Titel:
Berufungsfrist, Rechtsanwalt, Prozesskostenhilfe, Beschluss, Berufungsklägerin, Kostenentscheidung, Streitwert
Schlagworte:
Berufungsfrist, Rechtsanwalt, Prozesskostenhilfe, Beschluss, Berufungsklägerin, Kostenentscheidung, Streitwert
Vorinstanz:
AG Ingolstadt, Anerkenntnisurteil vom 01.02.2023 – 13 C 1261/22
Rechtsmittelinstanzen:
BGH, Beschluss vom 15.01.2025 – IX ZB 36/24
BGH, Beschluss vom 20.02.2025 – IX ZB 36/24
Tenor
1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 01.02.2023, Aktenzeichen 13 C 1261/22, wird verworfen.
2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.880,47 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Berufung wurde nicht innerhalb der Berufungsfrist durch einen Rechtsanwalt eingelegt. Gegen den Beschluss vom 19.09.2023, mit dem Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, hat die Beklagte und Berufungsklägerin keine Rechtsmittel eingelegt.
2
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
3
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.