Inhalt

AG Augsburg, Endurteil v. 04.07.2023 – 19 C 903/23
Titel:

Stromlieferungsverträge, Elektronisches Dokument, Sozialtypisches Verhalten, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Bonitätsauskunft, Streitwert, Elektronischer Rechtsverkehr, Vermietung, Nachfolgemieter, Sittenwidrige Schädigung, Mitteilungspflicht, Vertragsschluss, Grundversorger, Sittenwidrigkeit, Zinsanspruch, Wert des Beschwerdegegenstandes, Vertragsbestätigung, Kostenentscheidung, Basiszinssatz, Anderweitige Erledigung

Schlagworte:
Grundversorgung, Energiebelieferung, Leerstandskosten, Vermietungshaftung, Sittenwidrige Schädigung, Schadensersatz, Verzugskosten
Fundstelle:
BeckRS 2023, 57063

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.604,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 493,95 € seit dem 19.12.2020, aus einem Betrag von 1.999,60 € seit dem 24.08.2021, aus einem Betrag von 74,27 € seit dem 04.11.2021 und aus einem Betrag von 36,66 € seit dem 28.12.2021 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 450,69 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2023.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.604,48 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Zahlung von Entgelt im Rahmen von Gas- bzw. Stromlieferungsverträgen auf Basis der Grundversorgung.
2
Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen in A.. Diese ist für Gas und Strom Grundversorgerin in dem Strom-/Gasnetzgebiet, in welchem sich die streitgegenständliche Verbrauchsstelle befindet. Der Beklagte ist Eigentümer der zwei gegenständlichen Wohneinheiten in der U... Straße 14, 8... A., dabei handelt es sich um eine Erdgeschosswohnung und eine Wohnung im zweiten Stock. Der Beklagte wohnte zu keiner Zeit in den gegenständlichen Wohnungen.
3
Die Erdgeschosswohnung läuft auf die Zählernummer 2... für Strom und auf die Zählernummer 7... für Gas. Die Wohnung im zweiten Stock läuft auf die Zählernummer 3... für Strom und 8... für Gas.
4
Am 05.05.2020 meldete sich die bis zu diesem Zeitpunkt in der gegenständlichen Erdgeschosswohnung wohnende Mieterin bei der Klägerin telefonisch im Kundencenter ab. Erst am 05.08.2021 meldete sich die neue Mieterin dieser Wohnung bei der Klägerin an.
5
Für die gegenständliche Wohnung im zweiten Stock meldete der Fremdlieferant die damalige Mietpartei wegen Auszugs zum 31.07.2021 ab. Der nachfolgende Mieter meldete sich für diese Wohnung am 20.09.2021 zum 21.09.2021 an.
6
In der gegenständlichen Erdgeschosswohnung wurden im Zeitraum vom 06.05.2020 bis zum 17.11.2020 365 kWh an Strom verbraucht, was einem Betrag von EUR 193,87 entspricht, und 3.652 kWh Gas, was einem Betrag von EUR 300,08 entspricht. Mit jeweiliger Rechnung vom 02.12.2020 forderte die Klägerin zur Zahlung bis 18.12.2020 auf.
7
Im Zeitraum vom 18.11.2020 bis 05.08.2021 wurden 1.988 kWh Strom verbraucht, was einem Betrag von EUR 713,24 entspricht, und 18.124 kWh Gas, was einem Betrag von EUR 1.286,36 entspricht. Mit jeweiliger Rechnung vom 06.08.2021 forderte die Klägerin zur Zahlung der Beträge bis 23.08.2021 auf.
8
Die Wohnung war in dem streitgegenständlichen Zeitraum zunächst leerstehend, bis sie, mit Anstieg der Gas- und Stromkosten, vermietet wurde.
9
In der gegenständlichen Wohnung im zweiten Stock wurden im Zeitraum vom 01.08.2021 bis zum 20.09.2021 171 kWh an Strom verbraucht, dies entspricht einem Betrag von EUR 74,27 und 258 kWh an Gas, was einem Betrag von EUR 36,66 entspricht. Mit Rechnung vom 18.10.2021 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung der Stromkosten bis 03.11.2021 auf und mit Rechnung von 08.12.2021 forderte sie den Beklagten zur Zahlung der Gaskosten bis zum 27.12.2021 auf.
10
Diese Wohnung war in dem streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend leerstehend.
11
Da der Beklagte nach Aufforderung nicht zahlte, mahnte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung mit Mahnungen vom 18.01.2021 und 06.09.2021 was Kosten von je EUR 2,00 (Mahnkostenpauschale) und damit von EUR 4,00 verursachte.
12
Da der Beklagte nicht zahlte, leitete die Klägerin eine Sperrung der Anschlüsse der Wohnung im Erdgeschoss (Stromzählernummer 284028 und Gaszählernummer 72562) ein. Die Klägerin setzte die folgenden Preise für die Sperrung von Anschlüssen an:
-
EUR 2,00 für die Kosten der Mahnung/Androhung
-
EUR 5,00 für die Kosten der Ankündigung (als Einwurf Einschreiben)
-
EUR 45,22 für die Sperrung
-
EUR 60,32 für die Wiederinbetriebnahme im Jahr 2020 bzw. EUR 61,88 für die Wiederinbetriebnahme im Jahr 2021
13
Die Klägerin unternahm zwei erfolglose Sperrversuche am 24.11.2020 und am 05.08.2021. Damit entstanden am 24.11.2020 Kosten in Höhe von EUR 112,54 für die Mahnung, die Sperrankündigung, die Sperrung und die Wiederinbetriebnahme im Jahr 2020. Am 05.08.2021 entstanden ihr für den Sperrversuch Kosten in Höhe von EUR 112,10 für die Sperrankündigung, die Sperrung und die Wiederinbetriebnahme im Jahr 2021.
14
Die Klägerin machte daraufhin die Forderungen über die bevollmächtigte Kanzlei geltend. Diese forderte den Beklagten mit Schreiben von 02.02.2022 außergerichtlich zur Zahlung auf, wofür der Klägerin Kosten in Höhe von EUR 219,80 entstanden.
15
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin holten außerdem am 07.03.2023 eine Bonitätsauskunft über dem Beklagten ein, was Kosten von EUR 2,25 verursachte.
16
Die Klägerin behauptet, sie habe dem Beklagten die Vertragsbestätigung für die Wohnung im Erdgeschoss vom 12.05.2020 und die Vertragsbestätigung für die Wohnung im zweiten Stock vom 07.09.2021 zukommen lassen.
17
Sie meint, durch die Entnahme von Strom und Gas in den gegenständlichen Wohnungen seien zwischen ihr und dem Beklagten in der Zeit des Leerstandes Verträge über die Lieferung von Strom und Gas, sowohl für die Erdgeschosswohnung, als auch für die Wohnung im zweiten Stock, zustande gekommen. Außerdem sei es Pflicht des Beklagten ihr mitzuteilen, wenn und an wen die Wohnungen vermietet werden. Es sei ansonsten kein Leichtes für sie herauszufinden wer die tatsächliche Verfügungsgewalt an den Wohnungen innehat.
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Die Klägerin beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von EUR 2.604,48 zu zahlen nebst hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von
a)
EUR 493,95 seit dem 19.12.2020,
b)
EUR 1.999,60 seit dem 24.08.2021,
c)
EUR 74,27 seit dem 04.11.2021 und
d)
EUR 36,66 seit dem 28.12.2021.
19
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von EUR 450,69 zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
20
Der Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
21
Der Beklagte behauptet ihm sei keine Vertragsbestätigung der Klägerin zugegangen. Er meint daher es sei zwischen den Parteien auch kein Vertrag zustande gekommen. Es sei Sache der Klägerin sich darum zu kümmern, an wen sie, mit oder ohne Vertrag, Gas und Strom liefert. Der Beklagte sei es jedenfalls nicht. Es sei ein Leichtes für die Klägerin herauszufinden, an wen sie in dem streitgegenständlichen Zeitraum an den streitgegenständlichen Verbrauchsstellen ihre Energie geliefert hat.
22
Hinsichtlich des beiderseitigen Parteivorbringens im Übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Klagepartei vom 03.04.2023 und 02.05.2023 sowie den Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 18.04.2023 jeweils samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2023.

Entscheidungsgründe

23
Die zulässige Klage ist begründet.
1. Hauptforderung
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 2.604,48 € gegen den Beklagten sowohl für die Zeiten des Leerstandes als auch der Vermietung. Eine genaue Bestimmung zu welcher Zeit eine Wohnung leer stand oder bewohnt war ist nicht erforderlich, da die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Kosten sowohl während des Leerstands, als auch zur Zeit der Vermietung hat.
a) zur Zeit des Leerstands der Wohnungen
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Für die Zeit des Leerstandes der gegenständlichen Wohnungen hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung gegen den Beklagten gem. § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Gas- bzw. Stromversorgungsvertrag.
26
Der Anwendungsbereich der GasGVV bzw. der StromGVV ist eröffnet. Die Klägerin ist für Gas und Strom Grundversorgerin in dem Strom-/Gasnetzgebiet. Der Beklagte ist mangels anderem Vertrag grundversorgter Haushaltskunde i.S.d. § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 GasGVV bzw. StromGVV.
27
Zwischen den Parteien kam ein Kaufvertrag über die Energiebelieferung konkludent durch die Entgegennahme der Energie zustande. Der Beklagte hat die Realofferte der Klägerin durch sozialtypisches Verhalten (Entnahme von Strom bzw. Gas) angenommen. Nach BGH kommt der Gas- bzw. Stromlieferungsvertrag nicht automatisch mit dem Eigentümer der Immobilie zustande, sondern mit demjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese besitzt, § 2 Abs. 2 S. 1 GasGVV bzw. StromGVV (BGH, Urteil vom 02.07.2014 – VIII ZR 316/13). Zur Zeit des Leerstandes der gegenständlichen Wohnungen hatte der Beklagte die alleinige tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnungen, auch wenn er sie selbst nicht bewohnte. Dabei ist es auch unerheblich, ob dem Beklagten die Vertragsbestätigung tatsächlich zugegangen ist oder nicht. Der Vertrag kam schon durch die Entnahme selbst zustande. Eine schriftliche Fixierung ist dabei für das Entstehen des Vertrags nicht erforderlich.
b) Zur Zeit der Vermietung
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Unstreitig ist, dass zumindest die Wohnung im Erdgeschoss für eine gewisse Zeit vermietet wurde. Für die Zeit der Vermietung scheidet ein vertraglicher Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten mangels Vertragsschluss aus. Der Beklagte hatte zur Zeit der Vermietung keine tatsächliche Verfügungsgewalt über die gegenständlichen Wohnungen und konnte damit nicht die Realofferte der Klägerin annehmen. Ein Vertrag zwischen den Parteien kam daher nicht zustande.
29
Die Klägerin hat für diese Zeit allerdings einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen den Beklagten gemäß § 826 BGB. Der Beklagte hatte gemäß § 2 Abs. 3 GasGVV bzw. StromGW die Pflicht der Klägerin alle für den Vertragsschluss notwendigen Daten mitzuteilen. Bei Unternehmen ist das zumindest die Firma, das Registergericht, die Registernummer und die Adresse, bei Privatpersonen zumindest der Familienname, der Vorname sowie die Adresse. Der Beklagte hat der Klägerin gegenüber diese Angaben bis heute nicht gemacht. Damit weiß die Klägerin bis heute nicht, wer in dieser Zeit ihr Vertragspartner war und kann ihre Rechte gegenüber diesem nicht durchsetzen. Der Schaden der Klägerin beläuft sich damit zumindest auf die berechtigten Vergütungsforderungen für Strom und Gas in der vermieteten Zeit.
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Eine Haftung aus § 826 BGB kommt auch bei Dritten, die in dieser Zeit nicht Vertragspartner waren, in Betracht, wenn diese das sittenwidrige Verhalten eines Vertragspartners bei Vertragsschluss bewusst unterstützen (OLG Nürnberg, Urteil vom 23.05.1014 – 2 U 2401/12). Sittenwidrig ist das Verschweigen relevanter Umstände durch einen Dritten dann, wenn er mit dem Schuldner gerade zur Vereitelung der Ansprüche des Vertragsgläubigers planmäßig zusammenwirkt.
31
Nach Überzeugung des Gerichts liegt eine sittenwidrige Schädigung in diesem Fall vor. Wie oben erläutert kommt der Strom- bzw. Gaslieferungsvertrag im Rahmen der Grundversorgung konkludent durch Entnahme von Energie und damit durch Annahme der Realofferte durch den Grundversorger, die Klägerin, zustande. Vertragspartner wird derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Immobilie hat. Um zu der angemessenen berechtigten Vergütung für die Leistung zu kommen muss die Klägerin wissen, wer ihr Vertragspartner ist. Sie hat also ein berechtigtes Interesse daran, unaufgefordert und unverzüglich darüber in Kenntnis gesetzt zu werden, wer sein Kunde ist.
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Zwar ist es möglich, dass der Beklagte von seiner Mitteilungspflicht aus § 2 Abs. 2, 3 StromGVV bzw. GasGVV zu Beginn nichts wusste. Dass entnommene Energie bezahlt werden muss und man als Grundversorger wissen muss, an wen der Strom geliefert wird, ist allerdings Allgemeinwissen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sich der Beklagte zunächst seiner Mitteilungspflicht nicht bewusst war, hätte er zumindest nach den unstreitig zugegangenen Rechnungen und Zahlungsaufforderungen der Klägerin unproblematisch mitteilen können, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die streitgegenständliche Wohnung in diesem Zeitraum innehatte. Der Beklagte machte sich den Umstand, dass die Klägerin Schwierigkeiten mit dem Herausfinden des Namens und der Adresse ihres Kunden hatte, zu Nutzen. Es ist eben kein Leichtes für die Klägerin herauszufinden wer in den streitgegenständlichen Wohnungen wohnt. Sie ist darauf angewiesen diese Information entweder durch den Eigentümer oder durch ihren Kunden zu bekommen. Hingegen wäre es dem Beklagten ein Leichtes gewesen der Klägerin diese Informationen zu vermitteln. Das war ihm auch zumutbar, da er als Eigentümer und Vermieter der gegenständlichen Wohnungen diese offensichtlich notwendigen Informationen mit der Klägerin zu teilen hat. Trotz unstreitiger mehrfacher Aufforderung zur Zahlung und trotz anwaltlicher Aufforderung missachtete der Beklagte seine Pflicht zur Mitteilung und verweigerte jegliche Auskunft, die ihm unproblematisch zur Verfügung stand. Der Beklagte handelte damit mit direktem Vorsatz der Schädigung.
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Der Beklagte ist verpflichtet im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB der Klägerin den Schaden zu ersetzen der ihr dadurch entstanden ist. Das beläuft sich zumindest auf die angemessenen Kosten für Strom und Gas in der Zeit der Vermietung der Wohnung.
c) Zinsen
34
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte ist mit einem Betrag von EUR 493,95 seit dem 19.12.2020 in Verzug, mit einem Betrag von EUR 1.999,60 seit dem 24.08.2021, mit einem Betrag von EUR 74,27 seit dem 04.11.2021 und mit einem Betrag von EUR 36,66 seit dem 28.12.2021.
2. Nebenforderung
35
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1 BGB in Höhe von EUR 450,69. Eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB ist dabei gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht erforderlich. Für die Zeit der Vermietung besteht der Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten aus §§ 826 i.V.m. 249 Abs. 1 BGB.
a) Mahnungen
36
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Mahnungen in Höhe von EUR 4,00 nach § 17 Abs. 2 GasGVV bzw. StromGVV gegen den Beklagten.
b) Sperrungen
37
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Sperrungen der Anschlüsse gegen Beklagten nach § 19 GasGVV bzw. StromGVV in Höhe von EUR 112,54 und EUR 112,10.
c) Anwaltliche Rechtsverfolgungskosten
38
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der anwaltlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 219,80 gemäß §§ 286 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB.
d) Bonitätsauskunft
39
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Bonitätsauskunft gem. §§ 286 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB, da die Auskunft erforderlich war, um die Vermögensverhältnisse des Beklagten mit Rücksicht auf eine etwaige Zwangsvollstreckung in Erfahrung zu bringen.
e) Zinsen
40
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§, 291, 288 Abs. 1 ZPO. Dem Beklagten wurde die Klageschrift am 04.04.2023 zugestellt, die Forderung ist damit seit 05.04.2023 zu verzinsen.
III.
41
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
42
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
IV.
43
Der Streitwert war in Höhe von 2.604,48 festzusetzen.