Inhalt

LG München II, Teilanerkenntnis- und Endurteil v. 26.01.2023 – 2 O 2013/23
Titel:

Darlehensverträge, Fristlose Kündigung, Darlehensbetrages, Darlehensrückzahlung, Nach Rechtshängigkeit, Anlaß zur Klageerhebung, Tilgungsbestimmung, Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, Vor Klageerhebung, Veranlassung zur Klageerhebung, Kosten des Rechtsstreits, Sofortiges Anerkenntnis, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kündigungsfrist, Maßgeblicher Zeitpunkt, Abmahnung, Rückzahlungsvereinbarung, Notarielles Schuldanerkenntnis, Ratenzahlungsvereinbarung, Basiszinssatz

Schlagworte:
Klagebegründung, Anerkenntnis, Tilgungsbestimmung, Zinsforderung, Kostenentscheidung, Kündigung Darlehensvertrag, Erledigungserklärung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 55649

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 26.360 € für die Zeit vom 10.07.2023 bis zum 11.09.2023, aus 12.000 € für die Zeit vom 12.09.2023 bis zum 12.10.2023 und aus 10.000 € seit 13.10.2023 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 2.000 € erledigt hat.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 54 % und der Beklagte 46 % zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
6. Der Streitwert wird auf 26.360,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Klägerin macht mit der Klage die Rückzahlung von zwei Darlehen geltend.
2
Die Klägerin gewährte dem Beklagten mit Vertrag vom 02.05.2018 (Anlage K1) ein Darlehen in Höhe von 30.000 €. Als Laufzeit war ein Zeitraum von 60 Monaten vereinbart. Weiter vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin das Darlehen ohne Einhaltung von Fristen sofort kündigen kann, wenn der Beklagte den Verpflichtungen dieses Vertrages nicht nachkommt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag Bezug genommen.
3
Der Beklagte hat dann im Zeitraum 20.08.2018 bis 02.07.2020 insgesamt 18.000 € auf das Darlehen gezahlt, so dass bei Klageerhebung noch ein Betrag in Höhe von 12.000 € offen war.
4
Am 16.03.2022 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über einen Betrag in Höhe von 14.360 €. Diesen Betrag benötigte der Beklagte zur Neuanschaffung eines PKW ... zu einem Preis von 35.900 €. Die Klägerin zahlte den Darlehensbetrag an den Beklagten aus. Gleichzeitig schlossen die Parteien einen Carsharingvertrag, nach dem der Klägerin quasi zur Sicherheit an diesem Fahrzeug ein Anteil von 40% als „Eigentum“ zugerechnet wurden. Als Anlage zu diesem Vertrag, die zwar vom Beklagten nicht mehr separat unterzeichnet, von beiden Parteien aber gleichwohl mündlich rechtsverbindlich vereinbart wurde, stellte der Beklagte klar, dass dieser Carsharingvertrag als Darlehensvertrag geführt wird und der Absicherung der Darlehenssumme über 14.360 € dient. Die Rückzahlung sollte in einer Summe zum Vertragsende am 15.03.2025 oder bei vorzeitiger Vertragsauflösung gemäß Absatz V der Vereinbarung erfolgen. Unter „V. Beendigung des Vertragsverhältnisses Aufhebung des Carsharingvertrages“ ist unter der Überschrift „Ausscheiden einer Vertragspartei“ u.a. folgendes geregelt:
„1. Möchte nur eine Vertragspartei aus dem Carsharingvertrag ausscheiden, dann hat dies durch Kündigung zu erfolgen, wobei die übrigen Vertragsparteien den Carsharingvertrag fortsetzen.
a) Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate jeweils zum Monatsende. Im Falle eines wichtigen Grundes ist eine fristlose Kündigung möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn für eine Vertragspartei die gemeinschaftliche Nutzung des Fahrzeugs wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses mit den übrigen Vertragsparteien oder wegen ständiger Verstöße der übrigen Vertragsparteien gegen den gemeinsamen Carsharingvertrag nicht mehr möglich ist.“
5
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage K3 vorgelegten Carsharingvertrag Bezug genommen.
6
Anfang des Jahres 2023 wollte die Klägerin den PKW zur Nutzung vom Beklagten. Sie schaltete hierfür ihren Sohn ein. Der Beklagte war zu einer Herausgabe des PKW für eine Nutzung durch den Sohn der Klägerin für die Klägerin nicht bereit.
7
Mit Schreiben vom 06.04.2023 (Anlage K4) forderte der Klägervertreter den Beklagten unter Fristsetzung zum 27.04.2023 auf, den noch offenen Darlehensbetrag in Höhe von 12.000 € aus dem Darlehensvertrag vom 02.05.2018 zu zahlen. Ferner kündigte er den Carsharingvertrag fristlos hilfsweise zum Ablauf des 10.07.2023. Zur Begründung der fristlosen Kündigung gab der Klägervertreter an, der Beklagte habe am 06.04.2023 gegenüber dem Sohn der Klägerin ..., zu verstehen gegeben, es bestehe seitens des Beklagten keinerlei Bereitschaft, der Klägerin auch nur eine kurzfristige, temporäre Nutzung zuzugestehen. Damit habe der Beklagte geegen einen wesentlichen Vertragsbestandteil des Carsharingvertrages, sich untereinander über die Nutzung zu verständigen, verstoßen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen.
8
Der Beklagte teilte dem Klägervertreter mit Schreiben vom 14.04.2023 (Anlage K5) mit, dass er an einer einvernehmlichen Lösung interessiert sei. Für ihn bestehe aber ein erheblicher Aufklärungsbedarf. Er rügte, dass der Klägervertreter keine Vollmacht des Sohns der Klägerin vorgelegt habe. Der „Restbetrag“ stehe bei ihm mit 10.000 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen.
9
Mit Schreiben vom 23.04.2023 (Anlage K6) monierte der Beklagte beim Klägervertreter, dass er bisher keine Antwort erhalten habe. Gegen die fristlose Kündigung des Darlehensvertrages lege er Widerspruch ein. Der Kündigungstermin entspreche nicht den Vertragsbedingungen und sei damit rechtsunwirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen.
10
Der Klägervertreter übersandte dem Beklagten mit Schreiben vom 04.05.2023 (Anlage K7) eine Vollmacht des Sohns der Klägerin und forderte ihn nochmals auf, den Darlehensrestbetrag in Höhe von 12.000 € sowie den Betrag von 14.360 € aus dem Carsharing/Darlehensvertrag bis spätestens 14.05.2023 zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen.
11
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15.06.2023 Klage erhoben. Die Klage wurde dem Beklagten am 08.07.2023 zugestellt.
12
Mit der Klage beantragte die Klägerin:
Der Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin 26.360 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
13
Mit Schriftsatz vom 17.07.2023 zeigte der Beklagtenvertreter die Verteidigungsabsicht des Beklagten an.
14
Mit Schriftsatz vom 06.08.2023 erklärte der Beklagtenvertreter ein Anerkenntnis der Klageforderung unter Verwahrung der Kostenlast. Die Kosten seien gemäß § 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Zur Begründung führt er aus, der Beklagte berate die Klägerin seit 50 Jahren in finanziellen Angelegenheiten. Er sei beruflich in finanzielle Schwierigkeiten gekommen. Daher habe die Klägerin ihm die Darlehen gewährt. Nach einiger Zeit sei eine mündliche Tilgungsaussetzung vereinbart worden, die auch schriftlich hätte abgesetzt werden sollen. Der Kontakt zur Klägerin sei aber am 20.01.2023 abgebrochen. Der Sohn der Klägerin habe begonnen, deren Belange zu vertreten. Er habe dann mit dem Sohn der Klägerin hinsichtlich der Darlehensverträge verhandelt. Am 06.04.2023 sei es zwischen dem Beklagten und dem Sohn der Klägerin zu einem telefonischen Streitgespräch gekommen. Das Kfz des Sohns der Klägerin sei nicht mehr fahrtauglich gewesen. Daher habe er die Herausgabe des Kfz aus dem Carsharingvertrages verlangt. Der Beklagte habe das abgelehnt, da laut Vertrag nur die Vertragsparteien und die Ehefrau des Beklagten das Kfz führen dürften. Der Beklagte habe keine Veranlassung zur Klage gegeben. Den Bestand der Forderungen habe er nie bestritten. Die Verhandlungen hätten lediglich die Rückzahlungsmodalitäten umfasst. Aufgrund dessen habe sich alles weiter hinausgezögert. Zudem habe der Beklagte mit Schreiben vom 10.05.2023 (Anlage B2) die Rückzahlung des Darlehens hinsichtlich des Carsharing bis zum 01.09.2023 angeboten. Die Rückzahlung des Darlehens vom 02.05.2018 habe er für den Zeitraum zwischen dem 01.08.2023 und 31.12.2023 angeboten. Er habe darauf hingewiesen, dass er mit der Klägerin eine Tilgungsaussetzung getroffen habe. Wenn der Sohn der Klägerin eine Wiedereinsetzung einer Tilgung wünsche, sei dies kein Grund für eine fristlose Kündigung. Er wies auch darauf hin, dass die von der Klägerin ausgehändigten Darlehen in geschäftliche Projekte investiert seien und ein sofortiger Zugriff nicht möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen. Der Klägervertreter habe mit Schreiben vom 19.05.2023 (Anlage B3) die Rückzahlung des Carsharingbetrags bis spätestens zum 31.07.2023 verlangt. Der Rückzahlung des Darlehensbetrages zwischen dem 01.08.2023 und dem 31.12.2023 habe er zugestimmt. Mit Schreiben vom 30.05.2023 (Anlage B4), das wohl nicht mehr vor dem 31.05.2023 beim Klägervertreter eingegangen sei, habe er der Rückzahlung des Carsharingbetrages bis zum 31.07.2023 vorbehaltlich zugestimmt. Vorbehaltlich, als juristischer Laie deshalb, weil der Sohn der Klägerin bis dato im Nachhinein nach etwaigen Zustimmungen immer noch weitere Änderungen habe vereinbaren wollen. Am Ende des Schreibens habe der Beklagte hervorgehoben, an einer außergerichtlichen Lösung interessiert zu sein. Das Schreiben vom 30.05.2023 habe den Klägervertreter wohl vor Klageerhebung erreicht. Maßgeblich für die Veranlassung zur Klageerhebung sei der Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht. Der Wegfall eines einmal bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei beachtlich. Er sei auch um eine außergerichtliche Beilegung bemüht gewesen, was sich u.a. aus den Schreiben des Beklagten ergebe, in denen er konkrete Ratenzahlungsvereinbarungen unterbreitet habe. Er sei auch nicht aktiv und grundlos bzw. pflichtwidrig der Forderung entgegengetreten. Im Übrigen sei zu beachten, dass die auf den Sohn der Klägerin ausgestellte Vollmacht. Trotz mehrfacher Bitte, erst nach einem längeren Zeitraum mit Schreiben vom 04.05.2023 übersandt worden sei. Darüber hinaus habe er bereits am 18.03.2023 mündlich sowie am 01.04.2023 schriftlich bereits verbindliche Rückzahlungsvereinbarungen abgegeben. Diese Vereinbarungen seien dann wiederum nur aufgrund der Entscheidung des Sohnes der Klägerin als deren Vertreter nicht zustande gekommen. Vor diesem Hintergrund erschließe sich nicht, inwiefern die Klägerin davon habe ausgehen müssen, dass sie nur unter Zuhilfenahme des Gerichts zu ihrem Recht gelange. Die Forderungen seien zu keinem Zeitpunkt bestritten worden. Fortwährend seien lediglich die Rückzahlungsmodalitäten besprochen worden. Ferner ist der Beklagte der Ansicht, die unmittelbaren Kündigungen ohne Abmahnungen, insbesondere vor dem geschilderten Hintergrund der Parteien seien rechtswidrig. Insofern sei ein etwaiger „Widerspruch“ gegen die Kündigung gerechtfertigt. Unter Berücksichtung des Parallelrechtsstreits habe der Beklagte eine Gesamtverbindlichkeit bei der Klägerin in Höhe von ca. 60.000 €. Daher bestehe bei unmittelbaren bzw. fristlosen Rückzahlungsverlangen wegen einer Gefährdung der geschäftlichen Tätigkeit des Beklagten ein Anspruch auf Ratenzahlung. Im Übrigen lägen keine Anknüpfungstatsachen vor, dass der Beklagte jeweils einem entsprechenden notariellen Schuldanerkenntnis als wesentlich wirtschaftlichen Vollstreckungstitel nicht zugestimmt hätte. Der Bekalgte habe vor der Kündigung sämtlichen seitens des Sohnes der Klägerin vorgelegten und im Ergebnis durch den Sohn der Klägerin selbst wiederumg abgeändertren Tilgungsplänen zugestimmt und entsprechende Rückzahlungsmodalitäten auch wiederholt in seiner eigenen Person angeboten, insbesondere vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung. Damit habe er die rechtmäßige Forderung außergerichtlich wiederholt anerkannt.
15
Am 12.09.2023 zahlte der Beklagte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 14.360 €. Mit Schriftsatz vom 29.09.2023 erklärte der Klägervertreter den Rechtsstreit insoweit für erledigt.
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Die Klägerin beantragte dann:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 174,64 € (5 Prozentpunkte Zinsen aus dem Betrag von 14.360 € für den Zeitraum 08.07.2023 bis 12.09.2023) zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin (restlich) 12.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagtenvertreter stimmte der teilweisen Erledigterklärung mit Schriftsatz vom 20.10.2023 zu unter Verwahrung gegen die Kostenlast.
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Am 13.10.2023 überwies der Beklagte an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 2.000 €. Mit Schriftsatz vom 06.12.2023 erklärte der Klägervertreter den Rechtsstreit insoweit für erledigt und verrechnete die Zahlungen des Beklagten in Höhe von 23.360 € und 2.000 € auf die bis dahin angefallenen Zinsen.
19
Die Klägerin beantragte dann:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.473,08 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.10.2023 zu zahlen.
Mit Verfügung vom 12.12.2023 wies das Gericht den Klägervertreter darauf hin, dass sich aus der Betragshöhe eine konkludente Tilgungsbestimmung ergibt, wonach die Zahlung mit der jeweiligen Hauptforderung zu verrechnen ist.
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Die Klägerin beantragt nunmehr höchst hilfsweise:
1. Im Hinblick auf die vom Beklagten am 12.09.2023 und am 13.10.2023 überwiesenen Beträge i.H.v. (14.360 € + 2.000 € =) 16.360 € wird die Klage für erledigt erklärt.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin (per 06.12.2023) 589,92 € Zinsen (aus 5 Prozentpunkten über dem jew. Basiszins aus 14.360 € für den Zeitraum 08.07.2023 bis 12.10.2023 und aus 16.360 € für den Zeitraum 13.10.2023 bis 06.12.2023) zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restlich 10.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.12.2023 zu zahlen.
21
Der Beklagte beantragt,
die Klage, soweit sie über das Anerkenntnis hinaus geht, abzuweisen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.
22
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 15.12.2023 Bezug genommen.
23
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 15.12.2023 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24
Die Klage ist begründet.
25
Allerdings kann die Klägerin die Zahlungen des Beklagten nach Rechtshängigkeit nicht auf die Zinsen Klageforderung verrechnen. Insoweit war der Klageantrag, mit dem die Klägerin noch einen Betrag in Höhe von 10.473,08 € statt eines Betrages von 10.000 € geltend macht, hinsichtlich des Betrages in Höhe von 473,08 € abzuweisen.
26
Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Beklagten nicht voll aufzuerlegen. Im Hinblick auf das Carsharingdarlehen liegt ein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten vor (§ 93 ZPO).
I.
27
Der Beklagte hat die Klageforderung in der eingeklagten Höhe von 26.360 € nebst den geltend gemachten Zinsen seit Rechtshängigkeit anerkannt. Aufgrund der nach Rechtshängigkeit erfolgten Zahlungen in Höhe von 14.360 € und 2.000 € war, wie von der Klägerin hilfsweise beantragt, noch ein Betrag in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen zu tenorieren (§ 307 S. 1 ZPO).
28
1. Soweit die Klägerin aufgrund der von ihr vorgenommenen Verrechnung der beiden Zahlungen auf die Zinsen einen restlichen Betrag von 10.473,08 € geltend macht, war die Klage in Höhe von 473,08 € abzuweisen.
29
a. Eine Anrechnung der beiden Zahlungen des Beklagten auf die Zinsen ist nicht möglich.
30
b. Der Beklagte hat durch Zahlung der Hauptforderung in Höhe von 14.360 € eine objektiv erkennbare stillschweigende Tilgungsbestimmung getroffen. Dies gilt auch für die Teilzahlung von 2.000 € hinsichtlich des Darlehensvertrages Nr. 1.
31
c. Im Übrigen gilt auch nach § 366 II BGB für den Fall, dass keine Tilgungsbestimmung des Schuldners vorliegt, dass die Anrechnung auf die ältere Schuld erfolgt, hier also auf die Hauptforderung und nicht auf Prozesszinsen. Insoweit war der weitergehende Klageantrag des Klägervertreters hinsichtlich der Zinsen durch Teilendurteil abzuweisen.
32
2. Die von der Klägerin höchst hilfsweise beantragten Zinsen in Höhe eines bezifferten Betrages in Höhe von 589,92 € besteht nicht in dieser vom Klägervertreter berechneten Höhe. Die Klägerin kann vom Beklagten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 26.360 € für die Zeit vom 10.07.2023 bis zum 11.09.2023, aus 12.000 € für die Zeit vom 12.09.2023 bis zum 12.10.2023 und aus 10.000 € seit 13.10.2023 verlangen.
33
a. Der Klägervertreter hat zunächst die Zinsen ab Rechtshängigkeit beantragt (§ 291 BGB). Der Beklagte hat den Zinsanspruch anerkannt.
34
a. a. Rechtshängigkeit ist mit Zustellung der Klage an den Beklagten eingetreten (§§ 261 I, 253 I ZPO).
35
b. b. Die Zustellung der Klage an den Beklagten erfolgte am 08.07.2023. Analog § 187 I BGB (BGH, NJW-RR 1990, 519) trat Rechtshängigkeit dann eigentlich am nächsten Tag, also am 09.07.2023 ein. Dieser Tag war aber ein Samstag bzw. Sonnabend, so dass Rechtshängigkeit erst am 10.07.2023 eintrat (§ 193 BGB) und daher die Zinsen ab diesem Zeitpunkt zu zahlen sind.
36
c. c. Am 12.09.2023 zahlte der Beklagte den Carsharingdarlehensbetrag in Höhe von 14.360 €. Damit verringert sich die zu verzinsende Hauptforderung ab dem 12.09.2023 auf den Betrag von 12.000 €.
37
d. d. Am 13.10.2023 zahlte der Beklagte auf das Darlehen Nr. 1 einen Betrag von 2.000 €, so dass sich die zu verzinsende Hauptforderung ab dem 13.10.2023 auf einen Betrag von 10.000 € verringerte.
II.
38
1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91a I S. 1, 92 I S. 1, 93 ZPO.
39
a. Der Beklagte hat den Klageantrag in seiner ursprünglichen Form anerkannt. Folge des Anerkenntnisses ist grundsätzlich die Kostentragung (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 44. A., § 91 Rz. 2).
40
b. Allerdings fallen nach § 93 ZPO dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
41
a. a. Sofort ist das Anerkenntnis, wenn es in der Klageerwiderung erfolgt (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 44. A., § 93 Rz. 6). Der Beklagte hat das Anerkenntnis in der Klageerwiderung erklärt. Es ist also sofort erfolgt.
42
b. b. Anlass zur Klage hat der Beklagte gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf sein Verschulden und die materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 44. A., § 93 Rz. 4). Das Verhalten des Beklagten vor dem Prozess muss also vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigen (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 44. A., § 93 Rz. 4). Diese Voraussetzungen ist nicht pauschal mit dem Schuldnerverzug gemäß § 286 BGB gleichzusetzen, sondern es können auch die weiteren Umstände des Einzelfalls von Bedeutung sein. Abzustellen ist auf die Sicht des Klägers vor Klageerhebung (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 44. A., § 93 Rz. 4). Dieser Schluss ist gerechtfertigt, wenn der Beklagte eine fällige Leistung trotz Aufforderung nicht erbringt oder den Gläubiger auf Aufforderung hin trotz Fälligkeit der Leistung nicht durch entsprechende Erklärung klaglos stellt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der der Klageerhebung (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 44. A., § 93 Rz. 4). Der nicht leistende Schuldner gibt in der Regel Anlass zur Klageerhebung, insbesondere bei Geldschulden. Der Klageanspruch muss grundsätzlich vor Einleitung des Rechtsstreits fällig geworden sein. Es muss in der Regel eine Aufforderung des Gläubigers hinzukommen.
43
c. c. Im vorliegenden Fall geht es um zwei Darlehen: Das Darlehen Nr. 1 und das Carsharingdarlehen. Nur hinsichtlich des Carsharingdarlehens hat der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben. Im Einzelnen:
44
(1.) Auf das Darlehen Nr. 1 hatte der Beklagte seit 02.07.2020 keine Zahlungen mehr geleistet.
45
(1.1.) Trotz Fristsetzung zum 27.04.2023 im Schreiben vom 06.04.2023 (Anlage K4) hat der Beklagte nicht gezahlt.
46
(1.2.) Die Restschuld hat er im Schreiben vom 23.04.2023 mit nur 10.000 € beziffert, obwohl er noch 12.000 € schuldet.
47
(1.3.) In seinem Schreiben vom 10.05.2023 (Anlage B 2) hat der Beklagte der Klägerin nicht die sofortige Zahlung in Aussicht gestellt zur Klaglosstellung. Vielmehr spricht er von einer Wiedereinsetzung einer Tilgung. Er schlug Sonderzahlungen ab August 2023 bis Dezember 2023 vor, also keine sofortige Zahlung auf die fällige Forderung. Die Klägerin war nicht verpflichtet, sich hierauf einzulassen.
48
(1.4.) Die vom Beklagten behauptete Vereinbarung einer Tilgungsaussetzung hat die Klägerin bestritten. Beweis hat der Beklagte nicht angeboten. Daher ist er insoweit beweisfällig geblieben.
49
(1.5.) Im Ergebnis hat der Beklagte hat damit hinsichtlich des Darlehensvertrages Nr. 1 Anlass zur Klage gegeben.
50
(2.) Neben dem Darlehensvertrag Nr. 1 gab es noch das Carsharingdarlehen. Die Klägerin hat den Carsharingvertrag mit Schreiben des Klägervertreters vom 06.04.2023 (Anlage K4) fristlos hilfsweise ordentlich zum 10.07.2023 gekündigt.
51
(2.1.) Zur ordentlichen Kündigung: Die Klägerin hat den Carsharingvertrag mit Schreiben des Klägervertreters vom 06.04.2023 (Anlage K4) zum 10.07.2023 gekündigt.
52
(2.1.2.) Das war zwar die im Vertrag vorgesehene ordentliche Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von 3 Monaten.
53
(2.1.3.) Allerdings sah der Vertrag vor, dass die Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende beträgt. Somit endete der Vertrag aufgrund der ordentlichen Kündigung erst zum Monatsende, also zum 31.07.2023. Die Angabe des falschen Fälligkeitszeitpunktes führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Vielmehr wirkt die Kündigung dann zum 31.07.2023.
54
(2.1.4.) Mit der Kündigung des Carsharingvertrages war auch das Darlehen Nr. 2 fällig. Der Beklagte hat im Schreiben vom 14.04.2023 (Anlage K5) die Wirksamkeit der Kündigung bestritten. Im Schreiben vom 30.05.2023 (Anlage B 4) hat er aber als Kündigungstermin den 31.07.2023 akzeptiert.
55
(2.1.5.) Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 15.06.2023 erhoben. Die Zustellung an den Beklagten erfolgte am 08.07.2023. Zu diesem Zeitpunkt war die Forderung der Klägerin aber noch nicht fällig, so dass der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat.
56
(2.2.) Zur fristlosen Kündigung:
57
(2.2.1.) Die fristlose Kündigung ist nur dann berechtigt, wenn ein wichtiger Grund zum Zeitpunkt der Kündigung bestand.
58
(2.2.2.) Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 I S. 2 BGB). Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig (§ 314 II S. 1 BGB). Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 II Nr. 1 und 2 BGB entsprechende Anwendung (§ 314 II S. 2 BGB). Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen (§ 314 II S. 3 BGB).
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(2.2.3.) Im Vertrag haben die Parteien vereinbart, dass ein wichtiger Grund insbesondere dann vorliegt, wenn für eine Vertragspartei die gemeinschaftliche Nutzung des Fahrzeugs wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses mit den übrigen Vertragsparteien oder wegen ständiger Verstöße der übrigen Vertragsparteien gegen den gemeinsamen Carsharingvertrag nicht mehr möglich ist.
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(2.2.4.) Im vorliegenden Fall beruft sich der Klägervertreter darauf, der Beklagte habe bei dem Telefonat mit dem Sohn der Klägerin, ..., sich geweigert, den Pkw dem Sohn der Klägerin zur Nutzung zu überlassen.
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(2.2.4.1.) Laut Vertrag waren zur Nutzung des Pkw die Klägerin, der Beklagte und dessen Ehefrau berechtigt.
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(2.2.4.2.) Der Beklagte gab im Rahmen seiner informatorischen Anhörung an, er habe in der Vergangenheit der Klägerin die Nutzung des Pkw dergestalt ermöglicht, dass er selbst die Klägerin gefahren habe. Die selbst Klägerin habe den Pkw nie gesteuert. Sie habe in nie darum gebeten, das Fahrzeug ihrem Sohn zu überlassen. Auch ihr Sohn habe ihn nie darum gebeten. Er habe den Sohn der Klägerin darauf hingewiesen, dass dieser keinen Anspruch habe.
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(2.2.4.3.) Der Zeuge ... gab im Rahmen seiner Vernehmung an, er habe den Beklagten gebeten, ihm den Pkw zu überlassen, da seiner eigener Pkw defekt gewesen sei. Er hätte den Pkw für eine Fahrt mit seiner Mutter gebraucht. Der Beklagte habe es unter Verweis auf die Geschäftsgrundlage abgelehnt, ihm den Pkw zu überlassen. Den genauen Wortlaut der ablehnenden Äußerung wusste der Zeuge ... nicht mehr. Es sei jedoch eindeutig gewesen, dass der Beklagte den Pkw nicht herausgeben wolle. Die Klägerin habe den Pkw selbst nie gefahren. Er habe den Beklagten noch nie zur Überlassung des Pkw aufgefordert. Am 04.04.2023 gegen 10.56 Uhr habe er auch mit dem Beklagten telefoniert und um eine Auflösung der Darlehensverträge und um eine zeitnahe Rückzahlung gebeten. Der Beklagte habe gesagt, dass das nicht gehe und er dann in Insolvenz gehe. In späteren Emails des Beklagten sei von einer Insolvenz nicht die Rede gewesen.
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(2.2.4.4.) Der vorliegende Sachverhalt reicht nicht aus, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung begründen zu können.
65
Der Zeuge ... hatte keinen Anspruch, dass er den Pkw fahren darf. Er war nicht Vertragspartei. Auch wenn er durch die Fahrt seiner Mutter, der Klägerin, die Nutzung ermöglichen wollte, bestand hierauf nach dem Inhalt des Vertrags kein Anspruch. Ob die vertragliche Regelung dahin gehend auszulegen ist, dass ein vertraglicher Anspruch der Klägerin auf Nutzung auch in der Form besteht, dass sie Beifahrerin und ihr Sohn Fahrer ist, kann dahin stehen. Denn nach der vertraglichen Regelung sind für einen wichtigen Grund entweder die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses mit dem Beklagten oder ständige Verstöße des Beklagten gegen den gemeinsamen Carsharingvertrag, wodurch für die Klägerin die gemeinschaftliche Nutzung des Fahrzeugs nicht mehr möglich ist, notwendig. Hier liegt nur ein etwaiger einmaliger Verstoß des Beklagten gegen den Carsharingvertrag vor. Der Beklagte hat sich dabei nicht geweigert, dass er, wie bisher, die Klägerin persönlich fährt. Weder die Klägerin noch ihr Sohn hatten den Beklagten zuvor aufgefordert, den Pkw dem Sohn der Klägerin zu überlassen. Der Zeuge ... konnte auch nicht bestätigen, dass der Beklagte den Pkw überhaupt nicht mehr so wie in der Vergangenheit der Klägerin zur Nutzung zur Verfügung stellen wollte, indem der Beklagte die Klägerin gefahren hätte. Auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen war der Klägerin die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist zumutbar. Zudem wäre eine Abmahnung erforderlich gewesen. Diese hat der Klägervertreter nicht ausgesprochen. Entbehrlich war die Abmahnung nicht. Der Beklagte hat sich nicht ernsthaft und endgültig geweigert (§ 323 II Nr. 1 BGB) die wie bisher durchgeführte Nutzung des Pkw durch die Klägerin in der bisherigen Form zu gestatten, dass er die Klägerin fährt. Es lagen auch keine besonderen Umstände vor, die eine Abmahnung entbehrlich gemacht hätten (§ 314 II S. 3 BGB). Zwar kann eine unmittelbar drohende Zahlungsunfähigkeit bei einem Darlehensvertrag eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen (BGH, NJW 2003, 431/433). Der Zeuge ... gab zwar an, der Beklagte habe mit einer Insolvenz gedroht. Der Beklagte hat dies aber nicht bestätigt. Auch in den Emails danach war von Seiten des Beklagten nie von einer Insolvenz die Rede. Das Gericht hat daher Zweifel, ob die Angaben des Zeugen ... insoweit zutreffend sind. Jedenfalls kann die Erklärung des Beklagten nicht so verstanden werden, dass zu diesem Zeitpunkt seine Zahlungsunfähigkeit unmittelbar drohte. Vielmehr ist die Äußerung im Zusammenhang mit der Aufforderung des Zeugen ... hinsichtlich einer zeitnahen, also vorzeitigen Darlehensrückzahlung, ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, zu sehen. Die von der Klägerin behauptete Drohung des Beklagten mit der Insolvenz kann daher auch so verstanden werden, dass im Fall der von der Klägerin bzw. ihrem Sohn geforderten vorzeitigen Darlehensrückzahlung der Beklagte in die Gefahr der Insolvenz geraten könnte. Dies genügt nicht den Anforderungen, um von einer Abmahnung absehen zu können.
66
(2.2.4.5.) Die fristlose Kündigung war daher unwirksam. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die Klageforderung insoweit nicht fällig. Der Beklagte hat damit hinsichtlich des Carsharingdarlehens keinen Anlass zur Klage gegeben.
67
(3.) Die vom Beklagten im Rechtsstreit erhobenen Einwände hinsichtlich der Fälligkeit des Darlehens Nr. 1 greifen nicht, ebenso wenig hinsichtlich des Carsharingdarlehens.
Im Einzelnen:
68
(3.1.) Eine Abmahnung war nicht erforderlich.
69
(3.1.1.) Die vom Beklagtenvertreter zitierte Fundstelle aus dem Münchner Kommentar lautet vollständig: „Ein viel diskutiertes Beispiel ist die Kreditkündigung, die den Kreditnehmer in die Insolvenz treibt. Zwar hindert dies an sich nicht die Kündigung, doch kann den Kreditgeber im Einzelfall eine besondere Pflicht zur Wahrung der Interessen des Kreditnehmers treffen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände (besonderes Vertrauensverhältnis, besondere Abhängigkeit, Sanierungskredit) kann daher ausnahmsweise das Recht des Kreditgebers zur ordentlichen und eventuell sogar zur außerordentlichen Kündigung eingeschränkt sein mit der Folge, dass eine trotzdem ausgesprochene Kündigung unwirksam ist (MüKoBGB/Bachmann, 9. Aufl. 2022, BGB § 241 Rn. 132).“
70
(3.1.2.) Zu seiner wirtschaftlichen Situation trägt der Beklagte nichts Konkretes vor. Der Darlehensvertrag Nr. 1 war fällig und bedurfte keiner Kündigung mehr. Zudem spricht der Beklagte in seinem Schreiben vom 10.05.2023 (Anlage B2) davon, dass die Darlehensbeträge der Klägerin in geschäftliche Projekte investiert seien. Von einer wirtschaftlichen Notlage ist also gerade nicht die Rede.
71
(3.1.3.) Soweit er sich auf Verhandlungen mit dem Sohn beruft, hilft ihm das nicht weiter, zumal er dann vom Klägervertreter selbst eine Vollmacht des Sohnes der Klägerin verlangt hat.
72
(3.1.4.) Im Übrigen treffen die vom Beklagtenvertreter zitierten Kommentarstellen – die zT gar nicht einschlägig sind (in BGH NJW 1983, 2813 geht es um Verjährungsunterbrechung durch Klage gegen Kommanditist bzw. Sorgfaltspflichten des Bundes bei Wohnungsbesetzungsrecht; in KG NJW 1985, 2137 geht es um einen Schadensersatz bei einem gestohlenen Kontrabass) und Literaturzitate hier ganz offensichtlich nicht zu.
73
(3.2.) Ein Anspruch auf eine Ratenzahlung bestand nicht. Von einer unverschuldeten Notlage war beim Beklagten nie die Rede. Das Darlehen Nr. 1 war fällig. Das Carsharingdarlehen konnte laut Vertrag gekündigt werden.
74
(3.3.) Die Klägerin war nicht gehalten, den Beklagten aufzufordern, ein notarielles Schuldanerkenntnis abzugeben.
75
(3.3.1.) Der Beklagte führte in seinem Schreiben vom 10.05.2023 (Anlage B2) aus: „Sollten wir keine einvernehmliche Lösung erzielen, muss sich das Gericht mit den Verträgen befassen.“ Daher war nicht zu erwarten, der Beklagte werde ein notarielles Schuldanerkenntnis abgeben. Hierzu hätte es seiner Mitwirkung bedurft. Von einer solchen konnte nicht ausgegangen werden, wenn der Beklagte eine gerichtliche Auseinandersetzung in Aussicht stellt.
76
(3.3.2.) Zudem geht es nicht wie bei dem vom Beklagtenvertreter zitierten Fall des OLG Karlsruhe (NJW 2022, 2342) um die Duldung der Zwangsvollstreckung.
77
d. d. Im Ergebnis liegen daher die Voraussetzungen des § 93 ZPO nur hinsichtlich des Darlehens für den Carsharingvertrag vor, nicht jedoch hinsichtlich des Darlehensvertrages Nr. 1. c. Aufgrund der beiden Zahlungen durch den Beklagten nach Rechtshängigkeit hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigterklärung nur hinsichtlich der Zahlung in Höhe von 14.360 € (Carsharingdarlehen) zugestimmt. Daher war hinsichtlich der Zahlung in Höhe von 2.000 € die Erledigung festzustellen (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 44. A., § 91a Rz. 32).
78
a. a. Nach § 91a I S. 1 ZPO ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei dabei auch der Gedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen war (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 44. A., § 91a Rz. 48).
79
b. b. Der Kläger hat beide Klageansprüche anerkannt. Daher hat er auch grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
80
c. c. Hinsichtlich des Darlehensvetrages Nr. 1 liegen die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht vor. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
81
d. d. Hinsichtlich des Carsharingdarlehens liegen die Voraussetzungen des § 93 ZPO vor. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
82
d. d. Daher haben die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich des Darlehensvertrages Nr. 1 der Beklagte und hinsichtlich des Darlehens für den Carsharingvertrag die Klägerin zu tragen (§§ 91a I S. 1, 92 I S. 1, 93 ZPO).
83
d. Im Ergebnis folgt die tenorierte Kostenquote.
84
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 1 Alt. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.