Titel:
Zulassungsbescheinigung Teil II, Gutgläubiger Erwerb, Verbindliche Bestellung, Veräußerung, Neuwagenkauf, Recht zum Besitz, Grob fahrlässige Unkenntnis, Grobe Fahrlässigkeit, Feststellungsantrag, Vertragshändler, Herausgabepflicht, Erwerber, Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Lieferfristen, Klageantrag, Autokauf, Verkäufer, Gebrauchtwagenkauf, Nutzungsersatz
Schlagworte:
Eigentümerin, Herausgabeanspruch, gutgläubiger Erwerb, grob fahrlässige Unkenntnis, Nutzungsersatz, Feststellungsantrag, Eigenbesitzer
Fundstelle:
BeckRS 2023, 55656
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Fahrzeug Typ ... Vivaro 2.0 D L Kombi, 4-türig, 6-Gang, mit der Fahrzeugidentifikationsnumme ... nebst sämtlichen Fahrzeugschlüsseln und de Zulassungsbescheinigung I herauszugeben.
2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeugs Typ ... Vivaro 2.0 D L Kombi, 4-türig, 6-Gang, mit de Fahrzeugidentifikationsnummer ... ist.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ersatz für mit dem Fahrzeug ... Vivaro 2.0 D L Kombi, 4-türig, 6-Gang, mit de Fahrzeugidentifikationsnummer ... vom 15.08.2022 bis zum 14.09.2022 gezogene Nutzungen in Höhe von 361,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.11.2022 zu zahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin beginnend ab dem 15.09.2022 bis zu Herausgabe des Fahrzeugs ... Vivaro 2.0 D L Kombi, 4-türig, 6-Gang, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... an die Klägerin oder auf deren Weisung an einen Dritten Ersatz für mit diesem Fahrzeug gezogene Nutzungen in Höhe von monatlich 361,31 €, fällig jeweils am auf den 15. Kalendertag eines jeden Kalendermonats folgenden Werktag, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten übe dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des jeweiligen Fälligkeitstages zu zahlen.
5. Die Erfüllung des Antrags zu 1. kann nur binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils erfolgen.
6. Das Urteil ist in Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 € und im Übrigen gegen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
7. Der Streitwert wird auf 36.697,03 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe eines Pkw aus Eigentum gemäß § 985 BGB geltend, sowie auf Ersatz gezogener Nutzungen.
2
Die Klägerin ist eine bundesweit tätige Leasinggesellschaft. Zu ihren Kunden zählte auch ... . ... war Inhaber der Firma ... und auch Geschäftsführer der Firma ... einem ... Service Partner. Die Klägerin schloss mit der Firma ... am 28./29.11.2017 (Anlage K9) einen Rahmenleasingvertrag. Dieser Rahmenleasingvertrag war die Grundlage zahlreicher Leasingverträge zwischen der Klägerin und der Firma ....
3
Der Beklagte unterzeichnete am 25.10.2021 gegenüber der Firma ... eine „verbindliche Bestellung neue Kraftfahrzeuge“ (Anlage B5) hinsichtlich eines Pkw ... Zafira Life Tourer L Automatik 2.0, 130 kw. Dabei war der Kaufpreis in Höhe von 60.565,00 € netto nach Abzug eines „GA-Rabatt“ in Höhe von 23.014,70 € mit einem Betrag in Höhe von 38.440,30 € brutto vereinbart. Gleichzeitig war folgendes auf der verbindlichen Bestellung handschriftlich vermerkt:
„Fahrzeug wird die ersten 6 Monate auf die ... zugelassen, nach 6 Monaten und 1 Tag, wird Fahrzeug auf Kunden umgeschrieben.“
4
Der vom Beklagten bestellte ... Zafira wurde von ... jedoch nicht mehr produziert. Daher unterzeichnete der Beklagte am 05.05.2022 gegenüber der Firma ... eine weitere „verbindliche Bestellung Neue Kraftfahrzeuge“ (Anlage B3), nunmehr hinsichtlich eines Pkw ... Vivaro. Auf den Preis von 47.957 € brutto gewährte ihm das ... einen „GA Rabatt“ in Höhe von 19.182,80 €, so dass sich der Kaufpreis unter Berücksichtigung von Überführungskosten in Höhe von 890 € auf einen Betrag in Höhe von 29.664,20 € reduzierte. Als Lieferfrist war ein Zeitraum von „2-3 Wochen“ vereinbart. Ferner war handschriftlich auf der verbindlichen Bestellung vermerkt:
„Fzg. wird für gleichen Preis wieder zurückgenommen nach geplant einem Jahr“.
5
Mit Vertrag vom 17./19.05.2022 schloss die Klägerin mit ... eine Leasingsvereinbarung über einen Fahrzeugtyp ... Vivaro 2.0 D L Kombi, 4 -türig, 6-Gang unter zugrunde ihrer allgemeinen Leasingbedingungen mit einer Laufzeit von 12 Monaten und einer vereinbarten Laufleistung von 20.000 km. Die Klägerin kaufte dann das Leasingfahrzeuge von der ... bzw. trat in den Kaufvertrag zwischen dieser Firma und der Firma ... mit Schreiben vom 19.05.2023 ein (Anlage K10) und erhielt diesen PKW dann von der Verkäuferin übereignet. Übergeben wurde das Fahrzeug nebst Zulassungsbescheinigung Teil I dann an ... . Die Zulassungsbescheinigung Teil II verblieb bei der Klägerin. In der Zulassungsbescheinigung Teil I war eingetragen „...“.
6
Am 16.05.2022 überwies der Beklagte an die Firma ... eine Kaufpreisanzahlung in Höhe von 12.000 €.
7
Mit Rechnung vom 19.05.2022 (Anlage B1) machte die Firma ... gegen den Beklagten einen Betrag in Höhe von 29.664,20 € als Kaufpreis für den vereinbarten Pkw ... Vivaro geltend. Dabei handelte es sich um den Pkw, der Gegenstand des Leasingvertrags der Klägerin mit der Firma ... war. Laut Rechnung hatte der Pkw einen Kilometerstand von 130. Auf der vorgelegten Rechnung findet sich der handschriftliche Vermerk: „Betrag erhalten“. Der Beklagte zahlte den Restkaufpreis in Höhe von 17.664,20 € in bar und erhielt den Pkw nebst Zulassungsbescheinigung Teil I dann übergeben. Dabei wusste er nicht, dass dieser Pkw Gegenstand eines Leasingvertrages mit der Klägerin war und nicht im Eigentum der Verkäuferin stand.
8
Mit Schreiben vom 21.07.2022 (Anlage K2) kündigte die Klägerin den Leasingvertrag mit der Firma ..., sowie sämtliche weitere mit ihr geschlossene und noch nicht ausgelaufene Leasingverträge fristlos wegen Zahlungsrückständen. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die von der Kündigung betroffenen oder nach Ablauf des Leasingvertrages zur Rückgabe fälligen Leasingfahrzeuge, darunter auch das hier streitgegenständliche Fahrzeug bis spätestens 04.08.2022 an die Klägerin herauszugeben.
9
Nachdem die Leasingnehmerin, die Firma ..., ihrer Herausgabepflicht hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht fristgerecht nachgekommen war, musste die Klägerin feststellen, dass die Leasingnehmerin über die Firma ..., deren Geschäftsführer ... war und noch immer ist, das streitgegenständliche Fahrzeug an den Beklagten nebst Schlüssel und Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zu unmittelbaren Besitz übergeben hatte.
10
Die Klägerin informierte den Beklagten mit Schreiben vom 08.08.2022 (Anlage K4) über ihre Eigentümerstellung hinsichtlich des streitgegenständlichen PKW und forderte ihn zur Herausgabe des Fahrzeugs bis spätestens 15.08.2022 auf. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Bis einschließlich 03.10.2022 war die Leasingnehmerin Versicherungsnehmerin und Schuldnerin der Versicherungsprämien des streitgegenständlichen bei der ... haftpflichtversicherten Pkw. Danach erfolgte eine Neuversicherung durch den Beklagten. Steuerschuldner der Kfz-Steuer war und ist noch immer die Leasingnehmerin.
11
Mit der Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten die Herausgabe des streitgegenständlichen PKW, sowie Nutzungsersatz gemäß §§ 987 ff BGB in Höhe von monatlich 361,31 €.
12
Die Beklagte behauptet, die dingliche Einigung über den Übergang des Eigentums auf den Beklagten sei aufschiebend bedingt gewesen durch die Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II an den Beklagten durch die Verkäuferin. Diese Bedingung sei nie eingetreten und könne nun auch zukünftig nicht mehr eintreten, so dass bereits keine wirksame dingliche Einigung über den Eigentumsübergang zwischen der Verkäuferin und dem Beklagten vorliege. Damit sei der Beklagte lediglich noch unberechtigter Besitzer des Fahrzeugs.
13
Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei weiterhin Eigentümerin des streitgegenständlichen Pkw. Der Beklagte habe das Eigentum an dem Pkw nicht gutgläubig erwerben können. Es liege hier beim Beklagten ein Gebrauchtwagenkauf vor und nicht ein Kauf eines fabrikneuen Werks- oder Vertragshändlerwagens von einem autorisierten ...-Vertragshändler. Eine solche Konstellation würde voraussetzen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug, welches bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an den Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen ... zugelassen war, als Zulassunghalter den ...-Händler, also die Firma ..., als einzigen Vorhalter hätte aufweisen müssen, während hier das Fahrzeug auf ... persönlich zugelassen war. Dem Beklagten wäre das erkennbar gewesen und hätte ihm zu Zweifeln an der Eigentümerstellung der Verkäuferin dringend Anlass geben müssen. Beim Erwerb gebrauchter Kfz gehöre es nach der Rechtsprechung zu den Mindesterfordernissen eines gutgläubigen Erwerbs, dass sich der Erwerber den Kfz-Brief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lasse, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Da der Beklagte dies nicht getan habe, habe er grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Eigentum bei der Verkäuferin gehabt. Er hätte sich nämlich über die Eigentümerstellung der Firma ... durch die Vorlage der original Zulassungsbescheinigung Teil II Gewissheit verschaffen müssen, gerade weil ihm gegenüber der Kaufpreis nicht Zug um Zug gegen die original Zulassungsbescheinigung Teil II fällig gestellt worden sei und auch die ihm übergebene Zulassungsbescheinigung Teil I einen anderen Zulassungshalter als die Firma ... ausgewiesen habe.
14
Die Klägerin meint weiter, ein erheblicher Grund zu Zweifeln an der Eigentümerstellung der Verkäuferin hätte auch der Kaufpreis sein müssen. Der Kaufpreis sei auffällig niedrig gewesen und hätte einen Nachlass von 35% auf die Herstellerempfehlung bedeutet. Ein Rabatt in dieser Höhe sei für einen Einzelabnehmer völlig unüblich und hätte zumindest mit den übrigen Umständen dem Beklagten zu Bedenken Anlass geben müssen. Selbst heute würden vergleichbare Fahrzeuge am Markt immer noch mit ca. 30.000 € brutto gehandelt.
15
Die Klägerin beantragt,
- 1.
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Fahrzeug Typ ... Vivaro 2.0 D L Kombi, 4-türig, 6-Gang, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst sämtlichen Fahrzeugschlüsseln und der Zulassungsbescheinigung I herauszugeben.
- 2.
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Es wird festgestellt, dass die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeugs Typ ... Vivaro 2.0 D L Kombi, 4-türig, 6-Gang, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... ist.
- 3.
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ersatz für mit dem Fahrzeug ... Vivaro 2.0 D L Kombi, 4-türig, 6-Gang, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... vom 15.08.2022 bis zum 14.09.2022 gezogene Nutzungen in Höhe von 361,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.11.2022 zu zahlen.
- 4.
-
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin beginnend ab dem 15.09.2022 bis zur Herausgabe des Fahrzeugs ... Vivaro 2.0 D L Kombi, 4-türig, 6-Gang, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... an die Klägerin oder auf deren Weisung an einen Dritten Ersatz für mit diesem Fahrzeug gezogene Nutzungen in Höhe von monatlich 361,31 €, fällig jeweils am auf den 15. Kalendertag eines jeden Kalendermonats folgenden Werktag, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des jeweiligen Fälligkeitstages zu zahlen.
- 5.
-
Die Erfüllung des Antrags zu 1 kann nur binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils erfolgen.
16
Der Beklagte beantragt
K l a g e a b w e i s u n g.
17
Der Beklagte behauptet, der Kaufpreis in Höhe von 29.664,20 € basiere auf einem Rabatt von 35%, der von der Firma ... habe gewährt werden können, wenn das Fahrzeug 6 Monate auf das Autohaus zugelassen werde, damit dieses der Halter des Fahrzeugs sei. Versicherungsnehmer und Eigentümer des Fahrzeugs habe jedoch der Beklagte sein sollen. Nach 6 Monaten und einem Tage habe dann das Fahrzeug auf ihn umgeschrieben werden sollen. Er habe dieses Angebot angenommen. Bei den Verkaufsverhandlungen sei stets von einem Neuwagenkauf die Rede gewesen. Er sei auch davon ausgegangen, das Fahrzeug von der Firma ... zu erwerben, da die gesamte Korrespondenz und die Gespräche stets über das Autozentrum ... geführt worden seien. Im Übrigen sei die Gewährung eines Rabattes auf den Kaufpreis von bis zu 30% beim Neuwagenkauf handelsüblich. Bereits zuvor habe er sich bei der Firma ... ein Angebot für einen ... Zafira Live Tour 2.0 Diesel geben lassen. Dabei sei ihm auf den Listenpreis von 60.010 € ein Nachlass von 25.804,30 € gewährt worden.
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Ferner sei er davon ausgegangen, dass es sich um eine Inhaberfirma bei der Verkäuferin gehandelt habe, zumal die Anschrift der Verkäuferin und der des ... identisch ist.
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Es sei unerfindlich, warum die Klägerin entgegen den üblichen Gepflogenheiten nicht als Halter im Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein eingetragen gewesen sei. Wäre die Klägerin eingetragen gewesen, wäre er selbstverständlich misstrauisch gewesen. Als Laie habe er sich aber keine Gedanken machen müssen, ob richtigerweise die Verkäuferin oder ... im Fahrzeugschein hätte eingetragen sein müssen.
20
Weiter hätte es der Klägerin, die innerhalb eines Zeitraums von ca. einem halben Jahr an ... nicht nur das streitgegenständliche Fahrzeug, sondern mindestens 10 weitere Fahrzeuge übergeben habe, auffallen müssen, dass eine Privatperson, die zudem Inhaber eines Autohauses ist, wohl keinen tatsächlichen Bedarf habe, selbst 11 geleaste Pkw ... zu fahren.
21
Im Übrigen habe ein Bekannter von ihm bereits im Oktober 2021 zwei Neuwagen gekauft, zu denselben Konditionen, nämlich dass das Fahrzeug jeweils 6 Monate auf ... zugelassen worden sei und dann erst auf den Käufer und dafür ein Händlerrabatt von 30% an den Käufer weiter gegeben worden sei.
22
Der Beklagte verweist auf die Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2005, 1365), wonach es bei einem Neuwagenkauf der Gutgläubigkeit des Erwerbers nicht entgegen steht, dass dieser sich die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen lässt, sofern nicht erkennbare Umstände für das Fehlen des Eigentums sprächen. Er sei gar nicht auf die Idee gekommen, dass die Verkäuferin nicht Eigentümerin des Fahrzeugs sein könnte. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass es sich um einen Neuwagenkauf von einem seriösen ...händler handle. Daher ist er der Meinung, er habe gutgläubig Eigentum am streitgegenständlichen PKW erworben. Er sei aus „allen Wolken gefallen“ als er das Schreiben der Klägerin vom 08.08.2022 (Anlage K4) erhalten habe.
23
Der Beklagte ist der Ansicht, trotz der Tatsache, dass er sich die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht habe vorlegen lassen, gelte die Vermutung des § 1006 BGB, es sei denn eine Situation wäre gegeben, in der der Erwerber gehalten sei, sich den Kfz-Brief vorlegen zu lassen, was jedoch beim Neuwagenkauf vom Vertragshändler grundsätzlich nicht der Fall sei. Auch bei einem besonders niedrigen Preis könne seitens des Erwerbers eine erhöhte Wachsamkeit, eine kritische Betrachtung, ja Argwohn nicht erwartet werden. Ansonsten müsse dann von jedem Erwerber ein Generalmisstrauen verlangt werden, das die Verkehrsfähigkeit unangebracht beeinträchtige. Gerade im Hinblick auf die zwei problemlosen Kaufabschlüsse des Bekannten des Beklagten sei kein Misstrauen geboten gewesen, so dass er gutgläubig Eigentum erworben habe.
24
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 24.07.2023 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
25
Die Klage ist begründet.
26
Die Klägerin ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Pkw. Sie kann daher vom Beklagten, der kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) hat, die Herausgabe des Pkw verlangen (§ 985), ebenso Nutzungsersatz (§§ 987, 990 BGB).
A. Herausgabeanspruch (Klageantrag 1.)
27
Die Klägerin kann vom Beklagten die Herausgabe des streitgegenständlichen Pkw verlangen, § 985 BGB. Sie ist Eigentümerin. Der Beklagte hat kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB). Er hat auch nicht gemäß § 932 BGB gutgläubig Eigentum an dem streitgegenständlichen Pkw geworden.
28
1. Die Klägerin war unstreitig Eigentümerin des streitgegenständlichen Pkw als der Beklagte mit der Verkäuferin den Kaufvertrag über diesen Pkw schloss und als die Verkäuferin diesen Pkw an den Beklagten übergab.
29
2. Bei der Übergabe des Pkw an den Beklagten waren sich die Verkäuferin und der Beklagte einig, dass das Eigentum auf den Beklagten übergehen sollte (§ 929 S. 1 BGB). Die von der Klägerin behauptete aufschiebende Bedingtheit der Einigung hinsichtlich der Übereignung aufgrund der später noch zu erfolgende Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II kann nicht angenommen werden. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat zwar als Zeugen hierfür den Geschäftsführer der Verkäuferin, ... benannt. Dieser ist jedoch unbekannten Aufenthalts. Es kommt im Ergebnis hierauf aber auch nicht an. Denn der Beklagte hat auch nicht gutgläubig Eigentum erworben.
30
3. Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an dem streitgegenständlichen Pkw war hier nicht gemäß § 935 BGB ausgeschlossen. Der Pkw war der Klägerin nicht abhanden gekommen. Eine etwaige Unterschlagung durch den unmittelbaren Besitzer, ... stellt kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB dar (Grüneberg/Herrler, 82. A., § 935 Rz. 7).
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4. Nach § 932 I S. 1 BGB wird der Erwerber durch eine nach § 929 BGB erfolgte Veräußerung auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehörte, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. Nach § 932 II BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Das Gesetz ist im Ausgangspunkt erwerberfreundlich. Der Schutz des Rechtsverkehrs ist ihm grundsätzlich wichtiger als der Eigentümerschutz. Im Normalfall der Kfz-Veräußerung durch Einigung und Übergabe gemäß § 929 S. 1 BGB wird also der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn das Fahrzeug dem Veräußerer nicht gehört, es sei denn, dass er im Zeitpunkt der Übergabe nicht in gutem Glauben gewesen ist (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. A., Rz. 4660). Neben dem guten Glauben ist ein auf dem Besitz beruhender Rechtsschein Voraussetzung für den gutgläubigen Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. A., Rz. 4664). Das Gesetz geht davon aus, dass Besitz und Eigentum typischerweise zusammenfallen. Nach § 1006 I BGB wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer ist. Wer den Mangel des Eigentums kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt, verdient keinen Vertrauensschutz (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. A., Rz. 4681.)
32
a. Kenntnis des Beklagten vom fehlenden Eigentum der Verkäuferin am streitgegenständlichen Pkw ist unstreitig nicht gegeben.
33
b. Grob fahrlässige Unkenntnis des Erwerbers liegt vor, wenn er die im Verkehr erforderlicher Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall sich hätte jedem aufdrängen müssen (Grüneberg/Herrler, BGB, 82. A., § 932 Rz. 10), d.h. für ihn muss bei nur durchschnittlichem Merk- und Erkenntnisvermögen ohne besondere Aufmerksamkeit und besonders gründliche Überlegungen erkennbar gewesen sein, dass die Verkaufssache dem Veräußerer nicht gehörte (BGH WM 1978, 1208 Tz. 21). Dies bestimmt sich nach objektiven Kriterien, so dass die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers und Handelsgewohnheiten den Maßstab nicht mindern, wohl aber verschärfen können (Grüneberg/Herrler, § 932 Rz. 10). Eine allgemeine Nachforschungspflicht, insbesondere bei Dritten besteht nicht (Grüneberg/Herrler, a.a.O.). Die Sorgfaltspflicht, die der Begriff der Begriff der groben Fahrlässigkeit impliziert, bezieht sich auf das Interesse des wahren Eigentümers, sein Eigentum zu behalten, nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, auf das Interesse des Erwerbers, seinerseits Eigentümer zu werden (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. A., Rz. 4681). Nur bei Erfüllung dieser Sorgfalt mutet das Gesetz dem Eigentümer zu, zugunsten der Zirkulationsfähigkeit von Gütern den Verlust seines Eigentums hinzunehmen (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. A., Rz. 4681). Es ist also nicht der Gedanke des Selbstschutzes, sondern der des Fremdschutzes, der bei der Bestimmung „grober Fahrlässigkeit“ im Vordergrund steht (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. A., Rz. 4681).
34
a. a. Beim Erwerb eines Neufahrzeugs von einem Vertragshändler sind an die Gutgläubigkeit eines privaten Erwerbers im Allgemeinen keine hohen Anforderungen zu stellen (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. A., Rz. 397). Er muss sich über das Eigentum des Händlers keine Gewissheit durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II verschaffen (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. A., Rz. 397, mHa BGH NJW 2005, 1365). Bei Neu-/Vorführwagen steht der Gutgläubigkeit des Erwerbers bezüglich des Eigentums des Händlers nicht entgegen, dass dieser die Zulassugnsbescheinigung Teil II nicht vorlegt, sofern nicht erkennbare Umstände für fehlendes Eigentum sprechen (Grüneberg/Herrler, § 932 Rz. 13 mHa BGH NJW 2005, 1365). Dass ein Neuwagenhändler die Zulassungsbescheinigung Teil II bei den Vertragsverhandlungen und auch später nicht vorlegt, kann viele Gründe haben (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. A., Rz. 398). Das ist, da nicht ungewöhnlich, kein verdächtiger Umstand (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. A., Rz. 397). Üblicherweise wird dieses Dokument erst ausgehändigt bzw. übersandt, wenn der Händler sein Geld auf dem Konto hat, und zwar entweder an den Käufer oder direkt oder an die finanzierende Bank. Im normalen Geschäftsverkehr darf der Käufer darauf vertrauen, dass ein Vertragshändler, der das Fahrzeug in Besitz hat und es gegen vollständige Zahlung des Kaufpreises aus der Hand gibt, dazu von dem Vorlieferanten – auch bei vorbehaltenem Eigentum – ermächtigt ist (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. A., Rz. 398). Allerdings führt der BGH in einer Entscheidung vom 30.10.1995, Az.: II ZR 254/94, aus, dass nicht der Schluss gezogen werden dürfe, dass beim Kauf von Neuwagen der Eintragung des Halters im Fahrzeugbrief nur untergeordnete Bedeutung zukomme. Im dortigen Streitfall ging es darum, dass beim Kauf von zwei Neuwagen Fahrzeugbriefe ohne Haltereintragung vorgelegt wurden. Der BGH führt hierzu aus:
„Das mag beim Neuwagenkauf von einem autorisierten und zuverlässigen Vertragshändler mangels sonstiger Auffälligkeiten nicht zu beanstanden sein. Das kann aber auf einen Autokauf aus Privathand nicht ohne weiteres übertragen werden. Weder ... noch die ... + ... GbR waren Vertragshändler, so dass unter den gegebenen Umständen die fehlende Eintragung des Halters im Fahrzeugbrief entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht als üblich bezeichnet werden kann. Ungewöhnlich war hier auch, dass eine Privatperson, die offenbar mit der Beklagten nicht in ständiger Geschäftsbeziehung stand, innerhalb kurzer Zeit insgesamt drei Kraftwagen veräußerte, ohne ihrerseits – jedenfalls ist das nicht festgestellt – ein Fahrzeug zu erwerben. Zudem handelt es sich bei zwei Fahrzeugen für die Beklagten um Fabrikate anderer Autohersteller. Für die Frage des guten Glaubens i.S. des § 932 BGB ist auf das Gesamtbild der in zeitlichem Zusammenhang erfolgten Verkäufe abzustellen.“
(BGH, NZV 1996, 106, beck-online)
35
Als verdächtiger, eine Nachforschungspflicht auslösender Umstand kann auch ein auffallend niedriger Kaufpreis in Betracht kommen (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. A., Rz. 4704).
36
b. b. Beim Gebrauchtwagenkauf ist Bösgläubigkeit gegeben, wenn der Erwerber sich nicht aufgrund der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II davon überzeugt, dass der Veräußerer verfügungsbefugt ist (Grüneberg/Herrler, § 932 Rz. 13). Diese Prüfung ist aber nur Mindestvoraussetzung für Gutgläubigkeit (Grüneberg/Herrler, § 932 Rz. 13). Weitere Nachforschungen können im Einzelfall geboten sein (Grüneberg/Herrler, § 932 Rz. 13).
37
c. c. Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Gutgläubigkeit trägt derjenige, der die Gutgläubigkeit bestreitet (Grüneberg/Herrler, § 932 Rz. 15).
38
d. d. Ob hier ein Kauf eines Neuwagens oder eines Gebrauchtwagens vorliegt, kann zwar dahinstehen, weil auch die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb eines Neuwagens nicht vorliegen. Es ist hier aber dennoch ein Neuwagenkauf anzunehmen. Den der Beklagte hat eine verbindliche Bestellung hinsichtlich eines Neuwagens abgegeben. Daran ändert auch nichts der Kilometerstand von 130 und die Tatsache, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil I ... und nicht die Verkäuferin eingetragen war. Aus der Sicht des Beklagten ging es um einen Neuwagen.
39
e. e. Aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände war bei nur durchschnittlichem Merk- und Erkenntnisvermögen ohne besondere Aufmerksamkeit und besonders gründliche Überlegungen für den Beklagten erkennbar, dass die Verkaufssache dem Veräußerer nicht gehörte. Folgende Umstände sind hier gegeben:
40
a. a.a. Die Verkäuferin gewährte dem Beklagten einen auffallend hohen Preisnachlass. Der „GA Rabatt“ in Höhe von 19.182,80 € stellt einen Nachlass von 40% auf den Nettokaufpreis von 47.957 € dar. Preisnachlässe in dieser Höhe sind nicht üblich. Auch wenn der Beklagte bereits vorher schon einen Vertrag mit einem hohen Preisnachlass mit der Verkäuferin geschlossen hat und ein Bekannter von ihm 2 Fahrzeuge mit hohen Nachlässen gekauft hat, entlastet dies den Beklagten nicht. Diese Vorgänge waren in zeitlichem Zusammenhang mit dem vorliegenden Kauf und waren daher aufgrund eines mangelnden beachtlichen Zeitablaufs hinsichtlich der Übereignung der Fahrzeug seines Bekannten nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand in die Beständigkeit und der Wirksamkeit dieser Übereignungen zu begründen.
41
b. b.b. In der verbindlichen Bestellung war eine auffallend kurze Lieferfrist von „2-3 Wochen“ vereinbart. Diese Lieferfrist ist weiter unter den üblichen Lieferfristen beim Neuwagenkauf im Handel.
42
c. c.c. Die Verkäuferin war nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil I, die der Beklagte bei Übergabe erhielt, eingetragen. Eingetragen war ... . ... war zwar der Geschäftsführer der Verkäuferin. Er war aber nicht der Inhaber der Firma. Die Verkäuferin ist eine GmbH und firmiert als Autozentrum ... GmbH. Dies geht aus der vom Beklagten unterzeichneten verbindlichen Bestellung hervor und war klar erkennbar.
43
d. d.d. Die Verkäuferin war keine ... vertragshändlerin. Dies ergibt sich aus der Firmierung der Verkäuferin und ist der vom Beklagten unterzeichneten verbindlichen Bestellung klar zu entnehmen.
44
e. e.e. Die Verkäuferin sagte dem Beklagten zu, das Fahrzeug für den gleichen Preis wieder zurückzunehmen nach „geplant“ einem Jahr. Im Ergebnis heißt das: der Beklagte kann den streitgegenständlichen Pkw ein Jahr lang kostenlos nutzen und zahlt keine Nutzungsentschädigung; die Verkäuferin erzielt mit diesem Kaufvertrag keinen Gewinn. Eine derartige Vereinbarung schließt kein gewerblicher Autohändler, sondern nur jemand, dem das Fahrzeug nicht gehört. Ohne besondere Aufmerksamkeit und ohne besonders gründliche Überlegung musste auch für den Beklagten klar sein, dass es sich hier nicht um ein ordnungsgemäßes Rechtsgeschäft handeln kann.
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f. f.f. Der Beklagte zahlte für den Pkw zunächst keine Kfz-Steuer und keine Versicherungsbeiträge. Eine Gegenleistung hierfür hat er nicht erbracht. Damit hat er insoweit eine kostenlose Leistung von der Verkäuferin erhalten.
46
Aufgrund dieser Gesamtumstände war bei nur durchschnittlichem Merk- und Erkenntnisvermögen ohne besondere Aufmerksamkeit und besonders gründliche Überlegungen für den Beklagten erkennbar, dass die Verkaufssache dem Veräußerer nicht gehörte. Dabei ist es unerheblich, dass die Klägerin selbst nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II eingetragen war. Denn es war jedenfalls nicht die Verkäuferin eingetragen. Auch ist es unerheblich, wieviele Leasingverträge die Klägerin mit ... bzw. dessen Firma, der ..., schließt. Für die Klägerin bestand jedenfalls keine Veranlassung, damit zu rechnen, dass die Leasingnehmerin den Pkw weiter verkaufen würde. Damit liegt beim Beklagten eine grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Eigentum der Verkäuferin hinsichtlich des streitgegenständlichen Pkw vor.
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5. Der Beklagte hat kein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB. Mit der Klägerin steht er in keiner vertraglichen Beziehung. Die Verkäuferin, von der er den Besitz erhalten hat, hat auch kein Recht zum Besitz. Auch diese hat keine vertragliche Beziehung mit der Klägerin. Den Leasingvertrag mit Firma ..., der ein Recht zum Besitz für diese Firma begründete, hat die Klägerin wegen Zahlungsrückständen gekündigt, so dass auch insoweit ein Besitzrecht erloschen ist.
B. Der Feststellungsantrag (Klageantrag 2.)
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Der zulässige Feststellungsantrag ist begründet.
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1. Der Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere ist das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 I ZPO) gegeben. Für die künftige Geltendmachung etwaiger weiterer Ansprüche ist die Eigentümereigenschaft Tatbestandsvoraussetzung, so dass die Feststellung des Eigentums der Klägerin Rechtsklarheit schafft, da die Eigentümerstellung hinsichtlich des streitgegenständlichen Pkw zwischen den Parteien streitig ist..
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2. Der Feststellungsantrag ist begründet.
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Die Klägerin ist Eigentümerin. Sie hat ihr Eigentum nicht an den Beklagten durch gutgläubigen Erwerb verloren. Der Beklagte hat nicht gutgläubig Eigentum erworben. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
C. Nutzungsersatz (Klageantrag 3. und 4.)
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Der Beklagte haftet der Klägerin gemäß §§ 987 I, 990 I BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen (§ 100 BGB). Da diese selbst nicht mehr herausgegeben werden können, wandelt sich die Herausgabepflicht in eine Pflicht zum Wertersatz um (vgl. BGHZ 39, 186 [187] = NJW 1963, 1249 = LM § 996 BGB Nr. 4; BGH, NJW-RR 1998, 803, beck-online). Die Höhe des Wertersatzes für Gebrauchsvorteile bemisst sich bei vermietbaren Sachen nach deren objektivem Mietwert (BGH, NJW 1995, 2627 [2628] = LM H. 11-1995 § 100 BGB Nr. 4; BGH, (NJW-RR 1998, 803, beck-online).
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1. Der gegenüber dem Eigentümer nichtberechtigte Eigenbesitzer haftet ab Besitzerwerb, wenn er schon zu diesem Zeitpunkt nicht in gutem Glauben war (Grüneberg/Herrler, § 990 Rz. 2). Der Beklagte war zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Die Klägerin kann daher Nutzungsersatz ab dem geltend gemachten Zeitpunkt verlangen.
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2. Die Höhe des geltend gemachten Nutzungsersatzes ist unstreitig.
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3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB.
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4. Die Klägerin kann auch die künftigen Nutzungsentschädigungen bis zur Rückübereignung des streitgegenständlichen Pkw mit der Klage geltend machen (§§ 259, 258 ZPO).
D. Fristbestimmung (Klageantrag 5.)
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Der Eigentümer einer Sache kann, wenn der bösgläubige oder verklagte Besitzer seine Herausgabepflicht nach § 985 BGB nicht erfüllt, unter den Voraussetzungen der §§ 280 I und III, 281 I und II BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen (BGH, NJW 2016, 3235 Rn. 16, beck-online). Die Fristsetzung kann gemäß § 255 ZPO im Herausgabeurteil erfolgen (Grüneberg/Herrler, § 985 Rz. 14).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.