Titel:
Zweites Versäumnisurteil bei Versäumung des Einspruchstermins
Normenkette:
ZPO § 345
Leitsatz:
Ein Einspruch ist bei (neuerlicher) Versäumung auch des Einspruchstermins durch die einsprechende Partei ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen („ersten“) Versäumnisurteils durch („zweites“) Versäumnisurteil zu verwerfen. Gegen ein solches („zweites“) Versäumnisurteil ist ein weiterer Einspruch ausgeschlossen. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Notfrist, Versäumnisurteil, Einspruch
Vorinstanz:
AG München, Versäumnisurteil vom 22.06.2023 – 1294 C 11891/22 WEG
Rechtsmittelinstanzen:
LG München I, Hinweisbeschluss vom 12.06.2024 – 36 S 14589/23 WEG
LG München I, Beschluss vom 10.07.2024 – 36 S 14589/23 WEG
BGH, Beschluss vom 15.05.2025 – V ZB 36/24