Titel:
Prozesskostenhilfe, Berufung, Streitwert, Rechtsmittel, Berufungsverfahren, Berufungsfrist, Anwendung, Beklagte, GKG, abgelehnt, eingelegt, Rechtsanwalt, Beschluss, Berufungsklägerin, Kostenentscheidung
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Berufung, Streitwert, Rechtsmittel, Berufungsverfahren, Berufungsfrist, Anwendung, Beklagte, GKG, abgelehnt, eingelegt, Rechtsanwalt, Beschluss, Berufungsklägerin, Kostenentscheidung
Vorinstanz:
AG Ingolstadt, Anerkenntnisurteil vom 01.02.2023 – 13 C 1261/22
Rechtsmittelinstanzen:
BGH, Beschluss vom 15.01.2025 – IX ZB 36/24
BGH, Beschluss vom 20.02.2025 – IX ZB 36/24
1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 01.02.2023, Aktenzeichen 13 C 1261/22, wird verworfen.
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Die Berufung wurde nicht innerhalb der Berufungsfrist durch einen Rechtsanwalt eingelegt. Gegen den Beschluss vom 19.09.2023, mit dem Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, hat die Beklagte und Berufungsklägerin keine Rechtsmittel eingelegt.