Titel:
Dienstunfallfürsorge, Dienstunfallrecht, Feststellung der Dienstunfähigkeit, Ruhestandsversetzung, Erneutes Gutachten, Gutachtenauftrag, Weiteres Gutachten, Vorliegende Gutachten, Verwaltungsgerichte, Unfallereignis, Unfallruhegehalt, Untersuchungsstellen, Leistungsfähigkeit, Sprunggelenk, Vorschädigung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Unfallbedingtheit, Widerspruchsbescheid, Einholung eines Sachverständigengutachtens, Rechtsmittelbelehrung
Schlagworte:
Unfallruhegehalt, Dienstunfall, Dienstunfähigkeit, Kausalität, Beweislast, Gutachten, Risikoverteilung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 07.02.2025 – 3 ZB 23.1740
Fundstelle:
BeckRS 2023, 55033
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt Unfallruhegehalt.
2
Der am …1958 geborene Kläger stand zuletzt als Lehrer am Gymnasium X. im Dienste des Beklagten (Studiendirektor; A 15 Stufe 11). Bei der Diagnose einer fortgeschrittenen OSG-Arthrose beidseits wurde dem Kläger im Oktober 2013 ein künstliches Sprunggelenk implantiert. Mit Bescheid vom 31.10.2014 erkannte das ZBFS beim Kläger einen GdB von 30 v.H. an (künstlicher Gelenkersatz des Sprunggelenks links, Funktionsbeeinträchtigung beider oberer Sprunggelenke (Einzel-GdB: 30); Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen (Einzel-GdB: 10)).
3
Am 14.09.2017 (17:15 Uhr) übersah der Kläger während des Aufenthalts im Rahmen einer Seminarfahrt nach Österreich eine Treppenstufe und musste durch einen großen Ausfallschritt einen Sturz verhindern. Dabei brach die Polyethylenplatte des Implantats seines linken Sprunggelenks. Mit Formblatt vom 22.01.2018 beantragte der Kläger die Anerkennung als Dienstunfall. Im Beiblatt zum Antrag erklärte er, dass vor dem Unfall Verletzungen oder Beschwerden an dem verletzten Körperteil bestanden hätten.
4
Im Behördenakt befinden sich folgende medizinische Unterlagen:
- Othopädie Zentrum A. OP-Bericht vom 16.07.2008 – Ambulanzbrief der H. vom 15.07.2013 – OP-Bericht der H. vom 10.10.2013 – Arztbrief der H. vom 17.10.2013 – Medizinische Versorgungszentren Dr. Q. vom 06.10.2017 – Ambulanzbrief der H. vom 10.10.2017 – OP-Bericht der H. vom 06.11.2017 („nachweisbarer Bruch des Polyethylens“)
- Mikrobiologie Klinikum A1. vom 07.11.2017 – Entlassbrief der H. vom 11.11.2017 – H. vom 23.01.2018 – Arztbrief Dr. B. vom 23.04.2018 Mit Schreiben vom 26.09.2018 bat das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R. – Bezügestelle Dienstunfall, Herrn Dr. Z. – Arzt für Orthopädie, Sozialmedizin, Physikalische Therapie, Chirotherapie; Orthopädische Fachklinik Y. –, den Kläger einzubestellen, fachärztlich zu untersuchen und gutachtlich Stellung zu nehmen.
5
In seinem fachärztlich-orthopädischen Gutachten vom 17.10.2018 führt Herr Dr. Z. u.a. aus, dass der Bruch des PE-Inlays und die Lockerung der Prothesen-Komponenten im Sinne der Entstehung demnach annähernd gleichwertig durch den Unfall und unfallunabhängige Faktoren verursacht worden seien. Bezüglich des linken Sprunggelenks betrage die MdE 20 Prozent.
6
Mit Bescheid vom 31.10.2018 erkannte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R. – Bezügestelle Dienstunfall, den Unfall vom 14.09.2017 als Dienstunfall im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG an und teilte mit, dass grundsätzlich Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen (Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 BayBeamtVG) bestünden (Ziffer 1). Als Dienstunfallfolgen wurde eine „Prothesenlockerung OSG TEP links mit Bruch des PE-Inlay“ im Sinne einer annähernden Gleichwertigkeit von Unfallfolgen und Vorschädigung mit einem unfallbedingten Heilbehandlungszeitraum bis 31.12.2017 festgestellt (Ziffer 2). Unter Berücksichtigung der Dienstunfallgrundsätze und der gutachterlichen Ausführungen könne der Unfall vom 14.09.2017 mit der Folge des im Tenor genannten Körperschadens anerkannt werden. Die Heilbehandlungskosten würden für den Zeitraum bis 31.12.2017 nach Maßgabe der Vorschriften über die beamtenrechtliche Unfallfürsorge übernommen. Die darüber hinaus entstandenen Heilbehandlungskosten stünden nicht mehr im wesentlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis, sondern seien auf unfallunabhängige Veränderungen (Arthrose, vorbestehende tibiale Prothesenlockerung, Verschleiß des PE-Inlay) zurückzuführen.
7
Der Kläger wurde wegen Dienstunfähigkeit zum …2020 in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 29.04.2020 setzte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R. – Bezügestelle Versorgung, die monatlich zustehenden Versorgungsbezüge auf brutto 3.886,18 € fest.
8
Mit Schreiben vom 28.04.2020 teilte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R. – Bezügestelle Dienstunfall, dem Kläger mit, dass ab dem 01.01.2018 die Beschwerden und deren Behandlung laut Gutachten nicht mehr im Wesentlichen dem Dienstunfall, sondern der Vorschädigung zuzurechnen seien. Demzufolge sei auch die jetzt festgestellte Dienstunfähigkeit, die zur Ruhestandsversetzung geführt habe, nicht unfallbedingt. Sofern ein rechtsmittelfähiger Bescheid gewünscht werde, werde um Rückäußerung gebeten.
9
Mit E-Mail vom 30.04.2020 bat der Kläger um einen rechtsmittelfähigen Bescheid und übersandte mit weiterer E-Mail vom 08.05.2020 angeforderte (weitere) ärztliche Unterlagen (Dr. V. vom …2020; Fachärztliches Gutachten Dr. P. – Arzt für Orthopädie, Sozialmedizin – vom 22.10.2018; H. vom 15.03.2019; Asklepiosklinik B1. vom 31.05.2019). Dr. V. – Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung der Oberpfalz – führt in seiner Stellungnahme vom …2020 zu 6. u.a. aus: „Es bestehe keine verbliebene Leistungsfähigkeit, sich in neue Tätigkeitsbereiche einzuarbeiten oder Verwendungsmöglichkeiten in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit ist Folge eines Dienstunfalls vom 14.09.2017.“
10
Mit Schreiben vom 15.05.2020 bat das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R. – Bezügestelle Dienstunfall, um gutachtliche Stellungnahme nach Aktenlage, ob die am …2020 festgestellte Dienstunfähigkeit und damit die Ruhestandsversetzung zum …2020 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit allein, wesentlich oder zumindest annähernd gleichwertig (zu 50%) auf den anerkannten Dienstunfall vom 14.09.2017 oder allein oder wesentlich auf die Vorschädigung des linken Sprunggelenks und sonstige Erkrankungen zurückzuführen ist.
11
In seiner gutachterlichen Stellungnahme nach Aktenlage vom 30.06.2020 führt Dr. Z. u.a. aus, dass er gegenüber Punkt 6 des Gutachtens der Medizinischen Untersuchungsstelle vom …2020 auf sein Gutachten vom 17.10.2018 verweisen dürfe. Zusammengefasst müsse festgestellt werden, dass bereits zum Zeitpunkt des Dienstunfallereignisses eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Beamten vorgelegen habe. Der Dienstunfall habe dann vorübergehend zu einer weiteren Beeinträchtigung geführt. Der dienstunfallbedingte Heilbehandlungszeitraum habe jedoch am 31.12.2017 geendet. Maßgeblich für die Ruhestandsversetzung seien demnach überwiegend Gesundheitsschädigungen, die bereits vor dem Dienstunfallereignis bestanden hätten und im weiteren Verlauf eine deutliche Progredienz aufwiesen. Das Gutachten von Dr. P. bestätige ebenso, dass beim Beamten neben den Veränderungen im Bereich des linken Sprunggelenks weitere Erkrankungen im Bereich des Bewegungsapparates vorliegen würden. Betroffen sei überwiegend das rechte Sprunggelenk sowie die Wirbelsäule. Im Weiteren werde der Bericht der H. vom 15.03.2019 vorgelegt; die dort genannte Diagnose und Vorgang beziehe sich auf die folgende Implantation des künstlichen Gelenks am linken oberen Sprunggelenk. Das Geschehen stehe in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall, sondern beziehe sich auf die dienstunfallunabhängigen Veränderungen. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass beim Beamten erhebliche Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates vorliegen, die zu der festgestellten Dienstunfähigkeit führten. Zu erwähnen seien die degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule bei Z.n. Wirbelbogen-Bruch sowie die erhebliche Funktionsbehinderung beider oberer und unterer Sprunggelenk. Damit könne abschließend eindeutig festgestellt werden, dass die am …2020 festgestellte Dienstunfähigkeit und damit die Ruhestandsversetzung zum …2020 wesentlich auf die Vorschädigung des linken Sprunggelenks sowie die erhebliche Funktionsbehinderung im Bereich des rechten Sprunggelenks und Wirbelsäule zurückzuführen sei. Die Ruhestandsversetzung zum …2020 stehe ursächlich nicht mit dem Dienstunfall vom 14.09.2017 in Zusammenhang.
12
Mit Bescheid vom 12.08.2020, gemäß Aktenvermerk versendet am selben Tag, teilte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R. – Bezügestelle Dienstunfall, mit, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallruhegehalt nach Art. 53 BayBeamtVG nicht vorliegen. Gemäß dem vorliegenden Gutachten von Herrn Dr. Z. vom 30.06.2020 hätten sich bereits vor dem Unfallereignis vom 14.09.2017 radiologisch Osteolysen im Bereich des linken oberen Sprunggelenks, insbesondere in Höhe der distalen Tibia gezeigt. Im Bereich des Polyethylen-Inlays hätten sich deutliche Verschleißzeichen erkennen lassen. Durch die Vorschädigung des PE-Inlays habe der Dienstunfall zu einem Inlay-Bruch geführt. Die im weiteren Verlauf festgestellte Lockerung der Prothesenkomponente sei aber nicht allein dem Unfallereignis geschuldet, da bereits im Vorfeld Osteolyse-Zeichen sichtbar gewesen wären. Der Dienstunfall habe vorübergehend zu einer weiteren Beeinträchtigung geführt. Der dienstunfallbedingte Heilbehandlungszeitraum hätte jedoch am 31.12.2017 geendet. Die im Bericht der H. vom 15.03.2019 sowie im Bericht des Klinikums B1. vom 31.05.2019 genannten Beschwerden würden sich auf die Folgen der Implantation des künstlichen Gelenks am linken oberen Sprunggelenk beziehen und stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall. Das Gutachten von Herrn Dr. P. vom 22.10.2018, erstellt für das Sozialgericht Regensburg im Rahmen eines versorgungsrechtlichen Verfahrens, habe bestätigt, dass beim Kläger neben den Veränderungen im Bereich des linken Sprunggelenks weitere Erkrankungen im Bereich des Bewegungsapparates, betreffend das rechte Sprunggelenk und die Wirbelsäule, vorliegen würden. Damit könne abschließend eindeutig festgestellt werden, dass die am …2020 festgestellte Dienstunfähigkeit und die Ruhestandsversetzung zum …2020 wesentlich auf die Vorschädigung des linken Sprunggelenks sowie erhebliche Funktionsbehinderung im Bereich des rechten Sprunggelenks und der Wirbelsäule zurückzuführen seien und nicht mit dem Dienstunfall vom 14.09.2017 im Zusammenhang stünden. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallruhegehalt nach Art. 53 BayBeamtVG seien somit nicht gegeben.
13
Mit Schreiben vom 16.08.2020, eingegangen beim Landesamt für Finanzen am 19.08.2020, erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.08.2020. Herr Dr. V. habe in seinem Gutachten explizit festgestellt, dass die Dienstunfähigkeit auf dem Dienstunfall vom 14.09.2017 beruhe. Herr Dr. Z. behaupte in seinem Gutachten vom 30.06.2020 – wie bereits im Jahr 2018 – ohne jeden Beleg erneut, dass bereits vor dem Dienstunfall am 14.09.2017 eine erhebliche Beeinträchtigung der dienstlichen Leistungsfähigkeit bestanden habe. Bis zum Zeitpunkt des Dienstunfalles am 14.09.2017 habe er seine Dienstpflichten ohne jeden Fehltag in vollem Umfang erfüllt.
14
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2020, dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde zugestellt am 10.12.2020, wies das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R. – Bezügestelle Dienstunfall, den Widerspruch vom 16.08.2020 gegen den Bescheid vom 12.08.2020 zurück (Ziffer 1). Zwischen dem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit müsse ein rechtlich beachtlicher Ursachenzusammenhang bestehen. Ausreichend sei demnach nicht, wenn der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten sei. Die zur Zurruhesetzung führende Dienstunfähigkeit müsse gerade auf dem erlittenen Dienstunfall beruhen. Beruhe die Annahme der Dienstunfähigkeit sowohl auf dienstunfallbedingten Schädigungen als auch auf unfallfremden – bereits vorhandenen oder später entstandenen – Gesundheitsstörungen, müsse die rechtlich relevante, d.h. die wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit bestimmt werden. Nur wenn die auf dem Dienstunfall beruhenden Schädigungen bei wertender Betrachtung überragend die Dienstunfähigkeit bewirkt oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit gehabt haben wie die unfallfremden Gesundheitsstörungen, seien sie und damit der Dienstunfall als wesentliche (Mit-)Ursache für die Dienstunfähigkeit und die Zurruhesetzung anzusehen. Der Beamte habe die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen. Ein solcher rechtlicher Zusammenhang lasse sich im vorliegenden Fall nicht führen. Die Ruhestandsversetzung beruhe auf dem Gesundheitszeugnis vom …2020 der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung der Oberpfalz. Darin werde zwar die Dienstunfähigkeit des Widerspruchsführers als Folge des Dienstunfalles vom 14.09.2017 dargestellt, es fehlten jedoch jegliche Aussagen zu den Einflüssen der zweifelsfrei vorhandenen Vorschäden am linken OSG und den weiteren Bewegungseinschränkungen. Eine gewichtete Wertung sei nicht vorgenommen worden. Demgegenüber hätten die vom Widerspruchsführers vorgelegten ärztlichen Unterlagen zum weiteren Beschwerde-/Behandlungsverlauf ausdrücklich Einfluss auf die gutachterliche Stellungnahme vom 30.06.2020 von Herrn Dr. Z. gehabt. Es werde nachvollziehbar erläutert, dass die Beschwerden im linken OSG ihren Ursprung in der TEP-Versorgung hätten. Auch ohne das Ereignis vom 14.09.2017 seien bereits deutliche Verschleißzeichen des PE-Inlays sowie Osteolysen im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes, insbesondere in Höhe der distalen Tibia vorhanden gewesen. Die im Frühjahr 2019 in der H. diagnostizierte Ruptur Extensor hallucis longus Sehne links beziehe sich auf die Folgen der Implantation des künstlichen Gelenks am linken oberen Sprunggelenk. Dieses Geschehen stehe in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall, sondern beziehe sich auf die dienstunfallunabhängigen Veränderungen. In diesem Zusammenhang dürfe daran erinnert werden, dass die TEP-Versorgung des linken OSG nicht aufgrund des Unfalls vom 14.09.2017 notwendig geworden sei, sondern aufgrund einer laut ärztlichem Befundbericht vom 15.07.2013 seit Jahren bekannten fortgeschrittenen OSG-Arthrose (beidseits). Laut diesem Befund bzw. der darin enthaltenen Anamnese sei eine Sportausübung nicht mehr möglich gewesen. Der Dienstunfallanteil an der OSG-Problematik sei im Vergleich zu den vorhandenen unfallunabhängigen Schäden (Arthrose, Osteolyse, TEP-Versorgung inkl. Verschleiß, Sehnenruptur) als gering zu werten. Daher sei bereits mit Bescheid vom 31.10.2018 die Zeit der unfallbedingten Heilbehandlung bis zum 31.12.2017 begrenzt worden. Zusätzlich sei davon auszugehen, dass auch Beschwerden am rechten Sprunggelenk und der Wirbelsäule zu der dauernden Dienstunfähigkeit beigetragen hätten. Bereits im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung am …2018 habe der Widerspruchsführer vorgetragen, dass er erhebliche Beschwerden von Seiten beider Sprunggelenke habe. Manchmal würde das rechte, manchmal das linke mehr weh tun. Auch laut Gutachten für das Sozialgericht Regensburg vom 22.10.2018 bestehe eine beidseitige Einschränkung der OSG-Beweglichkeit, zudem degenerative Veränderungen der oberen Wirbelsäule und Einschränkungen im Hörbereich (Gesamt-GdB 40 v.H.). Hiervon ausgehend könne eine überwiegende oder wesentliche Ursache der festgestellten Dienstunfähigkeit nicht in der ursächlich anteiligen TEP-Beschädigung (mit einem zeitlich begrenzten unfallbedingten Heilbehandlungszeitraum) gesehen werden.
15
Mit Schreiben vom 30.12.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten vorliegende Klage erheben lassen. Zur weiteren Begründung der Klage ließ der Kläger mit Schreiben vom 24.03.2021 vortragen, dass es bemerkenswert sei, dass der zuständige Sachbearbeiter Herr T. in seinem Anschreiben an den Sachverständigen Z. das Gutachten der Medizinischen Untersuchungsstelle, auf die sich auch die Begutachtung des Sachverständigen Z. stütze, für unzureichend gehalten habe. Die medizinische Untersuchungsstelle habe festgestellt, dass eine Erkrankung des Bewegungsapparates im fortgeschrittenen Stadium bestehe und die eingeschränkte Leistungsfähigkeit Folge des Dienstunfalles sei. Bereits hier habe aber der Sachbearbeiter – zulasten des Klägers – eine „falsche Schlussfolgerung“ moniert. Trotz der positiven Feststellung der Medizinischen Untersuchungsstelle sei der Sachverständige dieser kritischen Betrachtung ohne nähere Begründung gefolgt. So heißt es auf Seite 3 ohne nähere Spezifizierung, dass sich bereits vor dem Unfallereignis radiologisch Osteolysen im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes insbesondere in Höhe der distalen Tibia zeigten. Auf welche Unterlagen oder Erkenntnisse sich diese Aussage aber stütze, sei völlig unklar. Aus der Akte ergebe sich so gut wie keine Information zum Gesundheitszustand des Klägers vor dem Unfall. Die einzigen Informationen dazu ergäben sich aus Blatt 27 ff. der Akte, was vom Gutachter aber nicht in ausreichendem Maße gewürdigt worden sei. Der Kläger lasse darauf hinweisen, dass er unmittelbar vor dem Unfall voll dienstfähig und insbesondere auch in der Lage gewesen sei, Sportunterricht zu geben. Anders als es im Jahr 2013 festgestellt worden sei, sei er – nach Besserung seines Gesundheitszustandes – wieder voll einsatzfähig gewesen.
- 1.
-
den Ablehnungsbescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle R. , vom 12.08.20 (Az: …*) und den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle R. , vom 03.12.20 (Az: …*) aufzuheben und
- 2.
-
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger wie beantragt ab dem …20 Unfallruhegehalt in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
17
Der Beklagte beantragt,
18
Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Ausführungen in den Bescheiden vom 12.08.2020 und 03.12.2020 verwiesen. Soweit der Kläger zur Begründung auf die Stellungnahme der Medizinischen Untersuchungsstelle vom 20.01.2020 verweise, sei dies unbehelflich. Aufgabe der Medizinischen Untersuchungsstelle sei allein die Feststellung der Dienstunfähigkeit. Irgendeine rechtliche Wirkung habe diese Feststellung nicht, zumal nicht nachzuvollziehen sei, wie die medizinische Untersuchungsstelle zu dieser Auffassung, die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Klägers sei Folge eines Dienstunfalls vom 14.09.2017, komme. Es werde zwar auch angegeben, das beim Kläger eine Erkrankung des Bewegungsapparates im fortgeschrittenen Stadium vorliege, es erfolge aber keine Auseinandersetzung hinsichtlich der massiven krankheitsbedingten Vorschäden. Es sei nicht zu beanstanden, dass der hiesige Sachbearbeiter im Anschreiben an den Gutachter Dr. Z. auf eine möglicherweise falsche Schlussfolgerung der medizinischen Untersuchungsstelle hingewiesen haben. Die unterschwellige Behauptung einer Beeinflussung des Sachverständigen werde zurückgewiesen. Nicht richtig sei die Behauptung, der Sachverständige sei der Wertung des hiesigen Sachbearbeiters ohne eine kritische Betrachtung gefolgt. Vielmehr habe er in seinen beiden Gutachten vom 17.10.2018 und 30.06.2020 alle vorliegenden Unterlagen kritisch gewürdigt. Es sei nicht richtig, dass der Hinweis auf bereits vor dem Unfall vorliegende Osteolysen vom Sachverständigen nicht näher spezifiziert sein solle. Vielmehr habe dieser auf sein Vorgutachten vom 17.10.2018 verwiesen. Dort werde auf Seite 7 die Befundung der Röntgenaufnahme vom 24.03.2017 vorgenommen und diese zeige die beginnende Osteolyse am tibialen Prothesenanteil. Nachdem der Kläger begründete Mängel an den Gutachten des Sachverständigen Dr. Z. nicht aufzeigen könne, sei die Einholung eines erneuten Gutachtens nicht veranlasst. Die in der Klagebegründung vom 24.03.2021 aufgezählten Aktivitäten des Klägers würde nichts über seine körperliche Leistungsfähigkeit sagen. Erst recht lassen sich daraus kein Hinweis darauf entnehmen, ob eine danach eingetretene Verschlechterung unfallbedingt oder krankheitsbedingt sei. Es gebe keinen Nachweis dafür, dass die Ruhestandsversetzung des Klägers auf dem Unfall vom 14.09.2017 beruhen könnte. Vielmehr sei durch die eingeholten Sachverständigengutachten belegt, dass hierfür die schicksalhafte Erkrankung des Klägers ursächlich gewesen sei.
19
Mit Schreiben vom 26.07.2021 ließ der Kläger mitteilen, dass es sich bei dem Beweisantrag im Schreiben vom 24.03.2021 keineswegs – wie vom Beklagten gemeint – um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handle. Immerhin lägen unterschiedliche Aussagen vor, zumal der Amtsarzt Dr. V. eine andere Auffassung vertrete als Dr. Z. Mit Schreiben vom 04.03.2022 übersandte die Regierung der Oberpfalz die (angeforderte) Akte des Klägers der Medizinischen Untersuchungsstelle.
20
Mit weiterem Schreiben vom 18.07.2023 ließ der Kläger ausführen, dass vorliegend streitig sei, ob der Zustand infolge eines Dienstunfalls oder der degenerativen Vorerkrankungen eingetreten sei. Die bislang vorliegenden ärztlichen Erkenntnisse gäben für letzteres keine ausreichende Grundlage. In seiner Stellungnahme vom Oktober 2018 habe Dr. Z. ohne jeden Beleg behauptet, dass der Kläger bereits ab März 2017 unter erheblichen Einschränkungen gelitten habe. Dies sei falsch, wie sich aus der als Anlage beigefügten Unfallschilderung des Klägers ergebe. Der Kläger habe bis zum Zeitpunkt des Unfalls seinen schulischen Dienst und viele weitere dienstlichen Aufgaben vollständig erfüllt, auch und gerade sportliche Betätigung. Angesichts dieses Ablaufs sei es zweifelhaft, dass die Verletzung auf Vorschäden zurückzuführen sei. Die Gesamtumstände (Betätigung vor dem Unfall, Ablauf des Unfalls, Krankheitsentwicklung danach) würden nahelegen, dass durch den Unfall ein intaktes Sprunggelenk (auch bei implantierter TEP) durch das plötzliche Unfallereignis zu Schaden gekommen sei. Die bisherige Begutachtung setzte sich mit diesen Aspekten, insbesondere dem konkreten Unfallablauf und den Vorereignissen nicht adäquat auseinander. Es werde deshalb nochmals die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
21
Ergänzend wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Vorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
22
Die zulässige Klage ist unbegründet.
23
Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 12.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt.
24
Die Voraussetzungen für ein Unfallruhegehalt nach Art. 53 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) liegen beim Kläger nicht vor.
25
Nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG erhält ein Beamter oder eine Beamtin, der oder die wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt wird, Unfallruhegehalt. Die Gewährung von Unfallfürsorge in Gestalt von Unfallruhegehalt setzt voraus, dass der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden ist. Das heißt der Beamte muss infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und infolge der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten sein.
26
Ein Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen setzt immer das Vorliegen eines Dienstunfalls im Sinne von Art. 46 BayBeamtVG voraus, d. h. ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist und einen Körperschaden verursacht hat. Vorliegend ist das Unfallereignis vom 14.09.2017 mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle R. – Bezügestelle Dienstunfall, als Dienstunfall im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG (bestandskräftig) anerkannt worden.
27
Fest steht weiterhin, dass der Kläger wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des …2020 in den Ruhestand getreten ist.
28
Vorliegend fehlt es jedoch an der Kausalität des Dienstunfallereignisses für die Dienstunfähigkeit des Klägers. Als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-) Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen scheiden als Ursache im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind (BVerwG, Beschluss vom 20.02.1998 – 2 B 81/97, Urteil vom 23.02.1989 – 2 C 38/86, Urteil vom 30.06.1988 – 2 C 3/88; jeweils juris). Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2004 – 2 B 54/03, Urteil vom 18.04.2002 – 2 C 22/01, Urteil vom 15.09.1994 – 2 C 24/92; VG Braunschweig, Urteil vom 01.02.2007 – 7 A 33/06; jeweils juris). Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist.
29
Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff zielt auf eine dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechende sachgerechte Risikoverteilung ab. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 – 2 C 22.01, juris).
30
Im Dienstunfallrecht gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen des Dienstunfalls und der Kausalität für die Unfallfolgen ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) zu erbringen. Die Beweislast trägt der Beamte. Lassen sich die den Anspruch begründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zu seinen Lasten (BayVGH, Beschluss vom 09.03.2001 – 3 ZB 01.76, juris).
31
Nach diesen Maßgaben ist die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht wesentlich auf den am 14.09.2017 erlittenen Dienstunfall zurückzuführen. Dies ergibt sich aus den vom Beklagten eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen des Herrn Dr. Z. vom 17.10.2018 und (insbesondere) 30.06.2020. In seiner Stellungnahme vom 30.06.2020 kommt der Gutachter – unter Berücksichtigung auch seiner Ausführungen im Gutachten vom 17.10.2018 – zu dem Ergebnis, dass maßgeblich für die Ruhestandsversetzung (demnach) überwiegend Gesundheitsschädigungen sind, die bereits vor dem Dienstunfallereignis bestanden haben und im weiteren Verlauf eine deutliche Progredienz aufweisen. Unter Auswertung weiterer aktueller medizinischer Unterlagen (Dr. P. vom 22.10.2018, H. vom 15.03.2019 und Klinikum B1. vom 31.05.2019) stellt der Gutachter zusammenfassend fest, dass beim Kläger erhebliche Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparats vorliegen, die zu der festgestellten Dienstunfähigkeit geführt haben. In diesem Zusammenhang erwähnt werden dabei die degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule bei Z.n. Wirbelbogen-Bruch sowie die erhebliche Funktionsbehinderung beider oberer und unterer Sprunggelenke. Die Ruhestandsversetzung zum …2020 steht ursächlich nicht mit dem Dienstunfall vom 14.09.2017 in Zusammenhang.
32
Bei Erstellung der gutachtlichen Stellungnahme vom 30.06.2020 hat Dr. Z. auch die Stellungnahme des Herrn Dr. V. – Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung der Oberpfalz – vom …2020 berücksichtigt und ist in ausreichendem und nachvollziehbarem Maße darauf eingegangen, weshalb der dienstunfallbedingte Heilbehandlungszeitraum am 31.12.2017 endete und überwiegend Gesundheitsschädigungen, die bereits vor dem Dienstunfallereignis bestanden haben für die Ruhestandsversetzung maßgeblich waren. Zu der nicht näher begründeten und auch aus der Akte der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung der Oberpfalz heraus nicht nachvollziehbaren Ausführung des Dr. V. vom …2020 (dort „Zu 6.:“) „Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit ist Folge eines Dienstunfalls vom 14.09.2017.“ verweist Dr. Z. ausdrücklich auf sein Gutachten vom 17.10.2018 („Dem gegenüber darf ich auf mein Gutachten vom 17.10.2018 verweisen.“) und macht ergänzende und weitergehende Ausführungen (S. 2 ff. des Gutachtens vom 30.06.2020). Herr Dr. V. hingegen begründet seinen Schluss, die eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei Folge des Dienstunfalls, nicht im Ansatz und lässt nicht erkennen, wie er zu dieser Aussage kommt. Aus der Akte der Medizinischen Untersuchungsstelle kann eine (medizinische) Begründung für diese Folgerung ebenso wenig entnommen werden. Soweit der Kammer aus der Praxis in anderen Klageverfahren bekannt, ist eine medizinische Äußerung zum Vorliegen des Ursachenzusammenhangs (Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und Ruhestandsversetzung) im Rahmen einer Stellungnahme zur Dienst(un) fähigkeit ungewöhnlich, da nicht Gegenstand des Auftrages. Vielmehr wird dort in Fällen wie dem vorliegenden regelmäßig die Einholung eines Zusammenhanggutachtens – wie vorliegend vom Beklagten beauftragt und von Dr. Z. erbracht – angeraten. Die bloße, nicht näher begründete Aussage des Dr. V. ist nach Überzeugung der Kammer durch die Gutachten des Dr. Z. vom 17.10.2018 und insbesondere 30.06.2020 nachvollziehbar, plausibel und widerspruchsfrei widerlegt worden, so dass alleine die (dem Gutachten vom 30.06.2020 zu Grunde gelegte) Äußerung des Dr. V. in seiner Stellungnahme vom …2020 keinen Anlass für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nahelegt. Bereits im Gutachten vom 17.10.2018 arbeitete Dr. Z. nachvollziehbar und widerspruchsfrei heraus, dass sich bereits vor dem Unfallereignis radiologisch Osteolysen im Bereich des linken oberen Sprunggelenks gezeigt haben, was bereits zum damaligen Zeitpunkt für eine beginnende Lockerung der Prothese spricht. Auch lässt sich auf den bei der Begutachtung vorhandenen Röntgenbildern ein deutlicher Verschleiß im Bereich des Polyethylens erkennen. Der dienstunfallbedingte Heilbehandlungszeitraum endete nach den Gutachten des Dr. Z. am 31.12.2017.
33
Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag war abzulehnen, da die vorliegenden Gutachten der Kammer hinreichende Sachkunde vermitteln, so dass es – auch aus oben genannten Erwägungen – keinen Anlass gibt, ein weiteres Gutachten einzuholen. Das Gutachten vom 30.06.2020 (sowie das dort in Bezug genommene Gutachten vom 17.10.2018) weist insbesondere keine erkennbaren Mängel auf, ist weder unvollständig oder widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend. Es ist weder ersichtlich, dass das Gutachten von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder dass der Gutachter nicht sachkundig wäre. Durch den schriftsätzlichen Vortrag sowie den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird der Inhalt des Gutachtens nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
34
Der klägerische Vortrag, sein positiver Gesundheitszustand und seine Leistungsfähigkeit seien im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt, begründen keine durchgreifenden Zweifel an den Gutachten des Dr. Z. Dr. Z. verweist im Gutachten vom 30.06.2020 im Kontext zu den Ausführungen des Dr. V. bezüglich der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Klägers explizit auf sein Gutachten vom 17.10.2018. Dort wertet Dr. Z. die übersandten Akten und die zur Untersuchung vorgelegten Röntgenbilder aus sowie die stattgefundene „eingehende[n]“ anamnestische und klinische Untersuchung des Klägers vom …2018. Der körperliche Untersuchungsbefund sowie die Befundung der vorgelegten Röntgenbilder im Gutachten vom 17.10.2018 enthalten dabei positive und negative Erkenntnisse bezüglich der Leistungsfähigkeit des Klägers, die vom Gutachter im Gutachten vom 30.06.2020 zusammenfassend dahingehen geschlussfolgert wurden, dass bereits zum Zeitpunkt des Dienstunfallereignisses eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit beim Kläger vorgelegen hat. Der Gutachter hat u.a. ausdrücklich im Gutachten vom 17.10.2018 ausgeführt, dass der Kläger angegeben habe, vor dem Unfallereignis am 14.09.2017 einigermaßen gut mit dem linken Sprunggelenk zurechtgekommen zu sein und dass er keine Schmerzen verspürt habe (dort S. 10). Dass der Kläger bis zum 14.09.2017 nach eigener Angabe seine Dienstpflichten ohne jeden Fehltag in vollem Umfang erfüllt habe und sein körperliches Befinden – bezogen auf diesen Zeitpunkt – subjektiv abweichend bewertet, zieht die gutachtlichen (nachvollziehbaren und plausiblen) Schlussfolgerungen nicht in Zweifel, zumal der Kläger bereits zum Unfallzeitpunkt eine TEP im linken Sprunggelenk hatte und sonstige im Akt befindliche Unterlagen (z.B. Bescheid der ZBFS vom 31.10.2014 mit einem GdB von 30 aufgrund „Künstlicher Gelenkersatz des Sprunggelenks links, Funktionsbehinderung beider oberer Sprunggelenke“ und „Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen“; Bl. 15 der Akte) die vom Gutachter gezogenen Schlussfolgerungen eher stützen denn in Zweifel ziehen. Darüber hinaus würde alleine das zeitliche Moment der auftretenden Schmerzen nach dem Unfallereignis 2017 – wie vom Kläger vorgetragen – nicht den Ursachenzusammenhang begründen.
35
Anders als vom Kläger vorgetragen „stützt“ sich das Gutachten vom 30.06.2020 nicht auf die Ausführungen des Dr. V. vom …2020. Dr. Z. führt in seinem Gutachten dazu lediglich aus: „Vorgelegt wird das Gutachten der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung der Oberpfalz vom …2020.“. Anschließend gibt er inhaltlich Teile der Stellungnahme des Dr. V. wieder, um dann „Dem gegenüber“ auf sein Gutachten vom 17.10.2018 zu verweisen und ergänzend darüber hinaus die inhaltlichen Aspekte des Dr. V. zu widerlegen.
36
Die Hinweise des Sachbearbeiters T. im Gutachtensauftrag vom 15.05.2020, insbesondere „m.E. falsche Schlussfolgerung, ohne nähere Begründung“, sind nicht geeignet den Gutachter voreingenommen zu machen, sondern dienen vielmehr als Hinweis dazu, dass sich dieser mit den relevanten Aspekten aus der Stellungnahme vom …2020 auseinandersetzt. Die Anmerkungen des Sachbearbeiters sind bei Durchsicht der Stellungnahme der Medizinischen Untersuchungsstelle auch nicht fernliegend, ohne den Gutachter selbst dadurch im Ergebnis in eine gewisse Richtung beeinflussen zu wollen bzw. können.
37
Dr. Z. ist – anders als vom Kläger vorgetragen – dieser kritischen Betrachtung auch nicht ohne Begründung gefolgt. Er hat im Gutachten vom 30.06.2020 ausdrücklich „Dem gegenüber“ auf sein Gutachten vom 17.10.2018 verwiesen und darüber hinaus ergänzend Stellung genommen.
38
Aus den Seiten 7 – Befundung der vorgelegten Röntgenaufnahmen – und 11 f. des Gutachtens vom 17.10.2018 (Bl. 62 und 66 der Akte) geht, entgegen der klägerischen Behauptung, hervor, dass sich bereits vor dem Unfallereignis radiologisch Osteolysen im Bereich des linken oberen Sprunggelenks zeigten. Der klägerische Vortrag, es sei völlig unklar, auf welche Unterlagen und Erkenntnisse sich der Gutachter dabei stütze, ist für die Kammer insoweit daher wenig nachvollziehbar. Weiter drängt sich nicht auf, dass der Gutachter die vorliegenden Informationen zum Gesundheitszustand des Klägers vor dem Unfall insgesamt nicht ausreichend gewürdigt und berücksichtigt hätte.
39
Zum Einwand, der Gutachter hätte ohne jeden Beleg behauptet, dass der Kläger bereits ab März 2017 unter erheblichen Einschränkungen gelitten habe, wird auf die oben gemachten Ausführungen Bezug genommen. Der Einwand geht somit im Ergebnis fehl. Der Beklagte hat darüber hinaus auch schon nicht behauptet, dass der Kläger seine dienstlichen Aufgaben bis zum Unfallereignis nicht vollständig erfüllt hätte. Die Aussage, dass er „bereits ab März 2017 unter erheblichen Einschränkungen gelitten habe“ findet sich wörtlich auch so nicht im Gutachten. Der Gutachter hat vielmehr u.a. an Hand der Röntgenbilder die „Vorschäden“ beim Kläger herausgearbeitet.
40
Die Gesamtumstände (Betätigung vor dem Unfall, Ablauf des Unfalls, Krankheitsentwicklung danach) legen auch nicht nahe, dass durch den Unfall ein intaktes Sprunggelenk (auch bei implantierter TEP) durch das plötzliche Unfallereignis zu Schaden gekommen sei. Das linke Sprunggelenk des Klägers war durch die TEP zum Unfallereignis gerade nicht mehr „intakt“. Schon die TEP selbst war darüber hinaus – wie die Befundung ergeben hat – nicht (mehr) intakt.
41
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
42
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.