Titel:
Werkstattrisiko, Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Desinfektionskosten, Vorteilsausgleichung, Zinsanspruch, Auslagenpauschale
Schlagworte:
Werkstattrisiko, Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Desinfektionskosten, Vorteilsausgleichung, Zinsanspruch, Auslagenpauschale
Tenor
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 147,37 €, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen die K. GmbH wegen etwaiger überhöhter Abrechnung aus der Rechnung vom 31.08.2021, Rechnung-Nr. ..., sowie weitere 136,58 €, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 319,10 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
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Die zulässige Klage ist größtenteils begründet.
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Die Ansprüche des Klägers bestehen in tenorierter Höhe.
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Die Haftung der Beklagten für Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Ereignis dem Grunde nach gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 1 PflVG ist unstreitig.
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I. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung restlicher Reparaturkosten i.H.v. 147,37 €, Zug um Zug gegen Abtretung von Ansprüchen gegen die Reparaturwerkstatt wie tenoriert.
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Die Ausführungen der Beklagten ignorieren vollkommen die seit langem anerkannten Grundsätze des Werkstattrisikos, auf welches auch der Kläger zu Recht angesichts der tatsächlichen Reparatur des Fahrzeugs hinweist.
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Gemäß § 249 II 1 BGB hat der Schädiger nur den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache „erforderlichen“ Geldbetrag zu zahlen. Dabei handelt es sich um die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH NJW 15, 1298). Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung objektiv, ex post zu ermitteln (vgl. BGH NJW 2007, 1450 m. w. N.). Auf die Richtigkeit eines Sachverständigengutachtens darf der Geschädigte in der Regel vertrauen, sofern nicht vor Reparaturbeginn ernsthafte Zweifel erweckt werden (Grüneberg BGB, § 249 Rn. 12). Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 II BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat; die Werkstatt ist dabei nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (BGH VI ZR 42/73). Die Ersatzfähigkeit von Kosten für unnötige Zusatzarbeiten, welche durch die Werkstatt ausgeführt wurden, ist danach nur dann ausgeschlossen, wenn sich der Geschädigte einem erheblichen Verschuldensvorwurf ausgesetzt sieht, mit der Folge, dass die Mehraufwendungen dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn die unnötigen Arbeiten für den Geschädigten ohne weiteres ersichtlich in keinem hinreichenden Zusammenhang stehen, z.B. Arbeiten an Fahrzeugteilen abseits der vom Unfall beeinträchtigten Fahrzeugteile.
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Auch für die Desinfektionskosten ist nach den genannten Grundsätzen keine abweichende Einschätzung angebracht. Die Argumente, die für die Annahme der Erstattungspflicht aufgrund des Werkstattrisikos sprechen, sind uneingeschränkt auf Anfall und Höhe der für Desinfektionsmaßnahmen geltend gemachten Kosten übertragbar. Der Geschädigte kann sich allenfalls dann nicht mehr auf das Werkstattrisiko berufen, wenn für ihn erkennbar war, dass die in der Reparaturrechnung enthaltenen Positionen von ihm nicht geschuldet sind. Anders als bei Reparaturmaßnahmen ist hier zwar kein besonderes technisches Verständnis des Geschädigten erforderlich. Jedoch kann von dem Geschädigten regelmäßig auch nicht verlangt werden, die angemessene Höhe solcher Desinfektionskosten zu erkennen. Sofern die Reparaturrechnung mit dem eingeholten Sachverständigengutachten im Wesentlichen übereinstimmt, besteht auch kein Anlass, jene anzuzweifeln.
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Vorliegend wurden die Desinfektionskosten auch im Gutachten angegeben. Die Reparaturrechnung überschreitet die Schätzung des Sachverständigen nur in einem sehr geringen Ausmaß. Die von der Beklagten monierten Rechnungsbestandteile sind nicht solche, die nach den o.g. Grundsätzen ausnahmsweise nicht dem Werkstattrisiko unterfallen. Dies hat auch die Beklagte nicht behauptet, sondern sich nur allgemein gegen die Erforderlichkeit dieser Positionen gewandt, was aber aus den genannten Gründen nur im Fall einer fiktiven Abrechnung relevant wäre. Dass die Reparaturwerkstatt laut Beklagtenvortrag nicht in allen Fällen Desinfektionskosten abrechne, ist angesichts dieser Grundsätze ebenfalls nicht dem Kläger entgegenzuhalten, sondern der Reparaturwerkstatt in einem etwaigen Folgeprozess.
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Die Verurteilung erfolgt hinsichtlich der Reparaturrechnung analog § 255 BGB nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin gegen die Werkstatt wegen einer überhöhten Abrechnung (vgl. AG Köln, Urteil v. 30.12.2020 – 276 C 133/20; LG Saarbrücken, Urteil v. 19. 10. 2012 – 13 S 38/12). Darauf, ob solche Ansprüche tatsächlich bestehen, kommt es nicht an. Voraussetzung des § 255 BGB ist nämlich nur, dass der abzutretende Anspruch als möglich erscheint (LG Saarbrücken, Urt. v. 19. 10. 2012 – 13 S 38/12). Vorliegend hat die Beklagte vorgetragen, dass die Abrechnung unangemessen überhöht sei.
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II. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung weiterer 136,58 € für die Kosten des Mietwagens.
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Unschädlich ist, dass die Ehefrau des Klägers den Mietvertrag für ihn unterzeichnet hat. Auch die Beklagte hat sich daran offensichtlich ursprünglich nicht gestört, da sie die Mietkosten vorgerichtlich dem Grunde nach vor erstattungsfähig hielt, als sie einen Teil des geltend gemachten Betrags erstattete.
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Grundsätzlich kann sich derjenige, dessen Kraftfahrzeug unfallbedingt ausfällt, einen Mietwagen nehmen, dessen Kosten, soweit sie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf, regelmäßig zum Aufwand der Schadensbehebung i.S.d. § 249 II 1 BGB gehören. Der Geschädigte muss sich im Grundsatz auch nicht auf ein billigeres Verkehrsmittel verweisen lassen. Grenze ist lediglich, wie generell im Rahmen der Naturalrestitution, die Erforderlichkeit (MüKoStVR BGB § 249 Rn. 253).
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Der Normaltarif kann mithilfe von Mietpreisspiegeln ermittelt werden. Sowohl die „Schwacke-Liste“ als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel werden grundsätzlich als geeignet angesehen. Wenn der Einzelfall keine Besonderheiten aufweist, ist es einem Gericht ohne Weiteres auch möglich, einen Mittelwert zwischen der „Schwacke-Liste“ und dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel zu bilden (BeckOGK/Brand BGB § 249 Rn. 144).
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Solche Besonderheiten sind hier nicht ersichtlich. Der Schädiger hat hier auch nicht substantiiert dargelegt, dass eine Anmietung zu einem günstigeren Tarif ohne weiteres möglich gewesen wäre. Eine gesonderte Beweisaufnahme über ortsübliche Kosten war somit nicht notwendig. Der Normaltarif errechnet sich daher wie folgt:
„Für die unstreitig erforderlichen drei Tage ergibt sich laut Schwacke ein Preis von 251,34 €.“
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Bei Fraunhofer ist für das Jahr 2021 keine niedriger Schwacke-Klasse als Klasse 3 verfügbar, wonach für drei Tage 212,24 € angegeben sind. Für Klasse 2 wird entsprechend der übrigen Stufen ein Abzug von 10% geschätzt, sodass sich 191,02 € ergeben. Die Beklagte, welche sich nur generell über die Vorzugswürdigkeit der Fraunhofer-Tabelle äußert, wogegen schon die nur sehr grobe regionale Unterscheidung spricht, begründet ihre deutlich niedrigere Zahlung nicht weiter.
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Der Mittelwert beträgt damit 221,18 €. Abzüglich der gezahlten 84,60 € verbleiben 136,58 €.
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Ein Abzug unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung wird hier nicht vorgenommen, da der Geschädigte ein Mietfahrzeug eine Klasse unterhalb des beschädigten Fahrzeugs angemietet hat (MüKoStVR § 249 BGB Rn. 280 ff.).
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III. Die Beklagte hat die Hilfsaufrechnung mit einer Überzahlung von 10 € für die Nebenkostenpauschale erklärt.
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Ein solcher Anspruch besteht nicht. Zum einen schätzt das Amtsgericht Wolfratshausen die Auslagenpauschale im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verkehrsunfällen unter Berücksichtigung insbesondere von Porto- und Fahrtkosten in ständiger Rechtsprechung auf 30 €, § 287 ZPO. Zum anderen ging die Beklagte offenbar selbst davon aus, nur 20 € zu schulden, sodass im Fall einer etwaigen Überzahlung auch § 814 BGB entgegenzuhalten wäre.
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IV. Die Verurteilung zur Zahlung der Zinsen beruht auf §§ 286 II 2 Nr. 3, 288 BGB. Daran ändert die Zug-um-Zug-Verurteilung nichts, da die Beklagte diese nicht von Anfang an beantragt hatte (vgl. BeckOGK BGB § 291 Rn. 15). Entsprechend § 187 BGB sind Zinsen jedoch erst ab dem Folgetag des ablehnenden Schreibens vom 30.09.2021 geschuldet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. In der leistungsbeschränkenden Verurteilung liegt nur eine geringfügige Zuvielforderung (vgl. MüKoZPO § 92 Rn. 19), ebenso in dem Teilunterliegen hinsichtlich der Mietwagenkosten.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Hinsichtlich des Streitwerts ist § 45 III GKG berücksichtigt.