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AG Ingolstadt, Anerkenntnisurteil v. 01.02.2023 – 13 C 1261/22
Titel:

Elektronisches Dokument, Elektronischer Rechtsverkehr, Streitwert, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Wert des Beschwerdegegenstandes, Kostenentscheidung, Anderweitige Erledigung, Beschwerdeschrift, Beschwerde gegen, Sofortige Beschwerde, Anwaltliche Mitwirkung, Qualifizierte elektronische Signatur, Formlose Mitteilung, Anerkenntnisurteil, Aufgabe zur Post, Erklärung zu Protokoll, Angefochtene Entscheidung, Rechtsbehelfsbelehrung, Einlegung, Kosten des Rechtsstreits

Schlagworte:
Berufung, Notfrist, Landgericht Ingolstadt, Anwaltsschriftsatz, Sofortige Beschwerde, Streitwertfestsetzung, Elektronischer Rechtsverkehr
Rechtsmittelinstanzen:
LG Ingolstadt, Beschluss vom 13.11.2023 – 13 S 322/23
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2025 – IX ZB 36/24
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 20.02.2025 – IX ZB 36/24
Fundstelle:
BeckRS 2023, 55460

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.880,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.04.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.880,47 € festgesetzt.