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AG Ingolstadt, Anerkenntnisurteil v. 01.02.2023 – 13 C 1261/22
Titel:

Berufung, Notfrist, Landgericht Ingolstadt, Anwaltsschriftsatz, Sofortige Beschwerde, Streitwertfestsetzung, Elektronischer Rechtsverkehr

Schlagworte:
Berufung, Notfrist, Landgericht Ingolstadt, Anwaltsschriftsatz, Sofortige Beschwerde, Streitwertfestsetzung, Elektronischer Rechtsverkehr
Rechtsmittelinstanzen:
LG Ingolstadt, Beschluss vom 13.11.2023 – 13 S 322/23
BGH, Beschluss vom 15.01.2025 – IX ZB 36/24
BGH, Beschluss vom 20.02.2025 – IX ZB 36/24

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.880,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.04.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.880,47 € festgesetzt.