die Behandlung der Erziehungsurlaubszeiten im Rahmen der Wartezeit. Der Feststellungsantrag führt zu einer prozesswirtschaftlich sinnvollen Erledigung des Rechtsstreits. Er ist geeignet, den einzigen Streitpunkt zwischen den Parteien abschließend zu klären, da mit der Frage der Berücksichtigung der Erziehungszeiten im Rahmen der Wartezeit geklärt werden kann, ob überhaupt eine Anwartschaft auf den Besitzstandsbetrag bestehen kann (vgl. BAG v. 20.4.2010 – 3 AZR 370/08 = NZA 2010, 1188, Rn. 21).
22
II. Die Klage ist unbegründet.
23
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung der Erziehungszeiten im Rahmen der Wartezeit gemäß § 35 I VAP-Satzung.
24
1. Ausweislich des Wortlauts dieser Regelung zählen zur Versicherungszeit und damit zur Wartezeit – abgesehen von hier nicht vorliegenden Monaten der freiwilligen Versicherung – lediglich sog. Umlagemonate. Umlagen wurden vorliegend jedoch zu Recht für die Erziehungszeiten nicht gezahlt, da in diesem Zeitraum die Hauptleistungspflichten suspendiert waren. Folglich stellen die Monate der Erziehungszeiten keine Umlagemonate iSd § 35 I VAP-Satzung dar.
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2. Es besteht auch aus dem Gesichtspunkt der mittelbaren Geschlechterdiskriminierung (vgl. §§ 7 I, 1, 3 II AGG) kein derartiger Anspruch. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin annähme, dass hauptsächlich Frauen die Erziehungszeiten in Anspruch genommen haben, folgt hieraus keine verbotene, mittelbare Diskriminierung von Frauen.
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a) Eine unzulässige mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts ist nicht gegeben, wenn die streitige Maßnahme durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben, und der vom Arbeitgeber für die Ungleichbehandlung angeführte Grund einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens entspricht und für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. BAG v. 20.4.2010 – 3 AZR 370/08 = NZA 2010, 1188, Rn. 28).
27
b) Diese Bedingungen erfüllen Regelungen, die – wie die vorliegenden – an die tatsächliche Arbeitsleistung anknüpfen. Im Einzelnen:
28
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BAG und auch des EuGH, dass das beim Erziehungsurlaub kraft Gesetzes eintretende Ruhen des Arbeitsverhältnisses objektiv eine Anspruchsminderung rechtfertigt. Ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts befreit, weil das Arbeitsverhältnis ruht, ist er auch nicht gehalten, direkt oder indirekt zusätzliche Leistungen zu erbringen. Der Unterschied zwischen einem ruhenden und einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis ist so gewichtig, dass er eine unterschiedliche Behandlung nicht nur beim eigentlichen Arbeitsentgelt, sondern auch bei der Gewährung zusätzlicher Leistungen zum Arbeitsentgelt rechtfertigt (BAG v. 20.4.2010 – 3 AZR 370/08 = NZA 2010, 1188, Rn. 30). Auch wäre es gleichermaßen nicht unzulässig, Teilzeitkräfte, welche in der Praxis häufig weiblichen Geschlechts sind, nur entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit zu vergüten (BAG v. 28.9.1994 – 10 AZR 697/93 = NZA 1995, 176, 177).
29
c) Das vorstehende Ergebnis ändert sich nicht aufgrund des klägerseits vorgebrachten Arguments, dass es sich im vorliegenden Sachverhalt – im Gegensatz zum vom BAG entschiedenen Sachverhalt im Urteil v. 20.4.2010 – um eine Konstellation handelt, bei der es zu einem vollständigen Ausschluss einer Anwartschaft komme und bei der es eben nicht nur um die Frage von Anwartschaftssteigerungen gehe.
30
Richtig ist zwar, dass es im vom BAG entschiedenen Fall (vgl. BAG v. 20.4.2010 – 3 AZR 370/08 = NZA 2010, 1188) um die Frage der Berechnung und damit um die Höhe des Besitzstandsbetrags ging und ob in diesem Zusammenhang Erziehungszeiten zu berücksichtigen gewesen wären. Vorliegend geht es hingegen um die Frage, ob überhaupt die Wartezeit erfüllt und damit eine Anwartschaft auf diesen Besitzstandsbetrag entstanden ist.
31
Allerdings greift in beiden Fällen die Argumentation des BAG gleichermaßen, wonach das Ruhen des Arbeitsverhältnisses einen derart großen Unterschied im Vergleich zu einem nicht suspendierten Arbeitsverhältnis ausmacht, welcher unterschiedliche Behandlungen nicht nur beim Arbeitsentgelt, sondern auch bei zusätzlichen Leistungen rechtfertigt (ebenso ausdrücklich in Bezug auf die Wartezeit Schaub, ArbR Handbuch, 19. Aufl., § 274. Der Ruhegeldanspruch, Rn. 40). Es wäre nicht einzusehen, warum ein Arbeitgeber in Einklang mit der BAG-Rechtsprechung Erziehungszeiten zulässigerweise im Rahmen von Anwartschaftssteigerungen nicht berücksichtigen muss, bei der Frage der Erreichung der Wartezeit hingegen schon. Ein Grund, diese beiden Sachverhaltskonstellationen rechtlich unterschiedlich zu bewerten, ist nach Ansicht der Kammer aus den Ausführungen des BAG in seinem Urteil v. 20.4.2010 (= NZA 2010, 1188) nicht erkennbar und auch nicht geboten.
32
3. Auch liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 II, III GG vor. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend (vgl. hierzu BAG v. 20.4.2010 – 3 AZR 370/08 = NZA 2010, 1188, 1. Orientierungssatz).
B.
33
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 II ArbGG, 91 I 1 ZPO.
C.
34
Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 61 I ArbGG, §§ 3 ff. ZPO, § 42 II 2 GKG entsprechend.
D.
35
Die Berufung war nach § 64 IIIa ArbGG iVm § 64 II Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gesondert zuzulassen.