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AG München, Zweites Versäumnisurteil v. 05.10.2023 – 1294 C 11891/22 WEG
Titel:

Zweites Versäumnisurteil bei Versäumung des Einspruchstermins

Normenkette:
ZPO § 345
Leitsatz:
Ein Einspruch ist bei (neuerlicher) Versäumung auch des Einspruchstermins durch die einsprechende Partei ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen („ersten“) Versäumnisurteils durch („zweites“) Versäumnisurteil zu verwerfen. Gegen ein solches („zweites“) Versäumnisurteil ist ein weiterer Einspruch ausgeschlossen. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Notfrist, Versäumnisurteil, Einspruch
Vorinstanz:
AG München, Versäumnisurteil vom 22.06.2023 – 1294 C 11891/22 WEG
Rechtsmittelinstanzen:
LG München I, Hinweisbeschluss vom 12.06.2024 – 36 S 14589/23 WEG
LG München I, Beschluss vom 10.07.2024 – 36 S 14589/23 WEG
BGH, Beschluss vom 15.05.2025 – V ZB 36/24

Tenor

I. Der Einspruch des Klägers vom 17.07.2023 gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 22.06.2023 wird verworfen.
II. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.