Titel:
Rechtsbeschwerde, Elektronisches Dokument, Prozesskostenhilfe, Streitwert, Elektronischer Rechtsverkehr, Kostenentscheidung, Anderweitige Erledigung, Kosten des Berufungsverfahrens, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Qualifizierte elektronische Signatur, Berufungsfrist, Formlose Mitteilung, Aufgabe zur Post, Angefochtene Entscheidung, Rechtsbehelfsbelehrung, Wert des Beschwerdegegenstandes, Zustellung der Entscheidung, Vorübergehende Unmöglichkeit, Elektronische Kommunikation, Anwaltliche Mitwirkung
Schlagworte:
Berufungsfrist, Rechtsanwalt, Prozesskostenhilfe, Beschluss, Berufungsklägerin, Kostenentscheidung, Streitwert
Vorinstanz:
AG Ingolstadt, Anerkenntnisurteil vom 01.02.2023 – 13 C 1261/22
Rechtsmittelinstanzen:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2025 – IX ZB 36/24
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 20.02.2025 – IX ZB 36/24
Fundstelle:
BeckRS 2023, 55459
Tenor
1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 01.02.2023, Aktenzeichen 13 C 1261/22, wird verworfen.
2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.880,47 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Berufung wurde nicht innerhalb der Berufungsfrist durch einen Rechtsanwalt eingelegt. Gegen den Beschluss vom 19.09.2023, mit dem Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, hat die Beklagte und Berufungsklägerin keine Rechtsmittel eingelegt.
2
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
3
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.