Inhalt

LG Augsburg, Beschluss v. 06.02.2023 – 071 T 4888/21
Titel:

Insolvenzplanverfahren, Störung der Geschäftsgrundlage, Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, Insolvenzverwalter, Insolvenzgericht, Schuldnervermögen, Vorläufiger Gläubigerausschuss, Einstellung des Geschäftsbetriebes, Aufgabe des Geschäftsbetriebes, Fortsetzung des Geschäftsbetriebs, Rechtsmißbrauch, Materielle Rechtskraft, Laufendes Insolvenzverfahren, Einstellung des Insolvenzverfahrens, Kosten des Insolvenzverfahrens, Elektronisches Dokument, Sofortige Beschwerde, Dauerschuldverhältnisse, Regelinsolvenzverfahren, Vorläufiger Sachwalter

Schlagworte:
Insolvenzplan, Störung der Geschäftsgrundlage, Plananpassung, Eigenverwaltung, Insolvenzverfahren, Rechtskraftdurchbrechung, Gläubigerbefriedigung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 55373

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts Nördlingen vom 10.11.2021, …, aufgehoben.
2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

A.
1
Mit Antrag vom 26.06.2019 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung über ihr Vermögen.
2
Mit Beschluss vom 26.06.2019 wurde vom Amtsgericht Nördlingen die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und der spätere Insolvenzverwalter als vorläufiger Sachwalter bestellt. Dieser wurde beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht und welche Aussichten für die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bestehen. Darüber hinaus wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt….
3
Mit Beschluss des Amtsgerichts Nördlingen vom 29.08.2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet und auf Antrag der Schuldnerin Eigenverwaltung angeordnet, da dadurch keine Nachteile für die Gläubiger erwartet wurden. Zum Sachwalter wurde der spätere Insolvenzverwalter bestimmt. Ein Gläubigerausschuss wurde eingesetzt ... .
4
Am 12.12.2019 legte die Schuldnerin dem Insolvenzgericht einen Insolvenzplan vor… mit dem Ziel, den Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin fortzuführen. Eine Verwertung von Anlagevermögen sei nicht geplant. Als wesentliche Ziele wurden die „deutliche und nachhaltige Besserstellung der Gläubiger … gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren“ und die „Sanierung der Gesellschaft“ sowie der Erhalt und die „Fortsetzung des operativen Geschäftsbetriebs“ definiert. Dies biete zahlreiche Vorteile, insbesondere die „Sicherung der Arbeitsplätze von 50 Mitarbeitern“…. Es werde eine feste Quote in Höhe von 2,79 % ausbezahlt gegenüber 1,33 % im Falle einer Liquidation, da für die Insolvenzgläubiger eine Summe von 167.500 Euro zur Verfügung stehe….
5
Im Termin vom 31.01.2020 stellte das Gericht fest, dass der Insolvenzplan vom 12.12.2019 durch die Schuldnerin in Abstimmung mit dem Sachwalter erstellt wurde und der Sachwalter seine Zustimmung mit dem vorgelegten Insolvenzplan erklärt hatte. Ebenso hatten der Gläubigerausschuss und der Betriebsrat ihre Zustimmung zum Insolvenzplan erklärt. Bei der durchgeführten Abstimmung ergab sich eine Mehrheit für den Insolvenzplan. Der Insolvenzplan galt als angenommen und wurde mit Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichts bestätigt …. Seit dem 14.02.2020 ist der Insolvenzplan rechtskräftig.
6
Aus dem Zwischenbericht der Schuldnerin vom 28.08.2020 … ergibt sich, dass aufgrund der behördlichen Schließung der Ladenlokale und aufgrund von Stornierungen aufgrund höherer Gewalt durch Kunden wegen der Corona-Pandemie ein Umsatzrückgang eingetreten sowie Kurzarbeit erfolgt war und sich die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin verschlechtert hatten. Auch wurde kein Darlehen mehr gewährt und der Finanzplan war nicht mehr belastbar. Die Verhandlungen mit Investoren wurden beendet.
7
In Abstimmung mit dem Sachwalter und dem Gläubigerausschuss wurde die sukzessive Stilllegung des operativen Geschäftsbetriebs beschlossen. Die verbliebenen Arbeitnehmer wurden aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Vertragsverhältnisse mit Handelsvertretern sowie Mietverhältnisse wurden als bestehende Dauerschuldverhältnisse sukzessive beendet. Immaterielle und materielle Vermögensgegenstände wurden der Verwertung zugeführt. Der Stand der Insolvenzmasse wurde mit ca. 1,4 Millionen Euro angegeben.
8
Im Zwischenbericht der Schuldnerin vom 05.03.2021 … wurde ausgeführt, dass Bestellungen im größeren Umfang unter Berufung auf höhere Gewalt storniert wurden, externe Finanzierungszusagen gekündigt wurden und Mittel für die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes nicht mehr zur Verfügung standen. Die Entwicklung und Produktion neuer Kollektionen wurde eingestellt. Die Verhandlungen mit einem potentiellen Investor waren nicht erfolgreich, sodass die vollständige Einstellung des Geschäftsbetriebs beschlossen wurde.
9
In diesem Zwischenbericht wurde von der Schuldnerin die Frage aufgeworfen, ob der Insolvenzplan, der die Fortführung des Geschäfts und den Erhalt des Geschäftsbetriebs vorsah, „bereits Rechtswirkung entfalte(t) oder ob auf Grundlage des § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung vorzunehmen“ sei …. Es wurde die sukzessive Stilllegung des operativen Geschäftsbetriebs sowie der Abverkauf des Warenbestands beschlossen. Der Stand der Insolvenzmasse zum 19.02.2021 wurde mit ca. 3,5 Millionen Euro angegeben.
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Im Zwischenbericht des Sachwalters vom 21.05.2021 … führte dieser aus, dass aufgrund der Pandemie eine dauerhafte Fortführung der Gesellschaft nicht möglich gewesen sei. Der Insolvenzplan, der die Fortführung und den Erhalt der Schuldnerin vorsah, sei nicht durchführbar. Es sei eine Stilllegung des Geschäftsbetriebs erfolgt, sämtliche Arbeitsverhältnisse gekündigt, die Warenbestände veräußert und bestehende Verträge beendet. Der Sanierungsgeschäftsführer der Schuldnerin habe über die positive Entwicklung der Abwicklungstätigkeit berichtet. Zwischen ihnen besteht Einigkeit, dass der Insolvenzplan anzupassen sei … Seitens der Schuldnerin wurde von deren geschäftsführenden Gesellschafterin am 12.11.2020 das Einverständnis mit der Anpassung des Planes auf Vorschlag des Sachwalters vom 05.11.2020 erklärt …, jedoch am 17.12.2020 (…) wieder widerrufen.
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Mit Beschluss vom 22.07.2021 hob das Amtsgericht Nördlingen die Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Schuldnerin auf. Zum Insolvenzverwalter wurde der bisherige Sachwalter bestellt ….
12
Mit Schriftsatz vom 18.08.2021 beantragte die Schuldnerin die Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 212 InsO ….
13
Am 29.10.2021 legte der Insolvenzverwalter einen neuen Insolvenzplan vor, um den ursprünglichen Insolvenzplan, dessen Zweck der Geschäftsfortführung unmöglich geworden sei, zu modifizieren und diesen an die eingetretenen Verhältnisse anzupassen … mit dem Ziel der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger unter durch die Pandemie eingetretenen Änderungen. Die Insolvenzmasse wurde auf über 3,2 Millionen Euro beziffert, ….
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Mit Beschluss vom 10.11.2021 wies das Insolvenzgericht den neuen Insolvenzplan zurück ….
15
Hiergegen legte der Insolvenzverwalter am 24.11.2021 sofortige Beschwerde ein, die mit Schriftsatz vom 10.12.2021 begründet wurde. Er beantragte, den Beschluss des Amtsgerichts vom 10.11.2021 aufzuheben.
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Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 16.12.2021 nicht ab und legte die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vor.
B.
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Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 231 Abs. 3, 6, 4 InsO i.V.m. §§ 567 ff ZPO zulässig.
18
Sie ist ebenfalls begründet.
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Der Beschluss des Amtsgerichts vom 10.11.2021, mit dem der Anpassungsplan zurückgewiesen wurde, war aufzuheben.
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Die Zurückweisung des vom Insolvenzverwalter vorgelegten Planes gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist fehlerhaft erfolgt.
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Denn der Insolvenzverwalter kann einen neuen Plan vorlegen, weil er infolge einer schwerwiegenden Störung der Plangrundlage durch die wirtschaftlichen und politischen Maßnahmen in der Corona-Pandemie eine Anpassung des Planes vom Insolvenzgericht verlangen kann, da ihm und den Gläubigern ein Festhalten am ursprünglichen Plan nach dem Zweck des Insolvenzverfahrens nicht zumutbar ist, da sich die Hauptziele des Planes (Fortführung des Geschäftsbetriebes, Erhalt der Arbeitsplätze) aufgrund massiver Änderung durch die Corona-Pandemie gerade nicht verwirklichen ließen.
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Seinen Anspruch auf Anpassung kann der Insolvenzverwalter vor dem Insolvenzgericht geltend machen, da die in diesem Falle gebotene Neuverhandlung gescheitert ist, nachdem es kein Einvernehmen über die nun zu treffenden Regelungen zwischen den Beteiligten gab.
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Hätten die Parteien an eine derartige Änderung der wirtschaftlichen, gesetzlichen und politischen Lage gedacht, hätten sie eine entsprechende Änderungsmöglichkeit im Plan vorgesehen.
24
Dies muss nun im Rahmen einer Plananpassung mit Hilfe des Insolvenzgerichts nachgeholt werden.
25
In diesem Fall ist eine Durchbrechung der Rechtskraft hinzunehmen, da ansonsten der massiven Störung der Plangrundlage nicht Rechnung getragen werden könnte. Eine Zurückweisung gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO kommt hier nicht in Betracht.
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I. Denn es liegen keine Gründe für eine Zurückweisung vor, da die Vorlage eines neuen Plans hier zulässig ist. Lediglich für bestimmte, im Einzelnen geregelte Tatbestände werden in § 231 InsO Zurückweisungsgründe normiert, die hier jedoch nicht erfüllt sind.
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1. Hier geht es nicht um das gleichzeitige Vorlegen mehrerer bzw. alternativer Pläne, was als ausgeschlossen angesehen wird. Denn hier besteht keine Konkurrenz mit dem ersten Plan vom 12.12.2019, da dieser durch die Störung der Geschäftsgrundlage nicht mehr relevant ist, sondern vielmehr angepasst werden muss – gerade im Wege eines neuen Plans.
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Hier ist die Vorlage eines neuen Plans jedenfalls nach verfahrensrechtlicher Erledigung des ersten zulässig. Verfahrensrechtlich erledigt hat sich ein ursprünglich vorgelegter Plan dann, wenn er als Gegenstand des Insolvenzplanverfahrens nicht mehr existiert, so MüKolnsO/Eidenmüller, 4. Aufl. 2020, InsO § 218 Rn. 121. Hier ist zwar bei Störung der Plangrundlage der ursprüngliche Plan nicht automatisch nicht mehr existent. Jedoch ist er durch massive Änderungen seiner Grundlagen überholt und muss angepasst werden.
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2. Hier steht nicht die inhaltliche Prüfung der Regelungen im neu vorgelegten Plan im Streit. Überdies könnte bei inhaltlichen Mängeln auch eine Änderung einzelner Bestimmungen erfolgen. Dies ist aus dem Wortlaut des § 240 InsO zu schließen, der eine inhaltliche Änderungsmöglichkeit voraussetzt.
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Demnach wären derartige Mängel behebbar, sodass eine Zurückweisung gemäß § 231 InsO nicht darauf gestützt werden kann, vgl. Lüer/Streit, Uhlenbruck, Insolvenzordnung, InsO 15. Auflage 2019, § 231 Rn. 14.
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3. Genauso wenig liegt ein gescheiterter Plan vor.
32
a) Als gescheitert wäre er anzusehen, wenn ein Plan im Laufe des Planverfahrens nicht akzeptiert würde etwa durch Rücknahme oder Ablehnung der Beteiligten (§§ 244 bis 246 InsO), durch Bestätigungsversagung (§§ 248 ff. InsO) oder aber durch Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren (§ 231 InsO), vgl. Mü/Ko-InsO/Eidenmüller, 4. Aufl. 2020, InsO § 218 Rn. 121. Dabei würde es sich um ein „Scheitern“, ein Nichtzustandekommen des Planes zeitlich vor Rechtskraft handeln. Dieser Fall liegt hier gerade nicht vor.
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b) Ebenso wenig liegt ein nachträglicher Fall des Scheiterns der Plansanierung vor, vgl. Mü/Ko-InsO/Huber/Madaus, 4. Aufl. 2020, InsO § 255 Rn. 3. Denn § 255 InsO würde einen Rückstand des Schuldners mit Erfüllung seiner Pflichten oder ein erneutes Insolvenzverfahren gegen ihn erfordern, was hier ebenfalls nicht gegeben ist.
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Dabei betrifft § 255 InsO nur die Forderungen, die sich gegen den Schuldner richten. Nicht umfasst sind Forderungen gegen andere Personen. Es gibt Stimmen, die gleichwohl dem Schutzgedanken dieser Vorschrift insoweit Rechnung tragen wollen, als beim Scheitern der Erfüllung eines derartigen Plans dieses Scheitern vom Insolvenzgericht durch Beschluss festzustellen und das noch laufende Insolvenzverfahren im Regelverfahren fortzusetzen wäre, vgl. Thies/Lieder – in Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 9. Auflage 2022, § 255 InsO, Rn. 4.
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Doch auch dieser Fall ist hier nicht gegeben, da es nicht von den einzelnen Planbeteiligten abhing, ob der Plan tatsächlich Wirklichkeit wird. Vielmehr liegt hier ein Fall von höherer Gewalt vor im Zusammenhang mit einer bei Bestätigung des Planes nicht vorhersehbaren Pandemielage, wodurch hier jedenfalls nicht ohne Weiteres ein Übergang ins Regelverfahren in Betracht kommt.
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4. Eine Zurückweisung nach § 231 InsO kommt auch nicht wegen weiterer formaler Gründe in Betracht, insbesondere nicht wegen Fehlens einer Stellungnahme des Gläubigerausschusses oder der Schuldnerin.
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Selbst der Fall der Verletzung der Mitwirkungsrechte der Schuldnerin würde nicht schaden, da sie jederzeit durch einen eigenen Plan initiativ werden kann. Auch eine Verletzung der Rechte der übrigen in § 218 Abs. 3 InsO bezeichneten Mitwirkungsberechtigten würde nicht dazu führen, dass im Rahmen von §§ 231, 250 InsO diese Verstöße gegen die Mitwirkungsberechtigung als „Verfahrensverstöße“ die Durchführung des Planverfahrens bzw. eine Bestätigung des Plan hindern.
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Vielmehr haben es die Betreffenden in der Hand, im Erörterungs- und Abstimmungstermin entweder auf eine Änderung des Plans hinzuwirken oder durch ihr Abstimmungsverhalten ihre Ablehnung zum Ausdruck zu bringen. Diese Auslegung beruht auch auf Sinn und Zweck des Insolvenzplanverfahrens, in dem in aller Regel unter erheblichem Zeitdruck die Koordination einer Vielzahl von Beteiligten unmöglich ist. Könnten einzelne Beteiligte die Mitwirkung in der Weise verlangen, dass sie für den Fall der Nichtmitwirkung rechtsmittelhalber den Plan verhindern können, wäre ein Insolvenzplanverfahren durch den Verwalter bzw. im Auftrag der Gläubigerversammlung durch den Verwalter weitestgehend Illusion, vgl. Braun/Braun/Frank, 9. Aufl. 2022, InsO § 218 Rn. 10, 11.
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Sinn und Zweck der Regelung in § 231 InsO ist es, rechtsmissbräuchliches Vorgehen zurückzuweisen. Ein solches liegt hier aber nicht vor, da es ein berechtigtes Anliegen des Insolvenzverwalters darstellt, einen „gestörten“ Plan nachträglich an die Wirklichkeit anpassen zu lassen.
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5. Die materielle Rechtskraft des ursprünglichen, gerichtlich bestätigten Planes steht im vorliegenden Fall auch nicht einer erneuten Planvorlage entgegen. Grenzen können sich für eine sequentielle Planvorlage aus der rechtskräftigen Zurückweisung bzw. Nichtbestätigung desselben Plans ergeben, sowie unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs, vgl. MüKolnsO/Eidenmüller, 4. Aufl. 2020, InsO § 218 Rn. 123.
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Dies ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr wird die materielle Rechtskraft durch die Rechtsfolgen des Instituts der Störung der Geschäftsgrundlage durchbrochen.
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II. Bei Störung der Plangrundlage kommt eine Anpassung mittels eines neuen Planes in Betracht, die vom Insolvenzgericht verlangt werden kann.
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1. Das Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage ist auf den Insolvenzplan entsprechend anwendbar.
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Denn sein Inhalt unterliegt den Vorschriften des BGB.
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Die Rechtsnatur des Insolvenzplans lässt sich schwer fassen. Nach der Gesetzesbegründung soll es sich bei dem Plan in erster Linie um einen materiell-rechtlichen Vertrag handeln (BT-Drucks. 12/2443, S. 91). Der BGH bezeichnet hingegen den Plan als spezifisch insolvenzrechtliches Instrument, mit dem die Gläubigergesamtheit ihre Befriedigung aus dem Schuldnervermögen organisiert (BGH, ZInsO 2006, 38, 39). Damit folgt der BGH einer Tendenz in der Literatur, die von der »Vertragstheorie« zunehmend zur »Verfahrenstheorie« übergeht. Die Ansicht des BGH ist jedoch mit der in der Literatur vertretenen Auffassung von der Doppelnatur des Insolvenzplans (MK-Eidenmüller § 217 Rn. 33 ff.) vereinbar. So unterliegt der Inhalt mit Einschränkungen den vertragsrechtlichen Vorschriften des BGB, während das Zustandekommen verfahrensrechtlich durch die InsO geregelt wird, Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 9. Auflage 2022, vor § 217 InsO, Rn. 11.
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2. Als Rechtsfolge der Störung der Geschäftsgrundlage kann die Anpassung des Planes verlangt werden, eine automatische Wirkungslosigkeit des ursprünglichen Planes tritt jedoch nicht ein.
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Wird die Anpassung von den Beteiligten untereinander im Rahmen von Verhandlungen nicht gewährt wie im vorliegenden Fall, muss das Insolvenzgericht angerufen werden, wie hier geschehen mit der Planvorlage vom 29.10.2021.
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Hier handelt es sich um eine Planänderung nach rechtskräftigem Zustandekommen eines Insolvenzplans, demnach gerade nicht um Änderungen vor diesem Zeitpunkt.
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Es handelt sich weder um eine Änderung aufgrund einer in den Plan aufgenommenen Neuverhandlungsklausel, da gerade der eingetretene Pandemiefall mit allen seinen Weiterungen nicht bedacht wurde und deshalb zu diesem Zweck auch keine Neuverhandlungsklausel aufgenommen wurde, noch konnte eine einvernehmliche Plananpassung erreicht werden, die ohne Weiteres jederzeit möglich wäre.
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Anlässlich der Zwischenberichte kam es im Laufe des Verfahrens zwar immer wieder zwischen den Planparteien zu Diskussionen, wie mit der geänderten Lage umgegangen werden soll.
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Während beim Zwischenbericht der Schuldnerin vom 05.03.2021 die Frage gestellt wurde, ob der bisherige Plan überhaupt schon Rechtswirkung entfalte oder ob auf Grundlage des § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung vorzunehmen sei, berichtet der Sachwalter in seinem Bericht vom 21.05.2021, dass Einigkeit erzielt worden sei, den Insolvenzplan anzupassen.
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Letztlich konnte jedoch keine Einigung erzielt werden. Die Schuldnerin hatte vielmehr eine zwischenzeitlich erfolgte Zustimmung wieder zurückgenommen.
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3. Es ist hier das Insolvenzgericht zur Plananpassung anzurufen, da eine anderweitige Möglichkeit zur Planänderung nicht gegeben ist und ein – zwar jederzeit mögliches – Einvernehmen über eine Änderung letztlich nicht erzielt werden konnte.
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Eine Anrufung des Zivilgerichts dagegen, wie das Amtsgericht im Beschluss vom 10.11.2021 anführt, kommt nicht in Betracht.
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Auf das Zivilgericht zielt im Rahmen der Störung der Geschäftsgrundlage ein Rechtsstreit zwischen Privaten wegen Vertragsanpassung. Dies ist vorliegend bei einer Plananpassung nicht gegeben. Vielmehr ist das Rechtsinstitut nur entsprechend heranzuziehen. Ein Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit soll damit gerade nicht verbunden sein. Vielmehr muss für eine Anpassung derselbe formale Weg zum Insolvenzgericht beschritten werden, wie er auch für den ursprünglichen Plan gegeben ist. Schließlich ist, wie oben unter II. 1. bereits ausgeführt, das formelle Zustandekommen eines Plans verfahrensrechtlich durch die InsO geregelt, wofür gerade das Insolvenzgericht zuständig ist, vgl. Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 9. Auflage 2022, vor § 217 InsO, Rn. 11.
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III. Es liegt eine schwerwiegende Änderung der Plangrundlage vor, die zu einer Anpassung führen muss.
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1. Nach der gemeinsamen Vorstellung von Insolvenzverwalter, Schuldnerin und Gläubigern sollten die im Plan vom 12.12.2019 definierten Ziele verwirklicht werden. Im Zentrum stand dabei die Sanierung und Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie die nachhaltige Besserstellung der Gläubiger gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren. Eine Aufgabe des Geschäftsbetriebes bzw. eine Zerschlagung des Unternehmens war gerade nicht gewollt.
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Vom subjektiven Vorstellungsvermögen war zum Zeitpunkt der Planbestätigung von keiner Seite an eine Viruspandemie gedacht worden, zu deren Eindämmung Lockdown und Betriebsschließungen angeordnet werden würden. Diese Maßnahmen waren auf nationaler und globaler Ebene mit massiven wirtschaftlichen Einschränkungen verbunden, die aus der ex-ante-Sicht weder subjektiv von den Parteien noch von der Allgemeinheit vorhersehbar gewesen sind. Vielmehr waren weder die Pandemielage als solche noch die massiven damit verbundenen Einschränkungen aller Lebensbereiche überhaupt vorstellbar gewesen. Dies zeigt sich auch daran, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die bislang einzigartigen einschränkenden Maßnahmen erst im Wege erheblicher Gesetzesänderungen geschaffen werden mussten.
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2. Diese Besonderheiten der geänderten wirtschaftlichen, gesetzlichen und politischen Lage fallen nicht in den Risikobereich eines der Beteiligten. Vielmehr ergibt die Auslegung des bisherigen Insolvenzplanes, dass andere als lediglich auf das fortgeführte Unternehmen bezogene Risiken – wie hier die große politische und wirtschaftliche Lage von nationaler Bedeutung – nicht berücksichtigt und von keiner Seite übernommen wurden.
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Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Parteien, hätten sie auch nur entfernt an eine derartige Änderung der allgemeinen Lage gedacht, dafür Regelungen in den Plan aufgenommen hätten.
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Diese hätten keinesfalls so ausgesehen, dass ein derartiges Risiko nur einseitig von den Gläubigern übernommen worden wäre. Die Parteien hätten vielmehr die Möglichkeit einer Plananpassung vorgesehen.
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3. Ein Festhalten am ursprünglichen Plan ist dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern nicht zumutbar.
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Denn dies würde auch unter Berücksichtigung der im Plan ausgestalteten Risikoverteilung zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führen.
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Eine umfassende Abwägung der Regelungen ergibt, dass es eine unzumutbare Härte darstellen würde, wenn hier die Gläubiger die Nachteile eines derartigen Pandemie-Risikos tragen müssten.
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a) Aus den getroffenen Vereinbarungen zu Risikoübernahmen im Plan (Ausschluss des Wiederauflebens der Forderungen, Verzicht auf eine Neuverhandlungsklausel, vereinbarte Festquote) kann gerade kein Rückschluss erfolgen, von wem das hier verwirklichte Risiko einer Pandemielage mit massiven, hoheitlichen Einschränkungen getragen werden soll, da dieses Risiko gerade nicht bedacht wurde und sich stark von den geregelten Risiken unterscheidet.
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(1) Zwar gibt es Regelungen im Plan, die so verstanden werden könnten, dass die Gläubiger das Risiko dafür tragen sollten, dass sich der Betrieb evtl. nicht wirtschaftlich sinnvoll weiterführen lässt.
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Dass nach den dortigen Regelungen ein Wiederaufleben der Forderungen ausgeschlossen sein sollte, hatte nach der damaligen Vorstellung der Parteien jedoch andere Szenarien im Blick als das tatsächlich verwirklichte Risiko.
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Vorliegend ist gerade nicht das „übliche“ Risiko verwirklicht, dass sich die Abwicklungsszenarien aus dem Plan nicht umsetzten lassen, wie es von Seiten der Schuldnerin ins Feld geführt wurde.
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Die Besonderheit ist hier, dass nicht einfach eine enttäuschte Vorstellung von der Betriebsfortführung, eine sonstige nachteilige Betriebsführung oder ein Versäumnis der Schuldnerin vorliegt. Vielmehr ist hier eine Änderung eingetreten, die keinen Bezug zum Fall des Wiederauflebens von Forderungen der Gläubiger gemäß § 255 InsO hat. Nach dieser Vorschrift soll ein Verhalten des Schuldners sanktioniert werden, wenn es zu Rückständen kommt.
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Die hier eingetretene faktische Änderung aufgrund der Pandemie weist aber keinen Zusammenhang mit einem Verhalten der Schuldnerin auf und knüpft auch nicht an spezielle Eigenschaften des Betriebs der Schuldnerin an.
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Vielmehr handelt es sich um eine Betriebsschließung aufgrund hoheitlicher Maßnahmen in der Pandemie als umfangreiche staatliche Eingriffe in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben, die nicht dem Verantwortungsbereich einer einzelnen Planpartei zuzuordnen sind oder eine Besonderheit des Betriebs der Schuldnerin darstellen würden. Denn hier hat sich gerade ein anderes Risiko verwirklicht, als die Risiken, die bei der Ausgestaltung des Planes in den Blick genommen wurden.
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(2) Auch aus dem Fehlen einer Neuverhandlungsklausel kann nicht auf eine einseitige Risikoverteilung geschlossen werden, denn dies trifft alle Parteien – im Guten wie im Schlechten – gleichermaßen.
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Vielmehr ist eine Pandemie samt ihrer Folgen ein Risiko, das jeden Einzelnen betrifft und das dem allgemeinen Lebensrisiko entstammt, was von der Risikoverteilung im Plan nicht umfasst und regelmäßig keiner Partei alleine aufzubürden ist.
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So kann aus dem Fehlen einer Neuverhandlungsklausel auch nicht geschlossen werden, dass eine Neuverhandlung ausscheiden würde. Denn im Falle einer Störung der Plangrundlage muss eine Änderung möglich sein. Überdies kann ohnehin stets im Einvernehmen der Beteiligten neu verhandelt werden. Denn auch ein bestätigter Plan kann im Nachhinein – einvernehmlich – geändert werden, vgl. MüKolnsO/Eidenmüller, 4. Aufl. 2020, InsO § 217 Rn. 55.
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(3) Soweit vorgebracht wird, die Beteiligten hätten eine Festquote vereinbart und von Partizipation der Gläubiger an einem zukünftigen Verwertungserlös abgesehen, muss hier gesehen werden, dass der Gedanke an eine Verwertung wegen der schlechten Prognose bei Liquidation damals aus der Sicht ex ante überhaupt nicht relevant für die Regelungen im Plan war. Aus diesem Grund wurde stattdessen die Fortführung des Betriebes dem Plan zugrunde gelegt. Diese ließ sich aber gerade wegen der gravierenden Änderung der äußeren Umstände überhaupt nicht umsetzen. Vielmehr wurden durch die Corona-Pandemie mit ihren Folgen sämtliche Überlegungen aus der ex ante Sicht obsolet.
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Die Gläubiger haben mit der Festquote gerade nicht das Risiko übernommen, von einer gewinnreichen Betriebsverwertung nicht zu profitieren. Nach dem ursprünglichen Plan wäre damit vielmehr das Risiko der Gläubiger verbunden gewesen, auf Gewinne einer erfolgreichen Geschäftsfortführung zu verzichten. Hier hat sich jedoch gerade nicht dieses „Risiko“ verwirklicht, sondern völlig unvorhergesehen, dass die Fortführung des Betriebes aufgrund äußerer Umstände unmöglich war und dadurch Stilllegung und Verwertung erfolgen mussten. In diesem Fall ist jeglicher Grund für die vereinbarte Festquote entfallen. Denn ein Verwertungsszenario wurde von den Beteiligten gerade nicht zur Grundlage des ursprünglichen Plans gemacht.
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b) Den Gläubigern ist ein Festhalten am ursprünglichen Plan wegen der Zweckverfehlung nicht zumutbar, da sich ausgerechnet die Hauptziele des Planes (Fortführung des Geschäftsbetriebes, Sanierung der Gesellschaft zum Erhalt der Arbeitsplätze) aufgrund massiver Änderung durch die Corona-Pandemie nicht verwirklicht haben.
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Wenn die Planbeteiligten mit einer Betriebsschließung und Lockdown in der Pandemie gerechnet hätten, hätten sie in diesem Fall nicht auf die Fortführung des Geschäftsbetriebes gesetzt und auch nicht die Vorstellung gehabt, die Gesellschaft sanieren und die Arbeitsplätze erhalten zu können. Vielmehr wären die Vermögensgegenstände der Schuldnerin einer Verwertung zugeführt worden, wie es jetzt im Nachhinein nach der Änderung der gesamten Situation auch gekommen ist. Hätten die Parteien des ursprünglichen Planes dies vorhergesehen und bedacht, wäre der Erlös den Gläubigern zugute gekommen. Denn es hätte kein Grund dafür vorgelegen, dass die Gläubiger dauerhaft auf eine weitere Befriedigung verzichten und stattdessen den Verwertungserlös im Wesentlichen der Schuldnerin überlassen.
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c) Die Anpassung ist auch geboten aus einer teleologischen Sicht im Hinblick auf den Zweck des Insolvenzverfahrens gemäß § 2 InsO.
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Hauptsinn und -zweck des Insolvenzverfahrens wie auch eines Planverfahrens ist die Befriedigung der Gläubiger. Vorliegend ergibt sich dies auch aus dem Inhalt des ursprünglichen Insolvenzplans, der diesen Hauptzweck ausdrücklich formuliert, ….
81
Der Plan sollte gerade auch bezwecken, die Gläubiger besser zu stellen als im Regelinsolvenzverfahren. Dieser Zweck würde nun ohne Anpassung des Plans ins Gegenteil verkehrt, indem die Gläubiger lediglich mit einer minimalen Planquote von 2,79 % befriedigt würden, obwohl angesichts der unvorhersehbaren Höhe des erzielten Verwertungserlöses infolge massiver Änderungen der Plangrundlage eine Quote von 65,2 % erreicht werden könnte, und gleichzeitig der Erlös in Millionenhöhe bei der Schudnerin verbliebe.
82
d) Schließlich gebietet auch der Grundsatz von Treu und Glauben die Anpassung, da sich letztlich die Partei, die eine Anpassung verweigert zu ihrem bisherigen Verhalten in Widerspruch setzt (venire contra factum proprium).
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Die Parteien müssen sich vielmehr an ihrem tatsächlich gelebten Verhalten festhalten lassen, denn die Abweichungen vom ursprünglichen Plan unter Aufgabe von maßgeblichen Planzielen erfolgte einvernehmlich.
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Eine Anpassung wurde spätestens ab 21.05.2021 auch vorausgesetzt. Der ursprüngliche Plan wurde zu keinem Zeitpunkt tatsächlich „gelebt“.
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Über sämtliche Maßnahmen – die entgegen des Plans getroffen wurden – wurde Einvernehmen erzielt: die sukzessive Stilllegung des operativen Geschäftsbetriebs, die Kündigungen der Arbeitnehmer und der bestehenden Dauerschuldverhältnisse sowie die Verwertung immaterieller und materieller Vermögensgegenstände. Dieses abgestimmte Vorgehen der Beteiligten setzt erkennbar voraus, dass durch die geänderten Umstände der ursprüngliche Plan nicht gelebt werden konnte, sondern geändert werden muss.
86
Denn sämtliche Beteiligten erkannten dabei genau, dass die tatsächlich getroffenen Maßnahmen dem eigentlichen Plan widersprachen und fragten sich sogar, ob der Insolvenzplan, der die Fortführung des Geschäfts und den Erhalt des Geschäftsbetriebs vorsah, überhaupt schon Rechtswirkung entfalte oder ob auf Grundlage des § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung vorzunehmen sei, so auch die Schuldnerin, ….
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So steuerten sie gemeinsam auf eine Plananpassung zu, der seitens der Schuldnerin schließlich entgegen der bis dahin gezeigten Haltung letztlich doch nicht zugestimmt wurde.
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Der Beschluss zur Betriebsstillegung mit Sachwalter, Gläubigern und Schuldner wurde abgestimmt im Vertrauen darauf, für die geänderten Umstände eine einvernehmliche Regelung zu finden im Wege einer Anpassung des Planes an die tatsächlich gelebte Wirklichkeit.
89
Dabei ist auch von Bedeutung, dass die geschäftsführende Gesellschafterin der Schuldnerin zunächst im November 2020 einer Anpassung auf Vorschlag des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hatte, … Einige Wochen später hat sie diese Zustimmung dann widerrufen, ….
C.
90
Nachdem der am 29.10.2021 vorgelegte Plan nicht aufgrund § 231 InsO zurückgewiesen werden kann, ist weiter vor dem Insolvenzgericht gemäß §§ 232 ff InsO das Planverfahren fortzusetzen.
D.
91
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
E.
92
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.
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Die Frage, ob die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage entsprechend auch auf den Insolvenzplan anzuwenden sind, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
94
Gerade im Hinblick auf die besondere Pandemielage in den vergangenen Jahren wird sich diese Frage auch in weiteren Fällen stellen, so dass diese von grundsätzlicher Bedeutung ist und hier eine verlässliche Rechtsfortbildung erforderlich ist.