Titel:
Wahrung des Schriftlichkeitsgebots bei Beschwerdeeinlegung durch nicht in der dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt
Normenketten:
AVAG § 11 Abs. 1 S. 1, § 15, § 16
ZPO § 78, § 129, § 130, § 130a, § 130d, § 569 Abs. 2 S. 2, § 572 Abs.
LugÜ 1988 Art. 31 ff.
EuRAG § 28 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Beantwortung der Frage, ob eine sog. Rubrumsunterschrift, wie sie in Österreich üblich ist, für einen bestimmenden Schriftsatz in einem deutschen Verfahren ausreichen kann, muss richtigerweise davon abhängen, ob der Sinn des Unterschriftserfordernisses im Einzelfall gewahrt ist. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für einen dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt ohne deutsche Zulassung gilt nicht die in § 130d ZPO vorgesehene Nutzungspflicht. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Vollstreckbarerklärung eines am 12.12.1995 erlassenen österreichischen Zahlungsbefehls kann nicht im einseitigen Verfahren gem. Art. 31 ff. LugÜ 1988 und §§ 3 ff. AVAG erfolgen, weil diese Vorschriften intertemporal unanwendbar sind. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
4. Da dem Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines in Österreich am 12.12.1995 erlassenen Zahlungsbefehls kein rechtliches Gehör gewährt worden ist, war es geboten, die Sache wegen eines schweren Verfahrensfehlers an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 572 Abs. 3 ZPO). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde, Vergleich, Rechtsanwaltskammer, Verfahren, Antragsgegner, Unterschrift, Telefax, Aufhebung, Schriftsatz, Kostenentscheidung, Hinweisbeschluss, Mitteilung, Beschwerdeschrift, Vorbringen, Vollstreckbarerklärung, Beschwerdeverfahren, Rechtliches Gehör, Verfahrensverstoß, Zurückverweisung, Europäischer Rechtsanwalt, Formanforderungen, Rubrumsunterschrift, dienstleistender europäischer Rechtsanwalt, beA-Nutzungspflicht, Altfall, Gehörsverletzung, Zahlungsbefehl, Einvernehmensanwalt, Schriftlichkeitsgebot
Vorinstanz:
LG Traunstein, Beschluss vom 20.09.2023 – 1 O 535/23
Rechtsmittelinstanzen:
BGH, Beschluss vom 15.05.2025 – IX ZB 1/24
BGH, Beschluss vom 01.09.2025 – IX ZB 1/24
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Insbesondere hält der Senat, wie bereits im Hinweisbeschluss vom 14.11.2023 erläutert, daran fest, dass die Fassung der Beschwerdeschrift den formellen Mindestanforderungen noch genügt. Die Frage, ob eine sog. „Rubrumsunterschrift“, wie sie in Österreich üblich ist, für einen bestimmenden Schriftsatz in einem deutschen Verfahren ausreichen kann, ist streitig (Nachweise bei Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 129 Rn. 9, dort bejahend) und muss richtigerweise davon abhängen, ob der Sinn des Unterschriftserfordernisses im Einzelfall gewahrt ist. Dies ist hier zu bejahen: Aus Sicht des Senats hat sich die Bevollmächtigte des Antragsgegners die in dem Schriftsatz enthaltene Erklärung des Antragsgegners ersichtlich zu eigen gemacht und die erforderliche Verantwortung für das eingelegte Rechtsmittel übernommen.